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, Ueber Widerstand, Empörung und Zwangsübung geseztsbürger gegen die bestehende Staatsgewalt, in sittlicher und rechtlicher Beziehung. Allgemeine Revision der Lehren und Meinungen über diesen Gegenstand. Von Friedrich Murhard. (Braunschweig: Verlag von Friedrich Vieweg, 1832).http://davidmhart.com/liberty/Books/1832-Murhard_Widerstand/Murhard_Widerstand1832-ebook.html
Friedrich Murhard, Ueber Widerstand, Empörung und Zwangsübung geseztsbürger gegen die bestehende Staatsgewalt, in sittlicher und rechtlicher Beziehung. Allgemeine Revision der Lehren und Meinungen über diesen Gegenstand. Von Friedrich Murhard. (Braunschweig: Verlag von Friedrich Vieweg, 1832).
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[iii]
Ein Thema, das in unsern Tagen bei den jüngsten Beitereignissen so oft zur sprache gekommen, und neuerdings Gegenstand der Untersuchung für die Staatsgelehrten geworden, ist die Frage: ob und in wiefern Widerseßlichkeit und Zwang gegen die bestehende oberste Staatsgewalt zu billigen, und Empörungen und Staatsumwälzungen zu rechtfertigen? Natürlich ist diese für die Ausbildung des Staats- und Völkerrechts so wichtige Frage von den verschiedenen Parteien seit jeher verschieden, nicht selten auf eine ganz entgegengesetzte Weise, beantwortet worden, je nachdem sie verschiedenen und entgegengesetzten Staatslehren huldigten. Es hat mir daher von Interesse geschienen, den Versuch einer kritischen Zusammenstellung der mancherlei Meinungen, Ansichten und Doktrinen in dieser Beziehung zu [iv] machen. Die vorliegende Schrift mag zugleich als Vorläuferin eines nächstens folgenden Werkes dienen, das den fraglichen Gegenstand mit und in dem Lichte des Jahrhunderts von allen Seiten zu beleuchten bestimmt ist.
[1]
Im gemeinen sprachgebrauche werden die Ausbrücke: Verschwörung, Empörung, Staatsumwälzung gewöhnlich in einem einseitigen sinne genommen, indem man damit blos gehässige Nebenbegriffe zu verbinden pflegt. Unter Verschwörung (Conspiration) wird eine heimliche und widerrechtliche Vereinigung der Unterthanen gegen die Person des Staatsregenten; unter Empörung (Rebellion) eine unrechtmäßige öffentliche Widersetzung des Volks, oder eines Theils desselben, gegen die bestehende höchste Staatsgewalt, ein unrechtmäßiger Aufstand des Volks, um von dem Regenten etwas durch Gewalt zu erhalten, oder zu erzwingen, verstanden. Beschränkt sich die Empörung nicht darauf, die Abänderung oder Aufhebung irgend einer einzelnen, von der regierenden Autorität getroffenen Maaßregel oder Einrichtung durchzuseßen, sondern ist dieselbe gegen die bestehende Obrigkeit gerichtet, um entweder den Res genten oder die Staatsverfassung auf eine gewaltsame Weise zu verändern, und so das zu bewirken, was man Staatsumwälzung (Revolution in politischer Bedeutung) nennt, dann heißen die Empörer Staatsumwälzer (Revolutionaire), und die Empörung kann in diesem Falle, wenn sie ihren Zweck erreicht, zu einer staatsrevolution werden.
[2]
Immer wird hier bei dem Gebrauche der Worte: Verschwörung, Empörung, Staatsumwälzung, von der Voraussetzung ausgegangen, daß sie allein von den Regierten oder Beherrschten herrühren, und gegen den Regenten oder Herrscher, oder dessen Regierung und Herrschaft gerichtet sind, und allezeit findet sich, entweder ganz und gar, oder doch mehr oder weniger, der Begriff der Unrechtmäßigkeit an dieselben geheftet. Wenn dagegen die Regierung oder der Regent gegen die Regierten geseh- und constitutions-widrig auftritt, gegen die bestehende Verfassung conspirirt oder rebellirt, und durch noch so große und grobe Verletzung der Staatsordnung, oder gar durch völlige Umstoßung derselben revolutionirt: dann ist man eben nicht gewöhnt, sie gleichfalls als Verschwörer, Rebellen und Revolutionaire zu bezeichnen, und noch weniger, die nämliche gehässige Bedeutung solchen von Oben herab ausgehenden, obgleich unrechtmäßigen Unternehmungen unterzuschieben.
Dieser einseitige Gebrauch von Worten, die, ihrem sinne und ihrer Bedeutung nach, nicht minder bei Handlungen der Regierenden und Herrschenden, als bei denen der Regierten und Beherrschten eine passende Anwendung finden, und eben so gut in Beziehung auf Regenten und Fürsten, als auf Völker und Unterthanen gebraucht werden können, während der Sprachgebrauch sich derselben nur für leztere zu bedienen pflegt, hat nicht wenig dazu beigetragen, im Staatsrechte die Begriffe zu verwirren. Man wurde dadurch verleitet, das Gewaltthätige, was von Oben herab geschah, in einem weit mildern Lichte zu betrachten, als das, was von Unten herauf seinen Ursprung nahm. Man lieh jenem oft den schein, oder die Farbe sogar der Rechtmäßigkeit, indeß man über dieses ohne Gnade das Verdammungsurtheil [3] aussprach. Eine von der regierenden Gewalt durchgesetzte Revolutionirung wurde häufig mit dem gelindern Ausdrucke Reformation belegt, während eine von den Staatsbürgern zu Wege gebrachte Reformirung, sobald Zwangsmittel das bei zu Hülfe genommen worden waren, allein für revolutionair galt.
So nennt Kant in seinen » Metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre (S. 178) « Reformation eine Veränderung der Staatsverfassung von Seiten des Souverains (des Gesetzgebers); Revolution hingegen eine Veränderung derselben von Seiten des Volks, und jene nur gibt er für rechtmäßig aus. Gleichwohl sind Reformation und Revolution eigentlich nur dem Grade nach verschiedene Dinge, indem unter lezterer ein Umsturz der bestehenden Verfassung und öffentlichen Ordnung, unter ersterer aber eine bloße Verbesserung oder Beränderung derselben zu verstehen ist, wenn man verschiedene Begriffe nicht vermischen will.
Diejenigen, welche im Besihe der Gewalt, können aber eben so wohl wahrhaft revolutionair verfahren, als Bürger, welche sich gegen die bestehende Obrigkeit auflchnen.
Die Geschichte lehrt uns, daß Reformationen und Revolutionen nicht minder häufig von Machthabern in Ausführung gebracht wurden, als von Völkern oder einzelnen Staatsbürgern; ja das erstere ist in allen Zeiten wohl öfterer der Fall gewesen als das lektere. Allein nicht immer handelten Herrscher vollkommen rechtmäßig, wenn sie die Rolle von Reformatoren, oder gar von Revolutionairen spielten, und nicht immer hatten die Völker und einzelne staatsangehörige ganz das Unrecht auf ihrer seite, wenn sie bestrebt waren, und es ihnen auch öfter gelang, staatsreformen, [4] wenn auch gegen den Willen der zeitigen Regierungen, zu Stande zu bringen, sey es selbst, wenn das Ziel auf keine andere Weise zu erreichen möglich war, auf dem Wege der Revolution.
Man hat zwischen einem Volksaufstande, der sich in der gewaltthätigen Behauptung eines wahrhaften oder vermeintlichen Rechts äußert, und einem solchen, der die rechtmäßige Behauptung eines unrechtmäßigen Ungehorsams zum Zweck hat, wenn nämlich die Unterthanen grundgeseßlich berechtigt sind, den Gehorsam zu verweigern, und sich mit Gewalt dem Zwange widersetzen, wodurch sie der Regent zum Gehorsam bringen will, unterschieden. Eben so ließe sich auf der andern Seite zwischen rechtmäßiger Behauptung einer unrechtmäßigen Gewalt von Seiten des Oberherrn im Staate, wenn er nämlich verfassungsmäßig dazu berechtigt ist, und zwischen unrechtmäßiger, gewaltthätig durchgesetter Behauptung einer verfassungswidrigen Gewalt eine Unterscheidung statuiren. Nicht selten wird es in allen diesen Fällen viel von dem Standpunkte, aus dem man die Sache betrachtet, und den Grundsätzen, von denen man bei der Beurtheilung ausgeht, abhangen, ob man Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dabei findet. So viel ist gleichwohl gewiß, daß die Begriffe von beiden nicht weniger hinsichtlich des Verfahrens der Staatsoberhäupter, als hinsichtlich des Verfahrens der Staatsbürger Anwendung haben können.
Für einen rechtmäßigen Aufstand des Volks gibt es indeß eigentlich nicht einmal einen besondern Namen in den neu-europäischen sprachen — eine Erscheinung, von der wohl schon Languet (in den Vindiciis contra Tyrannos, Qu. I.) den richtigen Grund angibt: si quis Principi impie jubenti non obtemperat, continuo rebelli, [5] perduellis, Majestatis reus habetur. Denn das positive Staatsrecht hat fast überall jede Widersetzlichkeit oder gar Auflehnung gegen die bestehende oberste Gewalt im Staate für unrechtmäßig gelten lassen, und die Staatsgelehrten sind in der Regel mehr Advocaten der Regierungen und Gewalthaber gewesen, als der Völker und der Menschheit. In manchen Ländern; wo — wie z. B. in Ungarn und Polen — ehedem ein Widerstandsrecht verfassungsmäßig anerkannt war, hatte man das lateinische Wort Insurrectio für einen vom Gesetze gestatteten National-Aufstand zur Behauptung der Staatsgrundgesetze und Nationalrechte, und dieses Wortes haben sich auch bisweilen Neuere in gleicher Bedeutung bedient.
Erhard hat in seinem Buche: über das Recht des Volks zu einer Revolution (1795. S. 70 u. folg.) die Begriffe, welche mit den verschiedenen Ausdrücken, wodurch der Sprachgebrauch die Aeußerungen des Ungehorsams und der Widersetzlichkeit von Seiten der Regierten, und des Gewaltmißbrauchs von Seiten der Regierenden, zu bezeichnen pflegt, zu verbinden, und zugleich mit größerer schärfe zu bestimmen gesucht. In jeder Regierung, sagt er, lassen sich drei Dinge unterscheiden: erstlich die Principien, auf die sie gegründet ist, d. i. die Grundgesetze; zweitens die auf diese Grundgesetze errichtete Staatsordnung, d. h. die Verfassung oder Constitution; und drittens die wirkliche öffentliche Verwaltung, d. i. die Regierung im engern sinne. Die Wenderungen einer Regierung können die Grundgesetze treffen, und dann verändert sich Constitution und Administration zugleich; [6] oder die Constitution, insofern sie den Grundgesetzen nicht für gemäß erkannt wird; oder blos die Administration. Eine Umänderung der Grundgesetze nennt man im Allgemeinen eine Revolution, und eine solche Umänderung (der bestehenden Ordnung der Dinge) kann in verschiedenen Rücksichten versucht werden. Man kann die Grundgesetze deswegen umzuändern suchen, weil man sie den Rechten der Menschheit und dem Vortheile des Landes (dem Wohle der Gesellschaft) zuwider glaubt, und von dieser Art einer Revolution kann nur die Rede sein, wenn die Rechtmäßigkeit einer Revolution untersucht werden soll. Denn die übrigen Arten von Revolutionen verdammen sich von selbst. Es kann aber auch der Fall seyn, daß die Regierung selbst, um sich eine größere Gewalt zu verschaffen, die Grundgetzete zu untergraben und ihr Unsehen zu schwächen sucht; dies ist dann Usurpation der Herrschaft. Geschieht es aber, daß die Grundgesetze von der Regierung plößlich geändert, und andere an deren stelle gesetzt werden, dann kann man eine solche Usurpation auch unter die Revolutionen rechnen. Die Vernichtung einer usurpirten Gewalt hat die Wiederherstellung der gesetzmäßigen Ordnung zum Zweck, und die Revolution, wodurch dies bewirkt wird, kann vollkommen rechtmäßig seyn. Es kann aber auch der Fall eintreten, daß Jemand die ganze Verfassung einzig und allein um des Vortheils, den er sich von dem Umsturze verspricht, umzustürzen versucht; dies ist dann Hochverrath im eigentlichsten sinne. Wird hingegen die Constitution geändert, weil sie den Grundgesetzen, oder die Administration, weil sie der Constitution nicht mehr gemäß ist, dann heißt dies Reformation. Eine Verbindung von Menschen, constitutionswidrig etwas durchzusetzen, nennt man ein Complott. [7] Betrifft die gesuchte Aenderung die Administration allein, und zwar unmittelbar die Personen, die sie in Händen haben, dann kann dies entweder verschuldeter Weise geschehen, und nur die subalternen betreffen: alsdann können diese von der Obergewalt gestraft werden, ohne daß die Verfassung verändert wird. Ist eine geheime Verbindung da, sie zu stürzen, um Andere an ihre stelle zu sehen, dann heißt dies eine Kabale gegen sie, wodurch ebenfalls, auch wenn sie gelingt, die Verfassung keine Veränderung erleidet. Gilt die geheime Verbindung aber den Inhabern der höchsten Gewalt selbst, dann heißt sie Conspiration. Gehorcht man den Befehlen der Regierung nicht mehr, ohne dabei einen audern Zweck zu haben, als ihr nicht zu gehorchen oder sie umzustürzen, um des Vortheils willen, den man sich von der Gefehlosigkeit verspricht, dann ist dies Rebellion (im gehässigsten sinne). Beleidigt man die Regierung auf eine solche Art, daß ihre rechtlichen Functionen unmöglich würden, wenn die Beleidigung verstattet werden sollte, dann heißt dies, wenn es die Administration der obersten Gewalt betrifft, Majestätsverbrechen.
Diese Erklärungen passen, nach Erhard, für jede Staatsverfassung, und schließen sämmtlich die Bedingungen in sich, daß die Handelnden in dem Staate leben, und die Veränderungen nicht durch äußere Gewalt hervorgebracht werden. Nun läßt sich aber noch der Fall denken, daß das Volk, bei dem Anschein einer offenbaren Ungerechtigkeit, oder eines großen Schadens, einen plößlichen Aufstand erregt; dies versteht man unter einer Insurrection. Ein Aufstand, dessen Zweck von keinem deutlich gedacht wird, ist ein Tumult. Gehorsamsverweigerung aus Leichtfertigkeit nennt man Insubordination.
[8]
Die Erklärungen dieser Begriffe, sagt Erhard, geben von selbst die Entscheidung, bei welchen von Rechtmäßigkeit die Frage sein kann, oder welche schlechterdings als unerlaubt zu erachten. In die erste Kategorie gehören die Begriffe: Revolution, Insurrection, Reformation und Gehorsamsverweigerung. In den Begriffen von Revolution und Insurrection liegt es, daß sie zu Gunsten eines wahren oder scheinbaren Rechts, welches die Regierung nicht angedeihen läßt, oder gegen die Regierung selbst, die als ungerecht erscheint, gerichtet sind. Hier ist die Frage über die Rechtmäßigkeit, nach Erhard's Meinung, keine eigentliche Rechtsfrage, weil keine positive Gesetze über sie statt finden. Bei der Reformation und Gehorfamsverweigerung hingegen läßt er jene Frage allerdings als eine Rechtsfrage gelten, weil da die Grundgeseße, und also auch die Verwaltung der höchsten Gewalt, insofern sie diesen Grundgesetzen gemäß handelt, unangetastet bleiben.
In der That ist durch ungenaue, bisweilen ganz vage Bestimmung der Bedeutung der Ausdrücke Empörung (rebellio) und Revolution und deren verschiedenartige Deutung manche Begriffsverwirrung in die Staatslehre gekommen. Einige Staatsrechtslehrer haben das erstere Wort, in einem ausgedehnten sinne, für jeden unrechtmäßigen Widerstand eines Unterthanen gegen die Geltendmachung des Willens des Staatsoberhauptes genommen, wornach dann jede Gewaltthätigkeit, z. B. gegen eine Wache, so wie gegen jeden im Namen des Souverains handelnden und denselben repräsentirenden öffentlichen Beamten, ja sogar bloßer vorfäglicher Ungehorsam schon als empörerisch bezeichnet werden [9] müßten. Andere haben daher den Begriff von Empörung auf eine factische Widerseßlichkeit gegen die Obrigkeit, durch Gewalt und vermittelst einer Zusammenrottirung, zu be schränken gesucht, und nach der mehr oder weniger großen Gefährlichkeit eines solchen Unternehmens für die öffentliche Ruhe und Ordnung und Sicherheit des Staats, Aufstand (seditio) und Aufruhr (rebellio stricte), als zwei dem Grade nach verschiedene Arten der Empörung unterschieden, um Empörer, d. i. Solche, welche sich in offenen Kriegszustand gegen die Obrigkeit im Staate sehen, oder Rebellen im engern sinne, nicht mit bloßen Widerspenstigen zu verwechseln. In einer Staatsordnung kann indessen das schon als Empörung angesehen werden, was in einer andern bloß als Widerspenstigkeit, ja als rechtmäßiger Widerstand gilt, und umgekehrt. In Kriegszeiten, bei der feindlichen Occupation einer großen Stadt, oder unter einer Gewaltsherrschaft, ist häufig schon jeder Auflauf von Menschen, bei einer Volksunruhe, als Aufruhr betrachtet und bestraft worden.
Bei dem Worte Revolution denkt man gemeiniglich an eine Begleitung von Gewalthätigkeit; und oft ist man geneigt, die Begriffe von Rebellion und Revolution als Geschwisterkinder gelten zu lassen. Die Vernichtung oder völlige Umkehrung der positiven Grundgesetze des Staates ist, indessen, gleichviel, ob sie gewaltsam oder gütlich geschehe, jedesmal und jederzeit eine Revolution, woraus denn folgt, daß nicht gerade jede Staatserschütterung und Staatsumwälzung mit Empörung verknüpft zu sein braucht.
Aristoteles (Polit. V. 1.) bringt alle Revolutionen unter zwei Hauptrubriken, nämlich Umschmelzung der ganzen Staatsform, und Aenderung der Regierung mit Beibehaltung [10] der bestehenden Staatsform. Lettere kann auf drei Weisen gedacht werden, die Aristoteles anführt. Zuweilen haben nämlich die Urheber einer Revolution nur den Plan, die Regierung in ihre Hände zu bekommen, ohne daß die Form derselben verändert werde, und an die stelle des bisher herrschenden Theils zu treten. Oder die Veränderung geschieht vom Mehr zum Wenigern in derselben Form, oder umgekehrt. Ferner können von einer Staatsverfassung blos Theile alsdann verändert werden, ohne daß das Ganze seinen Namen und sein Wesen verliert.
Was man staatsrevolutionen zu nennen pflegt, dürfte man in einem Zeitalter der Gesittung und Bildung treffender, mit Paulus (Sophronizon 1831. H. 1. S. 58), als staatsreformationen bezeichnen: Eine solche war z. B. die Staatsumwälzung, welche die große Juliwoche 1830 in Frankreich erzeugte. Aehnliche Umwälzungen, die bloße Reformationen zum Zwecke hatten, zeigt uns die Geschichte sehr häufig. Staatsreformationen sind, wie Paulus bemerkt, wesentliche Umänderungen der Regierungsweise einer politischen Gesellschaft, die durch sachgründe weit mehr, als durch persönliche vorübergehende Verhältnisse veranlaßt, nicht einen Umsturz, nicht Parteigewalt, sondern eine nach Ordnung strebende Umgestaltung der Legislationen und executiven Formen deswegen zum Ziele haben, damit nicht nach einseitigen Zwecken der Parteien, Kaften und stände, sondern, so viel menschenmöglich, nach Grundsätzen und klaren Ansichten des gemeinschaftlichen Wohls regiert werde. Jede Staatsmacht sollte die Klugheit haben, in dem, was dem wahren Rechte (dem Vernunftrechte) und den Zeitbedürfnissen nicht mehr angemessen ist, möglichst bald sich selbst bieder und gründlich zu reformiren, weil eine [11] entgegengesetzte Regierungsart nicht haltbar sein kann. Unterläßt sie dies, dann kann sie sich nicht darüber beklagen, wenn solche nothwendige Reformen von unten herauf versucht und unternommen werden, und es läßt sich zeigen, daß den Völkern dazu auch ein vollkommenes Recht zustehe.
Manche Staatsgelehrte unserer Zeit sind der Meinung gewesen, daß die Frage über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des directen Widerstandes gegen die bestehende Staatsgewalt eigentlich mehr ein theoretisches als ein practisches Interesse habe. Das Recht nämlich gestatte oder verbiete eine Widersetzlichkeit des Volks — urtheilen sie — wir sollen immer unserm Regenten gehorchen, und nie ihm widerstehen. Wir haben die Pflicht der Gewissenhaftigkeit, keine That zu begehen, wodurch das Wohl und das Recht der Menschen, wenn auch nur möglicher Weise, verlegt werden könnte; wir haben die Pflicht der Dankbarkeit gegen den Regenten und den Staat, der uns bisher die Wohlthat seines Schutzes, und mit diesem so viele, zum Theil unschäßbare Güter verliehen hat; wir haben endlich auch die erhabene christliche Pflicht, dem Beleidiger zu vergeben. Nie dürfen wir also, wenn auch die Rechtlichkeit eines directen Widerstandes gegen die Obrigkeit wissenschaftlich dargethan wäre, hierauf eine Maxime für unsere Handlungen gründen.
Ich glaube indessen im Gegentheile, daß die in Rede stehende Frage selbst von einem hohen practischen Interesse ist. Rechte und Pflichten bedingen sich gegenseitig im Staatsverbande. Nur wenn der Staatsbürger seine Rechte kennt, ist er im Stande, richtig zu beurtheilen, was in[12] vorkommenden Fällen zu thun oder zu unterlassen die Pflicht ihm gebieten mag. Und es gibt allerdings Fälle, wo es zur Pflicht, zur heiligen Pflicht für den Bürger, wie für den Menschen werden kann, nicht in feiger Indolenz blos zu dulden und zu gehorchen.
Ich bin daher keinesweges der Meinung, daß die Lehre von einem, in gewissen Fällen, der bestehenden regierenden Gewalt entgegenzusehenden Widerstande von Seiten der Regierten, so wie denn auch die Lehre, der auf diesem Wege von unten herauf bewirkten Revolutionen billig zu den Geheim — wie Zachariä will — nissen gerechnet werden solle, gleich der Lehre von der Erzeugung des Menschen. Allerdings mag dieser Staatsgelehrte Recht haben, es schon als ein schlimmes Zeichen anzusehen, wenn sich ein Volk viel mit der Frage beschäftigt, ob es rechtlich erlaubt sei, die bestehende Verfassung auch wohl gewaltsam anzutasten. Noch übler aber würde es sein, wenn man dem Volke die Ueberzeugung beizubringen vermöchte, daß es unter keiner Bedingung berechtigt sei, irgend einen Widerstand der Staatsgewalt entgegenzusehen; daß es vielmehr verpflichtet sei, selbst die erorbitanteste Tyrannei geduldig, und mit völliger Hingebung in die Fügungen des Himmels sein grausames Geschick zu ertragen. Wir sehen auch nicht, daß in freien Staaten, wo das Widerstandsrecht gesetzlich und verfassungsmäßig anerkannt ist, wie in England und Nordamerika, das Volk einen üblen Gebrauch von demselben macht; vielmehr lehrt die Erfahrung, daß es dort sich als eine reiche Quelle jenes bürgerlichen Muths bewährt hat, nach dessen Aeußerungen und Thaten man sich oft vergeblich in andern Ländern, wo jede Widerseßlichkeit der Staatsbürger zu einem hochverrätherischen [13] Beginnen gestempelt wird, umsieht. Mit mehr Grund möchte sich, mit einem brittischen Staatsmanne, von dem Rechte des Widerstandes gegen die oberste Staatsgewalt sagen lassen: daß zu wünschen wäre, die Fürsten erinnerten sich desselben beständig, und die Völker so selten als möglich. Denn da, wo der Gedanke bei einem Volke entsteht und Consistenz gewinnt, von jenem Rechte Gebrauch zu machen, ist diese Erscheinung immer ein sicheres Merkmal, daß der bürgerliche und politische Zustand an bedeutenden Mängeln und Gebrechen kränkelt und leidet, die von der Menge, wenn auch nicht immer richtig erkannt, doch gefühlt werden, und deren Beseitigung und Entfernung darum begehrt wird. Und wenn die Sehnsucht nach einer Staatsveränderung die Majorität in der Staatsgesellschaft ergriffen und bei derselben Wurzel gefaßt hat, dann läßt sich jederzeit annehmen, daß die bisher bestandene und noch bestehende Ordnung der Dinge nicht so beschaffen ist, wie sie seyn soll, sondern wesentlicher Reformen bedarf, denen nur vielleicht eine Minorität, weil sie bei der Erhaltung des Bestehenden Vortheile findet, aus Egoismus oder Vorutheil abgeneigt ist und sich hartnäckig widersetz. Kommt endlich unter solchen Umständen eine Empörung zum wirklichen Ausbruch, deren Folge eine völlige Staatsumwälzung ist: dann kann man allezeit in voraus dreist behaupten, daß die Regierung mehr oder weniger die schuld davon trägt, weil sie, zumal in einem monarchischen Staate, alle Mittel in Händen hat, einem solchen Ereignisse vorzubeugen und es zu verhindern. Denn gesezt auch, es gebe in einem Staate manche Unzufriedene, die nichts zufrieden stellt, es gebe sogar in ihm verbrecherische Meuterer, Unruhestifter, Aufwiegler: wie können sie einer Regierung gefährlich werden, [14] die Einsicht, Kraft und guten Willen hat? Für sie ist der Glaube an ihr Recht, für sie ist die Macht. Die Handlungen beherrscht sie durch das Gesetz, den Glauben durch die Religion, die Meinung durch Erziehung und Unterricht, die Eitelkeit durch Auszeichnung, die Gewinnsucht durch Belohnung. Alle moralische und physische Mittel stehen ihr zu Gebote; sie verfügt über Ehren, Geld, Truppen und die ganze Macht des Staats. Bei solchen Mitteln kann sie nur durch eigne schuld im Nachtheile sein. Viele haben es für sehr bedenklich gehalten, die Lehre von dem Widerstandsrechte der Staatsbürger zur öffentlichen Erörterung zu bringen, und dasselbe zu vertheidigen. Daß Diejenigen, welche im Besiße der Gewalt nur von Rechten der Herrschenden, nicht von denen der Beherrschten etwas wissen wollen oder gern hören mögen, eine jede Erörterung der Art scheuen, ist ganz natürlich; aber irrig haben auch oft Männer, die nichts weniger als ein Interesse hatten, der Unbedingtheit und Ungebundenheit der Herrschergewalt das Wort zu reden, eine solche Erörterung nicht billigen wollen, weil sie, Ruhe liebend, dieselbe als der Ruhe der Staaten gefährlich und darum als unheilbringend betrachteten. Man möchte, daß die Völker lieber ganz und gar es vergäßen, daß sie ein Recht des Widerstands in Anspruch nehmen können und dürfen, und sieht nicht ein, daß man dadurch auf der andern Seite auch die Machthaber dahin bringt, zu vergessen, daß ein solches Recht existirt, und sie sich darum, ohne dessen Uebung zu befürchten zu haben, Alles erlauben können. Seit jeher haben Schriftsteller, welche den Nationen alles Recht zu einem Widerstande gegen die Obrigkeit absprachen, und eine Lehre verkündigten, deren konsequente Durchführung dahin führen mußte, die Staatsangehörigen der Staatsgewalt [15] gegenüber im Grunde als völlig rechtlos erscheinen zu lassen, sich des Beifalls und der vorzüglichen Gunst der Gewalthaber und ihrer Diener zu erfreuen gehabt. Gleichwohl liegt es am Tage, daß eine solche Doctrin nicht weniger der Mißdeutung und dem Mißbrauche ausgesetzt ist, als die entgegengesetzte. Ist dies aber eine Wahrheit, die nicht geleugnet werden kann und durch die Erfahrung nur zu sehr bestätigt worden ist: dann muß es jedem Unbefangenen einleuchten, daß es nicht nur nützlich, sondern selbst nothwendig ist, der Einseitigkeit dieser Lehre durch freie Erörterung der entgegengesetzten entgegenzutreten. Lange Zeit genug war es den Staatsgelehrten nicht vergönnt, sich unumwunden in dieser Beziehung auszusprechen, und noch heut zu Lage sind viele mit einem so servilen Respect vor der Gewalt behaftet, daß sie den fraglichen Gegenstand von so zarter Natur halten, um ihn anders zu berühren, als mit Bücklingen und Complimenten gegen die Gewalthaber; allein was hat es den Regierungen genutzt, daß nur ihr Recht allein verkündigt werden durfte? Hat etwa dadurch verhindert werden können, daß in vorkommenden Fällen die Völker auch ihr Recht geltend machten? — Es gab eine Zeit in Europa, und sie war zugleich die Periode eines unerhört verderbten öffentlichen Rechtszustandes — wo kaum noch ein Nachhall freisinniger Lehre gehört und geduldet wurde und allein die Doctrin vom unmittelbaren göttlichen Ursprunge der Königsgewalt und des positiven Gehorsams ertönte; allein was ging aus dieser Zeit hervor? die französische Revolution war es, welche das vorige Jahrhundert am Ende gebar. » Welche Folgen,« bemerkt Rotteck (Allg. Geschichte Bb. XI, s. 338) »hat es in unsern Tagen, daß ein von einigen Häuptern aufgestelltes, von servilen Schriftstellern [16] und Höflingen, von gewaltigen Ministern und Diplomaten auf seine spike getriebenes Princip, das blos zum Vortheile der Inhaber der Gewalt berechnet war, eine Zeitlang allein herrschte, allein geduldet und begünstigt ward ? «
Die Bestimmung und Feststellung der Grenzen der höchsten Gewalt im Staate, auf der einen Seite, und die Untersuchung der Fälle, wo ein Zwangsrecht der Staatsbürger gegen die Staatsregierung eintritt, sind Aufgaben des allgemeinen Staatsrechts, deren Auflösung freilich stets als ungemein schwierig von den Staatsrechtsgelehrten angesehen wurde; aber jene Aufgaben gehören auch zu den wichtigsten dieser Wissenschaft, welche derselben sich nicht entschlagen kann, ohne eine große Lücke übrig zu lassen. Dem philosophischen Staatsrechte kommt es zu, Regeln an die Hand zu geben, wodurch eine richtige Beurtheilung der Gränzen, welche sich aus dem Begriff und Zweck, so wie aus der ganzen Natur des Staats ergeben, möglich wird. Gelingt es, allgemeine Grundsäge in dieser Hinsicht festzustellen, dann kann dies nicht anders, als den Dank eben sowohl der Regierenden als der Regierten verdienen, wenn sie es ehrlich mit einander meinen. Denn zwischen beiden entsteht, nach der Bemerkung eines neuen Publicisten, ein streit oft nur daraus, daß sie in Ansehung ihrer Rechte ungewiß und zweifelhaft sind. Die parteiischen Leidenschaften ersehen alsdann gar zu gern die Evidenz bei den ungewissen Rechten, wenn sie ihnen günstig sind; doch selten und vieleicht nie wagen sie es, ein ganz evidentes Unrecht, wenn es ihnen auch noch so hold wäre, für Recht zu erklären. Nicht die evidenten und anerkannten, sondern nur die verwickelten und streitigen Rechte, die nach seiner Neigung sich Jeder anmaaßen kann, sind, wie die Geschichte lehrt, von jeher [17] die ergiebigsten Quellen der hartnäckigsten Gewaltthätigkeiten gewesen. Es gibt aber keinen andern Weg, mit Evidenz zu entscheiden, was Recht sey, als allgemeine Principien. Allein es gehören ruhige Besonnenheit, Freiheit von aller Leidenschaft, Unparteilichkeit und Unbefangenheit im Urtheilen — Eigenschaften, die bei unsern heutigen politischen Schriftstellern selten angetroffen werden — dazu, um die richtigen Principien hier auszumitteln.
Einsichtsvolle Staatsmänner haben es zu allen Zeiten erkannt, daß die Wahrheit den Staaten nie gefährlich ist. Nicht die Wahrheit ist es, die dem Guten und Rechten gefährlich seyn kann, wohl aber der Irrthum. Die Ausmittelung und Erkenntniß der Wahrheit fürchten, zeugt blos von geistiger Beschränktheit, oder ist Eingeständniß eines sich verrathenden bösen Gewissens. Es ist Unsinn, oder Gedankenlosigkeit, von verderblichen Theorien zu reden, und sie für Irrlehren, für subversive Lehren — ein Lieblingsausdruck in der sprache der neuern Diplomatie — ausgeben zu wollen, während man doch die Prüfung der entgegengesetzten Doctrinen, die man für die allein wahren gelten lassen möchte, nicht zulassen mag. Ist Irriges oder Irrthümliches wirklich in einer aufgestellten Theorie, dann ist gerade freie Erörterung das beste und zugleich das einzige Mittel, die falschen Grundsätze, wodurch sie gefährlich und unheilbringend werden könnte, an den Tag zu bringen und in's Licht zu stellen. Indem man die freie Untersuchung verbietet, oder doch zu hindern sucht, trägt man nur dazu bei, daß die Irrthümer sich ohne Widerspruch verbreiten, so daß sie unter diesen Umständen noch gefährlicher werden. Enthält aber die Theorie, die man anfeindet, Wahrheit, dann hat es allerdings seine Richtigkeit, daß von ihr Gefahr für [18] das schlechte zu besorgen ist, weil dieses durch freie Forschung der schminke beraubt, in seiner nackten Blöße offenbar wird, und nun sein häßliches Gesicht zum Vorschein bringt. Die Feindschaft gegen freie Lehre erregt immer den Verdacht, daß man zu den Dunkelmännern gehöre, die freilich das Licht scheuen müssen, weil das, was sie glauben machen wollen, sogleich als verwerflich sich kund thut, sobald ihm nur eine etwas bessere Beleuchtung zu Theil wird.
Man wird hieraus abnehmen können, was von einer Behauptung Fr. Ancillon's, im 1sten Theile seines Werks: Zur Vermittelung der Extreme in den Meinungen (Berl. 1828. S. 239) zu halten: »Wenn bei einem Volke, wo die obern Klassen versteinert sind, die untern sich unglücklich fühlen, vermeintliche Weltverbesserer mit falschen Theorien hervortreten und allen Klassen Heil und segen versprechen, wenn dieselben in's Leben übergehen könnten: dann findet eine politische Revolution einen vorbereiteten Boden, aus welcher sie sich mit einer furchtbaren schnelligkeit entwickelt. « — Wie kann doch einem so geistvollen und wohlgesinnten Staatsmanne, wie sonst Ancillon in allen seinen Schriften sich bewährt, die Bemerkung entgangen seyn, zu deren Anstellung, wie mir scheint, eben kein besonderer scharfsinn, sondern blos etwas aufmerksame Beobachtung gehört, daß selbst die revolutionairste Theorie keine Revolution zu Wege zu bringen vermag, wo kein Revolutionsstoff vorhanden ist, dieser vielmehr in der Regel jene erst hervorruft. Ohne ihre Verbindung mit den geistigen und physischen Bedürfnissen würden Lehren, von welcher Art sie auch seyn mögen, in der Region der Speculationen harmlos und unfruchtbar verbleiben.
In der That, sir Walter Scott und der Verfasser [19] der Geschichte der Staatsveränderung in Frankreich unter der Regierung Königs Ludwig XVI., wie so viele Andere, gleichviel ob sie in Wien oder Madrid oder anderswo die Feder. führen, mögen sagen, was sie wollen, und die Philosophen des 18ten Jahrhunderts für die Urheber der französischen Revolution ausgeben; immer wird es für den Unbefangenen wahr bleiben: Empörungen gegen die bestehende Staatsgewalt, welche Staatsumwälzungen im Gefolge mit sich führen, können nur entstehen, wo materieller stoff dazu vorhanden ist; wo aber solcher Brennstoff angehäuft worden, da wird man die Entzündung desselben, durch Unterdrückung der für revolutionair gehaltenen Lehre, zumal wenn sie blos eine freisinnige ist, auch nicht verhindern, viel eher fördern. Wenn so Viele, lange vor den Julitagen 1830 — unter Andern Cottu in s. Moyens de mettre la charte en harmonie avec la Royauté (Paris 1828) — verkündigten, daß man in Frankreich einer neuen Revolution entgegengehe: dann war dies keine eitle und thörichte Behauptung, wofür sie von Manchen damals gehalten wurde. Denn es ließ sich nachweisen, daß stoff genug dazu existirte, und immer mehr überhand nahm. Wären die Lehren nicht mit bereits vorhandenen Bedürfnissen zusammengetroffen, dann würden sie nie und nimmer der Unzufriedenheit eine Richtung haben ertheilen können. Da aber von oben herab nur dazu beigetragen wurde, den Revolutionsstoff zu vermehren, da konnte es freilich nicht fehlen, daß die Ideen am Ende, mit dem physischen Arme und der Kraft der Nation bewaffnet, in die Wirklichkeit eintraten, und einen gewaltsamen Ausbruch verursachten, wodurch die Regierung in die Luft gesprengt wurde.
[20]
Lord Byron, in seinen Anmerkungen zu den beiden Foscari, urtheilte schon von der ersten französischen Revolution, daß sie durch keine Art von Schriften herbeigeführt wurde, sondern erfolgt seyn würde, wenn solche Schriften auch nie existirt hätten. Es ist Mode, sagt er, Alles der französischen Revolution beizulegen, und die französische Revolution Allem, nur ihrer wahren Ursache nicht. Diese Urfache ist offenkundig: die Regierung drückte das Volk zu fehr, und das Volk konnte weder weiter geben noch tragen. Wäre dies nicht gewesen, dann hätten die Encyklopädisten sich die Finger abschreiben können, ohne daß eine einzige Veränderung erfolgt wäre. Aber freilich darf dabei nicht übersehen werden, daß in den Fortschritten, welche die franzöfische Nation in der Civilisation und Cultur gemacht hatte, der Grund lag, warum sie einen Zustand, den sie in Zeiten der Unwissenheit und Uncultur geduldig ertragen haben würde, unerträglich ansah, und daß alle die Schriftsteller und Schriften, welche auf das Unangemessene dieses Zustandes die Aufmerksamkeit hinlenkten, ein Erzeugniß der vorgeschrittenen Nationalbildung waren. Denn der Geist und Charakter einer Revolution wird immer durch den Grad der Bildung, zu dem sich das Zeitalter und eine Nation erho ben, so wie zu gleicher Zeit durch innere Verhältnisse bestimmt. Eine politische Revolution, wie die französische, wäre im sechszehnten Jahrhunderte, wie Rotteck treffend bemerkt, gewiß unmöglich gewesen. Selbst die Gebildeten ermangelten damals noch der Erkenntniß, ja der Ahnung ihrer Rechte. Auch war der Zustand der Gesellschaft, obschon rechtlich unbefestigt, doch der That nach noch ziemlich erträglich, eben weil er keinen so großen Contrast mit der damaligen Stufe der im Volke verbreiteten [21] Bildung machte, wie späterhin. Nur religiöse Ideen — da sie auf dem Glauben haften, welcher die Gabe auch der Mindestgebildeten seyn mag — konnten in jener Zeit die Masse des Volks in Bewegung setzen. Dagegen würden die Interessen der Religion und des Kirchenglaubens die französische und andere Nationen am Ende des 18ten Jahrhunderts schwerlich in große Bewegung gebracht haben. Dafür aber sprachen die des bürgerlichen und politischen Zustandes, verdeutlicht durch die vorangeschrittene Geistesbildung, und fühlbar gemacht durch die furchtbar verstärkte und rücksichtsloser mißbrauchte Regierungsgewalt desto lebhafter den Eifer der civilisirten französischen Nation an.
In unserer Zeit, — bemerkte schon K. I. Wedekind in s. Schrift: Von dem besondern Interesse des Natur- und allgemeinen Staats-Rechts durch die Vorfälle der neuern Zeiten. (Heidelb. 1793 S.38 und f.) — zeigt sich ein ganz besonderes Interesse für die höchst mögliche Ausbildung des Naturrechts sowohl, als des allgemeinen Staatsrechts; ein ganz besonderes Interesse, diese Wissenschaften mit einer ganz vorzüglichen Sorgfalt und Kritik in ihren ächten, unverfälschten Quellen aufzusuchen, und darnach die Handlungen der Unterthanen sowohl als der Regenten mit möglichster Strenge zu prüfen. Denn unsere neuern Zeiten sind es gerade, wo man sich von allen Seiten auf Menschenrechte zu berufen sucht; wo man so häufig von Verlegungen der angebornen Rechte der Menschen, und Eingriffen in dieselben, von Seiten der Staatsgewalt, spricht; wo über Vergebungen gegen die Menschennatur, über Hintansetzung der Rechte der Menschheit so häufig geklagt wird; [22] wo man sich so allgemein auf unveräußerliche Menschenrechte zu beziehen anfängt. Unsere Zeit ist es, wo man so genaue Untersuchungen darüber anstellt, was für Rechte wohl der Mensch durch den Eintritt in die bürgerliche Gesellschaft habe abgeben können; was für Rechte er nach der Natur einer solchen Gesellschaft habe abgeben wollen? wo man nach dem hieraus sich ergebenden Maaßstabe die Gränzen der Regentengewalt und der Volksfreiheit näher zu bestimmen sucht. Unsere Zeit ist es vorzüglich, wo wir die traurigsten Beispiele von der unseligsten Spaltung und Trennung der Menschen vor Augen haben; wo der Geist der Unruhe zwischen Bürgern eines und desselben Staats, zwischen Unterthanen und ihren Regenten Alles zu entzweien und aufzulösen droht. Wo kann wohl der Hauptgrund von diesem Zustande anders liegen, als in der Ungewißheit, in den unablässigen Zweifeln über unsere Rechte, in den Unmaßungen der Willkühr über die wahre Gerechtigkeit? Die Wissenschaft der natürlichen Rechte und Pflichten ist es allein, die über diese Gegenstände Wahrheit und Licht verbreiten kann, die die gräulichen Folgen einer ganzen Kette von Uebeln abzuwenden vermag. Nähere Aufklärung über die Rechte der Menschheit kann uns hierbei allein die beste Schutzwehr seyn. Möchte es doch an jedem Palaste der Großen eingehauen stehen, daß das Recht der Menschheit allein die practische Hauptwissenschaft der Volksväter und ihrer Organe seyn müsse, durch welche sie zu dem Volke sprechen und mit ihm handeln !
In dem, seit Erscheinung jener Schrift verflossenen Zeitraume von mehr als vierzig Jahren, hat sich das Bedürfniß von einer freien, unbefangenen und umsichtigen Erörterung eines der wichtigsten Gegenstände des Natur- und Staatsrechts, dessen Behandlung der Zweck gegenwärtigen [23] Werks ist, noch ungemein vermehrt. Die Frage: Was ist Rechtens, wenn die oberste Staatsmacht ihre Gewalt mißbraucht? hat in unsern Tagen, durch die großen und folgereichen Begebenheiten, die wir erlebten, ein erneuertes hohes Interesse gewonnen, und mehr oder weniger wird von ihrer richtigen Beantwortung und Lösung die künftige Ruhe der Staaten abhangen. An nichts — bemerkt treffend ein neuerer Schriftsteller — ist, vorzugsweise in Zeiten und Verhältnissen, wie die unsern sind, mehr gelegen, als an Wahrheit, guter, ehrlicher, reiner Wahrheit. Wohin das knechtische schweigen und Verschweigen, das heuchlerische Bemänteln, das zum Ekel gewordene endlose unterthänige Preisen, Rühmen und Lobhudeln, und wohin jenes Leisetreten und schüchternreden, jenes Umhergehen und sagen und doch nicht sagen, was in Deutschland anständiger Freimuth heißt, geführt hat, liegt am Tage. Zu allen Zeiten ist der edleren Freiheit und dem wahren Recht nichts günstiger gewesen, als freie Behandlung des Vernunftrechts und der Staatswissenschaften, nebst furchtloser Erörterung aller dahin einschlagenden Fragen. Als ein gutes Zeichen, das auf bessere Zeiten. hindeutet, wird daher die Erscheinung von mehreren Schriften in der neuesten Zeit anzusehen seyn, die offen einem systeme huldigen, zu dem man sich lange genug kaum noch schüchtern zu bekennen wagen durfte. Möge es gelingen, alle Zweifel und Bedenklichkeiten niederzuschlagen, daß den Nationen Rechte zustehen, die sie der regierenden Gewalt gegenüber geltend machen nicht nur können, sondern auch dürfen und müssen.
In den systemen aller derjenigen Staatsphilosophen, die das Recht des stärkern zum Staatsprincip erheben gleichviel, ob sie dasselbe auf einen ursprünglichen social [24] contract gründen — wie Thomas Hobbes — oder nur factisch, als Folge und Ergebniß eines bloßen Gewaltzustandes bestehen lassen — wie Nicol. Macchiavelli — kann von Rechten der Unterthanen (Unterworfenen, Unterjochten), dem Herrscher gegenüber, gar nicht die Rede seyn. Denn dürfte es nicht ungereimt erscheinen, Rechtsfragen da zur Erörterung zu bringen, wo alle Rechtsverhältnisse mangeln? was nothwendig der Fall ist, wenn nur Einer Rechte hat, alle übrigen hingegen im Verhältniß zu ihm sich auf kein Recht berufen können, mithin durchaus rechtlos ange nommen werden. Die Frage: ob den Staatsbürgern Pflichten und Rechte des Ungehorsams und der Widerseßlichkeit gegen die Obrigkeit zustehen? kann vernünftigerweise nur da aufgeworfen werden und zur sprache kommen, wo ein Rechtszustand in der Staatsgesellschaft dadurch begründet wird, daß Regent und Regierte, Herrscher und Beherrschte durch wechselseitige Rechte und Pflichten mit einander verbunden sind. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann es eben sowohl auf der einen Seite Grenzen und schranken für die höchste Staatsgewalt, als auf der andern für den bürgerlichen Gehorsam geben.
Le Despote, sagt Rousseau (Disc. Sur l'origine de l'inégalité), ne règne que par le droit du plus fort. Le contrat de gouvernement est tellement dissous par le Despotisme, que le Despote n'est le maître qu'aussi long-tems qu'il est le plus fort, et que sitôt qu'on peut l'expulser, il n'a point à réclamer contre la violence. L'émeute qui finit par étrangler un sultan, est un acte aussi juridique, que ceux par lesquels il disposait la veille des vies et des biens de ses sujets. La seule force le maintenait, la seule force le [25] renverse. Toutes choses se passent ainsi selon l'ordre naturel; et quel que puisse être l'événement de ces courtes et fréquentes révolutions, nul ne peut se plaindre de l'injustice d'autrui mais seulement de sa propre imprudence, ou de son malheur.
Mit Unrecht wird übrigens Macchiavelli öfter von Schriftstellern denjenigen Staatsgelehrten beigesellt, welche den Unterthanen im Staate alles und jedes Recht gegen den Souverain absprechen. Jener berühmte florentinische staatssecretair, hat nie, gleich Thomas Hobbes, als Rechtslehrer die Vertheidigung des Despotismus und des sklavischen Gehorsams geführt; in seinem Principe tritt er nur als Politiker auf, der sich die Frage: wie muß ein Despot verfahren, wenn er consequent seyn will? zum Gegenstande seiner Untersuchung erwählt. In seinen übrigen Schriften zeigt er sich vielmehr als Republikaner, der mithin weit entfernt ist, dem blinden leidenden Gehorsam das Wort zu réden.
Sobald man versucht, im Staatssysteme lediglich auf das Recht des stärkern zu bauen, und das Schwert einzig und allein der Machtbrief ist, auf den sich der Herrscher, um einen Rechtstitel geltend zu machen, beruft, entscheidet in allen streitigkeiten zwischen der Obergewalt und den Unterthanen blos die nackte Gewalt; und alle Untersuchung über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit eines gegen den Souverain gerichteten Volksaufstandes fällt da von selbst weg. Wer den sieg davon trägt, wenn es zum Kampfe kommt, der hat da Recht. Nach dem, von Macchiavelli im Principe mit Consequenz durchgeführten system, haben die Beherrschten freilich kein Recht, auf das sie sich berufen könnten, wenn sie sich gegen ihren Beherrscher [26] auflehnen; aber sie können auch von dem lezteren nicht wes gen eines Unrechts angeklagt werden, das sie ihm anthun, und sie behalten Recht, wenn sie die Oberhand behaupten. Dagegen werden sie sich auch nicht über Unrecht zu beklagen haben, wenn sie von dem Beherrscher, falls ihnen der Widerstand nicht gelingt, für ihren Ungehorsam bestraft werden.
In allen staatstheorien, wo das Recht des stärkern das alleinoder doch vorwaltende Herrschaftsprincip seyn soll, gleichviel, ob dasselbe auf einem fingirten Gesellschaftsvertrag, oder auf einer fingirten göttlichen Bevollmächtigung, oder blos auf factischem Besih beruhe, und von Hobbes oder Graswinkel, Filmer oder Salmasius, Macchiavelli oder spinoza aufgestellt sey, wissen die Unterthanen im Staate wenigstens, woran sie sind, wenn ihnen das Messer an die Kehle gesezt wird. Sie haben nämlich nur zwischen zwei Dingen zu wählen, entweder sich mit Resignation in ihr schicksal als ein unabänderliches zu fűgen, und Alles zu dulden, ohne die geringste Widersehlichkeit, oder mit Unrecht sich zu wehren, falls der versuchte Widerstand mißglückt. Anders verhält es sich mit den Doctrinen vieler andern Staatsgelehrten, die sich zwar nicht überwinden können, in einigen Fällen den Widerstand gegen die Herrscher für rechtmäßig anzusehen, aber durch schiefe Auffassung des Grundsahes von der Unverleßlichkeit des Souverains verleitet werden, zu allerlei sophismen ihre Zuflucht zu nehmen, um, was sie mit der einen Hand geben, mit der andern gleich wieder zurückzunehmen. Man hört sie zugeben, es sey zwar ein Recht der Staatsbürger zum Widerstande da, allein zugleich behaupten, es könne der Fall nie vorkommen, wo dieses Recht angewandt werden könne. Wo es auch eintrete, sagen sie, da dürfe man es doch nicht [27] ausüben, und wenn man es ausübte, dann thäte man jedenfalls Unrecht. So geben sie sich das Ansehn, den Unterthanen Rechte den souverainen gegenüber einzuräumen, während sie ihnen solche doch in der Wirklichkeit absprechen. Sie lassen so Alles in Unbestimmtheit, was zu thun und zu lassen ist, wodurch hier weder etwas geholfen noch genügt werden kann. Denn man mag, wie Jakob richtig bemerkt, dem Volke noch so oft und noch so lange vorpredigen, es müsse sich geduldig den Hals abschneiden lassen, wenn es Kaligula befehle; es wird dessen ungeachtet seine Fäuste gebrauchen, wenn er Hand anlegt.
Jene Staatsgelehrten geben dem Volke etwas unter dem scheine der Menschlichkeit oder Großmuth, indem sie zu ihm sagen: Ihr könnt euch wehren, wenn es die höchste Noth erfordert; aber die Bestimmung der Fälle, wo diese höchste Noth eintritt, also das, was hier vor Allem zu bestimmen nothwendig ist, überlassen sie größtentheils der Auslegung des Volks selbst, oder der Willkühr der Souveraine oder der Richter. Es ist wohl handgreiflich, daß durch eine solche unbestimmte Lehre eben sowohl die Regierten zu ungerechtem Widerstande, als die Regierenden zu ungerechten Befehlen verleitet werden können. Das Staatsrecht ist da so zweideutig, daß man jeden Empörer nach Gutdünken und nach Umständen zu verdammen und loszusprechen wird Mittel und Gründe, oder doch Vorwände aufzufinden und geltend zu machen im Stande seyn. Ist der Empörer in seinem Unternehmen glücklich gewesen, dann pflegt das Urtheil dahin auszufallen, daß er im Falle der höchsten Noth gewesen, und so läßt sich seine That nicht nur rechtfertigen, sondern man kann ihn noch obendrein loben und preisen. Ist er unglücklich gewesen, und sein Unternehmen mißglückt, " [28] dann wird man sagen können, daß er keineswegs im Falle der höchsten Noth gewesen, mithin strafbar sey, und so wird man über den Emporer nolens volens den stab brechen können. Wer die stärksten Fäuste hat, der kommt da nie in Gefahr, zur Rechenschaft und zur Strafe gezogen zu werden, weil er unrechtlich gehandelt. Gelingt es dem souverain, das gegen ihn aufgestandene Volk zu Paaren zu treiben, dann ist und bleibt er der Herrscher von Rechts wegen, und die Beherrschten, die sein vielleicht gar zu tyrannisches Joch abzuschütteln versuchten, aber so unglücklich waren, unterzuliegen, sind nichts weiter, als eine meuterische Canaille. (Vergl. Antimacchiavell, Halle, 1794, s. 36 u. folg.)
Aus allem diesen ergibt sich wohl zur Genüge, daß kein geringer Dienst, nicht allein dem Staatsrechte, sondern auch der Menschheit erwiesen werden würde, wenn statt solcher vagen Lehren, Alles auf bestimmte Grundsätze zurückgebracht werden könnte, wodurch die Beurtheilung: wann und unter welchen Umständen der Ungehorsam und Widerstand der Staatsbürger, und der Zwang gegen den Staatsregenten rechtmäßig oder unrechtmäßig? so sehr erleichtert würde, daß sich ein Jeder, der sich gegen die Obrigkeit auflehnt, sein Urtheil selber zu sprechen im Stande. Zwar hat es zu allen Zeiten, und so auch in der neuern, nicht an Vertheidigern der Volksrechte gefehlt, die den Vertheidigern der unbeding ten Unterwürfigkeit entgegentraten, und die Lobredner der unbeschränkten Herrschergewalt mit mehr oder weniger Erfolg bekämpften. Die sogenannten Monarchomachi hatten keinen andern Zweck, und nicht blos in England — dem Lande, wo im neuern Europa gesundere, der öffentlichen Freiheit günstigere staatsrechtliche Theorien zuerst wieder [29] zum Vorschein und ins Leben kamen haben wir ehrenwerthe Männer wie Milton, Algernon Sidney, Locke, sich das Verdienst erwerben sehen, den Nationen ihre in den stürmen früherer Zeit und in der Barbarei des Mittelalters fast verloren gegangenen oder vergessenen Rechte von neuem zu vindiciren; sondern auch späterhin in Frankreich und Deutschland hat es der freisinnigen Denker und Schriftsteller nicht wenige gegeben, welche es sich zum eifrigen Geschäft machten, den bisherigen schwankenden Lehren der Staatsrechtslehrer über diesen hochwichtigen Gegenstand ein Ziel zu sehen. Indessen läßt sich von den meisten Versuchen der Art sagen, daß, wenn auch in diesen Schrifden allerdings viel Wahres enthalten ist, häufig doch in denselben die Sache zu weit getrieben wird, so daß, statt der Souverainität schranken zu bestimmen, sie öfter ganz vernichtet erscheint. Gewöhnlich dürfte sie auch der Vorwurf der Unbestimmtheit treffen, indem sie bei dem Mangel an festen Principien leicht zu schiefen Folgerungen Anlaß geben können. Ueberdies blieben sie gemeiniglich zu sehr bei Betrachtungen im Allgemeinen stehen, ohne sich mit gehöriger Unterscheidung der möglichen Fälle und Umstände zu befassen; und wenn sie auch diese mitunter beiläufig bemerklich machen, so zeigen sie sich doch in ihrer Aufzählung mehr oder weniger unvollständig, und daher unbefriedigend. Manche Schriftsteller, die diese Fehler zu vermeiden gesucht, haben wiederum darin gefehlt, daß sie die Präliminarfrage: kann überhaupt der Staatsregent gezwungen oder nicht gezwungen werden? deren Auflösung jeder Forschung über den hier in Rede stehenden Gegenstand billig vorangehen muß — entweder zu wenig beachtet, oder ganz übergangen haben. Diese Frage verdient unstreitig die größte Aufmerksamkeit, [30] um nicht in Gefahr zu kommen, Alles, was auf eine bejahende oder verneinende Antwort derselben gebauet werden mag, als grundlos und unerweislich gelten zu lassen. Endlich sind noch Andere wohl bemüht gewesen, uns eine ziemlich vollständige Uebersicht der Fälle zu liefern, wo Ungehorsam und Widerseglichkeit von Seiten der Staatsbürger als statthaft oder unstatthaft zu erachten; aber sie haben theils nicht den richtigen Weg eingeschlagen, der allein für die Wissenschaft fruchtbar sich bewährt, theils, indem sie ihn betreten, nur mit leichtem Fuße betreten. Auf diese und andere Mängel des Anti-Hobbesianismus und Anti-Macchiavellismus haben schon gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts mehrere Staatsgelehrte unter uns aufmerksam gemacht.
Was zu einer einseitigen Behandlung des Staatsrechts in Betreff des fraglichen Gegenstandes geführt, ist der ziemlich allgemein verbreitete und von den Gewalthabern und ihren Dienern, aus leicht erklärbaren Beweggründen, so sehr genährte und gepflegte Irrthum gewesen, daß die Völker so geneigt zu Empörungen wären. Die Weltgeschichte weißt uns gerade das Gegentheil nach. Man braucht nur an die Römer unter den Kaisern, an die Portugiesen unter Don Miguel und an andere Völker unserer Tage zu denken, bemerkt Jürgens in einer trefflichen Schrift: »über die Nothwendigkeit durchgreifender Reformen (Braunschweig, 1831), und man wird gestehen müssen, daß es vielmehr fast unglaublich ist, was die Völker sich bieten lassen. Sie sind wahrlich geduldig genug. Die Gewohnheit übt nur allzugroße Macht über sie. Schon instinctmäßig verbindet sich die ganze Masse des in der Gesellschaft vorhandenen [31] Guten mit der obersten Staatsgewalt, Schutz suchend und schützend, so lange sie nur nicht gewaltsam zurückgestoßen wird; und selbst ein großer Theil des in der Gesellschaft vorhandenen schlechten — die Feigheit, der Knechtssinn, der Eigennut, die Eitelkeit, die Dummheit, die Trägheit etc. — muß der Tyrannei zum Schutze dienen, so daß dieselbe in der Regel von Tapfern nicht überviel zu besorgen hat. Das Volk murrt und duldet oft lange genug, und selbst das gedrückteste — kann man behaupten — ist nicht sehr geneigt zum Aufruhr, unter dem doch immer seine häusliche Ruhe, sein Glück, seine Sicherheit leiden oder gefährdet sind. Nur wenn die Nothwendigkeit zu sehr drängt, und eine Nation sich noch edel genug fühlt, um nicht die schmach der Knechtschaft zu ertragen, steht sie auf, ihre verlezten Rechte zurückfordernd. Und wer mag ihr dies verargen? Hiergegen helfen keine Despotenkünste, und das dunkelhafte Pochen und Trohen auf Rechte, die eben dadurch, daß sie mißbraucht wurden, als Unrechte erkannt worden waren, kann dann nur zum Verderben führen.
Der bloße Leichtsinn macht keine Revolution, wenn er sich auch unüberlegt in ihr Gefolge mischt. Ein Volk, das sich zu diesem Aeußersten entschließt, muß das Aeußerste erduldet haben. So lange auf dem strande, wo des Bürgers Hütte steht, noch Sicherheit, noch Hoffnung ist, wird dieser sich nicht auf die empörten Wogen flüchten, die stürme peitschen. Und wahrhaftig, einem Meere im Aufruhre kann eine Revolution verglichen werden. Was vermag die Kunst des steuermannes, die Einsicht und die Macht des Befehlenden, wo die entfesselten Elemente wüthen? Die Höhe und der Abgrund berühren sich; was jene emporgehoben, geht in diesem unter. Man [32] muß nicht den Vorschriften der Vernunft und der Gerechtigkeit unterwerfen wollen, was Vernunft und Gerechtigkeit nicht kennt. Es gibt grausame, furchtbare Verhältnisse, unter denen die Dictatur der Noth die einzige Macht ist, deren Gesetze Gehorsam finden. Es gibt Lagen, in denen verständig wird, was zum Zwecke führt, und erlaubt, was man nicht vermeiden kann, kann, um diesen Zweck zu erreichen. Selbst der kräftigste Mensch, der sich einer Revolution hingibt, stellt sich zwischen den Ruhm der Unsterblichkeit und den schmachvollen Tod durch Henkers Hand; sein Richter ist der Erfolg. Der leichtfertige Muthwille wählt sich diese Stellung nicht. Bersuchte es auch falscher Ehrgeiz, Habsucht, oder irgend eine dieser Leidenschaften, denen man die Revolutionen so gern zuschreibt, die Gesetze aufzuheben, Anarchie und Verwirrung zu verbreiten, Person und Eigenthum dem Glücksspiele des innern und äußern Krieges zu übergeben; wird eine Nation, welche die Ruhe liebt, den Frieden, stillen Erwerb und Sicherheit, ist sie anders im Besitze dieser Güter, dem Rufe der Aufrührer folgen?
Hiernach ist auch die Beschuldigung unserer Zeit, wegen einer ihr vorzüglich eigenen revolutionairen Tendenz der Völker, zu würdigen. Man kann es den Lobrednern der alten Zeit und des alten Regime nicht genug wiederholen — bemerkt der Graf von st. Aulaire, in der Vorrede zu f. Histoire de la Fronde — die uns jene Zeit so gern als eine Zeit der Ruhe und der servilität darstellen möchten, daß alle Klassen der Gesellschaft ehemals von einem esprit indomptable d'indépendance waren, und der Widerstand mit bewaffneter Hand contre l'autorité souveraine noch zur Zeit der Minderjährigkeit Ludwigs XIV. in Frankreich [33] das droit commun in der Monarchie war. Durch Anführung von Thatsachen thut er dar, daß es große Unwissenheit verrathe, zu glauben, die königliche Gewalt habe sich früherhin leichter, als in unsern Tagen, Gehorsam zu verschaffen vermocht; das Recht des Widerstandes sei vielmehr weit kräftiger vormals, als jezt, von Seiten der Regierten gegen die Machthaber geübt worden, und nicht unserer Zeit, sondern jener Vorzeit gebühre der Vorwurf der Empörungssüchtigkeit.
In unsern Tagen hat man es öfter erlebt, daß sich in Monarchien eine Partei, die sich vorzugsweise die royalistische nannte, das Recht des Widerstandes anmaßen wollte.
Durch Unterscheidung zwischen König und Königthum stellte sie den Satz auf, daß es wichtiger seyn könne, letzteres zu retten, als ersteren; und bei dem Befolgen ihrer eigenen Einsichten, selbst gegen den Willen des Königs, behauptete sie, daß ihr individuelles Urtheil ihr das Recht des Widerstandes gegen den König selbst gebe. Um ihr streben zu rechtfertigen, gab sie vor, des Königs Willen besser zu kennen, als er selber, welche Kenntniß ihr die Befugniß, ja die Pflicht ertheile, gegen diesen Willen sich zu erheben. So wurde die gefährliche Lehre geltend gemacht, daß eine Klasse, eine Partei, oder was immer für eine Anzahl Menschen, sobald sie überzeugt sey, oder zu seyn behaupte, daß der König nicht frei sey, oder nicht in völliger Freiheit handele, das Recht habe, zu insurgiren. Bei einer solchen Doctrin war nichts mehr stetig und sicher in der Monarchie, indem jede Partei sich mit diesem Schilde decken konnte, Das Recht des Widerstandes und der Insurrection aber kommt [34] entweder Niemanden, oder es kommt Allen zu, sagte einst Benjamin Constant in der franz. Deputirtenkammer (Sitzung v. 1825). Keine Klasse der Staatsbürger kann daraus ein Monopol machen.
Man hat öfter die Behauptung aufgestellt, jede Empörung sey unrechtmäßig, wenn ihr nicht der allgemeine Wille der Nation zur Seite stehe; und die zur Hervorbringung einer politischen Veränderung angewendete Kraft müsse, um gesetzlich zu erscheinen, der Ausdruck des allgemeinen Wunsches feyn. Aber wo findet man diejenigen, durch welche dieser allgemeine Wunsch sich äußern könne, besonders, wo ihm kein gesetzmäßiges Organ gegeben ist? Ist diese Ansicht richtig, dann gibt es in der ganzen Weltgeschichte keine Reform, keine Veränderung, die gegen den Willen der bestehenden Macht durchgeführt worden, welche gesetzlich erschiene. Hätten die Römer von der fortschreitenden Aufklärung und dem einsichtsvollen Willen des Königs Tarquin und seines sohnes geduldig erwarten wollen, was sie durch die Gründung der Republik erlangten, sie würden ohne Zweifel sobald nicht dazu gekommen seyn. Auch sprach sich der allgemeine Wunsch auf keine Weise für die Vertreibung des Königs und die Abschaffung der königlichen Würde eher aus, als bis Brutus durch das blutige schauspiel der Ausstellung des Leichnams der geschändeten Lucretia die Gemüther erhißt und erbittert hatte. Immer geht ein gefahrvoller Entschluß von Einem oder von Wenigen aus, deren Kühnheit im rechten Augenblicke die Massen mit sich fortreißt. Jede Revolution ist in ihrem ersten Entstehen eine Verschwörung und ein Aufstand; der sieg allein drückt ihr den Charakter der Rechtmäßigkeit [35] und des rühmlichen Verdienstes auf. Es ist ein eitles, müßiges Geschäft, zu untersuchen, ob das oder jenes nicht besser gewesen wäre, wo, was gekommen ist, den Gesetzen der Natur nach, kommen mußte. Besser wäre es ohne Zweifel, wenn der Hagel nicht die Saat zerstörte, der Blitz die Wohnungen der Menschen nicht in Asche legte, Vulkane angebautes Land und bevölkerte Orte nicht verschütteten, der Orkan die schiffe nicht ins Meer versenkte: aber der verständige Mensch wird wohl daran thun, die Natur in ihrem Gange zu beobachten, und auf Mittel zu sinnen, die ihren Zerstörungen begegnen, oder sie weniger verderblich machen, da alle pathetische Schilderungen und sentimentale Klagen und Ergießungen nicht den Dienst eines Blitzableiters bei der Gefahr des Gewitters thun.
In der Theorie des Staatsrechts, bemerkt Pölitz, war das sogenannte jus resistentiae seit jeher einer der schwierigsten Punkte, besonders weil die Geschichte alter, mittler und neuerer Zeit diese Aufgabe oft sehr gewaltsam gelöst hat. Man denke an die Geschichte der israelischen Könige, der persischen Großkönige, der Kaiser in Rom und Byzanz, an die Thronentsetzung des letzten Merovingers im Jahre 752, des lezten Karolingers im Jahre 987, Christians II. von Dänemark u. s. w. Selbst die neueste europäische christliche Staatengeschichte bietet uns Beispiele von Thronentsetzungen legitimer Fürsten, durch Empörungen bewirkt, dar. So verlor König Gustav IV. in Schweden im J. 1809 durch Empörung Krone und scepter, und seine Thronentsetzung wurde durch die Anerkennung seines Nachfolgers von allen europäischen Mächten, selbst von diesen gut [36] geheißen. Eben so ging im J. 1830 das Herrscherrecht für Carl X: und seine Familie, in Frankreich, und für das Haus Oranien in Belgien verloren.
Die Anhänger der strengen Legitimität und des absoluten Königthums wollten öfters gar keine Beeinträchtigung oder Verminderung des Königsrechts zugeben; daher sie dem Könige, wenn einer seiner Vorfahren manches von seinen Rechten nachgelassen, stets die Befugniß zur Herstellung des Königthums in seiner Reinheit vindicirten; si quis praedecessorum regum factionibus procerum vel seditionibus plebis coactus aliquid de suo jure remiserit, id non potest successori obesse, quin id iterum sibi vindicet — lehrte Salmasius in seiner Defensio regia. Dagegen gründeten die Vertheidiger der Volksfouverainität gerade auf dasselbe Princip das Recht des Volks zu Veränderungen in der Verfassung, sey es auf gütlichen oder gewaltsamen Wegen. Wenn unsere Vorfahren— sagt Milton in seiner Defensio pro populo anglicano — aus schwäche oder Feigheit zuließen, daß sie in ihren Rechten benachtheiligt wurden, dann bindet uns das nicht. Wollten sie sich der Knechtschaft hingeben, so mögen sie das für sich gethan haben, für uns konnten sie es nicht, und uns muß, wenn sie anders das Recht hatten, sich zu Sklaven zu machen, das gleiche Recht zustehen, uns zu befreien.
Offenbar gingen beide entgegengesette Parteien in ihren Behauptungen zu weit, jedes Medium zwischen diesen Extremen verschmähend. Die einen gaben alle Empörungen für widerrechtlich aus, und verlangten, daß die Völker alle mögliche Tyrannei von ihren Machthabern geduldig und ohne Widerspruch ertragen sollten. Die andern öffneten den Empörungen [37] Thor und Thür, und machten durch ihre Doctrín jede bestehende politische Ordnung schwankend und unsicher. Der Irrthum lag in der strengen sonderung zwischen Fürsten und Unterthanen Regenten und Regierten, die man als Gegensäße gelten ließ, was sie doch gar nicht seyn sollen.
Sowohl diejenigen, welche die Widerrechtlichkeit des Widerstandes und der Empörung gegen die bestehende Obrig keit darzuthun bemüht waren, als auf der andern Seite solche, welche die Rechtmäßigkeit eines Widerstandes oder einer Empörung der Art zu vertheidigen suchten, beriefen sich, zumal in frühern Zeiten, häufig, zum Beweise für ihre Behauptungen, auf stellen der heiligen Schrift, bald des alten, bald des neuen Testaments, wo jede dieser beiden entgegengesezten Parteien fand, was sie finden wollte.
Merk dir's, Bassanio, der Teufel selbst
Führt oft zu seinem Zweck die Bibel an.Shakespeare's Kaufmann von Venedig.
Aus der heil. Schrift läßt sich keinesweges darthun, daß von Seiten der Religion aller Widerstand gegen die bestehende Staatsgewalt in allen Fällen durchaus untersagt sey.
Carl Ludw. v. Haller hat in s. Polit. Religion alle die stellen gesammelt, worin die Unterthanen zum Gehorsam und zur Nachsicht gegen die Fürsten ermahnt werden: aber es findet sich unter denselben keine einzige, worin jeder Widerstand unbedingt verboten wäre. Bisweilen wird derselbe blos mißrathen, als Regel der Klugheit und der üblen Folgen wegen, wie z. B. Sis rach VIII; XIII. 3; Pred. Salom. X. 8. Die Bibel liefert selbst, in der Geschichte der Hebräer sogar, Beiz spiele genug von Volksaufständen, und diese werden dort [38] nicht immer geradezu für verwerflich ausgegeben; es hing vielmehr von den Umständen, der Veranlassung und dem Zwecke ab, ob die Propheten sie für rechtmäßig oder unrechts, mäßig erklärten, d. h. ob sie Gott wohl oder übel gefallend zu betrachten. Der Abfall der zehn stämme von dem Kdnig Rehabeam, so verderblich er auch für die Nation war, wird nicht getadelt, sondern als die natürliche Folge seiner Unterdrückung dargestellt, und die Insurrection der Makkabäer gegen des Antiochus Tyrannei wird als pflichtmäßig und tugendhaft geschildert.
Das alte Testament erzählt uns viele, bald gelungene, bald mißlungene Empörungen gegen die Könige, und da das Morgenland der schauplah der in der Bibel vorkommenden Geschichten ist, so ist es wohl natürlich, daß sie sich bei Erzählung jener Empörungen des in den morgenländischen Des spotien gewöhnlichen sprachgebrauchs bedient, wo den Despoten gegenüber die Unterthanen nur als Sklaven, wenigstens als Menschen ohne Rechte angesehen werden; das scheint Haller nicht bedacht zu haben, wenn er in der Restauration der Staatswissenschaften (Bd. II. S.440. in einer besondern Note) es so bemerkenswerth hält, daß die heil. Schrift allemal, wenn sie von der Verschwörung gegen einen Fürsten oder König redet, sich der Ausdrücke bedient: »Und seine Knechte machten einen Bund wider ihn.« so'z. B. II. Chron. XXIX, 25; XXXIII, 24, 25; I. König. XV, 27; XVI. 2. Er sieht darin nichts, als einen einfachen, kindlich treu aus der Natur gegriffenen sprachgebrauch. In einer Despotie gleicht eine Insurrection des Volks immer dem Aufstande, den Sklaven gegen ihren Herrn unternehmen.
Es läßt sich weder von dem Stifter der christlichen [39] Religion, noch von den Aposteln behaupten, daß sie einen rein leidenden knechtischen Gehorsam gegen den Inhaber der höchsten Staatsgewalt gepredigt. Auch der heil. Chrysostomus ist der Meinung, daß die Apostel weit entfernt gewesen seyen, Vertheidigungen der Tyrannei zu schreiben. Die von Aposteln des Despotismus in neuern Zeiten so oft geltend gemachte bekannte stelle, im 13. Kap. des Briefs des Apostel Paulus an die Römer, erklärt jener Kirchenvater dahin, daß das christliche Gesetz keineswegs das Gemeinwesen umzustürzen, sondern vielmehr es zu verbessern sey gegeben worden, also keineswegs, um Nero oder irgend einen Tyrannen über alle Gesetz und jede Strafe zu erheben, und eines einzigen grausamen sterblichen Herrschaft über die übrigen zu befestigen.
» Vielfach — bemerkt Jürgens in seiner oben schon berührten Schrift (S. 25 in der Note) — hat man die Lehre des Christenthums, welches Gehorsam gegen die Obrigkeit, mit der Beschränkung, daß man Gott mehr gehorchen folle, als den Menschen, befiehlt, mißverstanden, und schändlich haben eigensüchtige Machthaber und knechtisch gesinnte Diener der Religion dieselbe gemißbraucht, passiven Gehorsam im Namen des Christenthums zu predigen und predigen zu lassen. Das wollen manche Obrigkeiten gern, daß die Diener des Christenthums das Volk auf dem Wege der Gesetlichkeit durch die Motive der Religion erhielten; aber das mögen sie nicht leiden — wodurch sie beweisen, daß ihr Christenthum und ihre sorge um die Kirche nichts ist, als Heuchelei — daß dieselben auch ihnen in's Gewissen reden, und sie hinweisen auf das, was die Religion von ihnen verlangt, sie gleicherweise auffordernd, sich Gottes Gebote zu unterwerfen. Die Religion soll ihnen nur als Mittel [40] dienen, das Werk der Ungerechtigkeit, das die Gewalt gegründet und festhält, zu vollenden. Aber stellt die Obrigkeit sich selbst außer dem Gesetze, und verlangt nur von Andern Unterwerfung unter dasselbe; verschließt sie sich der Wahrheit, und will deren Stimme nicht einmal dulden, sondern auch sie, die Freieste aller Freien, sich und ihren selbstsüchtigen Zwecken dienstbar machen: dann vernichtet sie bis auf die lezte Spur durch solchen Frevel die Gerechtigkeit der Ansprüche, die sie erhebt, und die nur noch als schamlose Unmaßungen erscheinen, oder als Zumuthungen, die jederzeit mit Würde und Entschiedenheit zurückgewiesen werden sollen. Das Evangelium soll dienen, die Menschheit zu erheben, nicht aber sie niederzutreten, der Menschheit zum Heil, aber nicht ihr zum Verderben; zur Erlösung der Elenden und Unterdrückten, nicht aber zu einer neuen Kette in den Händen des Uebermuths. Wollt oder könnt Ihr, die Ihr Willkühr üben wollt, das Christenthum nicht vertilgen, dann ordnet Eure Gesetze und Euer Regiment seinen Gesetzen unter — also daß seine Diener allerdings Gewalt haben, aber keine andere, als durch die Wahrheit, und nur ihr dienen dürfen — oder es wird Eure Gesetze und Ordnungen, sammt Eurer Macht, durch seine stille Gewalt zu Schanden machen.«
Die christliche Religion ist die innigste Freundin der bürgerlichen Freiheit: denn ihre Grundlehren (von der Gerechtigkeit, der Liebe, der Gleichheit der Menschen vor Gott, der Unterwerfung der rohen Naturtriebe unter die Herrschaft der Vernunft etc.) sind eben die, vor denen mehr und mehr alle Despotie fallen muß. Sie will und fördert geistige und sittliche Bildung, die feste Grundlage der Freiheit, die alle Tyrannei untergräbt. Sie will gefördert wissen, im Namen [41] Gottes, Frieden auf Erden, dem aber natürlich der Kampf gegen die friedenstörende Unvernunft und rohe Gewalt und Leidenschaft vorausgehen muß; der Kampf, zu dem sie verpflichtet, Unversöhnlichkeit fordernd gegen Unwahrheit und Unrecht; der Kampf, zu dem sie die rechten Mittel zugleich anweis't und darbietet, die Waffen des Lichts; der Kampf, mit welchem sie eintrat in die Welt, und zu welchem, im Verbande der Kirche, die Gleich, Frei- und Edelgesinnten an den Stifter des Christenthums sich eng anschließen sollen in diesem einzig heiligen Kriege, mit ihm theilend den festen Glauben an eine sittliche Weltordnung. Keine größere sünde wider den heiligen Geist des Christenthums kann es geben, als aus diesem eine Anstalt zur Förderung elender oder schändlicher Staatszwecke, oder passiven Gehorsams, den weder Christus noch seine Jünger geleistet haben, zu machen. Passiver Gehorsam ist unsittlich, und schon darum irreligiös; er hat entweder in Blödsinn oder in Niederträchtigkeit seinen Grund. Raisonnirende Niederträchtigkeit ist er, wenn man auf Gründe sich stützen will, um ihn in ein system zu bringen. Er bezweckt alsdann, die Menschheit nach Principien zu verrathen und zu verkaufen. Es heißt das nicht, Liebe predigen (denn es ist gleißende Grausamkeit), nicht Frieden (denn es ist Krieg gegen das Wohl der Menschheit, und muß streit gebären), am wenigsten Christenthum: sondern nichts weiter, als den schändlichsten Göhendienst.
Auf der andern Seite aber läßt sich doch wiederum die Befugniß des Volks oder eines Gerichtshofes, einen Regenten zur Rechenschaft zu ziehen und zu richten, als anerkannt nach positiv-göttlichen Gesetzen, weder im alten noch im neuen Testamente nachweisen. Der Prophet Nathan zog zwar den König David zur Verantwortung, aber nicht [42] etwa wegen Ueberschreitung seiner Gewalt, sondern wegen Ehebruchs mit der schönen Bathseba; und nie fiel es Samuel ein, den König wegen seiner Regierungsverwaltung vor Gericht zu stellen; vielmehr thut er ( II, 24.) den Ausspruch, daß die Person des Königs unverletzbar sey. Und die Moral Jesu, welche Gehorsam 'aller Unterthanen fordert gegen den, der Gewalt über uns hat, gestattet nirgends ausdrücklich ein Recht der Unterthanen über ihre Fürsten.
Manche neuere Politiker halten die Frage: ob den Völkern ein Recht zustehe, zu revolutioniren, nicht nur für ganz müßig, sondern selbst für widersinnig. Revolutionen, behaupten sie, sind eine moralische Naturnothwendigkeit; sie werden nicht gemacht, sondern gehen hervor aus dem streite des Geistes mit der Form. Jede moralische Kraft bedarf, gleich der physischen, einer Form, die ihr zum spielraum diene. Ist die Form zu eng, dann bricht der strom des Geistes die Dämme. Die nachtheiligen Folgen dieses gewaltsamen Durchbruchs sind aber nicht die Wirkung der GeistesTendenz, die man als eine revolutionaire charakterisirt, sondern der Hemmung, welche die Kräfte des Geistes durch das Drängen überspannte. Die willkührliche Alleinherrschaft eines Einzigen ist aber die engste bürgerliche Form, eben weil die Form da nur von Einem ausgeht, der Geist aber in Allen regsam und wirksam ist, und unablässig anstrebt. Daher, sind Revolten so häufig in Despotien.
In jedem Staate, wo die Nation keine gesetzlichen Mittel hat, ihre Stimme laut werden zu lassen, muß sich der Anfang der Revolution, als Insurrection gestalten. In solchen Staaten nämlich geräth der Wortführer, der seine [43] Stimme zuerst erhebt, immer in die Alternative, entweder, wenn ihm die Menge nicht beistimmt, als Verbrecher und Aufrührer auf dem Hochgerichte sein Leben zu beschlieBen, oder im entgegengesezten Falle lorbeerbekränzter Volksheld zu werden. So haben Manche höchsten Ruhm geärntet, da wo vor und nach ihnen auf gleichem Wege Andere mit ihrem Kopfe gebüßt hatten. Die Mehrzahl aus dem Volke läßt immer nur die Revolutionen geschehen, die von einem kleinern Kreise Besonnener unternommen werden. Über schon zu diesem ruhigen Zuschauen oder leidenden Verhalten der Mehrzahl der Staatsbürger gehört, daß ein überwiegendes Uebel im Staate vorhanden sey, dessen Abstellung durch die Umwälzung der Formen beabsichtigt wird, und allgemein wünschenswerth erscheint. Das ist z. B. gränzenlose Justizverwirrung und Erschlaffung durch regellose Willkühr, oder unerträglicher Abgabendruck in Folge einer schlechten Verwaltung.
Wo hingegen die Form im richtigen Verhältnisse zu dem Geiste steht; wo die Nation Theil nimmt an der Staatsgewalt; wo sie verfassungsmäßige Organe hat, durch welche sie ihre Beschwerden anbringen, und Abhülfe von denselben erwarten kann; wo die öffentliche Freiheit und alle Volksrechte durch Institutionen hinlänglich geschüßt und gesichert sind: da fällt die Veranlassung zu Empörungen weg, und da giebt es natürlich auch keine Empörungen des Volkes gegen die Regierung. Allerdings sind Empörungen meist Explosionen, die Naturereignissen gleichen, und am häufigsten durch Fehlerhaftigkeit in der Staatsordnung erzeugt werden. Vernünftigerweise können sie auch blos die Abstellung vorhandener Mängel bezwecken, um eben dadurch künstigen Empörungen vorzubeugen.
Es ist hier keineswegs die Absicht, einen Tractat über [44] die Ursachen, Quellen und letzten Gründe der Empörungen und Staatsumwälzungen zu schreiben; gleichwohl scheinen mir einige Andeutungen in dieser Beziehung nicht unpassend an ihrem Orte zu seyn.
Revolutionen sind, wie schon öfter erinnert, nur da möglich, wo stoff dazu vorhanden ist: Wo keine brennbare Materialien sind, kann kein Feuer entstehen. Wo die Völker glücklich und mit ihren Regierungen zufrieden sind; wo sie einer vernünftigen Denk-, Handels- und Preßfreiheit genießen; wo sie nicht mit Abgaben und steuern überladen werden; wo keine despotische Willkühr, keine tyrannische Gewaltstreiche der Großen und der Beamten statt finden können; wo vernünftige Gesetze für Alle herrschen: da wird es keinem Empörer, keinem Feinde der Ordnung und des Friedens, keinen Umtrieben, welcher Art sie auch seyen, gelingen, die Unterthanen gegen ihre rechtmäßigen Regenten aufzuwiegeln und zur Empörung zu bringen; sie werden im Gegentheil deren Rechte mit Gut und Blut bis zum legten Lebenshauch vertheidigen. Wo aber theilweise oder alle diese Ursachen zur Unzufriedenheit vorhanden sind; wo man, statt abzuhelfen, solche Mittel ergreift, die das Uebel nur vermehren können, und folglich ein bleibendes, sich immer steigerndes Mißvergnügen unterhält: da glimmt ein gefährliches Feuer fortwährend unter der Asche, das trotz allem Dämpfen und Löschen doch endlich einmal durch irgend einen Deus ex machina, von dem man sich nichts träumen ließ, und dessen Erscheinung auch die erfahrensten Diplomatiker und Politiker nicht ahneten, zum Ausbruch kommt. Ein solches Land ist einer mit Pulver angefüllten Mine zu vergleichen, deren rechte Zündröhre nur irgend einen Feuerfunken zu finden braucht, um das ganze Gebäude in die Luft zu sprengen. Welche irdische Macht kann so etwas [45] verhindern? Wie lange soll noch die Geschichte immer wieder von neuem den sah bestätigen, daß Volkŝaufstände, Empörungen gegen die regierende Gewalt, und Staatserschütterungen oder gar Staatsumkehrungen in deren Gefolge, die nothwendige Wirkung einer despotischen, der Bildungsstufe der Nation unangemessenen Regierungsweise, neben einem jener Bildungsstufe eben so wenig entsprechenden, durch Mangelhaftigkeit in der Verfassung herbeigeführten öffentlichen Rechtszustande, sind, wenn auch gleich die Ursache der Wirkung eine mehr oder minder lange Zeit über vorhergehen kann!
Revolutionen schleichen, um mit Zachariä zu reden, langsam heran, und brechen dann oft plötzlich hervor. So vermochte ein unbedeutender Mönch, bei jener kirchlichen Revolution, die wir die Reformation nennen, das Werk eines halben Jahrtausends zu stürzen; aber große Fehler hatten das Gebäude schon lange untergraben. Die innere Einrichtung war auf die Tage anderer Zeiten berechnet; kein anderes hätte vielleicht so lange widerstanden. Eine Regierung kann lange und viel fündigen, ohne daß deshalb der innere Ruhestand gestört würde. Die Macht der Gewohnheit, die Kunst, die Gefahr des ersten Angriffs, fristen den Untergang der bestehenden Verfassung; aber endlich gleicht diese einem Gebäude, das nur durch den Zusammenhang seiner Theile noch steht. Ein Windstoß — und es fällt.
Revolutionen — urtheilt ein scharfsinniger Schriftsteller unserer Tage — lassen sich so wenig machen, ehe die Umstände sie erzwingen, als Kinder sich gebären lassen, ehe sie gezeugt wurden. Ist aber die Frucht reif, dann kommt sie in beiden Fällen auch ohne Geburtshelfer zu Stande. Alle Revolutionen lassen sich als nothwendige Folgen eines frühern [46] Stillstandes ansehen, als gewaltsamere Bewegungen, durch die ein lange unterlassenes Fortschreiten wieder eingeholt werden muß. Jede Revolution, selbst eine arge, hat wenigstens das Gute, daß sie eine noch ärgere erspart. Reformationen und Revolutionen bestehen vielleicht, wie Lebensluft und scheidewasser, aus denselben Grundstoffen, in einem umgekehrten Verhältnisse. Sechs und sechzig Theile stickstoff und drei und dreißig Theile sauerstoff liefern die Luft, in der wir leben und gedeihen, und umgekehrt sechs und sechzig Theile sauerstoff und drei und dreißig Theile stickstoff das zerstörendste Auflösungsmittel, das es gibt. So mögen sechs und sechzig Theile Vernunft und drei und dreißig Theile Gewalt eine vortreffliche Reformation abgeben, während die nämlichen Bestandtheile, im umgekehrten Verhältnisse, jenes politische Königswasser ausmachen, worin das Kronengold sich auflöf't, und so wenig als in dem chemischen sich etwas Lebensfähiges erzeugt oder erhält. Man kann vor Revolutionen, wie vor Krankheiten warnen, ihnen aber oft so wenig wie diesen begegnen, wenn sich die Keime derselben schon bis zu einem gewissen Grade entwickelt haben. Will man sie vermeiden, dann muß man die Ursachen entfernen, die sie herbeiführen, denn sie erscheinen nicht, wie man so gern und so irrig glaubt, als eine freiwillige Handlung einiger Menschen oder eines Volkes, sondern wie eine Naturbegebenheit, durch frühere Vorgänge eingeleitet, denen die späteren nothwendig folgen. Wer die Geschichte kennt, und durch sie die Entwickelung, die voroder rückschreitende Bewegung der bürgerlichen Gesellschaften, dem muß die Ueberzeugung beiwohnen, daß die Menschen weniger nach Ueberlegung und Absicht die Zeit und die Ereignisse in ihr gestalten, als selbst von diesen bestimmt und geleitet werden. Ein Mensch, oder auch eine Verbindung von [47] mehreren Menschen, macht so wenig eine Revolution, als eine Aernte, wenn zu diesem Zwecke nicht Boden und Saat günstig zur Hand sind, das Bedürfniß zum Anbau treibt und die Jahreszeit ihn begünstigt. Darum sind auch Klagen über revolutionaire Gesinnungen, welche ganze Gesellschaften oder Theile derselben beseelen sollen, größtentheils ungerecht. Haben die Regierungen die Leitung der Völker übernommen, wożu ihnen in der Würde und dem Ansehen der Legitimität, in Gesetzen, Erziehung, Unterricht, Religion, öffentlicher Macht, Unstellung und Auszeichnung alle Mittel gegeben sind; dann kann der Geist und die Gesinnung eines Volkes doch nur ihr Werk seyn, und sie dürfen, wenn dieses nicht gelingt, darum nur sich anklagen.
In Nordamerika hat man nie etwas von Empörungen gegen die bestehende Ordnung, von Volksaufständen und Revolutionen gehört. Neben der größten politischen und bürgerlichen Freiheit herrschte dort immerdar der ungetrübteste innere Friede. Während die stürme der französischen Revolution die ganze civilisirte Welt erschütterten oder bedroheten, blieb die öffentliche Ruhe in den Vereinigten Staaten stets ungestört. Jakobinische Grundsätze, Versuche zum Umsturz der Regierung, konnten in diesem Theile der neuen Welt nicht aufkommen, wo der Bürger schon besatz, was die Völker der alten Welt im civilisirten Europa erst zu erringen strebten, und wo Veränderung des Zustandes Jedem als Unglück erschienen wäre. Hier war keine geheime Polizei, kein Preßzwang, keine suspension der persönlichen Freiheit, keine sperre gegen das Ausland, keine Maaßregel des Schreckens nöthig, um das Unsehn der Autoritäten, die Ruhe des Staats und den Frieden der Bürger aufrecht zu erhalten. Amerika zeigt, wie und durch welche Mittel Revolutionen unmöglich [48] gemacht werden. Recht und Freiheit, und nur Recht und Freiheit machen sie unmöglich. Einmal wollte ein gewisser Oberst in jener Republik der neuen Welt eine Verschwörung gegen die Regierung anzetteln. Diese that nichts, die Sache zu hintertreiben, und das Ende der Geschichte war, daß der Complottmacher als ein Thor und Narr allgemein ausgelacht wurde. Ungereimt ist es, wenn zuweilen davon gesprochen wird, als ob gewaltsame politische Umkehrungen, Revolutionen, nothwendige Folgen der Civilisation und fortgeschrittenen Bildung seyen, oder gar Beweise derselben. Die Civilisation und Cultur haben, nach der richtigen Bemerkung eines neuern Publicisten, an und für sich nichts damit zu thun; ein Volk greift nicht zur Revolution, weil es gebildeter, gesitteter, klüger geworden, sondern es wird dazu empfänglich, weil es sich in Gütern bedroht sieht, welche, nach seiner Meinung, unentbehrlich sind. Was ein Volk für unerträglich halten wird, das hängt freilich von dem Grade seiner Ausbildung ab, und so hat bald die Verletzung zufälliger, ja unvernünftiger Gebräuche, bald und am häufigsten die Religion, selbst wegen außerwesentlicher Formen, bald die Ehre und das Gefühl des Rechts, bald das physische Bedürfniß der Nahrung, die Völker zu Revolutionen getrieben. So erträgt auch kein Volk Abhängigkeit von fremden Staaten länger, als es sich zu schwach zum Abwerfen des Zwanges fühlt. Haben wir Revolutionen in Europa zu besorgen? heißt sonach mit andern Worten: Gibt es irgendwo Verhältnisse, in welchen eine oder die andere dieser Triebfedern, gleichviel ob sie das Recht auf ihrer Seite habe, oder nicht, mächtig genug ist, um die Kraft der Gewohnheit, die Furcht vor der Strafe, die Anhänglichkeit an die bestehende Ordnung, die Treue gegen die bisherigen Inhaber der Gewalt zu überwinden? Man braucht [49] mithin nur diese Verhältnisse, weil es noch Zeit ist, zu vers bessern, dann hebt sich die Besorgniß vor einer Revolution von selbst. Sind aber die obwaltenden Verhältnisse von eis ner so traurigen Beschaffenheit, daß sie nicht gebessert werden können, dann bleibt freilich nichts übrig, als sich mit mancherlei Palliativen zu behelfen, welche oft länger, als man es für möglich hielt, den Ausbruch einer Revolution verhindert haben.
Um die Frage, ob für ein gegebenes Land eine Revolution zu befürchten stehe, oder nicht? zu beantworten, wird man vor Allem eine umsichtige Untersuchung dessen vorzunehmen haben, was man die materiellen Verhältnisse nennt. Bloße statistische Zahlen-Verhältnisse aber, wenn sie auch genauer wären, als die gewöhnlich aufgestellten, sind nicht im Stande, zu einer richtigen Kenntniß jener materiellen Verhältnisse einer Nation zu führen. Die Vertheilung des Vermögens, insonderheit des Bodens, die Lage der Landwirthe und Fabrikarbeiter, die Rechtspflege, die öffentlichen Abgaben, die Volkserziehung, die Verhältnisse der stände, der Grad ihrer Geistesbildung im Durchschnitt, der Geist der Staats-Verwaltung ..... das sind die Hauptfaktoren, von denen keiner unberücksichtigt bleiben darf, wenn ein gründliches Urtheil über Gegenwart und Zukunft möglich seyn soll. Dagegen kann man manche allgemeine Redensarten von Jugend und Alter der Staaten, von dem historischen staat, von der organischen Gliederung, von der innern und absoluten Nothwendigkeit gewisser Regierungsformen und politischen Institutionen sehr wohl entbehren. Denn sie sind doch nur surrogate wirklicher Gründe. Auch kann es zu diesem Zweck nicht etwa genügen, wenn man sich bestrebt, einen gewissen allgemeinen Charakter der Zeit aufzufassen, der, je nachdem er [50] mehr vom Gemüthe oder vom bloßen Geiste beherrscht werde, den Revolutionen geneigter oder abgeneigter seyn soll. · Denn die Zeit trägt niemals ein solches allgemeines Gepräge, und das, was am meisten auf ihrer Oberfläche erscheint, ist nicht immer, oder wohl nie das bewegende Princip ihrer Wogen. Alles aber steht unter einander in sölcher innigen Verkettung, daß es sich gegenseitig als Ursache und Wirkung bedingt.
Man hat sogar bisweilen die paradore Behauptung aufgestellt, es sey viel weniger das überhand genommene Elend, als das durch Fortschritte in der Civilisation herbeigeführte Wohlleben, was Revolutionen zu Wege bringe. Großes Elend von langer Dauer mache nämlich die Menschen eher stumpfsinnig und fügsam, als neuerungsfüchtig und unternehmend, dagegen Wohlleben, mit sittenlosigkeit verbunden, jenen Leichtsinn hervorrufe, der stets geneigt sey, sich revolutionairen Umtrieben hinzugeben. Aber an einem solchen Wohlleben kann doch immer nur eine Minorität im Volke Theil nehmen; daher müssen allezeit ganz andere wirkende Ursachen vorausgesezt werden, wenn ein ganzes Volk sich gegen die Regierung erhebt.
Auch das gehört zu den verkehrtesten Vorurtheilen, und beruht auf Unkunde der menschlichen Natur, da Revolutionssucht vorauszusehen, wo viel Freiheitsliche ist. Dies hat die Machthaber oft zu dem irrigen Wahne verführt, als wäre gewaltsamen Umwälzungen am besten durch möglichst große Unterdrückung der Freiheit bei den Völkern vorzubeugen. Alle Erfahrung lehrt, daß gerade das Gegentheil statt hat. Man braucht nur die Geschichte der Despotien zu Rathe zu ziehen, und sich in den Ländern umzusehen, wo Sklavensinn zu Hause ist, um inne zu werden, daß dort Empörungen am meisten an der Tagesordnung sind. Dagegen ist es sehr natürlich, [51] daß die Scheu vor innern Unruhen und verderblichen Bürgerkriegen neben der Liebe zur ächten Freiheit am größten seyn muß: denn das kann den Freunden der lezteren bei einigem Nachdenken nicht verborgen bleiben, daß man, um der scylla der Tyrannei zu entgehen, leicht an der Charybdis der Anarchie scheitert. Mit dem Despoten wäre wohl nicht schwer fertig zu werden, hätte man nicht die Folgen seines Sturzes, wenn dieser einen Umsturz der bestehenden öffentlichen Ordnung mit sich führt, zu bedenken. Wäre Alles schon damit gethan, daß man einen Tyrannen nur aus dem Wege zu räumen brauchte, dann würde es oft nicht an einem Brutus fehlen, und mancher Tyrann nicht so sicher auf seinem Throne sizen.
Einer der verderblichsten Irrthümer — bemerkt Joseph Droz (Applications de la morale à la politique, Paris 1825. Chap. 5.) — wodurch der Samen der Revolutionen fortgepflanzt wird, geht aus der Einbildung hervor, daß zur Verhütung derselben das zweckdienlichste Mittel in einem sklavischen Zustande der Menschen liege. Wollte man gewissen verkehrten Ansichten Glauben beimessen, dann läge in der stärke der Regierung und in der schwäche der Völker die sicherste Garantie der Ruhe der Staaten, und um politische stürme zu vermeiden, hätte man nichts Dringenderes zu thun, als die Staatsgewalt auf den höchsten Gipfel ihrer stärke zu bringen, und die Menschen in einen Zustand der Unwissenheit zu versehen, oder darin zu erhalten, wodurch sie arm und unbehülflich gemacht werden, folglich auch bei herrschender Unzufriedenheit nicht furchtbar werden können.
Freilich muß der öffentlichen Gewalt jener Grad von stärke gegeben werden, der zur Sicherheit ihrer Existenz nothwendig ist, und man würde in Hinsicht der Bedingungen des [52] allgemeinen Besten, und der Kunst, einen Staat zu ordnen, große Unwissenheit verrathen, wenn man diese Wahrheit nicht zugestehen wollte. Eine Regierung, deren Existenz nicht ganz gesichert ist, überläßt sich leicht dem Mißtrauen; sie wird durch den rechtlichsten Gebrauch der Volksfreiheit erschreckt, nimmt zur List und zum Betrug ihre Zuflucht, und strebt nach ungebundener Willkühr, als dem einzigen Mittel ihrer Rettung. Wofern man nicht in einem Volke eine Reinheit der Sitten und des Charakters voraussezt, auf welche die neuern europäischen Völker noch keinesweges Anspruch machen können, muß man der Regierung die erforderliche stärke zugestehen, damit der Staat unter dem kräftigen Schutze derselben glücklich und frei seyn könne. Aber wenn es der Vortheil des Volkes erfordert, daß stärke denjenigen Personen gegeben werde, die regieren, dann geschieht es nur zu dem Zwecke, daß sie mit dem Beispiele einer treuen Pflichterfüllung leuchtend vorangehen, nicht damit sie die Unterdrückungstheorie in Anwendung bringen. Dieses Extrem ist aber das lezte Resultat, zu welchem man durch die Vereinigung der höchsten stärke der Staatsgewalt mit der Unwissenheit der Völker gelangt. Ich leugne keinesweges die Unmöglichkeit, diese Vereinigung in den meisten Gegenden Europa's zu verwirklichen, und während eines mehr oder weniger beträchtlichen Zeitraumes den daraus entspringenden unglücklichen Zustand zu erhalten. Mit Beschämung muß ich gestehen, daß man den Punkt menschelicher Verworfenheit nicht angeben kann, unter welchen die Völker nicht herabsinken könnten. So lange Sittlichkeit nicht allgemein zuor Herrschaft in den Gemüthern gelangt ist, wird die Tyrannei überall willige Beförderer ihrer Zwecke finden, mit deren Hülfe sie sich leicht ihrer Gegner entledigen kann. Die moralische Erschlaffung ist größer, als die unsittliche Kraft [53] in unserer Zeit. Dennoch wird durch diese Vereinigung der kräftigen Herrschermacht mit der Unwissenheit der Völker die Ruhe der Reiche so wenig gesichert, als das Glück derselben dadurch begründet werden kann. Die Staaten, wo diese Vereinigung am besten und folgereichsten durchgeführt ist, z. B. die asiatischen Regierungen, werden gerade am häufigsten durch Revolutionen heimgesucht. Unheilschwangere Verfassungen, wo die Empörung das einzige Mittel ist, eine Vorstellung bei der Regierung anzubringen, wo die Willkühr schroff der Willkühr entgegensteht, wo die Gewalt der seidnen Halsschnur nur durch die Gewalt des Säbels beschränkt wird! Bemerken wir die ausgelassene Wuth, welche sich der Sklaven bemächtigt, sobald sie den günstigen Augenblick, sich dem Joche zu entziehen, erhaschen, so scheint es, daß dem Menschen eine gewisse Portion Freiheit nothwendig bestimmt ist, wird dieselbe nicht gleichförmig auf die ganze Reihe seiner Tage verbreitet, um sie zu erheitern und zu verschönern, so koncentrirt sich die ganze Gabe auf einige Stunden, und bringt ungeheure Explosionen hervor.
Aber gesetzt, daß in der Herabwürdigung der Menschen zu Thieren das wirksamste Mittel liege, der menschlichen Gesellschaft die Ruhe zu sichern: welcher Mann von Ehre wird davon Gebrauch machen wollen, und nicht vielmehr auf andere Mittel denken! Diejenigen, welche auf einem erhabenen Standpunkte ihre Macht zur Unterdrückung mißbrauchen, und in der Unwissenheit der Völker das sicherste Mittel, sie nach Willkühr zu führen, gefunden zu haben glauben was kann man weniger von ihnen sagen, als daß sie ihre erste Pflicht verkennen und verrathen?
Die Diener der Gewalt wissen freilich gemeiniglich kein anderes Mittel zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, [54] wenn das Volk mit Empörung droht, als die Anwendung der Gewalt, mögen die Klagen des Volkes auch noch so gerecht und begründet sein. Auch Ludwig XVI. wird von den Vertheidigern des historischen Rechts — einem v. Haller, v. Hormayr u. A. — streng getadelt, daß er nicht mit mehr Energie verfahren, um die Empörung der französischen Nation gleich im Keime zu ersticken. Allerdings, urtheilt v. Rotted (Allg. Gesch. Bd. IX. S. 133), schien es 1789**@@ noch möglich, selbst wahrscheinlich, daß in dem traurigen Kriege zwischen Fürst und Volk der erste siegte. Entschlossenheit und strenge hätten den Inhabern der bewaffneten Macht und der Ursenäle den Triumph verleihen mögen über die wehrlose Nationalversammlung und über die noch ungelenken Haufen eines aufrührischen Volkes. Auch fehlte es nicht an Rathgebern, die wollten, der König solle zu diesem Aeußersten schreiten. Besser aber hätten sie ihm gerathen zur rückhaltlosen, innigen Vereinigung mit den Wohldenkenden der Nationalversammlung und dadurch mit der Nation selbst. Auf diesem Wege war keine Gefahr; da winkte nur Ruhm und Segen. Auf dem andern blinkten, von entfesselter Wuth geschwungen, schlachtschwerter und Henkerbeile. Und wäre auch dem Könige der Triumph geblieben in dem gräßlichen Kampfe, was wäre die Frucht davon gewesen für das Reich und die Menschheit? — Nur gestärkter Despotismus, vollendete Unterdrückung des Volkes, Erlöschen des aufstrebenden Lichtes und der Freiheitsgedanken in Frankreich und Europa. Und dennoch wäre nimmer, auch durch den blutigsten Triumph, Lüge zur Wahrheit geworden und Wahrheit zur Lüge. Auch das Christenthum, auch die Reformation hätten können niedergeschlagen werden, durch zeitig angewandte, unnachsichtliche Gewalt. Sie wur den es auch wirklich in mehr als einem Lande. Ist aber [55] Recht geschehen darum? Wehe der Sache, die nichts anders für sich hat, als die Gewalt! —
Eine andere sehr gewöhnliche irrige Vorstellung derer, welche im Besitze der höchsten Gewalt, ist die, daß Volksaufstände und Revolutionen, die sich in einem Lande ereignen, an und für sich schon ansteckend auf andere Länder wirken; wiewohl sich mit Gewißheit behaupten läßt, und durch alle Erfahrung bestätigt wird, daß das Kontagium der Revolution nirgend eine Aufnahme finden kann, wo nicht in tiefen Gebrechen des Staats die Empfänglichkeit für den Ansteckungsstoff liegt. Wenn nun die Herrschenden, statt, wie es ihre Pflicht wäre, darnach zu trachten, diesen Gebrechen abzuhelfen, blos darauf sinnen, revolutionairen Umtrieben entgegenzuarbeiten, dann sind sie es oft selber, die durch ihre verkehrten Maaßregeln Revolutionen hervorrufen, die sonst nicht entstanden wären. Tritt aber dieser Fall als eine Folge ihrer Unweisheit ein, dann verfallen sie gemeiniglich in einen andern, nicht minder für sie gefährlichen Irrthum, nämlich in den, es nur mit einer geringen, oder doch wenig bedeutenden Anzahl von Mißvergnügten oder Neuerungssüchtigen zu thun zu haben, während doch die Unzufriedenheit im ganzen Volke weit verbreitet ist.
Der oberste Machthaber in einer Monarchie ist überhaupt auf der Höhe, auf der er sich befindet, und von der er stolz auf das Volk herabblickt, in der Regel nur zu geneigt, ein von Seiten der Unterthanen gegen ihn gerichtetes Unternehmen mit geringschäßender Verachtung anzusehen. Selbst wenn schon Alles in Gährung ist, bildet er sich gemeiniglich ein, daß er nur eine Partei oder eine Handvoll unruhiger Köpfe gegen sich habe, mit denen er leicht fertig zu werden denkt. Und Diejenigen, die gegen ihn aufstehen, haben in seinen [56] Augen stets Unrecht, mögen sie auch noch so sehr das Recht auf ihrer Seite haben; sie gelten ihm für strafbare Hochverräther, wenn sie auch eine noch so edle Sache vertheidigen.
Karl X. und sein Minister-Präsident, Fürst Polignac, in Frankreich, träumten im Jahre 1830 von einer Verschwörung, die sie mit einem schlage zu vernichten im Stande wären, und dieser unglückliche Irrthum bereitete Beiden den Sturz. Denn als sie jenen schlag ausführten, stießen sie zu ihrem Erstaunen auf die ganze Nation. So wenig kannten sie die stärke der Opposition, der sie den Fehdehandschuh hinwarfen, sie offen zum Kampfe auffordernd, daß sie bei ihren Maaßregeln immer nur eine Partei, eine kleine Minorität als Gegnerin voraussetzten. Es geht dies unverkennbar aus den Motiven zu den berüchtigten Ordonnanzen v. 25. Juli hervor. Entschlossen — heißt es in denselben — der Wiederkehr der Umtriebe zuvorzukommen, welche auf die lezten Operationen der Wahlkollegien einen verderblichen Einfluß gehabt haben; gesonnen, nach den Grundsätzen der konstitutionnellen Charte, die Wahlform, deren Nachtheile die Erfahrung an den Tag gelegt hat, umzugestalten: haben Wir die Nothwendigkeit eingesehen, von dem Uns zustehenden Rechte Gebrauch zu machen, durch Akte Unsers Willens für die Sicherheit des Staats und zur Abwendung jeder die Würde Unserer Krone verletzenden Unternehmung Vorkehrungen zu treffen. Karl und Polignac glaubten an das Daseyn einer Verschwörung, deren Machinationen gegen ihr Regierungssystem gerichtet seyen; aber König und Minister hatten eine solche Unbekanntschaft mit der im Volke herrschenden Stimmung, daß sie, nicht ahnend, daß die Nation die Verschworne war, wähnten, es könne, statt andere Hebel gegen die ihnen feindliche Verbindung in Bewegung [57] zu setzen, eine Feder hinreichen, deren Nerv zu durchschneiden.
Einen ähnlichen Irrthum, wie Karl X. in Frankreich, nährte bald darauf der König der Niederlande, als die Belgier gegen ihn aufgestanden waren. Er forderte, daß die Aufrührer die Waffen niederlegen und die Werkzeuge seiner Autorität anerkennen sollten. Als souverain, sah er nur die Majestät im Verhältniß zum Unterthan, und sich weigernd, -mit_Rebellen zu unterhandeln, wollte die Majestät nur dem Gehor fam Bewilligungen gestatten. In der Proklamation, worin den Brüsselern eine Truppenmacht angemeldet war, wurde blos von Verräthern an der bürgerlichen Ordnung, vor welchen jene schüßen solle, von Aufwieglern gesprochen, und man stieß auf die ganze Bevölkerung. Nicht anders erging es dem Kaiser Nikolas in Rußland, als die Empörung in Warschau ausgebrochen, und der Zesarewitsch Konstantin vertrieben worden war. Man wollte in st. Petersburg Alles nur für eine Verschwörung einer Anzahl Meuterer oder Verirrter gelten lassen, und fand, als man sie mit nackter Gewalt zu Paaren zu treiben unternahm, die Bewohner des ganzen Königreiches Polen unter den Waffen, entschlossen, sich aufs Aeußerste zu vertheidigen.
Kann man es sich nicht verhehlen, daß die ganze Masse des Volkes gegen die bestehende Regierung in Bewegung ist, und an dem Aufruhr Theil nimmt, dann gefällt sich häufig der Dünkel der Staatsgewalt darin, Alles blos für einen Pöbelaufstand auszugeben. Bei den Volksbewegungen, die im Sommer und Herbst des Jahrs 1830 in verschiedenen Ländern Deutschlands vorfielen, war in öffentlichen Berichten nur von einem unruhigen Pöbel die Rede. Wer war aber dieser Pöbel? bemerkt Panse in seinen Betrachtungen über [58] die neuesten Staatserschütterungen. Waren es Vagabunden, Bettler, müßiges Gesindel? Hier und da mögen sie geschäftig gewesen seyn; aber einige Hundert solcher Seelen bringen keine Städte von 20, 30 und mehr tausend Einwohnern in Aufruhr; sie können Fabriken, öffentliche Gebäude, Residenzschlösser anzünden, aber weiter können sie nichts. Dies sind nur die fürchterlichen Begleiter von Revolutionen. Die bewegte und bewegende Masse war anderer Natur; Handwerker, Bürger, Menschen waren es, die ihr Brod verdienten, die, wenn eine Noth über's Land kommt, von ihr am ersten erreicht werden, die — ihren Werth fühlen. Der Herd der revolutionairen Bewegung lag weit tiefer, als im Pöbel; die Regierungen hatten, wie bald offenbar wurde, das ganze Volk, vielleicht blos mit Ausnahme einer Anzahl von Begünstigten, die aus dem Bestand der alten Ordnung auf Kosten der Majorität Vortheile zogen, gegen sich, und es half nichts, daß die Machthabenden ihre Sünden dadurch zu verkleinern suchten, daß sie blos den Pöbel als aufrührerisch darstellten.
Der Beweggrund dieser Vorspiegelung ist übrigens leicht erkennbar. Dem unwissenden großen Haufen kann man mit weit mehr schein Unrecht aufbürden, wenn er zur Gewalt greift; darum soll es nur der Pöbel seyn, der, aufgereizt von einigen Unruhestiftern, seiner Unzufriedenheit Luft macht. Denn wollte man bekennen, daß man die ganze Nation zum Widersacher habe, dann wäre dies ein Geständniß des eignen Unrechts. Wenn nämlich ein gebildetes Volk in Masse gegen die regierende Gewalt aufsteht, um von derselben mit Gewalt zu ertrotzen, was auf keine andere Weise erlangt werden kann, dann läßt sich immer annehmen, daß ein Zustand vorhanden ist, der nur das Resultat großer, aus Unweisheit der Regierung hervorgegangener Mißgriffe, und eines den gesellschaftlichen [59] Verhältnissen unangemessenen öffentlichen Rechts seyn kann. Denn die Erfahrung lehrt, und alle neuern Revolutionen haben es bestätigt, daß gebildete Völker sich nicht gegen das Recht, sondern für das Recht in Masse erheben.
Bei jedem Volksaufstande kommt allerdings die Hefe des Volks, der Pöbel, in Bewegung. Dies wird um so mehr in einem durch Elend und Despotismus von Jahrhunderten zerrütteten Lande der Fall seyn. Aber zu wähnen, daß man das Volk dort sieht, wo nur der Pöbel sich bewegt, ist ein großer Irrthum.
Der Prinz de Ligne meint in s. Mémoires et mélanges historiques et littéraires (T. III. S. 342), stolz, Interesse und Rachsucht seyen einzig und allein die drei Leidenschaften, welche Revolutionen hervorbrächten. Nun wirken diese wohl zwar bei den Unruhestiftern; und nach dem Ausbruch werden nicht nur diese, fondern das gesammte Heer menschlicher Leidenschaften entfesselt; aber man hat gar sehr die Ursachen und Motive, von Erfolg und Wirkung zu unterscheiden. Das Volk läßt sich nirgends durch leere Worte, oder gar ihm fremde abstrakte streitigkeiten aufregen: nur ein unerlaßliches Bedürfniß, physisches oder moralisches, nur die allgemeine Meinung versagten Rechts, nur eine große, begeisternde Idee kann die stets der Ruhe geneigte Masse aufregen, ihr die Waffen in die Hand geben, und die Hyder der Revolution entfesseln. Wehe Jenen, die diese Krisis herbeiführen!
In des trefflichen schlosser's kleinen Schriften. (Bd. VI. S. 264) findet sich ein schon vor mehr als vierzig Jahren gegebenes Recept gegen Volksunruhen, Meutereien und Empörungen, dessen Gebrauch die Krankheit in manchen Ländern unfehlbar und radikal kuriren würde. Es [60] lautet also: »Ein billiger Nachlaß der Abgaben, eine zeitige Unterstügung der Hülflosigkeit, eine kluge Erleichterung der Gewerbsthätigkeit, eine männlichere Aufsicht auf die Staatsdiener, eine scharfsichtigere Wahl der Regierungswerkzeuge, eine geläufigere Justiz, eine weisere Organisation der Regierungen selber.« Das ist, setzt der biedere Verfasser hinzu, die einzige Beredsamkeit, welche die Unterthanen vom Aufruhr abhält, eine Beredsamkeit, die überredet, wenn auch gleich nicht nach Komma und Punkten deklamirt wird. In der That, selten oder nie empören sich die Völker ohne Ursache. Nichts kann helfen, innere Unruhen mit Gewalt zu dämpfen, wenn der Grund der Volksunzufriedenheit nicht gehoben wird; es hieße das blos die Krankheit für kurze Zeit unterdrücken. Einem tugendhaften, das wahre Recht beschüßenden und handhabenden, und mit Weisheit regierenden Fürsten wird die Masse des Volks mit Liebe anhangen; er wird nichts von Meuterern zu befürchten haben, urtheilt Strombeck. Denn möge immer durch böse Menschen die Ruhe vorübergehend für einen Augenblick gestört werden; die Guten werden sie bald herstellen. Aber freilich gehört zur Möglichkeit einer solchen Regierung die Voraussetzung einer nicht Jahrhunderte hinter der Zeit zurückgebliebenen Staatsordnung.
Als ein Triumph der Menschheit würde es gelten können, wenn ein ganzes Volk aufstände, und sich erhöbe zur Vertheidigung oder Erkämpfung der Menschenrechte überhaupt. Man hat indessen in der Weltgeschichte kaum Beispiele von solchen Insurrectionen; wenigstens verschwindet ihre Zahl unter der Menge von Komplotten, Revolten, Rebellionen und [61] Revolutionen aus unleidlichem Druck und Mangel, oder aus Interesse für einzelne leidende Individuen und zur Beseitigung und Entfernung einzelner wahren oder eingebildeten Uebel. Wenn wir die Geschichte der Empörungen und Staatsumwälzungen betrachten, dann finden wir, bemerkt ein neuerer Publicist, daß sie insgesammt in einem Princip ihren Ursprung hatten, welches am wenigsten geschickt scheint, den Ungehorsam der Unterthanen und die Umkehrung der staas ten zu rechtfertigen. Ich meine das Princip des Eudämonismus. Attentate gegen ihre vernünftige Natur, Angriffe auf die Rechte der Menschheit, selbst auf die Grundgesetze des Staats, haben die Nationen von jeher ihren Regenten und Herrschern bereitwilliger verziehen, als eine Verminderung oder Untergrabung ihrer Wohlfahrt und Glückseligkeit, oder irgend einen andern Angriff auf eine Sache, die mit dieser mächtigen Triebfeder alles menschlichen strebens und der Handlungen der Menschen in einigem Zusammenhange steht. Erhöhung der steuern, Laren, Abgaben und öffentlichen Lasten, Antastung der sitten oder der Religion, Beleidigung oder Verlegung der Rechte Einzelner, das waren, nach aller Erfahrung, am häufigsten die Ursachen, welche die Völker zur Widerseßlichkeit gegen ihre Regierungen riefen. Schon Bacon von Verulam macht (sermones fideles XIX de Imperio) die Bemerkung: Quantum ad plebem ab iis raro creatur periculum, nisi habeant Ductores potentes et populares; aut si introducas mutationem in religione, vel in consuetudinibus antiquis; vel in gravaminibus tributorum; vel in aliis, quae victum eorum decurtant. Welche unruhige Bewegungen unter dem Volke erregte nicht in Rußland Baars Peter I. Edikt gegen die langen Bärte! Die Einführung aufgeschlagener [62] Hüte war die Ursache, warum die Spanier einst gegen Karl III. rebellirten.
Um diese Erscheinung zu erklären, bedarf es einer Untersuchung der psychologischen Möglichkeit einer Insurrektion überhaupt, wobei die äußere Veranlassung einer solchen, als Mangel und Noth, unerträgliche Bedrückung, grausame Behandlung eines Volkes, Beeinträchtigung seiner Freiheiten und Rechte, Anfechtung dessen, was ihm heilig und werth, ganz bei Seite gestellt werden kann, um die innere Anlage des Menschen, durch welche eine Insurrektion bei einer gegebenen Veranlasssung möglich wird, zu erforschen. In dieser Beziehung finde ich bei Erhard (Ueber das Recht des Volks zu einer Revolution, s. 97 u. f.) sehr richtige Erörterungen.
Zu einer Insurrektion ist es nothwendig, daß das Urtheil: ich muß dies mit Gewalt verhindern, in vielen Menschen zugleich entstehe. Das Faktum, welches dieses Urtheil veranlaßt, muß daher so klar erscheinen, und die Nothwendigkeit, sich zu widersetzen, muß so offenbar erkannt werden, daß es keine merkliche Verschiedenheit darüber in den Gesinnungen der Menge geben kann. Wenn die Fakta äußere Leiden sind, welche die Menge treffen, dann bedarf es keiner Erklärung, wie sie in dem Urtheile über das Faktum einig seyn könne. Wenn aber das Faktum ein Rechtsfall ist, dann ist es nicht so offenbar, wie die Menge darüber so einstimmig entscheiden kann. Aber auch im ersten Falle ist die Bemerkung, daß ein Volk einen erstaunlichen Druck und das größte Elend Jahrhunderte lang ertragen kann, ohne sich dawider zu erheben, eine schwierigkeit für die Erklärung einer Insurrektion, selbst in diesen Fällen. Gewöhnlich sagt man, der Druck habe alsdann die stärke noch nicht erreicht, [63] die eine Insurrektion hervorbringt. Allein es ist meist nicht schwer, in solchen Fällen zu zeigen, daß es Zeiten gab, wo der Druck stärker war, als zur Zeit des Ausbruchs der Insurrektion. So waren z. B. die Bauern in Deutschland, als der sogenannte Bauernkrieg ausbrach, viel weniger gedrückt, als im 13ten Jahrhunderte. England litt unter den Heinrichen mehr, als unter Karl I., und eben so hatte Frankreich unter frühern Königen mehr gelitten, als unter Ludwig XVI. Es sollte den Nordamerikanern wohl schwer zu erweisen sein, daß sie zur Zeit ihres Abfalls vom Mutterlande weniger Freiheit genossen und schlimmer daran waren, als vor hundert Jahren. Es dürfte hieraus sich schließen lassen, daß Despotismus, und in dessen Gefolge Elend und Jammer allein nicht vermögen, eine Insurrektion und Revolution zu erzeugen. Es hat Länder gegeben, wo das Volk, wie z. B. in Dahome im innern Afrika, es geduldig geschehen ließ, daß der Despot Jedem, wem er wollte, den Kopf abschlagen ließ, um seinen Palast mit schädeln pflastern zu können. Der Grund zu einer Insurrektion muß daher in etwas anderm gesucht werden; er wird nicht in dem, was dem Volk geschieht, sondern vielmehr in dem, was es über das, was ihm geschieht, urtheilt, zu finden seyn.
Alles Arge, was den Menschen trifft, wird von ihm in einer doppelten Rücksicht betrachtet: in einer moralischen und in einer physischen. In der erstern Rücksicht erscheint es entweder als verschuldet, oder als unverschuldet, und in diesem Falle entweder als zufällig, oder als vorsätlich; im leztern Falle aber wiederum als besiegbar, oder als unbesiegbar. In der andern Rücksicht ist es entweder unvermeidlich, oder abänderlich. Diese Urtheile sind es, welche eine Insurrektion zurückhalten, oder bewirken. Glaubt [64] z. B. ein Volk, der Despot behandle es so arg, kraft der Vollmacht, die ein höheres Wesen ihm dazu gab, und glaubt es sich zu dessen Dienst bestimmt: dann mag er verfahren wie er will, und er hat keine Empörung zu besorgen. Hat ein Volk, wenn es auch diesen Glauben nicht hat, noch zu wenig Ausbildung, um die Möglichkeit verschiedener Staatsordnungen einzusehn, und kennt es keine andere, als die, unter der es lebt, und der, seiner Meinung nach alle andere gleichen: dann erträgt es wieder Alles als unabänderlich. Im erstern Falle wird nicht einmal ein Gedanke an Empörung im Volke aufkommen, im andern jedes Unternehmen zur Bewirkung einer Veränderung der Verfassung als zwecklos und thōricht erscheinen.
Unter solchen Umständen kann sich der Despot, wie die Erfahrung lehrt, unbesorgt um die Erhaltung seiner Herrschaft, Unglaubliches erlauben. Der Desspotismus hat da im Volke selber Stützen, auf denen er fest ruht; aber selbst wenn auch diese Stützen wegfallen, bleibt ihm noch eine übrig: das wechselseitige Mißtrauen, welches macht, daß Keiner seinen Groll dem Andern mitzutheilen wagt, weil Jeder befürchtet, der Andere möchte aus der Entdeckung seiner Gesinnung für sich Vortheil bei dem Herrscher ziehen, und Verderben über ihn bringen. Soll also ein Volksaufstand möglich werden, dann müssen die eben angegebenen Hindernisse nicht vorhanden seyn. Der Glaube an eine göttliche Bevollmächtigung zur Herrschaft, geht bei Fortschritten in der Bildung und Aufklärung verloren, und die andern Hindernisse können entweder durch Moralität überwunden werden, oder das Verderben kann den Menschen so unvermeidlich erscheinen, daß sie nichts mehr glauben verlieren zu können. Alsdann kann ein gewisser Grad von Elend eine [65] Empörung und Staatsumwälzung herbeiführen, wenn sie nicht moralisch aus Gefühl der beleidigten Menschenrechte entspringt. Das in diesem Falle vorhandene Elend kann aber sehr gering feyn, im Verhältniß zu dem, das erduldet wurde, als der Despotismus noch die oben berührten beiden andern Garantien für seinen unbestrittenen Bestand hatte. Es gehört zu einem solchen Unternehmen der Verzweifelung schon eine Art Muth, der sich bei keinem ganz abergläubischen und unwissenden, noch so sehr despotisch behandelten Volke findet. Denn der Mensch in der äußersten Rohheit erhebt sich nicht so hoch, daß er sein Leben mit Vorsah daran wagt, um nicht in Elend seine Tage zubringen zu dürfen. Wenn auch ganz rohe Völker im Kriege öfter Muth beweisen, dann entspringt dieser nicht aus Vorsatz, sondern daher, daß sie in ihrem Stumpfsinne an die Lebensgefahr nicht denken, oder von ihren Führern wie Hunde abgerichtet sind, so daß sie blind gehorchen. Nur dann, wenn der Aberglaube (religiöser Fanatismus) selbst zum Aufruhr auffordert, ist ihr Muth groß genug, um das Leben zu verachten.
Eine Volksempörung, die aus dem Unrecht, welches man leidet, nur in so fern erfolgt, als dieses Unrecht physisches Elend zur Folge hat, ohne daß ein Interesse für reines Recht dabei statt findet, ist noch keiner moralischen Würdigung fähig. Sie gehört, ihrer Möglichkeit nach, unter die Natur-, nicht unter die Freiheits-Gesezte. Die Einsicht in das Unrecht ist da keine Folge einer auf sittlichen Motiven sich gründenden Ueberlegung, sondern vielmehr blos durch den Trieb der Selbsterhaltung gleichsam instinktartig erzeugt. Indessen erhellet hieraus doch so viel, daß zu jeder Empörung die Einsicht, daß man Unrecht leide, und daß man weder gezwungen noch verbunden sey, es zu ertragen, [66] erfordert wird. So lange bei einem Volke sich die Einsicht nicht findet, daß man das Unrecht unter keinem Vorwande, auch dem des vorgeblichen Befehls eines höchsten Wesens nicht (weil dieses kein Unrecht wollen kann) ertragen dürfe, so lange kann bei demselben eine Insurrektion gegen die bes stehende Regierung nicht wohl entstehen; es fehlt an einer herrschenden Idee, die zu einem solchen Unternehmen antreibt. Wenigstens gehört eine blos aus dem Gefühle des Elends, nicht aber aus der Einsicht, daß überhaupt Unrecht geschieht, entspringende Empörung noch nicht in das eigenthümliche Gebiet der Moralität.
Da aber das Gefühl es ist, das die Vernunft des Menschen zur Entwickelung bringt, wodurch erst Einsicht von Recht und Unrecht in dessen Innern hervorgerufen wird, so sett eine moralische Insurrektion immer nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Fertigkeit zu einer sympathetischen Denkart bei einem Volke voraus. Das Gefühl, welches der Mensch hat, wenn er Elend aus Unrecht sieht, ist die Bedingung der Entwickelung der moralischen Urtheilskraft; aber der Mensch gelangt erst durch Reflexion über die Fälle, wo jenes Gefühl sich äußert, zur Erkenntniß seiner moralischen Natur. Bei einer Insurrektion wegen Unges rechtigkeit ist es vorzüglich nothwendig, daß ein wirklicher Fall für die moralische Entscheidung eintrete, weil hier Viele ohne weitläufige Verabredung zugleich handeln, und daher eine Aufforderung zu wechselseitiger Mittheilung haben müssen, die ihnen die gegründete Hoffnung gibt, von den Andern verstanden zu werden, und gleiche Gefühle bei ihnen zu finden. Es kann lange unter Vielen ausgemacht seyn, daß etwas ungerecht sey; so lange sie aber durch nichts über das Wie und Wann diese Ungerechtigkeit abgestellt werden [67] soll, bestimmt werden, bleibt es bei dem kalten Ausspruche: es ist ungerecht. Ob die Abstellung der Ungerechtigkeit überhaupt das Ziel einer Insurrektion sey, hängt davon ab, ob ein Volk zu dem Grade moralischer Kultur gelangt ist, daß Recht oder Unrecht an sich, ohne Beziehung auf gute oder schlimme Folgen, dasselbe interessirt. Ist dies der Fall, dann besteht die Majorität des Volks aus ächten Patrioten. Denn Patriot im wahren sinne heißt der Mann, der entschlossen ist, Alles daran zu sehen, daß in dem Lande, welches er bewohnt, und unter dem Volke, zu dem er gehört, die Gerechtigkeit so genau gehandhabt werde, als er solches im schooße seiner Familie wünscht und zu erreichen sucht, und der daher lieber sein Leben hingibt, als daß er duldet, daß willkührliche Gewalt statt der Gesetz seine Mitbürger beherrsche. Nur in einem Lande, wo eine solche Gemüthsstimmung die Majorität der Bürger beseelt, kann eine moralische Insurrektion statt finden; außerdem kann nur eine sympathetische oder antagonistische zum Vorschein kommen. Die Gewißheit einer Insurrektion bei einer offenbaren überhandnehmenden Ungerechtigkeit ist dann eine wahre Garantie für die bestehende Staatsverfassung.
In despotischen Staaten zeigt sich das Mißvergnügen des Volks mit der Regierung, die Mißbilligung ihres Verfahrens, in einer dumpfen stille, die so leicht mit dem Ausdrucke willigen Gehorsams verwechselt werden kann. Wird der Mißmuth durch eine Reihe widerwärtiger Gewalthandlungen erhalten und gesteigert, dann wagt endlich die öffentliche Meinung hier und da einen lauten Ruf der Unzufriedenheit; aber die Masse gährt noch nicht, weil kein Volk, selbst kein sehr gedrücktes, eher aufsteht, bis es gleichsam zur Empörung hingefoltert ist; und die despotische Regierung [68] kann sich noch einmal retten, wenn sie ihre Grundsäke verläßt. Verachtet sie aber alle dergleichen Andeutungen der allgemeinen Unzufriedenheit; glaubt sie, daß das Blut von einigen hundert Köpfen die unter der Asche zum Auflodern bereiten glühenden Funken zu löschen hinreiche: dann schlägt oft, wie die Erfahrung lehrt, die Flamme an unvermutheten stellen wieder auf, wird, halb unterdrückt, versucht von Neuem zu zünden, und ist vielleicht abermals genöthigt, sich auf ihren Heerd zurückzuziehen, bis sie den Brand über das Reich verbreitet, und das Haus der despotischen Dynastie einäschert. Ganz anderer Natur sind die Erscheinungen der Mißbilligung der Handlungen der Regierung in einem freien staate. Ohne Rückhalt bilden sich Parteien für oder wider den Regierungsbeschluß. Man spricht und schreibt unumwunden, was man denkt und meint, und in dem Verhältniß der stärke beider Parteien gegen einander findet die Verwaltung ihre Richtschnur, entweder, während beide Theile mit einander die streitige Frage behandeln, ungehindert das Beschlossene auszuführen, oder, wenn die Mehrheit der Stimmen gegen das Verfahren der Regierung zu groß ist, bei Zeiten einzulenken, um die Volksmeinung zu schonen. Gewöhnlich aber macht ein solcher Fall auf eine Lücke in der Verfassung aufmerksam, und veranlaßt ein ergänzendes Gesetz. In allen gut organisirten freien Staaten sind Volkstumulte in der Regel nichts anders, als vorübergehende Aufwallungen; und Volksaufstände, die in Despotien leicht mit einem Dynastienwechsel, oder einer Staatsumwälzung schließen, gehen in freien Staaten entweder ohne Folgen vorüber, da die Ehrfurcht vor dem Gesetz nur augenblickliche Unordnungen möglich macht, oder endigen wohl gar mit einer vollendeteren Ausbildung der Verfassung.
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Selbst in China, wo das despotische Regiment doch vollkommener organisirt und ausgebildet ist, als irgendwo, fehlt es nicht an Empörungen, Aufständen, Revolutionen. Die Geschichte spricht davon, und auch in den von Abel Remusat bekannt gemachten chinesischen Erzählungen ist nicht selten davon die Rede. Wir lesen da von ganzen Provinzen, die aufgestanden, von Heeren gegen Heere, Festungen vertheidigt und erstürmt. Was, wo kein Geist ist, wo kein Herz schlägt weder für Freiheit noch für Religion, wo kein Fanatismus Raum findet in den kleinen Seelen, kann hier aufregen zu so gewaltigen Anstrengungen? Dort ist es wohl in der Regel lediglich Mangel, Noth, Druck, die zu solchen verzweifelt unnatürlichen Unstrengungen die kleinen Seelen entflammen können. Von Patriotismus, von sorge für das Gemeinwohl kann da nicht die Rede seyn. Anders verhält es sich dagegen bei einem in der Geistesbildung und Gesittung vorgeschrittenen, politisch aufgeklärten Volke.
» Welche Hülfe — schreibt der Baron Hügel (spanien und die Revolution. Leipz. 1821. S. 64) — verlangte die allgemeine Stimme des Volks in spanien von Ferdinand VII., den die schlechte Verwaltung des Friedensfürsten, welche allgemeine Unzufriedenheit herbeigeführt hatte, auf den Thron gehoben? — Abstellung der Mißbräuche. Ueberall schrie man nach dem, was gefehlt hatte, was das Volk nöthig bedurfte, um zu leben — das war nicht Brod, nicht Handel, nicht Industrie, geschweige eine Konstitutionsformel — sondern Gerechtigkeit, Ordnung und gutes Beispiel von Oben. Man erwartete alles dies vom Könige.« Aber das Volk sah sich in seiner Erwartung getäuscht, und so wurde es geneigt, die Hand [70] zur Revolution zu bieten. Das unwissende Volk in spanien hatte freilich keine Idee von einer andern Verfassung, als der absoluten Monarchie; daher konnte es auch natürlich in einer Reform der Konstitution kein Heilmittel für die Ues bel erblicken, die es drückten; dies konnten nur die Gebildeteren, denen es auch in spanien nicht an politischer Aufklärung fehlte.
» Geheime Verschwörungen, oder offene Aufstände — sagt sir Walter scott in s. Leben Napoleon Bonaparte's (Th. I. Kap. 3) — sind die mächtigen Anzeichen des gröblich beleidigten Gefühls und der erschöpften Geduld der Unterthanen unumschränkter Monarchien. Sie ers fehen dort den Mangel an allen regelmäßigen politischen Gegengewalten gegen die Macht der Krone. Sobald das Maaß des menschlichen Leidens voll ist, muß der Despot die Wuth eines aufrührischen Volks durch den Kopf seines Ministers besänftigen, oder für seinen eigenen zittern. Als Napoleon Bedauern wegen Ermordung des russischen Kaisers Paul bezeugte, tröstete ihn Fouché mit den Worten: Que voulez-vous enfin? C'est un mode de destitution propre à ce pays-là. «
Gerade die größten Tyrannen haben gemeiniglich am wenigsten Empörungen von Seiten des Volks, oder allgemeine Aufstände desselben zu besorgen gehabt; die Gefahr kam ihnen weit häufiger von Einzelnen, oder durch partielle Verschwörungen. Die Ursache dieser Erscheinung ist nicht schwer zu finden. Große Tyrannei kann nie auf die Dauer bestehen, ohne großes sittenverderbniß, und durch dieses wird knechtischer sinn befördert und aller bürgerlicher Muth ertödtet. So viele Ungeheuer auch den römischen Kaiserthron [71] einnahmen, so hat man doch das römische Volk gegen keinen von seinem natürlichen Rechte des Widerstandes Gebrauch machen sehen; dasselbe duldete vielmehr die ärgsten Ausschweifungen des Despotismus, ohne an offene Empörung zu benken.
Unter Tiberius hatten so viele Römer den Muth, zu fterben, aber keiner den, den Tyrannen zu erwürgen, der zum schmach und Verderben der Römer lebte. Eben so war es unter Kaligula. Man lese bei seneca (de tranquillitate animi c. 14), mit welchem Muthe Kanius Julus in den Tod ging. Dieser war mit dem Tyrannen in einen Wortstreit gerathen, und Kaligula sagte ihm beim Abschiede: Ne forte inepta spe tibi blandiaris, duci'te jussi. Kanius Julus antwortete ruhig: Gratias ago, optime princeps, und eben so ruhig erwartete er bis an den zehnten Tag den ihm angekündigten Tod. Der edle Rdmer war gerade mit einem seiner Freunde im spiele begriffen, als der Centurio ihn zur Hinrichtung abforderte. Er zählte daher die steinchen, womit er spielte, fand, daß er eins mehr als sein Gegner im spiele habe, und rief den Centurio scherzend zum Zeugen, damit sein Freund sich nach seinem Tode nicht etwa des sieges rühmen möge. Zu seinen trauernden Freunden sagte er: daß sie noch immer untersuchten, ob die Seele unsterblich sey, er hingegen werde darüber bald zur Gewißheit kommen. Als ein Philosoph, der ihn zum Tode begleitete, bei der Annäherung zur Gerichtsstätte fragte: wie ihm zu Muthe sey? antwortete er: daß er sich vorgenommen habe, in dem Augenblicke des tödtlichen Streichs Acht zu geben, ob die Seele wol fühle, daß sie die Wohnung des Körpers verlasse. Zugleich versprach er, daß er, wenn er etwas über den Zustand der Seelen [72] nach dem Tode erfahren würde, seine Freunde besuchen und sie darüber belehren wolle. In der That, wo es dem Despotismus gelungen ist, durch unaufhörliche Hinrichtungen die Menschen daran zu gewöhnen, den Tod als etwas zu betrachten, das sie jeden Tag treffen kann, sobald der Despot es gebietet, und eine solche Gleichgültigkeit gegen das Leben hervorzurufen, wie in Rom unter einem Kaligula statt hatte, da ist auch das Volk zu feige, um etwas gegen eis nen Tyrannen zu unternehmen. Die Römer würden den Kajus Kaligula noch länger als drei Jahre und zehn Monate angebetet, und ihren Nacken willig seinem Henkerschwerte dargeboten haben, wenn der Despot sich seiner bittern Spöttereien gegen die vornehmsten Männer enthalten hätte, die ihm endlich den Tod brachten. (Sueton. Caligul. c. 59.) Lange hatte Kaligula ungestraft mit der Ehre der edelsten Römer und ihrer Frauen gespielt; Asiaticus Valerius war der einzige, der den Muth hatte, eine von dem Tyrannen erlittene Beschimpfung blutig an ihm zu rächen. Asiaticum Valerium in primis amicis habebat — berichtet Seneca — (de Constant. Sap. c. 18.) — Huic in convivio, item in concione voce clarissima, qualis in concubitu esset uxor ejus, objecit. Dii boni, hoc virum audire, Principem scire, et usque eo licentiam pervenisse, ut non dico consulari, non dico amico, sed tantum marito princeps et adulterium suum narret, et fastidium? Usiaticus Valerius wurde eins der Häupter der Verschworenen, durch deren Schwerter Kaligula fiel. Nicht Ehrgeiz oder Patriotismus war es, was Rom von diesem Tyrannen befreiete, sondern die Rache Einzelner. Eben so wenig kam Klaudius durch Empörung gegen seine Tyrannei um, sondern seine eigne eben so [73] herrschsüchtige als verrätherische Gemahlin Agrippina vergiftete ihn. Auch Nero fiel nicht durch die Rache des Volks, nicht einmal durch die Rache vornehmer Verschwornen, denen er Väter oder Kinder, Freunde oder Verwandte und Vermögen entrissen hatte, sondern durch die Verzweiflung eines schwachen Mannes, der Alles gethan hatte, um ihm ähnlich und durch diese Aehnlichkeit unverdächtig zu werden Sueton. Galba c. 9.). Galba war dieser Mann. Da er erfuhr, daß Nero sich dennoch vor ihm fürchte, und Anstalten zu seiner Hinrichtung getroffen habe, kündigte er ihm blos aus Furcht den Gehorsam auf, so wie Nero nicht aus Abscheu oder Verachtung, sondern aus Furcht vor den anrückenden Legionen unter Galba's Kommando, von dem feigen Pöbel und den bestechlichen Prätorianern verlassen wurde, und Thron und Leben verlor.
Diejenigen, die über das passive Verhalten der Franzosen, zur Zeit der Schreckensregierung in der Revolution, ein ungünstiges Urtheil fällen, und es tadeln, daß die Nation nicht von dem Rechte des Widerstandes Gebrauch machte, um sich dem unerträglichen Joche des tyrannischsten Despotismus zu entziehen, sollten bedenken, bemerkt sir Walter Scott, daß unsere Geneigtheit, Verbrechen zu verhindern oder zu bestrafen, und unsere muthmaßliche Bereitwilligkeit, uns der Unterdrückung zu widersetzen, ihren Grund in einem festen Vertrauen auf die Gesetze haben, und in der unmittelbaren Unterstützung, welche sie von den zahlreichen Klassen zu erhalten sicher sind, deren Erziehung sie die Gesezte achten lehrte, als die gleichen Beschüßer der Reichen und der Armen. Aber in Frankreich war die ganze Verwaltung der Gerechtigkeit damals in den Händen brutaler Gewalt; und es ist etwas ganz anderes, unterstüzt von der [74] bereitwilligen Hülfe einer ganzen Bevölkerung, in den allgemeinen Verfolgungsruf gegen einen Räuber oder Mörder einzustimmen, als einen Widerstand gegen ihn in seiner Höhle zu wagen, wo er an der spike seiner Gesellen ist, und der Angreifer keinen Schutz hat, als die Gerechtigkeit seiner Sache.
Gewaltthätiger Widerstand einer Partei gegen eine bestehende Regierung glückt darum schon so selten, weil das Gelingen des Unternehmens ein glückliches Zusammentreffen von Dingen voraussetzt, wovon keines fehlen darf. Ad spem vincendi, sagt Hobbes: requiruntur quatuor: numerus, instrumenta, mutua fiducia, duces, Tacitus (Annal. XV.) gibt die Ursachen an, welché Konspirationen so oft scheitern machen. Sie sind die impunitatis cupido, magnis semper conatibus adversa; promissa impunitas — spes et metus — certitudo conjuratorum — metus proditionis — proditio — praemia perfidiae, immensa pecunia et potentia — tormentorum adspectus et minae — Cuneta jam patefacta credens, nec ullum silentii emolumentum, edidit caeteros — etc. Diejenigen, welche einen Aufstand gegen die bestehende Staatsgewalt unternehmen, bilden immer blos eine Minorität, der großen Majorität des Volks gegenüber. Schlägt sich diese zu ihnen, dann ist der sieg entschieden; im entgegengesetten Falle müssen sie bei dem Wagestücke unterliegen. Darum kann auch keine Insurrektion gegen einen Machthaber glücken, wenn dieser das Volk für sich hat. » Und das Volk im Lande schlug alle die, so den Bund wider den König gemacht hatten heißt es 2. Chron. XXX, 24, 25.
Mit wie großen Gefahren für die Unternehmer immer eine Empörung verknüpft sey, und wie wenig ein Fürst, [75] wenn er nur vermeidet, was ihn allgemein gehässig und vers ächtlich machen kann, eine solche zu besorgen habe, hat auch Macchiavelli im XIXten Kap. Seines Principe gelehrt. Ein Fürst, sagt er, hat nur zwei Dinge zu fürchten, eines im Innern von seinen Unterthanen, das andere von Außen von fremden Mächten. Gegen diese wehrt man sich mit guter Kriegsmacht; im Innern wird er stets Ruhe erhalten, so lange von Außen Alles ruhig ist, es wäre denn, daß eine Verschwörung entstände. Aber von den Unterthanen ist auch bei äußerer Ruhe eine Verschwörung zu fürchten, gegen welche der Fürst sich am kräftigsten sichert, wenn er Haß und Verachtung vermeidet, und das Volk zufrieden stellt. Denn wer Verschwörungen anzettelt, glaubt immer durch den Tod des Fürsten das Volk zufrieden zu stellen. Wer hingegen weiß, daß er dieses dadurch beleidigen wird, wagt es nicht, solche Dinge zu unternehmen: denn die schwies rigkeiten sind unendlich auf Seiten der Verschwornen. Die Erfahrung zeigt, daß viele Verschwörungen gemacht, wenige gelungen find: denn wer sie unternimmt, kann allein nichts ausrichten; Hülfe kann er nur bei denen suchen, die er für unzufrieden hält. Sobald du aber einem Mißvergnügten deine Absichten entdeckt hast, so gibst du ihm das Mittel, seine eigenen Wünsche zu befriedigen: denn er mag von der Verrätherei des Anschlags allen Vortheil hoffen. Wenn er sicheren Gewinn von diesem schritte sieht, und von der ans deren Ungewißheit und Gefahr, dann muß er schon eine seltene Freundschaft gegen seinen Mitgenossen, oder eingewurzelten Haß gegen den Fürsten haben, wenn er dir Wort halten soll. Es kurz zu fassen: von Seiten der Verschwornen ist nichts als Furcht, Eifersucht, Argwohn, welche Alles lähmen; von Seiten des Fürsten ist Ansehen der fürstlichen [76] Würde, sind die Gesetze, Schutz der Anhänger und der öffentlichen Gewalt. Kommt hier also noch die Zuneigung des Volks hinzu, so ist es unmöglich, daß Jemand so tollkühn sey, eine Verschwörung anzufangen. Gewöhnlich has ben die Verschwornen schon vor der Ausführung ihres Anschlags Uebles zu fürchten; nach derselben müssen sie auch noch alsdann, wenn Alles gelingt, das Volk fürchten, und es bleibt ihnen daher keine Zuflucht.«
Insurrektionen gegen die bestehende Staatsgewalt sind darum in der Regel mit so ungemein großen schwierigkeiten verbunden, daß sie selten gelingen, es sey denn, daß bes sonders günstige Umstände zum sturz der alten politischen Ordnung und zur Gründung einer neuen zusammentreffen und mitwirken. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Empörung blos einen Abfall von einem außerhalb des Landes, zumal in großer Entfernung, existirenden souveraine zum Ziele hat, und die erworbene Unabhängigkeit fast allen Einwohnern des getrennten Landes zum Vortheil gereicht. Einen glücklichen Erfolg hatten darum z. B. die Empörung Portugals unter dem Hause Braganza gegen spanien, die in Schweden unter Gustav Wasa, die der Niederlande gegen spanien. In vorzüglich günstigen Umständen zu einer Empörung befinden sich ansehnliche, vom Mutterlande durch weite Meere an sich schon getrennte Kolonien. Daher gelang den Nordamerikanern die Emporung gegen England, den südamerikanern die gegen spanien.
Wer die Geschichte einer Revolution schreibt, darf nie vergessen, daß diese an und für sich den fortwährenden Kampf [77] zweier Parteien voraussetzt, wobei jeder Punkt, den die eine nicht befeht, von der andern besetzt wird. Daß dann die schwächere oder ungeschicktere die Gegenpartei anklagt, ist sehr erklärlich; aber der Geschichtschreiber sollte hinlänglich unters richtet oder unparteiisch seyn, um nicht immer nur die Bes wegungen der einen Partei zu sehen oder sehen zu wollen. Derjenige, der bereits entschieden eine Partei ergriffen hat, ehe er noch daran geht, die Geschichte einer Revolution zu schreiben, betrachtet alle Begebenheiten in einem einseitigen Lichte; durch einen solchen erhält man nie eine wahre Geschichte. Welche unrichtige Vorstellungen würde z. B. jemand von der spanischen Revolution bekommen, der Partcischriftstellern, wie dem Verfasser der 1824 in Paris erschie nenen Histoire de la révolution d'Espagne de 1820 à 1823, angeblich par un Espagnol témoin oculaire, bei der schilderung der Thatsachen Glauben beimessen wollte!
Viel wird bei Staatserschütterungen und Staatsummälzungen vorzüglich darauf ankommen, von welcher Seite, oder von welchem Theile der Staatsgesellschaft sie ausgehen, ob sie von Oben herab oder von Unten herauf bewirkt worden find. Revolutionen, welche vom Volke, von der Masse der Nation ausgehen, haben einen ganz andern Charakter, als solche, welche blos von dem Interesse Einzelner hervorgerufen, und durch den sieg einer Faktion bewirkt werden. Von ersterer Art waren die Umwälzungen, welche die christliche Kirchenreformation und die französische staatsrevolution zur Folge hatten. Revolutionen der andern Art — wie sultanensturz und Dynastienwechsel — sind unzählige verzeichnet in den Blättern der Geschichte, deren spuren die nächstfolgende Zeit gemeiniglich schon wieder verwischt, deren Sturm kaum die Oberfläche des Volkslebens [78] bewegt hat. An andern, wenn gleich tiefer gehenden Revolutionen nahm das Volk oft nur leidend, und zwar meist auf einförmige Weife Theil. Die Reformation der Kirche und des Staats dagegen, welche den Anfang der neuen und der neuesten Zeit bezeichnen, haben ihre Wurzel, ihre bewegende Kraft, so wie ihr Ziel, im Volke selbst gehabt; sie wirkten daher beide umfassend, tief und dauernd. Nur war dieses Ziel dort ein kirchliches, hier ein politisches; eine Verschiedenheit, die auch verschieden bestimmend für den Geist, Gang und Erfolg beider Umwälzungen seyn mußte. (Vergl. v. Rotted's Allg. Geschichte, Bd. IX. in der Einl.).
Bei Völkern, die in einem Zustande der Unkultur und Unwissenheit leben, kann man freilich nicht erwarten, daß fie, gleich civilifirteren Völkern, in Masse sich erheben werden, um die Wohlthaten einer bessern gesellschaftlichen Ordnung zu erlangen, die, weil sie sie nicht kennen, sie auch nicht zu schäßen wissen würden. In Ländern, wo der große Haufe durch Sklave rei niedergedrückt wird, haben Volksaufstände keinen andern Zweck, als dies drückende Sklavenjoch abzuwerfen. Es sind Sklaven, deren Gedanken nicht weiter gehen, wenn sie sich das Recht des Widerstandes und der selbsthülfe gegen ihre Herren aneignen, als ihre Fesseln zu zerbrechen. Solche Völker können zwar, wenn ihre Treiber den Mißbrauch ihrer Macht bis zur Uebertreibung steigern, des duldenden Gehorsams endlich müde werden, und, zum Aeußersten gebracht, im offenen Kampfe gegen die bestehende Ordnung auftreten; aber selbst im Falle des Gelingens ihres Unternehmens muß es da doch gemeiniglich an gehöriger Einsicht fehlen, um etwas Besseres an die stelle des Alten zu sehen. In Staaten, wo das gemeine Volk [79] noch ungebildet und roh, durch Knechtschaft herabgewürdigt ist, wird daher Widerstand und Aufstand gegen die bestehende Staatsgewalt, die eine Verbesserung des gesellschaftlichen Zustandes bezwecken soll, nur von den höheren ständen ausgehen. Die Aristokratie ist es da, in der sich die großen Interessen der Civilisation vereinen; sie ist es, die die großere Herrschaft ausübt und allein die politische Nation vors stellt. In dieser höhern Klasse der Gesellschaft wird sonach die moralische Kraft des Volks zu suchen seyn und ihre Wirkung äußern. Daher gingen in früheren Zeiten die Empörungen fast immer von der Aristokratie aus; und aus gleichem Grunde war sie es, aus deren Schootz man in unsern Tagen in Rußland eine Verschwörung gegen die Regierung hervorgehen sah.
Eine Revolution ist oft ein öffentliches Unglück — urtheilt Lacepede in seiner Histoire de l'Europe; das größte Unglück aber ist es, wenn die Revolutionen nur für die höheren Klassen der Gesellschaft unternommen wer den. In Rom machten unter Tarquinius superbus die Patrizier die Revolution. Sie besatzen weder die Tugend, noch die Weisheit, solche nicht blos zum Vortheil ihrer Partei, sondern zum Vortheil des Ganzen zu benußen. Daher kam zwar eine neue Ordnung der Dinge zu Stande, aber nur im Interesse des privilegirten Standes. Das Volk gewann, durch den Umsturz des Königthums und durch die Umwandlung der Monarchie in eine Republik, nichts.
Es ist wohl sehr natürlich, daß eben so wie Revolutionen, welche vom Volke ausgehen, die Erkämpfung größerer Freiheit zum Zwecke haben, Revolutionen, die von Königen vollbracht werden, die Vermehrung ihrer souverainen Machtvollkommenheit zum Ziele haben. Dem Könige Gustav III. [80] in Schweden gelang es durch zwei glücklich vollbrachte Revolutionen (1772 und 1789), zuerst die übermüthige Aristokratie zu beschränken, sodann aber sie völlig zu stürzen. Das Endresultat seiner revolutionairen Unternehmungen war, daß die königliche Herrschermacht in Schweden der Willkührlichkeit nahe gebracht ward, wodurch dann der König wieder vieles von seiner Popularität verlor, und die Aristokratie zur Reaktion aufreizte, deren Opfer er denn auch selbst (1792) wurde. Einen Beweis, daß Gustavs III. Schritte gegen den Adel nicht im Sinne des Bürgerthums, sondern bloß in jenem des Absolutismus geschehen, gab er selbst späterhin durch Abschluß eines Schutzbündnisses mit Rußland, seinem bisher erbitterten Feinde, zu Drottningholm 1791, dessen Richtung meist gegen Frankreich ging. Denn der in dies sem Reiche damals emporkommende demokratische Geist hatte den Zorn des Königs erregt, und er brütete über den Plan, sich an die spitze eines europäischen Kreuzzuges gegen die verhaßte Revolution zu sehen. Könige können schon vers möge ihrer Stellung nie liberal im ächten sinne seyn; und daher war auch Gustav, bei der Revolutionirung seines Reichs, von nichts weniger als einem ächt liberalen Geiste geleitet.
Alle Menschen überschreiten im Glücke leicht die schranken der Gerechtigkeit und Billigkeit, wenn es die Uebung der Herrschaft gilt. Zwischen einem empörten und siegenden Volke und Fürsten oder Aristokraten, welche den Besitz einer unbeschränkten Gewalt erringen, ist hierin kein Unterschied, wie die Geschichte lehrt. So wie ein für ein emportes Volk glücklicher Ausgang die Herbeiführung von [81] Pöbelherrschaft und Anarchie befürchten lassen mag, so der sieg der Fürstenschaft oder einer Aristokratie Despotismus und völlige Niederdrückung und Unterdrückung des Volks. Gleichwohl läßt sich bei einer Empörung des Volks, die durch Druck und Tyrannei der Staatsgewalt hervorgerufen wird, eine solche üble Folge keineswegs immer mit Gewißheit voraussagen, am wenigsten, wenn das sich empörende Volk ein civilisirtes, gebildetes, gesittetes ist.
Das Uebel, was eine durch Erhebung des Volks gegen die bestehende Regierung herbeigeführte Revolution im Ges folge mit sich führt, zeigt sich im letztern Falle nicht jederzeit so arg, als so Viele bemühet sind, es mit Uebertreibung zu schildern. Der Strom tritt freilich über, ergießt sich wild verheerend über das nahe Land, reißt Dämme nieder, wühlt an den Wohnungen der Menschen, zerstört die Saat und entwurzelt die Bäume: ist aber entfernt, was seine anschwellenden Gewässer aufgehalten — dann, bemerkt Weiszel, senkt er sich von selbst beruhigt in sein Bett, und verfolgt seinen segensvollen Lauf durch glückliche Provinzen. In der That lehrt die Geschichte, daß in Folge eines allgemeinen Volksaufstandes öfter ein verbesserter gesellschaftlicher Zustand hervorgerufen und begründet worden ist, der von einem solchen heilsamen Einfluß auf das Gemeinwohl war, daß schwerlich ohne eine Volksbewegung und gewaltsame Erschütterung der bisherigen öffentlichen Ordnung ein ähnliches glückliches Resultat möglich gewesen seyn würde.
Ich möchte daher nicht, wie Ancillon in seinem Tableau des révolutions du systême politique de l'Europe, und andere Schriftsteller, welche einseitig nur gegen die Empörungen der Völker zu Felde ziehen, z. B. die Besiegung der Städte Kastiliens, bei ihrer Empörung unter der Regierung [82] Karls I., für ein die ganze Menschheit betreffendes Glück halten. Wenigstens sehe ich nicht, welche unglücklichere Folgen daraus für Spanien hätten erwachsen können, wenn die Städte gegen die Krone, den Adel und die Geistlichkeit die Oberhand behalten hätten, als diejenigen waren, welche aus dem vollständigen siege der letzteren zum Vorschein kamen. (Vergl. Robertson's History of Charles V, III, 3.)
Wahr ist es freilich, daß bei einem durch einen allgemeinen Volksaufstand bewirkten Umsturz der bestehenden Regierung und Staatsordnung häufig Einer die Früchte des sieges an sich reißt. Die Geschichte lehrt uns nebst hundert Andern, welchen es gelang, eine mehr oder weniger unumschränkte Herrschaft auf einen innern Krieg zu gründen, einen Pisistratus, Julius Cäsar, Oktavian, Cromwell, Bonaparte kennen, und das Volk bekam, statt der Freiheit, die es zu erringen hoffte, oft die gebieterische Alleinherrschaft eines Einzigen. Ja, nicht selten war eine solche Diktatur auch das einzige mögliche Mittel, dem anarchischen Zustande ein Ende zu machen. Indessen kann man doch nicht sagen, daß sich die Völker bei einer neuen Herrschaft der Art, wenn sie auch gemeiniglich mehr oder weniger usurpirt war, gerade immer schlecht befunden. Und daß durch Volksaufstände oftmals einer wirklichen Tyrannei ein Ziel gefeht ward, steht doch ebenfalls als unwidersprechliche Thatsache in der Geschichte fest.
Im Alterthume sehen wir auf diesem Wege die Vertreibung des Tarquinius superbus in Rom, des Dionysius in syrakus, der Pisistratiden und der dreißig Tyrannen in Athen vollführt, und nebst so vielen andern Beispielen der neuern Zeit, wo eine gesetzmäßige Freiheit die [83] Frucht der Empörung war, braucht man nur an die Schweiz, die Niederlande, England, Nordamerika und Frankreich zu erinnern. Man lese die geistreichen Betrachtungen über diesen Gegenstand in einem politischen Romane von Weißel: Der heilige Bund. Und was die Verirrungen betrifft, in welche Völker — wie freilich nicht zu läugnen — öfter geriethen, wenn sie zur Gewalt ihre Zuflucht nahmen, um sich einen bessern gesellschaftlichen Zustand zu erkämpfen, so bemerkt derselbe treffliche Schriftsteller an einem andern Orte (Vermischte Schriften, Bd. II. Wiesbad. 1820. S. 383): »Ich will die sünden der Völker nicht zu Lugenden machen; ich will das Böse nicht rechtfertigen, das ste gethan, die Frevel nicht beschönigen, die sie in blinder Wuth verübt; aber legt man auch, was die Geschichte und Tradition von der Raserei und Schlechtigkeit des Pöbels durch Jahrtausende zu erzählen weiß, in die eine schale einer Wage, und den Inhalt von zehn Regierungen wüster Fürsten, wie die Vergangenheit sie zu Hunderten aufzuweisen hat, in die andere, wirft diese nicht mit Leichtigkeit jene in die Höhe? Warum hat man ein so treues Gedächtniß und ein so strenges Urtheil für das Böse, daß ein zur Verzweiflung gequältes, in thierischer Erniedrigung gehaltenes Volk gethan, und eine so leichte Vergeßlichkeit und so viel Nachsicht für die strafbaren, die es bis zur Wuth gereizt, und in stumpfsinniger Rohheit festgehalten haben? Auf welcher Seite ist denn die größte Verantwortlichkeit und schuld? Doch ohne Zweifel auf der eigenmächtiger, träger und unfähiger Regierungen, meine ich, die wissen sollten, daß sie des Volkes wegen da sind, nicht aber die Völker der Herrschenden wegen. Selbst die Verbrechen und Verirrungen des Pöbels fallen größtentheils, wo nicht ganz, auf die Gewalthaber [84] zurück, wie die Vergehen der Kinder gewöhnlich auf ihre Eltern: denn ein verdorbenes, meuterisches Volk setz eine schlechte, schwache Regierung voraus.
Die Erfahrung lehrt, daß, so oft von großen politischen Ereignissen, insonderheit Staatsumwälzungen und Umwandlungen des Regierungssystems, von denen sich die Völker, oder doch die Gebildeten unter ihnen eine bessere Zukunft versprachen, keine Früchte gezogen wurden, so daß man sich in seinen Hoffnungen getäuscht sah, gemeiniglich die bürgerlichen Tugenden allmälig immer tiefer in Verfall geriethen, und auf die Periode eines wilden Kampfes bald ein Zeitraum der Erschlaffung und Entartung folgte. Diese Erscheinung in der Völkergeschichte ist nicht schwer zu erklären. Das Ziel aller menschlichen Bestrebungen ist Wohlseyn und Glückseligkeit; sobald die Hoffnung auf diese uns verläßt, bleibt nichts übrig, als in der Erstarrung der Resignation, oder im Taumel des sinnenrausches Befriedigung, Betaus bung zu suchen. Gleichwohl kann bei dem jeßigen Zustande der Bildung, die unter den zivilisirten Nationen Europa's Wurzel gefaßt hat, eine mit einer Umwandlung vieler politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verknüpfte Revolution, welche ein Land erlebt, nie ganz spurlos über dasselbe hinweggehen; und eine solche Wirkung hat dennauch unver kennbar die französische Revolution mit den Erschütterungen und Bewegungen in ihrem Gefolge, selbst in Ländern gehabt, wo mit den alten Namen, seit dem sturze Napo, leon's, auch wiederum die alte Lage der Dinge zurückkehrte.
Vortrefflich sind unter andern in Beziehung auf Italien die heilsamen Folgen der französischen Revolution und der [85] durch diese herbeigeführten Begebenheiten in der Antologia di Firenze (1828. Marzo. S. 60 — 75) entwickelt worden. » Gern wollen wir zugeben — wird in diesem Journal, das durch seinen freisinnigen Geist eine ehrenvolle stelle unter den Zeitschriften Italiens behauptet, bei Gelegenheit der Anzeige des 4ten oder lezten Bandes von Coppi's Fortsetzung des Muratori’schen Geschichtswerks (Annali d'Italia da 1750 — 1819. Roma, 1827.) geäußert — daß die Ereignisse der neuesten Zeit uns zu gerechtem Kummer, auffordern. Die Grundsätze der Freiheit — die Theorien der Minderzahl über die Meinung der Menge — haben wir von denselben Menschen, die gewohnt waren, sich öffentlich zu denselben zu bekennen, nach der erfolgten Rückkehr der alten Verhältnisse, verlacht und mit Füßen getreten gesehen; nur wenige Namen sind fleckenlos aus dem schnellen, vielfach wechselnden Umschwunge, der Revolution hervorgegangen, und fast allgemein hat man die politischen Theorien nicht als Regeln für die Ausübung der Gewalt, sondern als Werkzeuge, um die Masse zu unbedachten Thaten hinzureißen, oder in unthätiger Gleichgültigkeit gegen die Unterdrückung zu erhalten, gebraucht. Aber wir dürfen nicht unbeachtet lassen, daß diese Bemerkungen zugleich eine Erfahrung in sich schließen, welche für die Völker nicht verloren gegangen ist. Das Geheimniß der Beweggründe, welche die öffentlichen Handlungen bestimmen, ist öffentlich geworden, und Jedermann hat gelernt, fremde wie eigne Interessen richtig zu schäßen. Auf diese Weise muß jede politische Heuchelei sogleich entdeckt und der Fanatismus paralyfirt werden, der den Ehrgeizigen und Gewalthabern nützlich, aber selten der bleibenden Sache der Civilisation förderlich ist. Alle diese Bemerkungen haben mehr [86] oder weniger Eingang beim Volke gefunden, und der gemeine Menschenverstand, der praktische Verstand beim Volke, hat bedeutende Fortschritte gemacht. Eine Menge früherer Vorurtheile haben nicht wenig ihren Kredit verloren. Durch die Schwächung und Aufhebung so vieler Vorurtheile hat eine nicht geringe Zahl von Hindernissen zum Guten Beseitigung gefunden, und die Entfernung der Hindernisse ist immer der schwierigste Theil bei der Einführung des Guten. Aber nicht blos negative, sondern auch positive nügliche Folgen hat die Revolution gehabt. Die Gleichheit vor dem Civil- und Kriminalgesetz ist der erste und wichtigste der großen moralischen Vortheile, die wir erworben. Die Abschaffung der Feudalrechte können wir als keinen geringeren Fortschritt zur Freiheit betrachten. Ein anderer ist die gegenwärtig herrschende Ansicht von dem Rechte der persönlichen Sicherheit, die zwar in Bezug auf politische Verbrechen zuweilen noch verlegt, in dem Verfahren der Regierungen gegen die große Masse jedoch gewissenhaft gehandhabt wird. Den Fortschritten, welche die individuelle Freiheit in Hinsicht auf die öffentliche Verwaltung gemacht hat, kommen die in Beziehung auf die häusliche Gewalt gleich. Die Ordnung wird in den Familien nicht mehr durch die Furcht erhalten, welche das Haupt derselben einzujagen sucht, sondern durch die Achtung und Liebe, welche es einflößt. Die Gewaltthätigkeiten, welche früher so häufig in Bezug auf die Wahl des künftigen Standes der Söhne und Töchter geübt wurden, sind jetzt selten geworden, und werden von der öffentlichen Meinung laut mißbilligt. Das thōrichte Geschlecht der Cavalieri serventi hat sehr abgenommen, und die sitten des Adels sind jezt weit von jener Verderbniß entfernt, die Perini so treffend geschildert. Die [87] Vortheile der Erziehung sind allgemeiner verbreitet worden, und niemals gab es so viele schulen für Lesen und schreiben, wie gegenwärtig. Nicht geringer als die moralischen Fortschritte sind die, welche sich mehr auf den materiellen Genuß des Lebens beziehen. Ohne von der Anlegung neuer Straßen und Verbesserung der alten, von einer bessern Polizei in den Städten etc. zu reden, muß hier besonders der verbesserte ökonomische Zustand der Nation die Aufmerksamkeit auf sich ziehen; als eine Hauptursache dieses aber muß die größere Vertheilung des Vermögens betrachtet werden. «
Aehnliche Bemerkungen lassen sich über die Wirkungen, welche die französische Revolution in andern Ländern hervorgebracht hat, wenn auch späterhin die unter deren Einfluß herbeigeführte öffentliche Ordnung durch eine andere, mit Hülfe fremder Gewalt, wieder verdrängt wurde, anstellen.
Dagegen läßt sich auch nicht läugnen, daß öfter Empörungen gegen die bestehende Regierung größere Uebel zur Folge gehabt haben, als diejenigen waren, denen man ein Ende zu machen hoffte. Man denke nur, welches namenlose Unglück für Rom die Verschwörung gegen Cäsar nach sich zog; man denke an die Folgen der Ligue in Frankreich, der Insurrektionen in Korsika 2c. Und wenn auch Liebe zur Freiheit ein Volk zum Aufstand gegen seine Machthaber brachte, so wurde doch das Volk nur zu oft, gerade durch seine Führer bei solchem Aufstande, wenn dieser auch vollkommen gelang, um seine Freiheit betrogen. Ut imperium evertant, libertatem proferunt, si impetraverint ipsam aggrediuntur — sagt Tacitus (Annal. c. XVI.)
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Darum wird es schon die Klugheit erheischen, der zus gleich die Moral zur Seite steht, bei der Aufkündigung des Gehorsams gegen die Obrigkeit, selbst da, wo das Recht dazu besteht, mit ungemeiner Vorsicht zu Werke zu gehen, und vom Widerstandsrechte immer nur in außerordentlichen Fällen Gebrauch zu machen. Der Fluch der Völker trifft Diejenigen, sagt Strombeck, welche leichtsinnig zu einem Mittel greifen, welches nur das ä ußerste seyn muß. »Der edle und verständige Mann muß das Beste wünschen und suchen; aber auch das schlimmste, wenn es kommt, ertragen.« (Herodian im Alexander severus). Dies wird die Maxime jedes guten, Ruhe und Ordnung liebenden Bürgers seyn müssen, weil eine entgegengesette das Gemeinwesen mit Gefahren bedroht, deren Folgen kaum zu berechnen sind. Joseph Droz spricht mit den Erfahrungen eines Mannes, der Revolutionen gesehen hat, indem er auf's eindringlichste vor denselben warnt. Seine Lebenserfahrungen hatten ihn mit einem tiefen Abscheu gegen gewaltthatige Staatsumwälzungen erfüllt, weil man ihre Gränzen nie mit Sicherheit bestimmen kann. Es werden da, sagt er, nur zu gewöhnlich Meinungen und Pläne übereilt ergriffen und verworfen, und während sich die Menschen mit Leidenschaft haffen und preisen, und der stolz eraltirte Köpfe verführt, glauben die Parteien nur in Extremen die Wahrheit zu finden. (De la philosophie morale. Chap. 19, im 2ten Bde. der Oeuvres de Joseph Droz, de l'Académie française. Paris, 1826.)
Wie selten können auch Diejenigen, welche zu dem Wagestück einer Empörung und Umstoßung der bestehenden Regierung schreiten, darauf rechnen, bei der Mit- und Nachwelt gerechtfertigt wegen ihres Unternehmens zu erscheinen! [89] » Fürsten wird es so leicht — bemerkt v. Gagern im 1sten Bande seiner Resultate der Sittengeschichte (Frankf. a. M. 1808. S. 132 und f.) — ihrem Beginnen die Farbe der Nothwendigkeit, der Ordnung, des Rechts zu geben; Bürgern und Unterthanen so schwer, dem Verdacht der Meuterei, der Aufwiegelung, des Ehrgeizes zu entgehen! Die wahre Stimme des Volks ist so verworren und schwer zu hören! Fürsten handeln immer, kraft ihres Amts, mit Auftrag und Beruf. Wer ruft den Bürger anders, als die unhörbare Stimme der Tugend, oder die des Eigennutes und der Rache? Der Fürst besoldet, erhebt, belohnt. Er hat die Mittel dazu in der Hand. Die wahrscheinlichsten Aussichten für den, der widersteht und für seine Verbündete, sind Verarmung, Verbannung, Ketten und schaffot. «
Aber wenn auch jeder unruhige Kopf Rechenschaft fors dern könnte, wer möchte einen szepter führen? Wenn jeder Fanatiker den Lauf der Regierung hemmen dürfte, wo bliebe Festigkeit und Ordnung? Wer ist auch schiedsrichter, wer kann es seyn, wo Recht und Unrecht, wahre und gleißneris sche Absicht so sehr in Dunkel gehüllt sind? Das Gewissen, der bessere Theil der Zeitgenossen und die Nachwelt, und leider auch das Glück.
Wenn Dion den Dionysios verdrängt, wenn Ihrasibulos die dreißig Tyrannen vernichtet, wenn Gustav Wasa den König Christian entthront: dann sehen wir ein befreietes Vaterland, unsere Seele hebt sich, und unser Beifall ist ungetheilt. Befeinden Cromwell und Wilhelm von Oranien die Stuarte, dann mischt sich schon ein Zusatz von Mißbilligung mit ein. Allein wir fühlen Abscheu und Entsehen, wenn Orleans Egalité [90] auf den Tod seines Königs bringt, wenn Ankarström Gustav's III. Meuchelmörder wird.
In der That des Brutus finden wir noch etwas starkes oder Großes. Er, Cäsar's Freund und geliebter Pfle gesohn, vielleicht sein leiblicher sohn, und doch sein Mörder, weil er ihn für den Unterdrücker der Freiheit seines Vaters landes ansah. Aber auch den Brutus würden wir hassen, sobald man seiner That irgend einen persönlichen Ehrgeiz einflechten könnte. Um ihn zu ehren und zu rechtfertigen, müssen wir uns einen Kampf- und den härtesten Kampf in seinem Innern vorstellen, nicht zwischen Tugend und Laster, sondern zwischen Tugend und höherer Tugend, zwischen der Liebe zum theuren Pflegevater und der Liebe zur Almutter, dem Vaterlande.
Wer mit den Gräueln bekannt ist, welche in der engli schen ersten Revolution im Namen der Religion, und in der französischen im Namen der Freiheit verübt worden, kann, wenn er anders Verstand besiht, kein Revolutionair, kein Freund von Empörungen des Volks gegen die bestehende Staatsgewalt seyn — urtheilt Lindner. Wir fordern nicht einmal, daß er ein ehrlicher Mann sey; als solcher wird er ohnehin nicht jedes wirkliche Recht vernichten wollen, um zu versuchen, ob ein eingebildetes einzuführen möglich sey. Die einfachste Berechnung des eignen Verstandes muß lehren, daß in einer allgemeinen Umwälzung, zu der ein allgemeiner Volksaufstand führen kann, die Menschen nichts anders seyn können als Trunkene, die in der Nacht bewaffnet gegen einander rennen und sich gegenseitig [91] morden. Wer will so wahnsinnig seyn, sich in dies Getümmel hineinzustürzen?
Woher kommt es nun gleichwohl, daß selbst redliche und nachdenkende Männer, wenn sie auch von jeder thätigen Theilnahme an revolutionairen Umtrieben sich entfernt halten, dennoch mit einem gewissen Wohlgefallen auf die Anstrengungen der Völker blicken, welche sich durch eine Empörung zu helfen suchen? Daß die Zahl solcher Männer nicht gering ist, kann keinem unbefangenen Beobachter entgangen seyn. Liegt die Ursache dieser auffallenden Erscheinung vielleicht in dem Glauben, daß gewisse Uebel unleidlich sind, daß sie selbst nach den Vorschriften der Moral und Religion nicht geduldet werden sollen, und daß es besser sey, das Schwert zu ziehen, als wehrlos zu Grunde zu gehen? Ein solcher Glaube kann nicht von selbst aus nichts entstehen, und auch nicht willkührlich verbreitet werden: furchtbare Thatsachen müssen vorausgegangen seyn, die ihn gleichsam legitimiren.
Wer mit Unbefangenheit die Geschichte der Stuarte, der Befreiung von Amerika und der französischen Revolution studirt, wird nicht lange in Zweifel bleiben, ob die billigen und gerechten Ansprüche der Völker durch ein anderes Mittel, als durch Abtreibung unterdrückender Gewalt, mithin durch faktische Empörung gegen die bestehende Regierung, zu erreichen und durchzusehen waren. Von Mäßigung und Recht will nur der Unterdrückte hören, bemerkt Weißel, derjenige, der im Besitze der Macht; der Unterbrücker nie. Nicht Recht und Menschlichkeit konnten die Schweizer, die Niederländer, die Engländer unter den Stuarts, die Nordamerikaner, die Franzosen unter den Bourbons erlangen, da sie baten. Dazu wollte man sich nicht verstehen, zu geben, als man noch versagen konnte und die Gabe ein [92] dankbares Gemüth gefunden hätte; nein, man opferte, was sich nicht mehr halten ließ, und unterhandelte mit dem Troke, als mit seines Gleichen, nachdem man früher die bescheidene Bitte trokig abgewiesen hatte. Dem unglücklichen Unterthan ward Nichts zugestanden, dem glücklichen Feinde Alles. Denn die Gränzen seiner Ansprüche findet der Mächtige nur in seinem Unvermögen, und erst, wenn ihm Gewalt entgegentritt, wird er besonnen und nachgiebig. Dadurch wird freilich die Empörung so wenig entschuldigt, als man den Mord vertheidigen würde, falls man in einer Geschichte die Unvermeidlichkeit einer schlacht, wo doch viel gemordet wird, nachgewiesen hätte. Aber trägt man nicht dazu bei, Empörungen zu verhüten, wenn man darauf aufmerksam macht, worin sie ihren Grund haben? War das, was die Völker forderten, gerecht? das ist die Frage, auf deren Entscheidung es hier ankommt; und ließ sich dies nicht in Abrede stellen, dann war es wenigstens von Seiten der Machthaber ungerecht, das Gerechte zu verweigern. Vergebens — fährt eben dieser Schriftsteller fort — sagt man der Tyrannei: sen menschlich! sey gerecht! Uebermüthig spottet sie der kraftlosen Bitte, nennt den Einspruch gegen die Gewaltthat, Hochverrath, das Berufen auf ewiges unveräußerliches Recht, Meuterei. Von ihr kann man mit Grund sagen, daß sie nichts lernt und nichts vergißt, und unter den mannigfaltigsten Gestalten immer die nämliche ist. Im blinden Troß auf die Gewalt versteht sie nichts, als zu drohen und zu strafen. Das Recht ist ihr Nichts, die Macht Alles. Was sie vermag, das darf sie; und erliegt sie im Kampfe gegen den Aufstand, den sie erzwungen, dann hat sie, ihrer Meinung nach, nur schlecht gerechnet, ist unglücklich gewesen, und zieht aus ihrem Unglücke keine andere Lehre, als daß [93] man den Druck vermehren, die Fesseln fester schmieden und enger zusammenziehen müsse, um dem frechen Uebermuthe des Volks, wie sie seine Verzweiflung nennt, künftig vorzubeugen. Durch Gründe der Vernunft und Menschlichkeit hier wirken wollen, heißt in der Regel eben so viel, als es versuchen, die Taubheit durch eine Augenoperation zu heilen. Wenn dann das Volk unter unaufhörlichem Druck seufzt, in allen seinen Rechten von der Willkühr in hundertfältiger Gestalt gekränkt ist, und lange vergebens das ohnmächtige Wort an die tauben Ohren derselben verschwendet hat: mag man es ihm verargen, wenn es sich endlich erhebt und versucht, zu nehmen, was man ihm gutwillig nie geben wird!
So muß es denn ganz natürlich zum Kampfe kommen, indem man hier festhalten, dort an sich reißen will, und im Zorne und in der Verwirrung solchen Kampfes vergißt man leicht Maaß und Ziel. Das kann wohl nicht anders seyn; denn das Gewitter mißt seine Blize nicht mit der Elle, und seine Regengüsse nicht mit schoppen aus. Wer aber hat die schuld, daß es so kommen muß, wie es Volksaufstände und Empörungen so oft bringen?
Mit Sicherheit läßt sich freilich oft bei einem solchen streite, wo Regierte und Regierende, Beherrschte und Beherrscher als zwei feindliche Parteien einander gegenübertreten, im voraus nicht bestimmen, welche von beiden Parteien am Ende den, sieg davon tragen werde. Der Ausgang einer Empörung ist meistens sehr ungewiß, und zweifelhaft darum fast immer der Erfolg, selbst wenn das Unternehmen gelingt. Denn es soll hier, wie ein geistreicher Schriftsteller unserer Zeit bemerkt, die Anarchie zur Freiheit führen; die Anarchie aber ist die Umme des Despotismus, dessen Wildheit und Gefehlosigkeit um so mehr zu besorgen [94] ist, da er unter solchen Umständen häufig die Belohnung eines glücklichen soldaten zu werden pflegt, der, als Ans führer der siegreichen Partei, den Frieden und die Ordnung durch eine allgemeine Unterwerfung wieder herstellt. Gewiß aber ist, daß mannichmal der Verzweiflung eines unterdrückten Volks kein anderes Mittel übrig bleibt, als das der Nothwehr, das dann in den Augen derer, die im Befihe der höchsten Gewalt, gemeiniglich als Empörung erscheint: ein Mittel, das freilich im Falle des unglücklichen Erfolgs zumal von denen, welche sich im Besize der Herrschaft, mag diese auch noch so tyrannisch seyn, behaupten — als verbrecherische That gestempelt wird, während es durch glücklichen Ausgang des Unternehmens legitimirt werden würde.
Revolution ist an sich ein leeres Wort, ein Phantom, welches nur durch seine Unbestimmtheit schrecken erregt. Versteht man darunter blos die Abänderung eines bisherigen Zustandes, auch die langsam vorschreitende, dann sind wir Alle, auf der jetzigen Stufe der Kultur und Zivilisation in Europa, immerdar fort und fort in einer Revolution begriffen, und Alles bekommt den Anstrich des Revolutionairen. Meinen wir hingegen die plößlich eintretenden Veränderungen, dann kann nur die schlechthin verwerflich erscheinen, welche einen rechtmäßig begründeten, einen naturgemäßen, einen gesetzlich geordneten Zustand umstürzt: denn diejenige, welche blos ungerechter Gewalt, gesetzwidriger Usurpation und wilder Gesetlosigkeit ein Ende macht, ist noch stets gut geheißen worden. Es ist also nicht die Revolution, sondern es sind nur die in ihrem Principe [95] unrechtmäßigen, den wahren Bedürfnissen der Völker unangemessenen, zur Unordnung führenden Versuche gewaltsamer Umkehrungen, welche man zu verhüten hat. In geschichte licher Hinsicht unterscheidet sich eine Revolution — wenn man darunter irgend eine Gewaltthat versteht, die an einer bestehenden Verfassung verübt wird — wie Zachariä bemerkt, nicht ihrem Wesen, sondern blos ihrer Form nach, von einer jeden andern Veränderung der existirenden öffentlichen Ordnung. Staatsverfassungen verändern sich nämlich bald langsam, bald plöhlich; sie werden im Wege Rechtens, oder gewaltsam, oder durch Lift, umgestaltet. Aber die Grundursachen, so wie die endlichen Resultate sind in allen diesen Fällen dieselben. Je nachdem ein Körper beschaffen ist, kann er sich eines Krankheitsstoffes nur durch ein Fieber, oder schon durch die naturgemäße Thätigkeit der Organe entledigen; die Mittel sind verschieden, der Erfolg ist derselbe. Nie läßt sich die Geschichte einer Revolution als eine für sich bestehende Geschichte behandeln. Es gibt eine friedliche, langsame, aber sichere Revolution, welche die Zeit bewirkt, und welche das Menschengeschlecht einer bessern Bestimmung entgegenführt. Jeder rechtliche Mensch befördert diese Revolution, insofern er die Grundsätze der Moral zu verbreiten, und die Fortschritte in der Bildung zu beschleunigen bestrebt ist. Aber wenn die bestehende Staatsgewalt sich jener wohlthätigen Verbesserungen, welche von der Zeit und Weisheit würden bewirkt worden seyn, beharrlich widersetzt, dann ist sie es, welche veranlaßt, daß auf dem Wege der Gewalt versucht wird, was auf friedlichem nicht zu erreichen steht. Lassen es die Regierungen aber bis zu diesem Extreme kommen, dann ist blos dem von mancherlei Zufällen abhängigen Erfolge die Entscheidung anheim gegeben. Das Unternehmen [96] kann glücken, oder mißglücken, ohne daß der Theil, der Recht behält, darum immer das Recht auf seiner Seite hat.
Im streite der Völker mit den Machthabern hat bald die Freiheit, bald der Despotismus den sieg davon getragen, und der sieg der einen, wie der des andern, war bald von heilsamen, bald von übeln Folgen begleitet. Alles das lehrt die Geschichte zu Genüge. Wer Recht hatte, läßt sich demnach nicht aus dem Erfolge allein abnehmen. Ueber dem Wechsel der Ereignisse in solchem streite aber schwebt, wie ein geistreicher politischer. Schriftsteller der jüngsten Zeit bemerkt, die Vernunft, die auch dem Unglücklichen, der für die Sache der Freiheit kämpfte, ihren Beifall aufbewahrt, und die Nachwelt daran erinnert, daß es jederzeit die hochherzigsten Menschen waren, welche aufrichtig sich dieser Sache weiheten, während niedere selbstsucht allein die käuflichen Schaaren vermehrte, welche für Vertheidigung der Tyrannei das Blut der Freien zu vergießen bereit waren.
Wir haben in unsern Tagen Empörungen und Staatsumwälzungen in Spanien, Portugal, Neapel und Piemont ausbrechen sehen, die alle bald besiegt wurden. Dies kann indessen nichts weiter beweisen, als daß entweder diejenigen, welche jene Revolutionen gemacht haben, nicht die dazu tauglichen Männer waren, oder daß sie nicht die rechten Mittel ergriffen. Unlogisch würde aber der Schluß seyn, wenn man aus der leichten Besiegung der revolutionairen Partei folgern wollte, daß deswegen die veraltete Verfassung und die fehlerhafte Verwaltung das Beste sey, was jene Länder wünschen könnten, und daß es weise sey, Alles beim Alten zu lassen. Die Revolutionaire gingen von der richtigen Ansicht aus, daß der bisherige Zustand für die Zukunft unhaltbar sey; darum gelang es ihnen so leicht, [97] denselben über den Haufen zu werfen. Sie waren aber nicht vermögend, oder man ließ ihnen nicht Zeit, einen neuen, bessern Zustand zu begründen, und wenn man die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer Empörung und Staatsumwälzung lediglich durch den Erfolg bedingen läßt, dann hatten sie auch nicht das Recht dazu. Darum wäre zu wünschen, daß die Regierungen, die das Recht allein für sich zu haben behaupten, auch immer die Einsicht besäßen, die unvermeidliche Reform und Wiedergeburt ihrer Staaten zu Stande zu bringen, und dadurch künftigen Revolutionen vorzubeugen. Der Umstand, daß eine auf dem Wege der Revolution bewirkte Umwandlung der öffentlichen Verhältnisse nicht von Dauer war, kann indessen überhaupt nie hinreichen, darzuthun, daß eine solche Revolution an sich verwerflich und verdammlich gewesen. Selbst in spanien und auf der transs alpinischen Halbinsel würde die durch Volksempörungen eingeführte neue Ordnung der Dinge wahrscheinlich Bestand gehabt haben, wäre nicht auswärtige Waffengewalt zu ihrem Umsturze zu Hülfe gekommen.
Der denkende Mann, der die Geschichte kennt, wird eben so wenig geneigt seyn, alle gewaltthätigen Unternehmungen der Völker, oder Einzelner in ihnen, gegen die Regierungen gut zu heißen, als sie alle ohne Unterschied zu verdammen. Von dem leztern werden ihn schon Gefühle von Billigkeit und Gerechtigkeit bei einiger Unbefangenheit des Geistes abs halten. Die Aufgabe einer vernünftigen Staatslehre aber ist es vorzüglich, die Fälle und Umstände zu erörtern und zu bestimmen, in und unter denen Ereignisse der Art zu billigen oder zu verwerfen. Eine solche Staatslehre wird bei der Untersuchung dieses Gegenstandes die beiden Extreme zu vers meiden wissen, zu welchen auf der einen Seite eine [98] widersinnige, kein Recht der Nationen anerkennende, graffe Legitimitätsdoktrin, im Sinne der monarchischen Absolutisten, auf der andern eine nicht minder mit dem Bestande der Staaten unverträgliche Lehre von der Volkssouverainítät, à la Rousseau, unvermeidlich führt.
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Im klassischen Alterthume war kein Zwiespalt der Ansichten und Meinungen unter den Staatsgelehrten über die Frage, ob den Bürgern eines Staats das Recht zum Widerstande gegen die bestehende Regierung zustehen könne, oder nicht. Daß ein einziger Mensch über dem Gesetze stehe, und alle übrigen nach seiner Willkühr beherrsche — das, meinten die alten Staatsphilosophen, sey etwas, was durch kein Gesezt jemals habe zum Recht gemacht werden können. Denn ein Gesetz, welches alle andere Gesetze umstoße, könne selbst kein Gesetz seyn. In allen freien Staaten des Alterthums waren Widerstand und Empörung gegen jedes Staatsoberhaupt, das seine Gewalt zur Unterdrückung der öffentlichen Freiheit mißbrauchte, nicht nur erlaubt, sondern sie galten auch selbst für löbliche Thaten und rühmliche Unternehmungen. Das Benehmen des Volks gegen einen solchen Machthaber erschien, in den alten Republiken im Grunde als nichts weiter, denn als etwas, was auch im bürgerlichen Leben täglich vorkommt, nämlich die gewaltsame Wegnahme der Vollmacht abseiten des Bevollmächtigers, an dem ungetreuen oder unfähigen Bevollmächtigten vollzogen. Denn stets gingen die Alten von dem Grundsatze aus, daß die Volksgemeinde die Quelle aller öffentlichen Gewalt in der [100] Staatsgesellschaft, und alle Autorität, womit physische oder juridische Personen in derselben bekleidet waren, nur kraft einer Delegation von der Gesammtheit der Staatsgenossen rechtlich geübt werde. Auch bei der Einherrschaft — der monarchischen Beherrschungsform — galt ihnen der Regent nur unter dieser Voraussetzung als ein rechtmäßiger, wahrhaft legitimer. Einen willkührlichen und gesehlosen Herrscher hiels ten sie darum nicht für einen König, sondern für einen Tys rannen, und selbst ein legitimer König hörte nach ihrer Meis nung auf, König zu seyn, sobald er zum öffentlichen Feinde des Volks werde, so daß alsdann auch Krieg des Volks ges gen den König gerecht.
Plato wollte, daß der König nicht über, sondern unter dem Gesezt stehe, und von diesem gerichtet werde. Er lobt darum ganz besonders das Verfahren Lykurg's, und die Weisheit, womit er das Königthum befestigt und gesichert. Lykurg, sagt er, habe den senat und das Ephorat eingeführt, dem Königthume ungemein heilsame Gewalten, da es eben durch diese so viele Jahrhunderte hindurch glorreich und blühend sey erhalten worden, indem das Geset selbst herrschend und der eigentliche König geworden. Und zu den sizilianern, denen er ein solches Königthum empfiehlt, sagt er: Es soll die Freiheit neben der königlichen Gewalt bestehen und mit ihr verbunden werden, darum müsse das Gesetz auch über die Könige herrschen und sie richten, wenn sie etwas dagegen wollten.
In manchen freien Staaten Griechenlands war ausdrüdlich durch Konstitutionsgesehe des Staats jedem Bürger, für gewisse Fälle, im Voraus die Befugniß des Widerstands der Gewalt und der Empörung gegen die Inhaber der öffentlichen Macht ertheilt, und derselbe so gleichsam [101] wahrhaft zum Organe Aller gemacht. So war z. B. bei den Athenern durch ein Gesetz solon's Jedem es eraubt, nicht allein einen Usurpator, sondern auch den Beamten, der nicht sogleich bei entstehender Gewaltherrschaft sein Amt niederlegte, zu ermorden, ja selbst Belohnung dafür versprochen. (Andocides Orat. 1. de Myster. ed. Hannov. S. 219.) Dieses Gesetz ward späterhin noch erneuert. (Vergl. Petit Leges Attic. IV, 10.)
Schon die alten Kretenser waren darauf hinaus gekommen, daß die lezte und beste Sicherheit der bestehenden Staatsordnung und Verfassung blos in dem Gebrauche der Urkraft des Volks selber zu finden sey. Daher nahmen sie, sobald die Freiheit in Gefahr kam, immer ihre Zuflucht zu einem Volksaufstande, den sie, in diesem Falle allein, für gesetzlich hielten, und welcher nicht eher aufhörte, bis durch Vertreibung oder Tod der Usurpatoren die alte Freiheit wiederhergestellt worden war.
Ganz ebenso wie die alten Griechen dachten auch die alten Römer in dieser Beziehung. Die Lex Valeria in Rom enthielt ganz Aehnliches, als das oben erwähnte solonische Gesch in Athen. (Vergl. Dionys. Halicarn. V, 19.) Den Tyrannenhaß trieb Lucius Valerius, Publis cola (der Volksfreund) genannt, nach Plutarch, in dessen Biographie, noch weiter sogar, als solon. Denn dieser hatte, wenn Einer auf die Alleinherrschaft ausginge, blos auf das erwiesene Verbrechen die Strafe gesezt, während Publicola ihn in solchem Falle, auch ohne vorausgegangene Untersuchung, zu tödten erlaubte. Livius (II, 8.) berichtet, daß Publicola den Vorschlag that, mit Gut und Blut solle verbannt seyn, wer nach dem Throne trachte. Unter den Konsulen Valerius Publicola und Horatius, erzählt eben [102] dieser Geschichtschreiber (III, 55), kam auch das Gesetz zu Stande: daß, wer eine Obrigkeit ohne Berufungsrecht an das Volk ernenne, nach göttlichem und menschlichen Rechte getödtet werden, und seine Tödtung nicht als peinliches Verbrechen angesehen werden solle.
So lange die republikanische Verfassung bei den Römern bestand, und selbst lange nachher noch, galt die Vertreibung des Königs Tarquinius superbus und die Abschaffung des Königthums, bewirkt durch offene Gewalt, als ein Akt der Gerechtigkeit, um theils den Tyrannen zu bestrafen, theils das Volk gegen dessen Wiederkehr zu sichern. Denn impune quaelibet facere, id est Regcm esse, sagt der Volkstribun Memmius beim sallust, während er zugleich dem Volke seine Feigheit zum Vorwurf macht, daß es die Patrizier ungestraft schrankenlos herrschen lasse, und die consuetudo regia wieder dulde, welche die Vorfahren mit Recht, sammt ihrem Könige, aus dem Reiche über die Gränzen hinausgetrieben.
Daß der Gehorsam, den ein Volk seinem Oberherrn schuldig, immer nur bedingungsweise verlangt werden könne, so daß, falls die Bedingungen, unter denen sich das Volk zum Gehorsam verpflichtet, von dem Oberherrn verlegt werden, die Empörung gegen denselben für gerecht zu erachten, wurde von den alten Römern, selbst bei Völkern, die sie unterjocht hatten, anerkannt. Die Privernaten waren mehrmals von den Römern unterjocht worden, hatten sich aber eben so oft gegen dieselben empört. Der Konsul Plautius nahm endlich ihre Stadt ein, nachdem ihr Obere haupt Vitruvius, mit einem großen Theile ihres senats und des Volks, in den Gefechten umgekommen war. In dieser Lage schickten sie Gesandte nach Rom, welche um [103] Frieden bitten sollten. Im römischen senat richtete man an diese Gesandten die Frage: welche Strafe sie verdient zu haben glaubten? Da antwortete einer der Gesandten: die, welche solche verdienen, die sich für würdig halten, in Freiheit zu leben. Der römische Konsul legte ihnen hierauf die Frage vor: ob man sich versprechen könne, daß sie den Frieden halten würden, falls man ihnen das Geschehene verziehe? Der Gesandte erwiderte, nach Livius: si bonam dederitis, fidam et perpetuam; si malam haud diuturnam. Die Majorität im römischen senate fand hierin die sprache eines der Freiheit werthen Mannes und Volks (viri et liberi vocem auditam), und erklärte, eos demum, qui nihil praeterquam de libertate cogitant, dignos esse qui Romani fiant. Die Privernaten wurden darum zu römischen Bürgern erhoben, und ihnen Alles gewährt, was sie verlangt hatten. Die Römer sahen also darin, daß ein Volk demjenigen Widerstand leistete, der es unterdrücken wollte, und alle Anstrengungen wagte, um seine Freiheit wieder zu erlangen, kein Verbrechen; vielmehr erschien ihnen eine solche That als ein Beweis, daß ein Volk der Art-werth sey des Genusses der Freiheit.
Julius Cäsar's Ermordung wurde in Rom für völlig rechtlich erklärt. Sueton, nachdem er die großen Eigenschaften und Thaten desselben erzählt (Jul. Caes. 76), bemerkt: Praegravant tamen caetera facta dictaque ejus, ut abusus dominatione et jure caesus existimetur ; und er führt zugleich die Thatsachen und Handlungen, Cäfar's auf, die berechtigt, ihn zu ermorden. Vergl. auch Cicero ad Famil. XI, 27. 28.
Wie Cicero über diesen Gegenstand dachte, erhellet aus einer Menge stellen in feinen Schriften und Briefen. [104] »Nenne mir einen gerechtern Grund, Krieg zu führen — äußert er in der vierten Philippica — als die Abwerfung des Jochs der Knechtschaft! Denn wenn auch der Zwingherr dieses letztere nicht so drückend auf deinen Nacken legt, ist doch des Elends genug schon allein in dem Gedanken: Er kann es, wenn er will.« und eben daselbst fällt er das Urtheil: »Brutus ist Feind (des Staats), wenn Antonius Konsul; wenn aber Brutus Erhalter des Staats, dann ist Antonius sein Feind. Wer anders aber als Räuber halten diesen für einen Konsul. « Nonne hoc est, in easdem tenebras recidisse — läßt er sich in einem Briefe an Brutus (epist. 16) aus — cum ab eo, qui Tyranni nomen adscivit sibi, cum in Graecis civitatibus liberi Tyrannorum, oppressis illis, eodem supplicio adficiantur, petitur, ut vindices atque oppressores dominationis salvi sint.
In seinem Werke de republica (II, 25) billigt Cicero es vollkommen, und findet es sogar preiswürdig, daß, als bei Tarquinius superbus das Maaß der Tyrannei und Ungerechtigkeit voll war, L. Brutus, ein Mann, ausgezeichnet durch Geist und Gemüth, auftrat, seine Mitbürger dem unrechtmäßigen Joche harter Knechtschaft zu entrücken. Obwohl ohne Amt, sagt er, wurde er gleichwohl die stütze des ganzen Gemeinwesens, und auf seinen Ruf und Vorgang habe dann das Volk beschlossen, den König seines Chrons zu entsehen, und die Königswürde für immer abzuschaffen. So sey jener edle Römer im römischen Staate der erste gewesen, der gelehrt: In conservanda civium libertate esse privatum neminem. Angelus Majus, der Herausgeber von Cicero's Büchern de republica, findet diesen Ausspruch abscheulich und im höchsten Grade revolutionair. [105] Dennoch bleibt es immer, wie auch Zachariä urtheilt, ein herrliches Wort. Die bedenkliche Deutung und Anwendung, die dasselbe zulassen könnte, daß man alsdann einen jeden Angriff auf die bestehende Verfassung, entweder vor sich durch den Wahn, oder vor Andern durch das Vorgeben, für die Freiheit der Bürger zu handeln, zu beschönigen vermöge, wird in einer wohlgeordneten freien Verfassung wegfallen, wodurch bestimmte gesegliche Formen festgestellt sind, die der Einzelne bei Anträgen zu einer Verfassungsreform zu beobachten verbunden ist.
Noch im Zeitalter August's herrschten die nämlichen Ansichten, dieselbe Denk- und Betrachtungsweise bei den Schriftstellern des alten Roms, wie in der Periode der Republik. Den Brutus bezeichnet Livius (II, 1) als einen Mann, welcher durch Vertreibung des despotischen Königs so großen Ruhm erlangte. Und wie sehr wird nicht Timoleon's Charakter bei Cornelius Nepos in dessen Biographie hervorgehoben. Quum frater ejus Timophanes, dux a Corinthiis delectus, tyrannidem per milites mercenarios occupasset, particepsque regni posset esse: tantum abfuit a societate sceleris, ut antetulerit suorum civium libertatem fratris saluti, et patriae parere legibus quam imperare satius duxerit. Hac mente per haruspicem, communemque affinem, cui soror, ex eisdem parentibus nata, nupta erat, fratrem tyrannum interficiendum curavit. Ipse non modo manus non attulit, sed ne adspicere quidem fraternum sanguinem voluit. Nam dum res conficeretur, procul in praesidio fuit, ne quis satelles possit succurrere. Hoc praeclarissimum ejus facinus non pari modo probatum est ab omnibus. Nonnulli enim laesam ab eo pietatem putabant, et invidia [106] laudem virtutis obterebant. Mater vero post id factum néque domum ad se filium admisit, neque adspexit, quin eum fratricidam impiumque detestans compellaret.
Quibus rebus ille adeo est commotus, ut nonnunquam vitae finem facere voluerit, atque ex ingratorum hominum conspectu morte decedere.
Der hetruskische Arusper sagt bei Virgil zu den gegen Mezentius Aufgestandenen :
Quos justus in hostem
Fert dolor.
Si Rex vere hostili animo in totius populi exitium feratur.
Und der Dichter bemerkt:
Ergo omnis furiis surrexit Etruria justis:
Regem ad supplicium praesenti morte reposcunt.
Späterhin duldeten zwar die Römer die despotische Alleinherrschaft der Kaiser, doch nie konnte diese, wenn sie in Tyrannei ausartete, in der Meinung für eine rechtmäßige gelten. So wenig, nach des großen römischen Redners Urtheil, Antonius den Namen eines Konsuls verdiente, eben so wenig späterhin Nero den eines Imperators. Auch wurden beide auf gleiche Weise vem römischen senate für Staatsfeinde erklärt.
Die Neueren sind indessen der Meinung, daß die Alten in der Bestrafung derer, welche einen übeln oder gemeinschädlichen Gebrauch von der ihnen anvertrauten Gewalt sich zu schulden kommen ließen, zu weit gegangen, und eine allzugroße strenge in dieser Beziehung mit anderen groBen Nachtheilen verbunden sey. Der durch die Maximen der Alten gebilligte Tyrannenmord (tyrannicidium) — bemerkt David Hume in den Essays and Treatises on [107] several subjects (II. Nro. VII.) — machte, statt Tyrannen und Usurpatoren in scheu zu halten, sie nur zehnmal grausamer und unbarmherziger. Eben darum ist er mit Recht durch die Gesetze aller Völker aufgehoben, und wird durchgängig jest als eine niederträchtige und verrätherische Methode, Gerechtigkeit an diesen störern der Gesellschaft zu üben, verdammt.
Die Lehre von einem leidenden, unbedingten Gehorsam der Unterthanen im Staate und der Rechtswidrigkeit der Empörungen gegen die bestehende Staatsgewalt überhaupt, konnte indessen erst im neuern Europa mit der Doktrin von einem eigenen und göttlichen Rechte der Könige aufkommen.
Ich werde im Folgenden die vornehmsten Stimmen aufführen, die sich dafür bis auf die neuere Zeit herab geltend ge macht haben, dann aber zugleich diejenigen Stimmen bemerklich machen, welche einer entgegengesetzten Ansicht gehuldigt haben.
[108]
Dr. Martin Luther eifert in seinen Schriften gegen jeden thatlichen Widerstand der Völker gegen die Für sten. Er stüzt sich dabei auf sittlich-religiöse Grundsätze, und obgleich weit entfernt, dem Despotismus das Wort zu reden, vielmehr nicht selten mit kräftigen Ausdrücken gegen den Mißbrauch, den die Machthaber mit ihrer Gewalt treiben, donnernd, verwirft er doch jedes Unternehmen einer Empörung von Seiten des Volks gegen die bestehende Obrigkeit, theils wegen des vielen Unglücks, das dasselbe im Ges folge mit sich zu führen pflegt, theils weil er es an sich auch für unrechtlich hält, indem dem Volke niemals ein Recht zustehen könne, sich eigenmächtig bei den Handlungen der Regenten zum Richter aufzuwerfen.
Es herrschte damals in Dänemark ein König — Christian II. — dem man eine höchst willkührliche, ungerechte, ja grausame Regierung vorzuwerfen hatte, derselbe, der nach der Eroberung von Schweden, bei seiner Krönung am 8ten und 9ten November 1520, das schreckliche Blutbad der schwedischen Edlen in Stockholm anstellen ließ. Die dänisschen Bischöffe, der Adel und die Lübecker standen endlich gegen ihn auf, vertrieben ihn aus seinem Lande, und erhoben [109] an dessen stelle seinen Oheim Friedrich I., als nächsten Agnaten, auf den Thron, der auch sogleich (1523) vom Volke als rechtmäßiger König anerkannt wurde. Der vertriebene König hatte zwar bei dem Kaiser Karl V., seinem Schwager, in den Niederlanden Aufnahme und Beistand gefunden; aber seine wiederholten Versuche, in Däne mark festen Fuß zu fassen und des Throns von neuem sich zu bemächtigen, mißglückten, und am Ende fiel er Friedrich in die Hände, der ihn festsetzen ließ.
Diese Begebenheiten gaben Luther die Veranlassung zu folgenden Aeußerungen (Werke Bd. X. S. 592 u. f.):
»(34) Obrigkeit ändern und Obrigkeit bessern sind zwei Dinge, so weit von einander, als Himmel und Erde. Aendern mag leichtlich geschehen; bessern ist mißlich und gefährlich. Warum? Es stehet nicht in unserem Willen und Vermögen, sondern allein in Gottes Willen und Hand. Der tolle Pöbel fragt nicht viel, wie es besser werde, sondern daß nur anders werde. Wenn es denn ärger wird, so will er es abermals anders haben. So kriegt er denn Hummeln für Fliegen, und zuleßt Hornisse für Hummeln. Und wie die Frösche vorzeiten auch nicht mochten den Klok zum Herrn leiden, kriegten sie den Storch dafür, der sie auf den Kopf hackte und fraß sie. Es ist ein verzweifelt Ding um einen tollen Pöbel, welchen Niemand so wohl regieren kann, als die Tyrannen; dieselben sind der Knüppel, den Hunden an den Hals gebunden. Sollten sie auf bessere Weise zu regieren seyn, Gott würde auch andere Ordnung über sie gesetzt haben, denn Schwert und Tyrannen. Das Schwert zeiget wohl an, was es für Kinder unter sich habe, nämlich eitel verzweis felte Buben, wo sie es thun dürfen.«
[110]
» (35) Darum rathe ich, daß ein jeglicher, der mit gutem Gewissen hierin will fahren und Recht thun, der sey zufrieden mit der weltlichen Obrigkeit, und vergreife sich nicht daran, angesehen daß weltliche Obrigkeit der Seelen nicht kann schaden thun, wie die Geistlichen und falschen Lehrer thun; und folge darin dem frommen David, welcher um König Saul so große Gewalt litte, als du nur immer leis den kannst; auch wollte er nicht die Hand an seinen König legen, wie er wohl oft hätte thun können, sondern befahl es Gott, ließ gehen, so lange es Gott haben wollte, und litte bis ans Ende hinaus. Wenn nun ein streit oder Krieg wider deinen Oberherrn sich erhebt, da laß kriegen und streiten wer da will, denn (wie gesagt) wenn Gott nicht hält, so können wir den Haufen nicht halten. Aber der du wohl willst thun, und dein Gewissen sicher hals ten, laß Harnisch und Waffen liegen, und streite nicht wider die Herren oder Tyrannen, leide aber alles, was dir geschehen kann; der Haufe aber der es thut, wird seinen Richter schon finden. «
» (36) Ja, sprichst du, wie aber, wenn ein König oder Herr sich mit Eiden seinen Unterthanen verpflichtet, nach vorgestellten Artikeln zu regieren, und hält sie nicht, und das mit schuldig seyn will, auch das Regiment zu lassen? Wie sagt man, daß der König von Frankreich nach den Parlamenten seines Reichs regieren müsse, und der König zu Dänemark auch schwören müsse auf sonderliche Artikel etc. ? Hier antworte ich, es ist fein und billig, daß die Obrigkeit nach Gesetzen regiere, und dieselbe handhabe und nicht nach eigenem Muthwillen. Aber thue das noch hinzu, daß ein König nicht allein sein Landrecht und Artikel gelobt zu halten, sondern Gott selbst gebietet ihm auch, er [111] solle fromm seyn, und er gelobt auch es zu thun. Wohlan, wenn nun ein solcher König, der keins hält, weder Gottes Recht noch Landrecht, solltest du ihn nicht darum angreifen, solches richten und rächen? Wer hat dir es befohlen? Es müßte hie ja zwischen euch eine andere Obrigkeit kommen, die euch beide verhörte, und den schuldigen verurtheilte, sonst wirst du dem Urtel Gottes nicht entlaufen. Mos. 32, 35. Rom. 12, 9. Die Rache ist mein.«
» (37) Und weil es hier eben das Exempel mit dem König von Dänemark, den die von Lübeck und Seestädte, fammt den Dänen, vertrieben haben; will ich auch meine Antwort dazu sagen, um derer willen, die vielleicht ein falsch Gewissen hierin haben, ob etliche sich möchten daß besinnen, und erkennen. Wohlan, es sey allerdings also daß der König ist ungerecht für Gott und der Welt, und das Recht ganz auf der Lübecker und Dänen Seite: das ist ein stück für sich. Über dies ist nun das andere stück: daß die Dänen und Lübecker sind zugefahren, als Richter und Oberherrn des Königs, und haben solch' Unrecht gestraft und ges rochen, und damit sich des Gerichts und der Rache unterwunden. Hier geht nun die Frage des Gewissens an. Wenn die Sache vor Gott kommt, wird er sie nicht fragen: ob der König ungerecht oder sie gerecht sind, denn solches ist offenbar worden; sondern er wird fragen: ihr Herren von Dänemark und Lübeck, wer hat solche Rache euch befohlen zu thun? Hab' ich's, euch befohlen, oder statt meiner der Kaiser oder die Obrigkeit? so leget Brief und Siegel auf und beweiset. Können sie das nicht, so wird Gott urteln: ihr aufrührerischen Gottesdiebe, die ihr in mein Amt greift, und aus Frevel euch der göttlichen Rache unterwunden habt, send schuldig laesae Majestatis divinae.« — Wenn so sollte [112] geschehen, daß ein jeglicher, der da Recht hätte, möchte den Ungerechten selbst strafen, was sollte inder Welt daraus werden? Da würde es gehen, daß der Knecht den Herrn, die Magd ihre Frau, das Kind die Eltern, die schüler den Meister schlügen; das sollte eine löbliche Ordnung werden: was bes dürfte man da noch des Richtens und der weltlichen Obrigs keit von Gott eingesetzt?«
So sehr aber Luther gegen Empörungen, selbst in den Fällen, wo sie durch den schrecklichsten Druck erprest worden waren, eifert: so fand er sich gleichwohl selbst durch den Reichsabschied vom J. 1530 zu der Erklärung bewogen, daß er unter den gegenwärtigen Umständen « einen Vertheidigungskrieg nicht für einen Aufruhr, sondern für Nothwehr, und mithin als solche für erlaubt halte.
Bodin hielt in seinen in den VI. libris de republica (Paris, 1584) entwickelten politischen Grundsätzen zwischen den Extremen der absoluten Monarchie und Demokratie eine gewisse Mittelstraße, auf welcher er es indessen mit den Anhängern von Beiden verdarb. Auf der einen Seite erscheint er als der erste Rechtsgelehrte seiner Zeit, was er selbst zu seinem Verdienst rechnet, der öffentlich die Meinung vorzubringen wagte, daß die Regenten an die Gesezte Gottes und der Natur noch mehr gebunden seyen, als ihre Unthanen; daß die geschlossenen Verträge jene eben so stark verpflichteten, wie diese, und die Fürsten keine Auflagen ohne Einwilligung des Volks verordnen könnten. Alle diejenigen, welche das Gegentheil lehrten, und nur über die Mittel schrieben, wie die Macht der Könige zu erweitern sey, fanden in Bodin ihren Gegner. Auf der andern Seite aber [113] erklärte er sich doch ganz entschieden und bestimmt dagegen, daß die Unterthanen jemals ein Recht hätten, einen rechtmäßigen Monarchen, auch wenn er tyrannisch regiere, abzusehen, weil, wenn diese Maxime gültig werden sollte, die ganze Grundlage der Staatsgesellschaft erschüttert werden würde. Das Volk soll nach Bodin's Lehre die Bestrafung der Regenten für ihre Tyrannei der göttlichen Gerechtigkeit allein überlassen. Ungeachtet indessen Bodin dem Volke das Recht zur Empörung gegen den Regenten absprach, so gab er doch ausdrücklich zu, daß ein Tyrann rechtmäßigerweise von fremden Fürsten aus dem Wege geräumt werden könne, so wie Jeder ein Recht habe, dem Andern beizustehen, wenn dieser unrechtmäßigerweise an seiner Ehre und seinem Leben gekränkt werde. Zu der Behauptung der Unrechtmäßigkeit der Empörung, selbst gegen Tyrannen, wurde Bodin durch die Zeitumstände und die traurigen Folgen, welche die damaligen politischen Gährungen in Frankreich für das Volk hatten, geführt. Er trat aber selbst in Widerspruch mit der von ihm aufgestellten Doktrin, indem er zur Ligue überging.
Die Hauptstelle bei Bodin, in Beziehung auf den fraglichen Gegenstand, ist folgende (de republ. II., 5): Quod si monarchia quaedam est summa, unius potestate constituta, qualis est Francorum, Hispanorum, Anglorum, scotorum, Turcarum, Tartarorum, Persarum, Indorum et omnium poene Asiae et Africae Imperiorum, ibi Reges sine controversia jura omnia Majestatis habent, nec singulis civibus nec universis fas est, summi Principis vitam, famam aut fortunas in discrimen vocare, etiamsi omni scelerum ac flagitiorum, quae in Tyrannos ante convenire diximus, [114] turpitudine infamis esset. Daß der französische Staatsphilosoph hier die Begriffe von Despotie und Monarchie zusammengeworfen, beide mit einander verwechselt, und die europäischen Staaten den morgenländischen gleich gestellt, wurde ihm schon von Staats- und Rechtsgelehrten des. 17ten Jahrhunderts, wie z. B. von Huber (de jure civitatis) zum Vorwurf gemacht.
Daß den Unterthanen nie und in keinem Falle das Recht zu einem Gericht über ihre Fürsten zustehe, behauptet Bodin in folgender stelle seines Werks: Quod ad judicium attinet, nulla magistratibus ac multo minus privatis in summum Principem potestas est; cum non solum ab ejus unius omnia omnium imperia pendeant, sed etiam et praesente magistratuum et collegiorum omnium potestas conquiescat. Subditis igitur Principem juré rogare aut in jus vocare, judiciumque de vita, fama ac statu illius constituere si nefas est; si denique nulla clienti in patronum, servo in dominum, jurisdictio est, quonam modo munus intentare Tyranno licet,
O quanta sit Tyrannorum multitudo — ruft er aus — si Tyrannos subditis occidere liceat, quam multi innocentes ac optimi Principes suorum conspiratione perituri!
Nicolaus Hemmingius, Professor der Theologie zu Kopenhagen, hatte schon früher, nämlich im J. 1562, in Wittenberg eine apodicta methodus de lege naturae im Druck erscheinen lassen, worin er unter andern den Unterthanen im Staate jedes jus armorum der Obrigkeit gegenüber [115] absprach, und ein bellum subditorum adversus Principem für semper injustum ausgab.
Wilhelm Barkley, einer der ärgsten Advokaten der absoluten Königsgewalt, der gegenüber er durchaus keinen Widerstand duldet, macht (in s. Buche de regno et regali potestate libri sex. Paris, 1600) den Unterthanen Hundesdemuth und Folgsamkeit allenthalben zur unbedingten Pflicht, und muntert eifrig die Völker auf, zur Ertragung alles nur möglichen auch noch so unverdienten Elends und Jammers, ohne sich der Obrigkeit zu widersetzen, wenn sie auch erkennen, daß ihnen von dieser all solches Unglück kommt. Si intolerabilis Tyrannus est, resistere cum reverentia potest, lehrt er; wie man es aber anzufangen habe — bemerkt ein Beurtheiler dieser Lehre — daß man einem, der uns erwürgen will, also von sich stoße, daß er nicht blaue Flecke erhalte, und unsern Widerstand, mag er auch mit noch so viel ehrerbietigen Komplimenten begleitet seyn, gar nicht fühle, diese Theorie ist Barkley schuldig geblieben.
Auch widerspricht er sich selbst, indem er in einigen Fällen den Widerstand gegen die Könige sogar für rechtmäßig erklärt. Sein Buch adversus Monarchomachos (1. III. c. 16) beschließt er nämlich mit folgender Bemerkung: Wie? und so könnte denn gar kein Fall vorkommen, wo ein Volk berechtigt seyn kann, gegen seinen ungerechten König die Waffen zu ergreifen und ihm thätigen Widerstand zu leisten? Nein! kein einziger, wenigstens so lange er König bleibt. Denn da steht immer die heil. Schrift entgegen: Wer sich gegen die Obrigkeit seht, der widerstrebt Gottes Ordnung. Das Volk kann also in keinem andern Falle [116] ein Recht zur Gewalt gegen ihn bekommen, als wenn er sich so beträgt, daß er dadurch ganz aufhört, König zu seyn. Denn in diesem Falle beraubt er sich selber seiner Majestät, und begibt sich freiwillig (liber) in den Stand der Privatleute zurück. Alsdann wird das Volk wieder der Obere, in den Zustand zurückkehrend, worin es sich befand, ehe ein König die Gewalt hatte.
Allein es gibt nur wenige Fälle, sezt er hinzu, wo dieses vorkommen könnte. Ich finde bei reiflichem Nachdenken deren nur zwei, wo sich ein König durch seine Thaten selbst aus einem Könige zum Nichtkönig macht, und sich aller Herrscherrechte gegen seine Unterthanen beraubt. Einmal, wenn er das ganze Reich zerstören will, wie Nero, von dem man erzählt, daß er Senat und Volk und ganz Rom mit Feuer und Schwert habe zerstören, und sich einen ganz neuen Wohnplatz suchen wollen; und wie Kaligula, welcher, nach dem Zeugnisse der Geschichte, öffentlich gestand, er wolle weder Fürst noch Bürger mehr seyn, der den gänzen Staat zu tödten im Sinne hatte und dem populus romanus nur Einen Hals wünschte, um es mit Einem streiche umbringen zu können. Wenn ein König so etwas im Sinn hat und auch wirklich Hand an das Werk legt, dann giebt er den ganzen Vorsatz, zu regieren, auf, und verliert sein Recht auf die Unterthanen gänzlich, wie ein Herr auf seinen Sklaven, den er ganz verläßt und von sich stößt. Der andere Fall ist, wenn sich der König in eines Andern Schutz begiebt, und ein Reich, das er von seinen Vorfahren und vom Volke frei empfangen hat, an eine fremde Herrschaft veräußert etc.
Gleichwohl statuirt Barkley eine Befugniß zum Widerstand gegen die bestehende Obrigkeit immer nur für [117] den Fall, daß die Majorität des Volks gegen dieselbe aufstände. Damit aber ist die Frage überhaupt weder pro noch contra entschieden: denn jede Insurrektion geht von einer Minorität aus und erst durch den Erfolg des Unternehmens wird es bewiesen, welche Partei die zahlreichere oder stärkere gewesen. Konsequenz ist übrigens in Barkley's Theorie nicht anzutreffen. Während er (1. III. c. 8 u. 1. VI. c. 23 u. 24) im Allgemeinen sehr gegen die Uebung jedes Widerstandsrechts eifert, und es gewissermaßen unbedingt vers wirft, zeigt er doch hin und wieder sich geneigt, dasselbe bedingungsweise einzuräumen. Es scheint übrigens Barkley besonders darum zu thun gewesen zu seyn, die zu seiner Zeit viel Aufsehn machenden Lehren der sogenannten Monarchomachen, insbesondere des schottländers Buchanan, des Jesuiten Brucher und des Junius Brutus (Hubert Languet) zu bèstreiten.
Protestantische Verfechter der Lehre, daß die Völker zum unbedingten Gehorsam und zur unbedingten Unterwerfung verpflichtet seyen, gleichviel ob die Herrscher gerechte oder ungerechte seyen, behaupteten im 17ten Jahrhundert, es sey dies ein Gesezt , das von jeher in der Welt gegolten, und in der christlichen Welt erst durch die wahrhaft unchristliche Anmaßung der Päpste aufgehoben worden sey. Sie konnten dies indessen nur durch Entstellung geschichtlicher Thatsachen glaubhaft machen. So gaben sie die Eides-Entbindung und Lossprechung der Franken von der Unterthanenpflicht, durch den Pabst Zachariäs, als den einzigen Grund von der erfolgten Entthronung Childerich's und der Krönung Pipin's an. Gleichwohl weist Hotoman, [118] selbst ein Franke und zu seiner Zeit berühmt durch seine Rechtsgelahrtheit, in seiner Francogallia (cap. 18) auf den Grund der besten vorhandenen historischen Zeugnisse nach, daß das ganze Geschäft, wodurch der lezte der Merowinger des Throns für verlustig erklärt, und Pipin zur Obergewalt berufen wurde, in einer Volksversammlung nach altem fränkischen Rechte vorgenommen und abgethan wurde. Die fränkischen Geschichtschreiber sahen insgemein die Eides-Entbindung durch den Papst als etwas Zufälliges an, und alle Stimmen mit den berühmtesten unter ihnen — Hötoman und Girard — darin mit einander überein, daß die Franken von Ulters her immerfort sich das Recht bewahrt gehabt, ihre Könige zu ernennen und sie abzusehen, so oft sie von diesem Rechte Gebrauch zu machen für gut fanden. Sie leisteten nämlich dem Könige, welchen sie sich gaben, keinen anderen Eid als den, daß sie ihm so lange Treue und Gehorsam beweisen würden, als er selber den Gesetzen und den Pflichten, die er beschworen, treu bliebe. Dieses Recht der Franken wird auch ausdrücklich in einem schreiben des Papstes Zachariäs anerkannt, wo es heißt: si Princeps populo, cujus beneficio regnum possidet, obnoxius est, si plebs Regem constituit, et destituere potest. Es mag allerdings eine Art von Despotismus (der päpstliche) zur Befreiung von einem Despotismus anderer Art beigetragen haben, bemerkt ein brittischer Publicist des 17ten Jahrhunderts; gleichwohl ist es ganz falsch, daß erst des römischen stuhls Oberherrschaft über die Herrschenden die Völker von blindem und leidenden Gehorsam gegen die weltlichen Fürsten entbunden habe.
[119]
Alb. Gentilis bestritt in einer eigenen in London 1605 herausgegebenen Dissertatio de potestate Principis absoluta et de vi civium in Principem semper injusta jedes Widerstandsrecht der Unterthanen gegen die königliche Gewalt. Zu gleichen Grundsägen bekannten sich im 17ten Jahrhundert und noch später alle die Schriftsteller, welche die königliche Gewalt unmittelbar von Gott ableiteten, wie z. B. Joh. Christoph Frauendorf de divina Majestatis origine. (Leipz. 1687); Joh. Chris stoph Becmann de divino vicariatu Principum (Frankf. a. d. Oder, 1688); Olaus Moberg de Majestate regia non nisi a Deo dependente (Pernav.); Joh. Tob. Richter de Imperantium potestate libera et illimitata (Wittenb.) und Andere, die ich nicht besonders aufführe. In manchen Schriften der damaligen Rechtsgelehrten wurde überhaupt der Unterschied der Majestas realis und personalis geläugnet, wie z. B. in Christ. Martini Coleri Diss. de divisione Majestatis in realem et personalem (Jena, 1686).
Als König Karl I. in England vom Throne war verstoßen und hingerichtet worden, und sein sohn, nachmals Karl II., flüchtig umherirrte, nahm dieser den gelehrten Klaud. Salmasius (saumaise), Professor auf der Universität zu Leiden, in sold, das Recht der Könige zur Uebung einer unbeschränkten Herrschaft zu vertheidigen, die Verpflichtung der Unterthanen zu einem unbedingt passiven Gehorsam zu erweisen, und die Widerrechtlichkeit einer jeden Empörung, so wie eines Gerichts über den König, darzuthun. Er that dies in einer anonymen Schrift, die zuerst im Jahr [120] 1649 unter dem Titel: Defensio regia pro Carolo I. ad Carolum II. Sumptibus regiis, im Druck erschien, und nachgehends noch öfter (Utrecht, 1650, London, 1651, Amsterdam, 1651) aufgelegt wurde.
Salmasius stützt sich, nach der Denkart seiner Zeit, besonders auf stellen in der heiligen Schrift, die er zu seinem Vortheil auslegt, um zu beweisen, daß Gott selbst die Kdnige ermächtigt, zu thun, was ihnen beliebe, und den Unterthanen nur zukomme, zu gehorchen. Die von ihm zu diesem Ende geltend gemachten stellen beweisen gleichwohl entweder gar nicht, was sie beweisen sollen, oder gerade das Gegentheil. So, wenn er sich Samuel's Schilderung der Königschaft, die doch offenbar den Zweck haben sollte, die Israeliten von der Einsetzung eines Königs abzuschrecken, bedient, um zu zeigen, was die königliche Gewalt der heiligen Schrift nach sey, und was sie demnach seyn solle: summum jus summa injuria, id in Regibus maxime locum habet, qui cum summo jure utuntur, ea faciunt, in quibus Samuel dicit jus regium positum esse, sagt er.
Der Professor stellt dann den Satz auf: daß die Könige ungestraft thun könnten, was sie wollten, indem das Volk keinen König zur Rede zu stellen das Recht, vielmehr Gott allein sich selbst das Gericht über dieselben vorbehalten habe. Quod vellent Reges, impune possint, behauptet er, aut ut a populo puniri ne possint, Deum proinde vindictam de his tribunali suo reservasse. Auch darin, daß Christus menschliche Persönlichkeit und niedrige Knechtsgestalt angenommen, und nicht nur seinen Jüngern befohlen, einer unumschränkten Regierung zu gehorchen, sondern auch selber derselben Gehorsam erwiesen, findet er einen Grund, [121] den Königen eine von Rechtswegen ihnen zukommende unumschränkte Herrschaft beizulegen. Christus sub tyranno naturam humanam sumere praeoptavit. Hoc parum esset, nisi ultro talibus tyrannis suos parere jusset, ut ipse paruit. Agnovit non semel nec uno modo potestatem tum imperantium quasi legitimam.
Salmasius sucht seine Lehre auf ein Gesetz der Natur zu gründen. Lex naturae, schreibt er, est ratio omnium hominum mentibus insita, bonum respiciens universorum populorum, quatenus homines inter se societate gaudent. Bonum illud commune non potest procurare, nisi etiam ut sunt, quos regi necesse est, disponat quoque, qui regere debeant. Eben dieselbe natürliche Vernunft nun, fährt er fort, welche fordert, daß für die Sicherheit und das Beste der Menschen ein Oberherr eingesetzt werde, will auch, daß, wenn er einmal eingesetzt ist, man ihn beibehalte. Es ist aber besser, auch einen schlechten Fürsten, so groß immer seine Verdorbenheit und Schädlichkeit seyn möge, beizubehalten, als ihn von der Herrschaft zu vertreiben, indem diese in keinem Falle dem Staate so viel Unheil bringen kann, als die Unruhen, welche durch eine Veränderung erzeugt werden. Wie wenig aber durch dieses ganze Raisonnement bewiesen wird, daß das von Salmasius vertheidigte, bei allen möglichen Vers irrungen und Ausschweifungen, ihm zufolge, unantastbare königliche Recht in der Natur gegründet sey, hat sein geistreicher Gegner Milton mit überzeugender Klarheit dargethan.
Wenn ich mir meine Börse lieber, als sie mit Gefahr meines Lebens zu vertheidigen, von Räubern nehmen lasse, bemerkt derselbe, oder ich gebe all meine Habe dahin, um [122] von ihnen meine Freiheit zu erhalten, kann man dann daraus den schluß ziehen, daß sie ein Recht hatten, mich zu fesseln oder mich zu bestehlen? daß es folglich ein Naturrecht der Räuber und Diebe gebe? — So sind auch die Völker zuweilen gezwungen, der Gewalt der Tyrannei nachzugeben; aber läßt sich daraus folgern, daß die Tyrannen ein Recht haben, sie zu berauben und zu unterdrücken? Läßt sich auf das erzwungene Leiden der Völker ein Naturrecht der Tyrannen gründen? Die Natur hat den Völkern allerdings ein Recht zu ihrer Erhaltung gegeben; eben darum aber kann man nicht behaupten, daß sie auch den Tyrannen ein Recht zum Verderben der Völker verliehen. Die Natur lehrt, man foll von zwei Uebeln das kleinere wählen, und es so lange ertragen, als es die Nothwendigkeit fordert; es kann daher auch Umstände geben, daß man einen Tyrannen dulden muß, weil seine Entsetzung gefährlicher und verderbli cher für das Vaterland seyn oder erscheinen kann, als die Tyrannei selber. Wer wird nun aber behaupten, daß für den Tyrannen daraus, das Recht entspringe, mit Willkühr zu herrschen und nach Belieben Böses zu thun! In der That sprach hier Salmasius gegen seine eigne Ueberzeugung, blos als gedungner Schriftsteller des Despotismus: denn in seiner früheren Schrift über die Bischöfe hatte er gerade das Gegentheil behauptet. Empörungen und Aufrühre des Volks, schrieb er da, seyen lange nicht ein so großes Uebel, als das gewisse Elend und der offenbare Untergang unter einem tyrannischen Fürsten.
Salmasius gibt zwar zu, daß die oberste Gewalt überhaupt nur um des gemeinen Besten willen eingeseßt sey, aber behauptet zugleich, bei einem Könige sey sie ganz etwas andres, als bei einem Oberhaupte einer Republik, weil ihm [123] die höchste Gewalt ein für allemal und auf ewig sey abgetreten worden. Populi potestas desinit, ubi Regis esse incipit. Rex ita potestatem populi suscipit in se, eamque veluti sibi infusam recipit, et penitus induit, ut nunquam postea exui ea queat, idemque patitur ac si sol lucem, quam habet, totam deponeret, eamque in lunae corpus confunderet. Wenn aber das allgemeine Beste das höchste Gesetz bei Einsetzung einer jeden obersten Gewalt ist, wendet dagegen Milton ein, warum soll sie nur von Königen allein nicht zurückgenommen werden können? Wenn durch solche das Volk in seinen Erwartungen sich dergestalt getäuscht findet, daß das, was es zu seinem Heil eingesetz hatte, zu seinem Verderben ausschlägt, wars um soll es dann nicht die zu einem bessern Zweck vertraute Gewalt zurückziehen können? soll es etwa die Schwierigkeit des Unternehmens berechnen, weil es oft schwerer, die Gewalt der Hand eines Einzigen, als der Vieler zu entreiBen? Gewiß wird kein Volk ohne die dringendste Ursache so etwas beginnen; aber die Besorgniß, es möchten Unruhen und Bürgerkriege hieraus erwachsen, kann niemals ein Recht der Könige begründen, mit Gewalt eine mißbrauchte Herrschaft zu behaupten. Milton stimmt dem Salmasius darin bei, Rectorem non facile mutandum esse; aber dieser Grundsah bezieht sich, wie er urtheilt, mehr auf die Klugheit der Völker, als auf das Recht der Könige. Wenn auch derlei Veränderungen der höchsten Umsicht bedürfen, so folgt doch keineswegs, daß sie in keinem Falle nothwendig und heilsam seyen. Und in der That, seht er hinzu, wenn die Natur uns lehrte, wir sollten lieber des schlechtesten Königs, des grausamsten Tyrannen Ungerechtigkeiten ertragen, als selbst, wenn auch Leben, Gut und Blut der Bürger [124] gefährdet würde, die Freiheit und das Recht wieder herstellen: dann müßten wir auch jede Willkühr und Gewaltsherrschaft der Optimaten und am Ende selbst eines Räubers oder rebellischen Sklaven dulden. Das höchste Gesezt ist das Heil des Volks, und nicht das Wohlergehen der Tyrannen, und dieses Gesetz können die Völker gegen die Tyrannen, nicht aber umgekehrt diese gegen jene anrufen.
Um zu erweisen, daß selbst eine ganz fessel- und schrankenlose Königsgewalt rechtmäßig gegründet seyn könne, stellt Salmasius den sah auf: Multi Privati se in servitutem vendiderunt, sic potest populus universus. Den Beweis aber, daß kein Fürst, sey er ein noch so arger Tyrann, gerichtet werden könne, stüzt er darauf: quod Rex parem in suo Regno non habeat, nec superiorem. In populari statu Magistratus a populo positus ab eodem, ob crimen plecti potest; in statu Aristocratico Optimates, ab iis, quos habent collegas, sed pro monstro est, ut Rex in suo Regno rogatur causam pro capite dicere. Einen besondern, von ihm für unumstößlich gehaltenen Beweis, daß der König keinem Gerichte unterworfen werden könne, findet Salmasius darin, daß er, als Quelle der Gesetzgebung und höchster Gesetzgeber, keinem Gesetze unterworfen seyn könne, daher seine Handlungen vor gar keinen möglichen Richterstuhl gezogen und auch keine Privatvergehen an seiner Person bestraft werden können. Rex legibus solutus est. Leges solus Rex omnes fert, aut ferendarum auctor est. Legis etiam a se latae gratiam facere potest. An ipse, qui poenam, quam lex irrogat, potest remittere, sibi ipsi veniam non dabit? Delicta sunt ut judicia, alia publica, alia privata. Privata non sunt regia.
Ja, er geht noch weiter, und legt dem Könige selbst das [125] Recht, ungestraft jeden Wortbruch und Meineid zu begehen, bei. Si Rex, qui eligitur, aliqua vel cum sacramento promiserit, quae nisi promisisset, fortasse nec sumtus esset, si stare nolit conventis, a populo non judicari potest. Immo si subditis suis juraverit in sua electione, se secundum leges regni justitiam administraturum, et nisi id faciat, eos sacramento fidelitatis fore solutos, et facto ipso arbiturum esse potestate, a Deo, non ab hominibus poena in fallentem exposcenda est. Ueberhaupt soll sich, Salmasius zufolge, ein König gar keines Verbrechens schuldig machen können, welches ein Privatmann begeht, oder im Privatstande vorfallen kann. Homicidium, adulterium, injuria, non crimina regia sunt, sed privata. Rex adulter bene potest regnare et homicida ideoque vita privari non debet, quia cum vita regno quoque exueretur; at nunquam hoc fuit probatum legibus divinis aut humanis, ut duplex vindicta de uno erimine sumeretur.
Wenn Salmasius weiterhin die Behauptung aufstellt, nullum gentium esse, nec unquam fuisse, quae Regis appellatione non intellexerit illam potestatem; quae solo Deo minor est, quaeque solum Deum judicem haberet dann widerspricht er sich selbst, indem er bald darauf doch wieder sagt: Nomen Regis datum vel olim fuisse ejusmodi potestatibus et magistratibus, qui plenum et liberum jus non haberent, sed a populi nutu dependens, ut suffetes Carthaginiensium, Judices Hebraeorum, Reges Lacedaemoniorum et Arragonensium.
Ueberhaupt ist diese ganze Schutzschrift des unglücklichen Karls I., mit so vieler Gelehrsamkeit sie auch hie und da [126] aufgestuzt ist, ein Gewebe von sophistereien und Widersprüchen, die gegen den gesunden Menschenverstand, womit ihnen Milton in der Gegenschrift entgegentrat, keinen stich halten konnten.
Das Beispiel, das die Engländer im 17ten Jahrhundert durch die Hinrichtung eines legitimen Königs gaben, veranlaßte noch eine Menge andere Schriften, die besonders gegen die Lehre sogenannter Monarchomachen gerichtet waren. Dahin gehören: Imago Regis Caroli in aerumnis suis et sollicitudine (Haag, 1649. 1650.). — Guilielmi Ursini de Rivo Vindiciae pro capite Regis Angliae contra Rebelles parricidas, seu querela nullitatis de impio processu mortis et abdicationis contra Carolum I. (Ebendas. 1649. 1650.). — Sylloge variarum Tractatuum, quibus Caroli Regis innocentia illustratur (Lond. 1649.). — Theodori Verdici (Georgii Batei) Elenchus motuum nuperorum in Anglia, simul ac juris regii et Parlamenti brevis enaratio (zuerst Paris 1649, später in vielen neuen Auflagen). — Joh. Brammel's anonym herausgegebene Apologia pro Rege et populo anglicano (Antwerpen, 1651). — Viti Beringi Fatum luctuosum Caroli I., Regis Britanniae (Leiden, 1651). — Alexander Morus Regii sanguinis clamor ad coelum, adversus parricidas anglicanos (Haag, 1652). — Caspari Ziegleri circa regicidium Anglorum exercitationes octo (Leipzig, 1652). — Examen anglicum, exhibens quaestiones juridico-politicas, majestatem non esse violandam (Rinteln, 1653). — Joannis Sluteri jus regium, quod [127] ut omni fere seculo, sic hodie imprimis rerum britannicarum occasione, diversis incertisque oppinionibus expositum est, ad rationis normamg eneratim exactum (1654), eine Schrift, die sich auch desselben Verf. Commentatio de subjecto summae potestatis in Germania (Rostock, 1674) beigefügt findet. — Fabian Philipps veritas inconcussa, or that King Charles I. was no man of blood, but a martyr for his people (London, 1660). — Jo. Christoph Neandri Discursus de Principum potestatis summitate contra regicidium anglicanum (Frankfurt, 1661). — Vergl. auch Nicol. Hertii Dissertatio an summa rerum semper sit pene populum (Gießen, 1683, indessen opusc. Vol. I. T. I. S. 439 u. f.) und andere sogenannte anti-monarchomonachische Schriften jener Zeit.
Berühmt, als einer der entschiedensten Vertheidiger einer durch nichts beschränkten höchsten Staatsgewalt, ist Thomas Hobbes, Zeitgenosse Cromwell's und Karl's I. in England, und Erzieher des Prinzen Stuart in Holland, der nachmals als Karl II. den englischen Chron bestieg. Regent seyn, heißt ihm nichts weiter, als Herr seyn über Biele. Regem enim esse nihil aliud est quam Dominium habere in personas multas, atque adeo familia magna, regnum et regnum parvum familia est— sagt er (Elementa philosophica de cive, 1647. cap. VIII. §. 1.). Der Regent ist ihm Alles, der Bürger Nichts; jener hat unbeschränkte Gewalt, zu befehlen, dieser nur die Pflicht, blindlings zu gehorchen. Zwar nimmt er den Grundsat: salus populi suprema lex, als Regulativ für die [128] Pflicht des Regenten an; aber es bleibt lediglich seinem Gewissen und seiner Staatsklugheit anheimgestellt, ob und in wiefern er dieser Pflicht nachkommen will. Quanquam enim ii qui summum inter homines imperium obtinent, legibus proprie dictis, h. e. hominum voluntati subjici non possunt; quia summum esse et aliis subjici contradictoria sunt, officii tamen eorum est rectae rationi, quae lex est naturalis, moralis et divina, quantum possunt, in omnibus obedire. Quoniam autem imperia pacis causa constituta sunt, et pax propter salutem quaesita, qui in imperio positus ; eo aliter quam ad salutem populi uteretur, facerét contra pacis rationes h. e. contra legem naturalem. Sicut autem salus populi legem dictat, per quam Principes cognoscunt officium; ita etiam artem docet, per quam iidem comparant beneficium. Potentia enim civium potentia est civitatis, id est ejus qui summum in civitate habet imperium. (Ebendas. c. XIII. §. 2.)
Der Herrscher ist und bleibt, nach Hobbes, für alle seine Handlungen stets unverantwortlich, und keiner seiner Unterthanen hat die Befugniß, sich ihm zu widersetzen, er thue, was er wolle. Ex eo, quod civium unusquisque voluntatem suam voluntati ejus subjecit qui summum in civitate imperium habet, ita ut viribus propriis contra eum uti non possit: sequitur manifeste, impune debere esse, quicquid ab eo factum erit. (Ebendaf. c. VI. §. 12.) Ja, er gibt nicht einmal zu, daß eine · Beleidigung oder Verlegung der Staatsbürger von Seiten des Staatsherrschers statt finden könne. Quoniam ii, qui summum in civitate imperium adepti sunt, nullis cuiquam pactis obligati sunt, sequitur, eosdem nullam [129] civibus posse facere injuriam, Injuria enim est nihil aliud quam pactorum violatio, ideoque ubi nulla pacta praecedunt, ibi nulla sequi potest injuria. (Ebendas. c. VII. §. 14.) Er nimmt nämlich an, daß durch den Staatsgrundvertrag eine unbedingte Uebertragung der Souverainität an den Regenten vorgegangen sey.
Dagegen wird der Herrscher immer beleidigt, wenn das Volk (der beherrschte Theil) ihm den Gehorsam versagt oder sich ihm widersetzt. Civis, si obedientiam summo imperio non praestiterit, injurius et in caeteros cives omnes etiam proprie loquendo dicitur, propterea quod unusquisque cum unoquoque pactus est obedientiam praestare; atque etiam in summum Imperantem, quod jus quod ei dederant sine consensu ejus resumant. (Ebendas.)
Die Absicht, welche der Herausgabe des Werks de cive sowohl, als des Leviathans, bei Hobbes zum Grunde lag, war die Behauptung der unumschränkten königlichen Autorität in England. Zu diesem Ende bemühete sich Hobbes, den status libertatis als den gefährlichsten darzustellen, und zu beweisen, daß ein seines Oberhauptes beraubter Staat nothwendig zu Grunde gehen müsse. Daher handelt er im ersten Theile seines Werks de cive, vor Allem de libertate, im zweiten de imperio, wo er bestrebt ist, die Nützlichkeit und Nothwendigkeit der Konzentrirung aller öffentlichen Gewalt in der Person des Regenten ins Licht zu stellen. Der streit zwischen dem Könige und der Nation in England aber betraf vorzüglich die Religion. Aus diesem Grunde mußte er behaupten, daß dem Regenten im Staate, wie in allen Dingen, so auch über die Religion, eine [130] ungemessene Gewalt zustehen solle; daher er das Werk mit einem dritten Theile de religione beschließt.
Aus der von Hobbes aufgestellten Theorie vom Staate, und seiner Lehre von der Nothwendigkeit, daß die höchste Macht im Staate eine völlig unumschränkte sey, flossen ganz natürlich die staatsrechtlichen Grundsätze: daß der Regent nur seinem Gewissen und der Gottheit verantwortlich sey; daß von ihm, als Regenten, niemals den Unterthanen eine Beleidigung oder ein Unrecht zugefügt werden könne, folglich auch die Unterthanen nie befugt seyn könnten, den Regenten zu strafen oder zu tödten, oder wegen schlechter Verwaltung des Staats abzusehen. Aber zugleich lehrte Hobbes, die Verbindlichkeit der Bürger eines Staats gegen den Inhaber der höchsten Gewalt dauere nur so lange und nicht länger, als derselbe die Macht habe, sie zu beschützen, d. i. den Zweck seiner Herrschaft zu erfüllen. So sehr daher auch Hobbes durch seine Doktrin von der Unbeschränktheit und Unantastbarkeit der königlichen Macht, den Beifall der Monarchisten seiner Zeit sich erwarb, so mißfiel er doch dem Hofe durch die Einschränkung, die er der Dauer jener Macht dadurch gab, daß er die Behauptung aufstellte, sie könne nur so lange bestehen, als der Regent den Zweck seines Dafeyns, die Erhaltung des Friedens unter den Unterthanen, zu erfüllen vermöge, weil in dieser Beziehung gerade damals bei dem Könige in England casus in terminis war.
Hobbes ganze Lehre, wonach der Souverain nur Rechte, aber keine Pflichten gegen die Unterthanen haben soll, beruht auf seiner Ansicht von der Genesis der Staatsgewalt. Ermüdet durch die Unbequemlichkeit des Naturstandes kommen Alle, nach ihm, zusammen, um einen Vereinigungsvertrag zu schließen. Jeder bringt ein unermeßliches [131] Recht, das Recht auf Alles mit sich; aber eben diese Unermeßlichkeit ist es, die das Recht unwirksam macht, weil jeder gleiches Recht hat, das immerfort mit dem Rechte seines Nachbars zusammenstößt. Um wenigstens einigermaßen Sicherheit im Rechtszustande herbeizuführen, erkennen sie, es sey besser, dem eigenen Urtheil und der eigenen Willkühr gänzlich zu entsagen, und sich ganz und gar dem Urtheile und Willen eines Einzigen hinzugeben, so daß alles Recht fortan nur von seinem Willen ausfließe, und durch diesen sein Daseyn erhalte. Aber offenbar unrichtig ist es und widersprechend, daß der Regent durch Vertrag zur absoluten Herrschaft gelangen, und doch von aller Vertragspflicht entbunden seyn soll. Er erlangt kein anderes Recht, als das, was ihm der Vertrag gibt; bindet ihn dieser nicht, dann hat er auch kein Recht, und die ganze Basis seiner Gewalt ist umgestürzt. Die Nation kann dahèr nie, so lange ein Regent vorhanden ist, aufhören, ihm gegenüber eine moralische Person zu seyn und Rechte zu haben.
Auf die Weise, wie Hobbes das Verhältniß zwischen Herrscher und Unterthanen feststellt, bekommt man keinen Regenten, der über Staatsbürger regiert, sondern blos einen Gebieter über Sklaven. In der That läßt er auch das Verhältniß eines Herrn mit seinen Sklaven für einen staatsverband gelten. Er erklärt sich (de cive c. X. §. 5.) gegen die Meinung derer, qui negant, omnino civitatem esse, quae conflatur ex quantovis numero servorum sub communi domino. Civitas, schreibt er, est persona una facta ex pluribus hominibus, cujus voluntas, ex ipsorum pactis, pro ipsorum omnium voluntatibus habenda est, ut singulorum viribus ac facultatibus uti possit, ad pacem et defensionem communem. Persona autem una est, quando plurium voluntates unius voluntate [132] continentur. Sed voluntas uniuscujusque servi continetur in voluntate Domini. Sequitur ergo, civitatem esse, quae constituitur ex Domino et pluribus servis.
So sehr übrigens Hobbes von Seiten der Unterthanen einen ganz unbedingten Gehorsam gegen die Befehle des Souverains in Anspruch nimmt, so muß er doch zugleich einräumen, daß der Unterthan höhere Pflichten hat als Mensch und Christ, die ihm in manchen Fällen verbieten können, zu thun, was der Oberherr befiehlt. Aliud enim est, sagt er (de cive c. VI. §. 13), si dico, Jus tibi do, quidlibet imperandi; aliud si dico, faciam, quicquid imperabis. Potestque tale esse mandatum ut interfici malim quam facere. Siquidem ergo teneri nemo potest ut velit interfici, multo minus tenetur ad id quod morte est gravius. Si jubeat ergo interficere me ipsum, non teneor; nam et si negavero, nec jus imperii frustra est, cum alii habere possint qui id facere jussi non recusabunt, neque id recuso quod facere pactus sum. Similiter si is qui summum habet imperium se ipsum, imperantem dico, interficere alicui imperet, non tenetur, quia intelligi non potest ut id pactus fuerit. Neque parentem, sive is innocens sive nocens sit et jure condemnatus; cum et alii sint qui id facere jussi volunt, et filius mori quam vivere infamis atque exosus malit. Multi alii casus sunt, in quibus, cum mandata aliis quidem factu inhonesta sunt, aliis autem non sunt, obedientia ab his praestari, ab illis negari jure potest: atque id salvo jure quod Imperanti concessum est absolutum. Nam illi in nullo casu, eos qui obedientiam negabunt interficiendi jus adimitur. Caeterum [133] qui sic interficiunt, etsi jure concesso ab eo qui habet, tamen eo jure aliter atque recta ratio postulat utentes, peccant contra leges naturales, id est contra Deum.
Selbst Hobbes berechtigt überdies unter gewissen Umständen die Bürger zur Rebellion. Im Leviathan s. de materia, forma et potestate civitatis, worin er seine Lehre noch weiter entwickelt (Kap. 21), äußert er: Quid autem, si multi simul, contra civitatis summam Potestatem crimen aliquod commisserint capitale, propter quod, nisi se defendant, expectant mortem, quaeret aliquis, utrum libertatem illi conjunctis viribus se mutuo defendere habeant? Habeant certe. Nam vitas suas defendunt tantum, id quod et innocenti et nocenti aeque licet. Injustitia quidem erat officii violatio prima, sed quod arma postea ad se defendendos sumpserint, crimen novum non est. In einer früheren Ausgabe desselben Werks hatte er die Sache noch bestimm ter in folgendem satze ausgedrückt: Armorum sumptio primam officii violationem, subsequens, quamvis esset ut tuerentur id quod fecissent, non est novus actus injustus: et si sit tantum, ut suas tueantur personas, non est omnino actus injustus.
Wohin eine solche Lehre führe, darauf hat schon einer der frühesten Gegner des Hobbes, R. Cumberland (de legibus naturae disquisitio philosophica, cap. IX. §. 13) aufmerksam gemacht. Cogitemus, bemerkt derselbe, crimen illud capitale, quod Hobbius supponit multos commississe, hoc fuisse: Conjurarunt multi inter se, Regem occidere defertur hoc crimen ab ejus conscio ad Regis aures. Metuunt hinc conjuratores quam [134] meruere mortem. Licet illis (inquit Casuista noster) sumere arma, ut se mutuo defendant, et id facere crimen novum non est. Ego vero existimo, conjuratores hujusmodi arma capessentes contra suum Regem, ut poenam quam meruere, propulsent, bellum gerere illicitum, vereque perduellionis reos esse; adeoque hinc aliud eos crimen conjurationi adjicere; quamquam sub eodem aliquo generali nomine utrumque crimen pariter cadat, utrumque sit violatio fidei datae, est tamen novum crimen h. e. aliud priori recens additum, omnique actu quo bellum hoc prosequantur, scelera sua cumulant. Ad seditionem enim et bellum civile ducit armorum sumptio contra summam Potestatem flagitiosos ad meritum supplicium trahere conantem. Nec si hoc permissum sit, vetari possunt ipsum Regem manus alicui eorum injicientem interficere; quod quam perniciosum sit, aliorum judicio relinquo.
Ueberhaupt hat schon Cumberland sehr gut dargethan, daß der Hobbesianismus, statt die Empörungen aus der Staatsgesellschaft zu entfernen, die Bürger recht dazu auffordere. Ad perduellionem homines animant principia Hobbiana, sagt er am schlusse seines Naturrechts (Cap. IX. §. 23), quatenus omnia summi Imperii jura aequaliter concedunt iis, qui per seditionem aut nefarium Regicidium ad thronum ascenderunt, ac Regibus tifulo justissimo auctoritatem suam acquirentibus. Aperte profitetur Hobbius (Leviathan c. XV. §. 5), e naturali jure omnium in omnia unicuique esse jus in omnes regnandi ipsi naturae coaevum. Ideoque quicunque potentiam summam superiorem quacunque [135] ratione excutere potest, hoc ipso removet impedimentum omne, quo prohibetur jure suo uti; et postquam thronum occupaverit, secundum haec principia dicetur jure imperare, adeoque non erit Tyrannus. Hinc est quod Hobbius suis oppinionibus satis congrue affirmat (Leviath. c. VI. §. 13), in tempore seditionis et belli civilis duo fieri summa Imperia ex uno, scilicet belli civilis auctor rebellione sua summum acquisivit in ejusdem sceleris conscios Imperium et jure se suosque contra Regem suum defendere potest. Mihi ea quae hactenus dicta sunt satis probare videntur, Hobbium, dum prae se fert munera Principibus una manu offerre, altera manu gladium in eorum pectora perfide adigere.
Gleichwohl hat es in früheren und späteren Zeiten nicht an Schriftstellern gefehlt, welche sich zu den Grundsähen des Hobbes bekannten. Sowohl unter seinen Zeitgenossen, als in der Folge, fand Hobbes Anhänger und schüler. Unter diesen begnüge ich mich folgende besonders bemerklich zu machen: Joh. Christoph Becmann, in seinen meditationes (Frankf. a. d. Oder, 1672. Nro. 4. de societate), wo er mit Hobbes die Furcht als den Entstehungsgrund der Staatsgesellschaften annimmt. Menteti Ketwig J. U. D. de veritate philosophiae Hobbesianae (1695). Lamberti Velthuysii Epistolica dissertatio de principiis justi et decori, continens apologiam pro tractatu Hobbaeo de cive (Amsterd. 1651).
Unter den Gegnern, welche Hobbes Staatslehre anfochten und bestritten, führe ich noch besonders folgende auf: Eduard Graf von Clarendon in s. Brief View and survey of the dangerous and pernicious errors to [136] church and state in Mr. Hobbes's Book entitled Leviathan (Oxford, 1676). — Henr. Coccejus Diss. Leviathan refutatus et expositus (1677), so wie desfen Diss. de jure omnium in omnia (1673) und dessen Diss. de principio juris natur. unico vero et adaequato (Frankf. a. d. D. 1699). — Chr. Gottfr. Albert Diss. de ortu dominii in homines adversus Hobbesium (Leipz. 1697). — Gilberti Cocquii Vindiciae pro lege et imperio, sive dissertationes duae, quarum una est de lege in communi, altera de exemtione principis a lege, institutae contra tractatum Hobbii de cive. (Ultraj. 1661); desselben Vindiciae pro lege, imperio et religione contra Th. Hobbes. (Ebendas. 1668); so wie auch dessen Vindiciae pro religione in regno Dei naturali contra Hobbes (Ebendas. 1668), und dessen Hobbesianismi anatome, qua innumeris assertionibus ex tractatibus de homine, cive et Leviathan juxta seriem locorum theologiae Christianae Philosophi illius a religione christiana apostasia demonstratur (Ebend. 1680). — Joh. Glanvil scepsis scientifica (Lond. 1665) und Philosophia pia (Ebend. 1671). — Sam. Rachelii liber de jure naturae et gentium (Kiel, 1676, s. 102 — 177 u. 306 — 311). — Joh. Ad. Osiander Typus legis naturalis (Tübing. 1669) u. a. m. Und noch im folgenden Jahrhundert: Ad. Fr. Glafey in s. Meditirenden Eclecticus (Jena, 1714. Th. I. Nro. 2.) und in s. Geschichte des Rechts der Vernunft — (Leipz. 1739). Mor. Brockier de lege naturae adversus Hobbesianos et alios (Erfurt, 1716).— Franz Karl Conradi de statu naturali Hobbesii ex corpore juris [137] civilis profligato et profligando (Helmstedt, 1744) und Andere.
Es würde den Umfang dieser Schrift zu sehr überschreiten, wollte ich bei jedem der vielen Gegner des Hobbes besonders verweilen. Mehrere derselben werden überdies noch im folgenden zweiten Abschnitte vorkommen.
Der Engländer Rob. Filmer stellte, zur Zeit Jatob's II., in seinem Patriarcha or the natural power of Kings (1682) eine Theorie auf, die zu ihrer Zeit so viel Aufsehn machte, daß Männer, wie Locke und Algernon Sidney, es der Mühe werth hielten, sich mit ihrer Widerlegung abzugeben, und die, ungeachtet ihrer Abgeschmacktheit, noch im jüngst verflossenen Jahrhunderte an Whitaker einen neuen Vertheidiger fand. Nach derselben war Adam, als Herr seiner Kinder, der erste Monarch gewesen, dem sein Sohn mit gleichem Rechte und gleicher Autorität nachgefolgt. Die späteren Patriarchen hätten dann gleichermaßen unbeschränkte Rechte über ihre Angehörigen ausgeübt. Daraus sey denn zu folgern, daß, da die Kinder schon von ihrer Geburt an unter der väterlichen Gewalt stehen, eben so auch die Unterthanen, schon von ihrer Geburt an, ihrem Fürsten zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet seyen. Nach dieser Theorie waren freilich die Völker verbunden, sich mit Resignation selbst in die ärgste Willkührherrschaft und Tyrannei zu fügen. Als heftiger Vertheidiger der absoluten Gewalt der Könige, behauptete Filmer mit Konsequenz, daß man den größten Unsinn thun müsse, selbst das, was den göttlichen Geboten widerspricht, sobald es der König haben wolle, und daß in keinem Falle und unter keiner Bedingung dem Unterthan [138] Widersetzlichkeit gegen den König erlaubt sey. Sowohl die Lehren des Hobbes, als die von Milton und Grotius fanden in ihm einen Widersacher.
Eben so, wie Hobbes, behauptete Theod. Gras winfel (de Juribus Majestatis. Hagae, 1642), daß die Person des Fürsten, gleichviel ob sie in Ausübung von Privathandlungen oder in der von öffentlichen, der Staatsgewalt zustehenden Rechten begriffen ist, durchaus als unverleklich und unwiderstehlich betrachtet werden müsse. Majestas omni lege major, nullo limite circumscripta, nullis temporum spatiis arctata. Will der Oberherr eine Jungfrau schänden, oder will er mit eigener Hand, um sich einmal eine Lust zu machen, diesen oder jenen seiner Unterthanen umbringen, dann darf, nach dieser menschenfreundlichen Theorie, nichts als Flehen um Gnade und kaum dies dem Dolche des Tyrannen entgegengesetzt werden. Graswinkel unterscheidet sich indeß, in seinen wirklich bis zu den unsinnigsten Abgeschmacktheiten getriebenen Behauptungen, wesentlich dadurch von Hobbes, daß, während diesem die physische Macht des Oberherrn im Staate das Fundament seiner Lehre ist, er in dem origo Majestatis a Deo das Fundament für die seinige (Kap. 1 u. 2 des oben angeführten Werks) sucht.
Graswinkel schrieb auch stricturae ad censuram Joh. Feldeni in libros H. Grotii de jure belli ac pacis (1653, später in mehreren neuen Aufl.); aber ein so schlechter Bestreiter des Grotius auch Joh. v. Felde war, so ward es ihm doch leicht, in s. Responsiones ad stricturas Graswinckelii Graswinkel zu widerlegen. Meister [139] (Bibliotheca juris naturae et gentium Th. 1. S. 207) bemerkt: Quamvis Feldeni dubia nullius essent ponderis, tamen iis removendis neutiquam par erat Graswinckelius; ut enim taceam, parum fuisse eum in philosophia rationali versatum, Feldenus logicae Aristotelicae peritissimus facili negotio bonum Graswinckelium ad silentium redegit.
In dem sinne von Hobbes und Graswinkel haben damals auch viele Andere die völlige Unverleßlichkeit und Unwiderstehlichkeit des monarchischen Staatsoberhaupts in schutz genommen, und jeden Widerstand der zum blos leidenden Gehorsam verpflichteten Unterthanen gegen seine in jeder Hinsicht unumschränkte und unbedingte Gewalt für widerrechtlich erklärt. Nach Mendoza (de pactis lib. I. cap. 5. Qu. 2. Nro. 55) nahmen ältere Juristen, wie Baldus, Pinellus und einige Andere, eine doppelte Gewalt des Fürsten an, unam ordinariam et unam absolutam. Prima dicunt licere Principi facere omne quod honestum sit; secundà autem, quod sibi libuerit.
Das Königsgesetz in Dänemark, im Jahr 1660, veranlaßte einige polemische Schriften über die Rechte der Fürsten. Seit der Reformation war die Frage de jure resistendi eine theologisch-eregetische Kontrovers geworden, und so hatten sich die Theologen zu Pächtern des allgemeinen Staatsrechts, wie schlözer sich ausdrückt, aufgeworfen. Die Theologen bei der Kopenhagener Universität aber waren bei der dänischen Regierung in den Verdacht gerathen, als billigten sie [140] das durch das Königsgesetzbegründete system des monar, chischen Absolutismus nicht. Um sie von diesem Verdacht zu befreien, gab der Professor primarius der theologischen Fakultät auf jener Universität, Joh. Wandalin, ein Werk unter dem Titel: Juris regii άvvæɛvvvvɣ et solutissimi, cum potestate summa, nulli nisi Deo soli obnoxia, regibus christianis e juris divini, Pandectis V et N. T. atque Ecclesiae utriusque, judaicae juxta ac christianae, praxi et testimoniis luculenter asserti, Liber primus; de jure regis Israelitici, a Samuele I., cap. 8, descripto (Kopenhagen, 1663), worin er in seinen Behauptungen, wo möglich, noch Graswinkel übertraf.
Er hatte die Absicht — wie aus einer stelle in der angeführten Schrift (S. 95) erhellet — noch fünf Bücher in dem nämlichen Geiste herauszugeben. In diesen versprach er, gründlich darzuthun: si vel eveniat, ut Rex aliquis in Tyrannum degeneret et violener imperet, subjectis tamen haud quaquam licere, si christianorum nomen tueri velint, fidem illi datam et juramento firmatam temerate, multo minus vi resistere, aut arma adversus illum sumere.
Ein deutscher Gelehrter, der sich in Dänemark befand, und sich bei der dortigen Regierung beliebt machen wollte, zugleich mit Haß gegen die reformirte Religionspar tei erfüllt war, Hekt. Gottfr. Masius, wärmte den von Wandalin vorgebrachten Unsinn von neuem auf, und war bemühet, den Königen eine durchaus unwiderstehliche Gewalt zu vindiziren.
In seiner Schrift: Interesse Principum circa religionem evangelicam, ad .... Daniae Regem [141] (Kopenhagen, 1687) klagte er die Theologen der reformirten Religionspartei öffentlich sogar ganz aufrührischer Lehren an. Dies veranlaßte Becmann, Professor zu Frankfurt an der Oder, mit einer Gegenschrift aufzutreten, in welcher jene Beschuldigung eine siegreiche Widerlegung fand, was denn zu mehreren heftigen Streitschriften führte. Auch Thomasius nahm sich der Sache gegen den dänischen Hofprediger an, und letzterer brachte es sogar dahin, daß des ersteren gegen ihn gerichtete Schrift in Kopenhagen durch Henkers Hand den Flammen geopfert wurde.
Sam. Pufendorf, obgleich mehr von juristischen als philosophischen Prinzipien ausgehend, in Vergleichung mit Hobbes, gelangt doch mit diesem im Ganzen zu fast gleichen Resultaten. In seinem Jus naturae et gentium (Edit. ultim. auctior et emendatior. Amsterd., 1688) läßt er sich (im VII. Buche, Kap. VIII, §. 5) also aus: Cum illa vitae humanae sit conditio, ut omni carere incommodo nequeat, neque ullus homo facile tam compositis exstet moribus, ut ad unguem omnibus satisfaciat: stolidum juxta atque impudens fuerit, ob quaevis vitia in Principem velle insurgere; praesertim cum neque nos ita accurate officium nostrum erga ipsum faciamus, et in privatis quoque leges leviora delicta soleant dissimulare. Quanto aequius igitur fuerit, modica Principis delicta condonare, cujus cura civium tranquillitas, fortunarumque et vitae securitas continetur. Praesertim cum experientia testetur, quanta civium clade, quanta reipublicae concussione etiam pessimi Principes fuerint dejecti. Ergo leviores Principum injuriae nobili ipsorum muneri, caeterisque beneficiis, quin et nostris civibus, totique reipublicae [142] sunt condonandae. Sed et hoc certum est, etiam ubi atrocissima injuria a Principe animo hostili intentetur, potius esse emigrare; aut fuga sibi consulere aut sub alterius civitatis tutelam concedere. Sed quid si Princeps innocentem civem animo hostili perditum erat, neque fugae locus supersit? sane multi animo concipere non possunt, quomodo Principis et hostis personam erga civem idem simul sustinere queat; et qua fronte postulet, ut ipse sacrosanctus sit, qui civem innocentem tanquam miseram belluam libidini suae ardet immolare ........ Sed cum vix reperiantur exempla Principum, qui per apertam professionem solius libidinis innocentes cives necare instituerunt, major difficultas oritur, quid liceat, ubi Princeps sub obtentu juris saevire velit: puto, quod mandatum aliquod iniquum cives neglexerint. Ubi illud supponimus, cum omnis potestas alicui delata intelligatur salvo jure superioris, cives quoque, constituta suinma potestate civili, imperio Dei in se renunciare neque potuisse neque voluisse, adeoque eos non teneri jussis imperii civilis, quae aperte mandato Dei repugnare constat.
Pufendorf gibt daher zu, daß es allerdings Fälle geben kann, wo der Unterthan sogar die Pflicht hat, dem Fürsten nicht gehorsam sich zu beweisen, und nicht zu thun, was ihm von demselben befohlen ist. Er gibt selbst hierher gehörige Beispiele an die Hand. Ja, er hält die Verpflichtung des Unterthanen gegen den Fürsten für erloschen, wenn aus diesem ein Feind wird. Aber auch dann verwirft er jedes Unternehmen gegen den Fürsten. Er erlaubt dem Unterthan nichts, als durch die Flucht sich der Tyrannei zu [143] entziehen und in einem anderen Staate ein Unterkommen zu suchen. Quin et si fugae via non datur, moriendum potius quam occidendum est, non tam propter ipsius Principis personam, quam propter totam rempublicam, quae tali occasione gravibus fere turbis solet involvi. Ganz und gar unerlaubt aber findet er es, ein Komplott gegen den Fürsten zu machen, wenn man von diesem auch noch so sehr beleidigt ist. Est insuper et illud observandum, si vel maxime concedatur, interdum alicui civi nefas non esse, salutem suam vi contra atrocissimas injurias superioris defendere: non tamen ideo caeteris civibus obsequium exuere aut innocentem vi protegere licebit. Praeterquam enim quod ipsis in Principem facta, quae velut ex potestate judiciaria exercet, inquirere non licet, ac saepe contingat, reos innocentiam jactare: invidiae Principi conflandae, etiam facta civi injuria reliqui haud quidquam obligatione sua erga Principem solvuntur. Salva obligatione civis erga Principem nullo praetexto vim eidem opponere fas erit.
Im nachfolgenden §. 6. Sucht Pufendorf dann weiter darzuthun, warum es einem Volke keineswegs zugestanden werden könne, seinen Fürsten, unter dem Vorwande, daß er in einen Tyrannen ausgeartet, der Herrschaft zu berauben und zu bestrafen. Cum enim tanta plerumque actuum civilium sit obscuritas, urtheilt er, ut plebs eorum aequitatem aut necessitatem agnoscere nequeat aut per turbida affectuum saepe nolit; ut plurimum quoque reipublicae expediat, ne rationes consiliorum pluribus pateant: difficillimum fuerit presse designare actiones, ob quas patratas jure quis vocari Tyrannus, [144] in quem quaelibet a civibus profecta vis sit licita. Unde fieri poterit, ut hujus vocabuli invidia etiam in bonum Principem devolvi queat ab iis, quibus vel ipse vel praesens status displicet; postquam homines per vocabula non solum res, sed et suos affectus exprimere sueverunt.
Sane privata vitia Tyrannum non facere, bemerkt er weiter, nec paulo negligentiorem reipublicae administrationem, communis sententia est. Tributa graviora imperantur? Atqui subditus ad consilia non admissus judicare nequit, an necessitas reipublicae ea flagitet. Supplicia aspera sumuntur? Atqui si secundum leges et ex praecedente delicto statuantur, nemo jure quaeri potest, etsi forte clementia rectius adhiberetur. Quod invidiosissimum vulgo habetur, quidam magni viri ob privata odia aut propter suspiciones innocenter e medio tolluntur? Atqui si delicta aut machinationes in statum Principis praetexuntur, aut ordinaria judiciorum forma observatur, etsi fors isti, qui tolluntur, de sua innocentia et pauci praeterea alii certi sint, reliquis tamen constare id liquido qui potest? cum praesertim praesumtio justitiae semper a Principis partibus stet. Promissa non servantur aut praevilegia antehac indulta circumciduntur? Atqui si Princeps absolutus vel delictum vel necessitatem aut insignem reipublicae usum praetendat, jure egisse censebitur; de quo subditis liquido judicandi facultas deest.
Pufendorf räumt zwar die Behauptung ein, populum, etsi in servitutem sese addixerit, non tamen amisisse omne jus in libertatem aut securitatem sese [145] vindicandi; gleichwohl lediglich in dem sinne quod populus contra extremam vim eamque injustam Principis sese defendere possit; quae defensio, ubi bene successerit, libertatem quoque comitem ducit. Quippe cum Dominus, dum in hostem abit, subjectum ab obligatione adversus se videatur ipse absolvere, sic ut hic deinceps sub jugum redire non teneatur, licet ille animum mutare velit. Extra hunc casum populo, qui se absoluto imperio unius subjecit, non magis jus in libertatem per vim sese vindicandi competit, quam mihi rem, alteri ex pacto jam traditam, per vim iterum eripiendi. Nec enim adeo abhorret a natura ista civilis servitus, quod quidam somniant, ut licet quis aliquando evitando majori malo in eam consentire necessum habuerit, post per occasionem, ipsa natura jus dante, eam excutere iterum queat. Et licet is status ingenio certi alicujus populi repugnet, vel ab initio vel post mutatis animis: nequaquam tamen Principi eam solam ob causam jus quaesitum per vim eripere licet; non magis quam emtori rem ex contractu traditam, etsi post venditor contractum ex re sua non fuisse deprehenderit.
In gleichem Geiste äußert sich auch Pufendorf in feinem Werke: de officio hominis et civis juxta legem naturalem. (Lond. 1673. Lib. II. cap. IX.): Habet peculiarem sanctimonium summum imperium, ut non solum ejus jussis legitimis resistere nefas sit; sed et ejusdem asperitas, non secus atque liberis parentum morositas, a civibus sit patienter ferenda. Quin et ubi atrocissimas iujurias intentaverit, singuli potius fuga sibi consulent, aut quantamcunque calamitatem [146] sustinebunt, quam ferrum in durum quidem, sed tamen parentem patriae stringent.
Die Staatsgelehrten aus der Pufendorf'schen schule haben diese Lehren ihres Meisters theils kommentirt, theils hie und da modifizirt. Einer der Kommentatoren des Pufendorf'schen Werks de officio hominis et civis, nämlich Gottl. Gerh. Titius in s. Observationes (Leipz. 1703), bemerkt bei der oben aus demselben angeführten stelle: Quod si vero Imperans hostilem penitus animum, vel erga singulos, vel totam rempublicam induat, tum ei, velut hosti, posse resisti, ex indole factae delationis facile liquet sed in regnis absolutis miseros subditos spes et facultas exequendi destituit; at in limitatis citius improbum Imperantem amoliri illi possunt. Illud dubium non habet, quin Principi, officii metas transilienti, preces et rationes opponere liceat, et debebant saepe reipublicae proceres officii sui, isto rerum statu esse observantiores, quam quidem fieri solet; nec dubitandum, quin his mediis, cordate et unanimiter adhibitis, ad saniora consilia Imperans revocari queat, cum crebro non propria, sed aliena libidine in reipublicae pernicem animetur.
Die europäischen Staatsgelehrten, welche zu Anfang des verflossenen Jahrhunderts insgemein mehr oder weniger bald den von Hugo Grotius, bald den von Pufendorf aufgestellten Lehren folgten, erklärten sich fast durchgängig gegen die Rechtmäßigkeit des Widerstandes und des Aufstandes von Seiten des Volks. Gemeiniglich lehrten sie, das Volk sey verpflichtet, selbst den für unerträglich ausgegebenen Mißbrauch [147] der obersten Gewalt im Staate zu ertragen, weil der Aufruhr die ganze gesetzliche Verfassung vernichte. Denn, um zur Widerseßlichkeit oder gar zur Empörung gegen die vorhandene Obrigkeit befugt zu seyn, sey ein öffentliches Gesetz erforderlich, welches ein solches Verfahren von Seiten der Unterthanen erlaube. Ein Gesetz der Art aber könne nicht statt haben, weil es widersinnig sey. Denn alsdann enthielte die oberste Gesetzgebung eine Bestimmung in sich, nach welcher sie nicht die oberste, sondern das Volk, als Unterthan, der Souverain über dem wäre, dem es doch uns terthänig seyn solle; was sich widerspreche. Vornehmlich aber sey Aufruhr gegen den Monarchen im monarchischen Staate, unter dem Vorwande, er mißbrauche seine Gewalt, sey ein Tyrann, noch weniger aber die Vergreifung an seiner Person, oder wohl gar an seinem Leben, immer unrechtmäßig, weil damit der rechtliche Zustand mit einem Male aufgehoben werde. Der geringste Versuch der Art wurde daher als Hochverrath charakterisirt, und Todesstrafe als die geringste der Strafen bezeichnet, die einen Verräther der Art, der, indem er den Monarchen angreife, ein Todesverbrechen gegen den Staat begehe, treffen könne.
Die Lehre vom passiven Gehorsam fand noch im zweiten und dritten Viertel des vorigen Jahrhunderts in DeutschLand an Just Henning Böhmer, in seiner Introductio in jus publicum universale (1ste Ausg. Halle, 1709, später, 1726, 4te Aufl. 1773), einen gar eifrigen Vertheidiger. Gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts aber trugen die denkwürdigen und folgereichen Begebenheiten der nordamerikanischen, und noch mehr nachmals der französischen Revolution mächtig dazu bei, die Staatsgelehrten zum Nachdenken über die Rechte der Menschen und der Nationen [148] zu führen, und die bisher gangbaren Lehren im Staatsrechte bedeutend zu modifiziren.
Theodor Schmalz hatte in früheren Schriften zwar zugegeben, daß es Fälle geben könne, wo Widerstand und selbst Empörung gegen die Regierung oder den Regenten der Pflicht und dem Rechte gemäß sey, und war nur bemüht gewesen, die Ausübung dieses Rechts in gewisse Gränzen einzuschließen. Späterhin, in seinem Alter, eine Professur in Berlin bekleidend, aber wollte er gar nichts von der Art mehr statuiren. Es ist zu bemerken, daß jene früheren Schriften von schmalz in die Neunziger Jahre, in die Periode, welche zunächst auf die französische Revolution folgte, seine späteren aber in die Periode der wiederhergestellten Legitimität, nach dem Sturze Napoleons, fallen, so daß die veränderten Zeitumstände nicht ohne Einfluß auf die Aenderung seiner Ansichten in dieser Beziehung gewesen zu seyn scheinen.
Hätte das Volk auch ein Recht, für sich, ohne besondern Grund, die Regierungsform zu ändern — äußerte Schmalz in s. Natürlichen Staatsrecht (Königsb. 1794. §. 218 u. f.) so würde es nicht nur zu seinem eigenen Besten rathsam, sondern durchaus nothwendig seyn, diesem Rechte zu entsagen. Aber wäre es nicht ein offenbarer Widerspruch, sich zu Gehorsam verpflichten und sich doch das Recht vorbehalten, jeden Augenblick, wenn es uns gefällt, nicht zu gehorchen? Nichts ist abgeschmackter, als die Frage: Kann das Recht Eines gegen das Recht von Millionen in Anschlag kommen? Ja! aber hier ist das nicht einmal der Fall. Hier steht die souverainität jener Millionen gegen die Unterthanenschaft [149] der Millionen wie Eins gegen Eins. Einseitig kann die bestehende Ordnung nur dann geändert, und dem bisherigen Souverain seine Gewalt nur dann rechtmäßig entrissen werden, wenn dies eine Pflicht gebietet, welches aber allemal einen Mißbrauch seiner Gewalt von Seiten des Souverains voraussetzt. Der Mißbrauch der Gewalt des Souverains an sich berechtigt noch nicht, die schuldlosen Mitbürger in das Unglück der Anarchie zu stürzen, und das Band zu zerzerreißen, das uns an den Souverain knüpft. Dem Recht, zu dessen Ausübung uns die sinnlichkeit durch Ehrgeiz oder Rache spornen möchte, steht die höhere Pflicht entgegen. Nur wenn, im Falle des Mißbrauchs der Gewalt von Seiten des souverains, der Gehorsam uns hindert, eine Pflicht zu erfüllen, hebt diese den Gehorsam auf. Philipp II. von Spanien mißbrauchte seine Gewalt über die Niederländer. Diese waren durch fernern Gehorsam selbst an der Erfüllung der Pflicht gehindert, Gott nach ihrer Ueberzeugung zu dienen. Ihre Empörung war rechtmäßig. So lange hingegen der Souverain seine Gewalt nicht mißbraucht, kann die Pflicht des Gehorsams, als eine vollkommene Pflicht, auch durch keine andere Pflicht gehoben werden. — An einem andern Orte stellt schmalz auch den Grundsatz auf: Empörung kann überall nur dann erlaubt seyn, wenn sie Pflicht wird, und dies wird sie Denjenigen oder demjenigen Volke, welches höhere Pflichten durch längern Gehorsam verlehen würde.
In spätern Schriften aber verdammt schmalz jeden Widerstand, so wie jede Empörung gegen die Obrigkeit. Der Schutz des Einzelnen ist unmöglich, sagt er (Deutsches Staatsrecht. Berl. 1825. §. 13), ohne eine Gewalt, stark genug, um unwiderstehlich jede Beeinträchtigung [150] niederzudrücken, und diese Gewalt ist nur möglich durch den Gehorsam Aller. Unbegreiflich ist es, wie je Empörung gegen die rechtliche Gewalt rechtlich gedacht werden könne. »Wenn die Obrigkeit aber Böses beföhle ?« Dann freilich gehorchen wir nicht, aber empören uns auch nicht, um Gott mehr zu gehorchen, als den Menschen, geben aber, wie Gotte was Gottes ist, so dem Kaiser was des Kaisers ist, nach Petrus und Johannes Beispiel (Apostelgeschichte IV, 18, und V, 29 u. f.).
Nur durch Gehorsam Aller ist die Freiheit Aller möglich — bemerkt er an einer andern stelle (Ebendas. §. 347 u. 348). — Kaum ist darum zu begreifen, wie von einem Rechte des Widerstandes hat geredet wer den mögen. Alle Revolutionen zeigen, daß, die ein Widerstandsrecht predigten, sobald sie die Macht errungen hatten, am allerwenigsten geneigt waren, es zu gestatten. Selbst ein Unrecht, welches der Souverain einem Unterthan zufügte, würde diesen von der Pflicht des Gehorsams nicht entbinden, nicht nur, weil doch der Souverain ihn im Uebrigen schützt, sondern auch, weil die Pflicht des Gehorsams nicht nur eine Pflicht ist, welche er der Person des Souverains allein, sondern vielmehr eine Pflicht, welche er allen seinen Mitbürgern schuldig ist. Wie könnte also ein Unrecht, das der Souverain ihm thut, ihn entbinden von dem, was er seinen Mitbürgern zu leisten hat? Gehorsam, fügt er in einer Note hinzu, ist auch das Zeichen der Freiheit in einem staate. In Despotien ist gerade Gehorsam am seltensten; und er ist schnell und allgemein, wo nicht nach Willkühr, sondern nach Recht befohlen wird. Ja, Despotie herbeizuführen, ist nichts so geeignet, als eben die liberale Lehre vom Widerstande. Weder Nero, noch Robespierre hätten gewüthet, wenn sie [151] hätten glauben können, daß jeder ihrer Unterthanen Widerstand gegen sie für Unrecht ansähe.
In seiner Rechtsphilosophie (S. 271) behauptet ferner schmalz: »Keinem Unterthan kann, auch nur die Untersuchung erlaubt seyn, ob der Regent mit Recht oder nicht zur Regierung gekommen; « und er hielt solchergestalt Widerstand und Widerseztlichkeit gegen einen Usurpator für eben so verwerflich, wie gegen einen rechtmäßigen Regenten. Mit Recht erscheint indessen dieser sah, ohne nähere Bestimmung hingestellt, einem neuern Staatsrechtslehrer schrecklich. Er sagt nämlich so viel aus: Der Staatsvertrag oder auch Unterwerfungsvertrag des Volks lautet dahin: „Wer immer, ohne Unterschied, ob nach dem Gesetz oder gegen das Gesetz, durch Gewalt oder Betrug, oder durch blinden Zufall, zu dem Besitze des Palastes oder des Arsenals gelangen wird, dessen Wort soll der Ausdruck unsers allgemeinen Willens feyn.« Vergebens dürfte man sich hier auf den Schutz berufen, den man von dem Usurpator annimmt, und für welchen die vertragsmäßige Gegenleistung der Gehorsam sey. Den Schutz, sagt Rotteck, fordert man eigentlich von der Gesammtheit, und dafür, daß der Usurpator, neben dem Raub der Herrschaft, den er an dem rechtmäßigen Haupt und an der Gesellschaft beging, nicht auch noch die Wohlthat der Staatsordnung allen Einzelnen raubt, ist man ihm wohl keine Gegenleistung schuldig. Auch wird ja von mir selbst gefordert (und daher muß es mir ebenfalls erlaubt seyn), daß ich nur dem rechtmäßigen Regenten gehorche; ja, wenn Mehrere sich um die Herrschaft streiten, dann wird oft als Verbrecher bestraft, wer einem oder dem andern anhängt. Also haben die Unterthanen allerdings das Recht und die Schuldigkeit, zu fragen; wer der rechtmäßige Regent [152] sey? und auch in diesem Punkte ist kein blinder Gehorsam zulässig.
Immanuel Kant trat zuerst in der Berliner Monatsschrift (1793. Sept.) mit der Entwickelung seiner staatsrechtlichen Ansichten in Betreff der Frage: ob ein Widerstands- und Zwangsrecht gegen den Regenten im Staate zulässig? auf. Nach seiner Lehre soll das Gebot des Gehorsams für den Unterthan im Staate schlechterdings unbedingt seyn, so daß, wie Kant ausdrücklich hinzuseßt, es mag auch das Staatsoberhaupt sogar den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag verleßen, und sich dadurch des Rechts, Gesetzgeber zu seyn, nach dem Begriffe des Unterthans, verlustig gemacht haben, indem es durchaus gewaltthätig (tyrannisch) verfährt, dennoch dem Unterthan kein Widerstand als Gegengewalt erlaubt bleibt. Zwar macht der Philosoph es dem Regenten zur Pflicht, die Unterthanen nach sittlichen Prinzipien zu behandeln; allein dies kann dem Staatsrechte nichts nüzten: denn wie? wenn nun der Regent keine Pflicht achtet?
Kant hat späterhin seine Theorie weiter ausgeführt. Er sucht in seinen Metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre (Königsb. 1797. S. 176 u. f.) die Widerrechtlichkeit einer Empörung im Allgemeinen auf folgende Weise darzuthun: sollte das Volk zu einem Widerstande gegen die höchste Gewalt befugt seyn, so müßte ein öffentliches Gesetz existiren, welches diesen Widerstand des Volks erlaubte, d. h. die oberste Gesetzgebung enthielte eine Bestimmung in sich, nicht die oberste zu seyn; und das Volk, als Unterthan, in einem und demselben Urtheile zum [153] Souverain über den zu machen, dem es unterthänig ist, was sich widerspricht, und wovon der Widerspruch durch die Frage alsbald in die Augen fällt: Wer denn in diesem streite zwischen Volk und Souverain der Richter seyn sollte? wo sich dann zeigt, daß das erstere es in seiner eignen Sache seyn will.
Hält es der Königsberger Weltweise wegen Mangel des Richteramts unmöglich, den Bürgern durch Konstitutionsgeseße des Staats, für gewisse Fälle, im voraus die Befugniß der Gewalt, des Widerstandes und der Empörung gegen die bestehende Staatsgewalt einzuräumen : dann erinnert dagegen K. Th. Welcker (Lezte Gründe) von Recht, Staat und Strafe, S. 105 in der Note), daß das objektive Recht weder durch das Richteramt entsteht, noch durch dasselbe so bedingt ist, daß es ohne dasselbe gänzlich wegfiele. Das Richteramt ist vielmehr nur da, die Anwendung des objektiven Rechts zu erleichtern, und es lassen sich Möglichkeit und Wirklichkeit von Rechtsverhältnissen auch ohne Richteramt nachweisen. Hat ja doch, bemerkt er, noch jeder Staat selbst, in gewissen Fällen, rechtlich gebilligte und rechtlich begränzte Selbsthülfe gehabt.
Der nämliche Grund, worauf Kant seine Lehre stüzt, ist übrigens schon fast anderthalb Jahrhunderte vorher von Salmasius in seiner berüchtigten Defensio regia vorgebracht worden. »Wenn ein König soll angeklagt werden können vor einer andern Gewalt schreibt derselbe dann muß nothwendig diese Gewalt höher und größer seyn, als die des Königs. Ist sie dies, dann kann sie nicht anders, denn als königliche Gewalt bezeichnet werden, weil man darunter die höchste und größte aller Gewalten im Staate versteht.« Dagegen wendete aber schon Milton, in seiner [154] berühmten Defensio pro populo anglicano ein: Es ist die Meinung der weisesten Männer aller Zeiten gewesen, daß die königliche Gewalt keineswegs unverträglich sey mit der höchsten Gewalt des Volks und des Gesetzes, und daß die Hoheit und der Name eines Königs gar wohl mit und neben diesen bestehen können. Es wisse Salmasius, daß die Dinge sich nicht nach den Worten, wohl aber die Namen sich nach der Sache zu richten haben.
Kant's Ansicht von der Widerrechtlichkeit jedes Widerstandes und jeder Empörung der Unterthanen gegen die bestehende höchste Staatsgewalt, steht übrigens mit seiner in derselben Schrift (Rechtslehre s. 174) vorher entwickelten Lehre von dem rein leidenden Gehorsam, zu dem die Staatsbürger gegen den Staatsherrscher verbunden seyn sollen, im genauesten Zusammenhange einer Lehre, die, nach v. Strombeck's Bemerkung, zeigt, zu welchen Inkonsequenzen selbst ein großer Denker gelangen kann, indem er sich bestrebt, auf das Aeußerste konsequent zu seyn.
»Der Herrscher im Staate — behauptet Kant geradehin — hat gegen den Unterthan lauter Rechte und keine (Zwangs-) Pflichten.« Diesen sah als richtig angenommen, ergiebt sich dann freilich auch nothwendig die Folgerung, die von Kant wirklich aus demselben gezogen wird: » Wenn das Organ des Herrschers, der Regent, auch den Gesetzen zuwider verführe, z. B. mit Auflagen, Rekrutirungen u. dergl. wider das Gesetz der Gleichheit in Vertheilung der Staatslasten, so darf der Unterthan dieser Ungerechtigkeit zwar Beschwerden (gravamina), aber keinen Widerstand entgegenseßen.
Dagegen verpflichtet aber auch Kant weiter unten (Rechtsl: S. 181) die Staatsbürger, nach einer gelungenen [155] Revolution, dem Ergebnisse derselben. zu gehorchen. Er selbst macht also doch am Ende die Entscheidung des Rechts lediglich von dem Erfolge abhängig. Man begreift leicht, daß solchergestalt den Regenten für die Sicherheit ihrer Fürstenstühle, durch die vorausgeschickte Doktrin von dem leidenden Gehorsam der Unterthanen und der Widerrechtlichkeit jeglichen Widerstandes von ihrer seite, nicht sonderlich genüßt wird. Denn trok jener Doktrin wird doch erst durch den Ausgang des Aufstandes entschieden, wer Recht haf.
Es scheinen die Widersprüche, in die man sich auf diese Weise verwickelt, auch Kant selbst nicht entgangen zu seyn; daher sieht man ihn seine eigentliche Meinung nichts weniger als mit gehöriger Klarheit und Bestimmtheit ausdrücken. Bergk hat in seinen Briefen über Iman. Kant's metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre (Gera, 1797. S. 207 u. f.) näher zu beleuchten gesucht, wie Kant eigentlich die Sache nimmt; und auch er kommt zu dem Resultat: die Kant'sche Ansicht und Lehre laufe im Grunde darauf hinaus, daß man in der Theorie zwar den Widerstand und die Empörung gegen die bestehende Obrigkeit als widerrechtlich und unerlaubt anzusehen habe, in der Praxis gleichwohl das Gelingen oder Mißlingen des Unternehmens über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit desselben allein entscheide, und der glückliche oder unglückliche Erfolg hier an die stelle des mangelnden Richters trete.
Uebrigens ist Kant, so sehr er sich auch gegen Widerfehlichkeit und Empörung der Unterthanen erklärt, doch wohl weit davon entfernt, den Fürsten eine so durchaus absolute Gewalt zuzugestehen, wie Hobbes und Andere. Er scheint nur dann ein Insurrektionsrecht gegen den Regenten zu [156] läugnen, wenn dieser, in einer, obgleich ungerechten und den bürgerlichen Grundverträgen widerstreitenden Ausübung einer von den Staatsgewalten begriffen ist; wenn er also, als Gesetzgeber, ungerechte Gesetze gibt, oder als Richter ungerecht und gesetzwidrig Urtheil spricht, oder als Besitzer der ausübenden Gewalt diese gegen vorhandene Gesetze und Rechte der Bürger mißbraucht. Blos darauf bezieht sich wohl sein sah: »Der Unterthan kann sich dem Oberhaupte nicht widersetzen, und wenn dieses sogar den ursprünglichen Vertrag verlegt, und sich dadurch des Rechts, Gesetzgeber zu seyn, nach dem Urtheile der Unterthanen verlustig gemacht hat.« Dagegen behauptet Kant nirgends, daß der Regent auch als bloße Privatperson, d. i. wenn seine Handlungen gar nicht öffentliche Handlungen find, unverleßlich sey, und selbst in solchem Falle Niemand sich ihm widerseßen dürfe, wie doch die Hobbesianer, Graswinklianer u. A. wollen. Am konsequentesten hat wohl Tieftrunk, in seinen philosophischen Untersuchungen über Privat- und öffentliches Recht (Hälle, 1797 u. 1798, 2 Bde.), Kant's staatsrechtliches System durchgeführt.
Kant's Lehre vom unbedingten leidenden Gehorsam steht mit seinem Moral-system offenbar ganz und gar im Widerspruche. Denn den Unterthan verpflichten, Alles zu thun, was der Souverain befiehlt, und allen seinen Befehlen, von welcher Art und Beschaffenheit sie auch seyn mögen, ohne Widerspruch und Widerseßlichkeit zu gehorsamen und Folge zu leisten, heißt, den Willen des Staatsregenten zum unbedingten Prinzip für die Unterthanen, d. i. zum unbedingten sittengesehe erheben, und annehmen, der Mensch habe im Bürgervertrage das unveräußerlichste unter allen Rechten, nämlich das Recht, selbst zu bestimmen, was [157] seine Pflicht sey, aufgeopfert; was der Kant'schen, so wie aller gesunden Moral- und Rechts Philosophie widerspricht.
Jakob meint daher auch, Kant habe wohl den sat, daß den Unterthanen kein Widerstands- und Zwangsrecht gegen die höchste Obrigkeit im Staate zukomme, nur unter den gehörigen Einschränkungen verstanden wissen wollen. Seine Absicht, glaubt er, sey dabei nur die gewesen, denen zu widersprechen, die die Behauptung aufgestellt, ein Volk dürfe den Gesetzen den Gehorsam verweigern und sich gegen die Regierung auflehnen, sogar die Regierungsform verändern, wenn es glaube, unter derselben nicht glücklich leben zu können. Und hierin werde ihm jeder einsichtsvolle Moralist und Politiker beistimmen müssen. Wenn nämlich nur die Gesetze des Souverains von Seiten des Rechts untadelhaft seyen, dann müsse er sie auch mit unwiderstehlicher Gewalt durchsehen können, wenn sich der Unterthan auch noch so übel dabei befände, und wer sich diesem widersete, sey allerdings ein strafbarer Rebell. Dieser Grundsatz predige indessen keine Tyrannei; er dringe nur auf bürgerliche Ordnung, deren nothwendige Bedingung er sey. Ein souverain, setzt Jakob hinzu, ist der Höchste im Staate; seinem Willen gebührt Gehorsam, und zwar auch, wenn es nur mit den Rechten seine Richtigkeit hat, unbedingter; d. i. der Unterthan muß sich unterwerfen, ohne zu raisonniren. Sich der Unterwerfung unter dem Vorwande zu entziehen, oder sich dem Regenten gar zu widersetzen, weil man in seinen Anordnungen seine Glückseligkeit nicht genug befördert findet, weil sie schaden, wehe thun w., ist strafbarer Widerspruch. Die Frage ist nur, ob dem Unterthan alle Beurtheilung abzusprechen, ob ein Gesetz in die Rechtsform passe? — kann man dieses nicht, dann muß auch der bürgerliche [158] Gehorsam seine Gränzen haben, welche durch die Natur des Staats selbst bestimmt seyn werden.
Ist das Fundament von allem Recht die ihm entsprechende Pflicht — urtheilt der Verf. des Anti-Leviathan (Götting. 1807. Heft II. S. 168 in der Note) — dann muß das Recht der höchsten Staatsgewalt aus der Pflicht der Unterthanen, und umgekehrt das Recht der Unterthanen aus der Pflicht des Regenten, und zwar ohne Zirkel abgeleitet werden. Der sah: Halte deinen Vertrag, ist in der Vernunft des Souverains und der Unterthanen auf gleiche Weise begründet, und erzeugt für beide eine unerlaßliche Pflicht. Nur erscheinen beide Theile, vermöge des nämlichen Satzes, bald als berechtigt, bald als verpflichtet, je nachdem das nämliche Subjekt bald seine Pflicht erfüllen soll, bald eine Pflicht des Andern für sich als Recht geltend macht. Damit kann wohl bestehen, daß der eine Theil bisweilen unrecht handeln könne, der sein Recht für sich geltend machen will. Das Volk kann also auch moralisch unrecht handeln, wenn es das, was für den Regenten Pflicht ist, von ihm mit einer die summe des Uebels vergrößernden Ges waltthätigkeit erzwingen will. Hiernach ist unerklärbar, wie Kant den sah aufstellen konnte, der Herrscher im Staate, d. i. nach ihm der oberste Gesetzgeber, welcher den allgemeinen Willen realisirt, habe gegen den Unterthanen lauter Rechte und keine (Zwangs- oder) juridische Pflichten; Unter Zwangspflicht verstehen wir nichts anders, als eine äußerlich erkennbare, wahre moralische Pflicht, die aber in sittlicher Beziehung nur dann erzwungen werden darf, wenn der Rechthabende durch keine höhere moralische Pflicht von dem Gebrauche der Gewalt abgehalten wird. Die juridische Pflicht ist immer moralisch, und diejenige Gattung moralischer [159] Pflichten, die sich auf Nichtstörung der äußeren Freiheit des Anderen bezieht, ist immer juridisch, sonst könnte etwas zugleich Pflicht und Nichtpflicht seyn. Das juridische Recht ist nur das Korrelat dieser besonderen Art von moralischen Pflichten. Ob jenes Recht äußerlich, und zwar durch physische Gewalt geltend gemacht werden könne, das läßt sich daraus allein, daß der Andere wahre Pflicht hat, dem Recht des Fordernden Genüge zu leisten, nicht erlernen. Ueberhaupt sind verschiedene von den allgemeinen Kantschen Anmerkungen (Rechtslehre, Th. II. Abschn. I. S. 173 u. f.) so Hobbesisch, daß sie sich mit dem Moralsystem jenes Philosophen nicht vereinigen lassen.
Die Naturrechtslehrer aus der Kanti'schen schule theilten öfter ganz und gar die staatsrechtlichen Ansichten ihres Meisters. So unter Anderen Georg sam. Alb. Mellin, in s. Grundlegung zur Metaphysik der Rechte oder der positiven Gesetzgebung. Ein Versuch über die ersten Gründe des Naturrechts. (Züllichau, 1796. §. 258 u. f.). Eine Menge (multitudo), als solche (distributiva), — urtheilt derselbe — kann kein Recht haben, denn sie ist noch nicht ein Ganzes (unum), sondern nur jedes Einzelne hat seine Rechte. Eine solche Menge kann also auch keine rechtliche Handlung verrichten; sondern was sie thut, sind so viele Handlungen, als Einzelne sie verrichten. Man sieht hieraus leicht ein, daß eine solche Menge dem Oberhaupte des Staats die Herrschergewalt nicht rechtlich nehmen kann, sondern daß dieses nur von einer mystischen Person geschehen müßte. Nun sind die Unterthanen nur zusammen eine mystische Person, als Unterthanen. [160]. Diese kann also in diesem Charakter nicht zugleich nicht Unterthan seyn, welches doch seyn würde, wenn sie dem Staatsoberhaupte die Herrschergewalt nähme. Der Unterthan handelt dann als Oberhaupt des Staatsoberhaupts, welches rechtlich unmöglich ist. Der Ausdruck Volksaufstand ist folglich unschicklich: denn ein Volk als eine mystische Person kann nicht im Aufstande oder Aufruhre seyn, sondern blos eine Menge einzelner Aufrührer (multitudo distributiva). Der Aufruhr ist also stets die widerrechtliche That der Einzelnen.
Ist die Uebertragung der Herrschergewalt ein Vertrag, und behaupten die Unterthanen, das Staatsoberhaupt habe denselben durch eine gesetzwidrige Regierung gebrochen: dann wäre ein Prozeß (Rechtsstreit) zwischen dem Oberhaupt und den Unterthanen vorhanden, welcher aber, weil das Staatsoberhaupt keinen Richter (forum externum) über sich erkennt, nicht zu entscheiden, also rechtlich unmöglich ist.
Burlamaqui hauet den Knoten vermittelst eines Machtspruchs durch, indem er sagt: es sey unwidersprechlich, daß derjenige, welcher Jemanden eine Macht übertrage, entscheiden könne, ob er diese Macht zweckmäßig anwende.
Das Zurücktreten aus dem Zustande des Friedens (dem Staat) in den Zustand des Krieges ist überdem pflichtwidrig, oder sittlich unerlaubt; und doch würde es wirklich, wenn dem Staatsoberhaupte der Gehorsam aufgekündigt würde, weil dann Anarchie entstände. Also ist es falsch, daß, wenn das Staatsoberhaupt ein Tyrann (non titulo sed exercitio talis) wird, welcher die Rechte des Volks kränkt, und ein Feind des Staats (das hieße sein eigener Feind) würde, die Herrschergewalt ipso facto an das Volk zurückfalle, und daß dasselbe mit seinem bisherigen Staatsoberhaupte nach [161] Gefallen und dem Volksinteresse gemäß verfahren könne. Quomodo sterilitatem aut nimios imbres et caetera naturae mala, ita luxum vel avaritiam Dominantium tolerare Vitia erunt donec homines, sed neque haec continua et meliorum interventu pensantur, (Tacit. Hist. IV., 74.)
Einer der geistreichsten und scharfsinnigsten deutschen Politiker, dessen Ansichten und Lehren aber leider nur zu oft — ob absichtlich oder unabsichtlich gehört nicht hierher — das Gepräge der Einseitigkeit an sich tragen, Friedrich Gens, hat in der Berliner Monatsschrift (Jahrg. 1793, Mon. Dezbr. S. 542 u. f.) Argumente wider die Bedingtheit des Staats Unterwerfungsvertrags und wider das Widerstands- und Zwangsrecht der Unterthanen gegen den Regenten geltend gemacht, mit deren Widerlegung sich indessen schon Jakob in seinem Anti-Macchiavel (1794), Feuerbach in seinem Anti-Hobbes (1797) und nach ihnen noch Andere mehr oder weniger gründlich und be friedigend beschäftigt haben.
Soll die Abhängigkeit, schreibt Genz, durch den ursprünglichen Bertrag bestimmt seyn nach jenem system, wobei man einen Kontrakt zwischen dem Oberhaupt und Unterthanen annimmt — dann muß in diesem Kontrakt und der darauf gebaueten Staatsverfassung die Bedingung, unter welcher dem Oberhaupt gehorcht werden soll, angegeben, mithin auch der Fall, wo man ihm nicht mehr gehorchen darf, oder mit anderen Worten, wo es nichts mehr geben wird, wodurch man rechtlich zwingen kann, d. i. die Möglichkeit gänzlicher Gesetzlosigkeit (Anarchie) konstituirt [162] seyn. Eine solche Voraussetzung widerspricht aber sich selbst. Denn da der einzige Zweck des gesellschaftlichen Vertrags die Sicherstellung der Rechte ist, so ließe sich nichts Widersinnigeres denken, als das Verfahren, den Zustand einer absoluten Unsicherheit aller Rechte, in irgend einem Falle, als ein Mittel zu diesem Zwecke zu gebrauchen. Die Absurdität eines solchen Verfahrens wird noch einleuchtender, wenn man erwägt, daß sich gar nicht voraus bestimmen läßt, wie bald der reservirte Fall eintreten kann, und ob nicht vielleicht durch ein Versehen des Oberhaupts das ganze Kunstgebäude einige Augenblicke nach seiner Errichtung wieder zusammenstürzen wird.
Wenn der damalige Berliner, jest Wiener Publizist von der Voraussetzung ausgeht, daß im Unterwerfungsvërtrage ausdrücklich, d. i. durch Worte, der Fall im Voraus angegeben und bestimmt seyn müsse, in welchem es den Unterthanen gestattet seyn solle, gegen den Inhaber der Staatsgewalt zu insurgiren: dann vergißt er, daß es in allen Arten von Verträgen gewisse Bedingungen und Klauseln gibt, die gar keiner ausdrücklichen oder wörtlichen Angabe, Erklärung oder Vorausbestimmung bedürfen. Denn was analytisch schon aus dem Begriffe des vorhabenden oder unternommenen Geschäfts sich ergibt, das versteht sich nothwendig von selbst, wenn auch nicht das Geringste darüber im Vertrage gesagt oder festgestellt ist, und muß so lange als vorhanden und gültig angesehen werden, als nicht das Gegentheil ausdrücklich verabredet worden ist. Und ganz eben so wie, wenn ich zu Jemanden sage: ich leihe dir diese summe, ich damit zugleich gesagt habe: du sollst mir das Geliehene in seiner Gattung wiedergeben, sagt ein Volk, wenn es zu einem Menschen sagt: du sollst unser Regent [163] seyn, zugleich: du sollst uns dem allgemeinen Willen gemäß regieren. Daraus, daß im Unterwerfungsvertrage keine Bedingungen des Gehorsams für die Unterthanen enthalten sind, folgt mithin keineswegs, daß jener Vertrag solche Bedingungen nicht mit sich führe; diese sind vielmehr so gewiß vorhanden, als jener Vertrag als vorhanden gedacht wird.
Auch gegen die Behauptung, daß in dem Falle, wo der Unterthan dem Regenten den Gehorsam versagt, es nichts mehr gebe, wodurch man rechtlich zwingen könne, dürfte sich gar manches einwenden lassen. Im Staate selbst und in den Fällen, wo mir der Staat Recht verschaffen kann, da freilich ist die sentenz und die Macht des Regenten der einzig mögliche, von der Gerechtigkeit gebilligte Weg, auf dem ich mein Recht suchen und erhalten darf. Allein nach Genz soll überhaupt der Arm des Regenten das einzige Mittel seyn, durch das man rechtlich zwingen könne. Denn er behauptet ja, daß im Falle einer Insurrektion der Staat, und mit ihn auch der Weg des Rechts, nicht mehr vorhanden sey. Feuerbach bemerkt hier: Also hätte der arme, rechtlose Robinson kein Recht, gegen die Wilden sich zu wehren, die ihm seine Ländereien zerstören und ihn selbst bei festlichem schmause verzehren wollten? Er mußte entweder fliehen, wenn er konnte, oder sich ganz ruhig von ihnen braten oder skalpiren lassen. Noch weniger dürfen wir, die wir im rechtlichen Zustande uns befinden (dieser Theorie zufolge) unser Eigenthum oder Leben gegen Räuber und Mörder vertheidigen. Wir müssen entweder davon laufen, oder durch Ergebung in die Macht unserer Beleidiger das Recht ihrer stärke anerkennen.
Es werde, sagte Genz, durch den Fall, wo man dem [164] Oberherrn nicht mehr gehorchen darf, die Möglichkeit gänzlicher Gesetzlosigkeit konstituirt. Diese Möglichkeit kann hier nun entweder eine physische oder eine rechtlicht seyn. Ist das erstere der Fall, dann ließe sich der Einwurf machen, daß physische Möglichkeit zur Anarchie im Grunde immer vorhanden ist. Denn alle Glieder oder die Majorität der Staatsgesellschaft dürften ja nur die Anarchie wollen, so würde sie wirklich vorhanden seyn. Allein da, wo der Unterthan dem Regenten den Gehorsam versagt, ist nicht einmal nothwendig die physische Möglichkeit zur Geseztlosigbeit und Anarchie begründet. Denn durch die Infurrektion des Volks oder eines Theils desselben ist ja noch gar nicht nothwendig alles Gegenoder Hebergewicht der Macht des Regenten aufgehoben. Dieser kann nämlich noch genug Trabanten, Getreue und Anhänger auf seiner Seite haben, durch die er das Volk in dem Gehorsam gegen die Gesche erhält.
Soll aber von rechtlicher Möglichkeit hier die Rede seyn, dann ist auch diese durchaus nicht dadurch gegründet, daß der Unterthan das Recht hat, in einem bestimmten Falle dem Regenten Widerstand entgegenzusehen. Staat, Bürgerthum, Souverainität, Gehorsam gegen die vorhandenen und noch zu gebenden Gescetze des Staats.... alles dies besteht in friedlicher Eintracht neben dem Widerstandsrecht, selbst neben der wirklichen Ausübung dieses Rechts. Denn das Recht zum Ungehorsam oder zum Widerstand erstreckt sich nicht weiter, als, nur gerade auf den Fall, den es begründet, so wie die Nichtexistenz der Oberherrschaft nur auf den Fall beschränkt ist, in welchem die Person, welche einen oberherrlichen Willen hat, die aus dem Unterwerfungsvers trage dem Volke zufließenden Rechte verlegt. Die Befugniß [165] zum Widerstande und zur Insurrektion berechtigt also keineswegs die Unterthanen, die bestimmten gesellschaftlichen Bande, durch welche sie bisher vereinigt waren, zu zerreißen, die Grundverträge muthwillig zu brechen, dem Regens ten für immer den Gehorsam aufzusagen, und so ihr einmal gegebenes Versprechen einseitig zu widerrufen. Sie bleiben im Staate unter denselben Bedingungen nach wie vor, bleiben an die Gesetze und einmal bestehenden Einrichtungen ihrer Gesellschaft in dem Zustande der Insurrektion eben so fest gebunden, wie in dem Zustande der tiefsten Ruhe und der innigsten Zufriedenheit. Blos und allein für und in dem bestimmten Fall, in welchem der Regent sein Volk beleidigt, ist der Oberherr und der Unterthan, das Recht zu befehlen und die Pflicht zu gehorchen, aufgehoben.
Es soll ferner, nach der Aeußerung von Genz, nichts Widersinnigeres sich denken lassen, als das Verfahren, den Zustand einer absoluten Unsicherheit der Rechte als ein Mittel zur Sicherstellung der Rechte zu gebrauchen. Allein erstens haben wir bereits oben gesehen, daß in rechtlicher Hinsicht man mit dem Zustande der Insurrektion nicht gerade den Begriff von einem Zustande absoluter Rechts Unsicherheit zu verbinden habe, und zweitens könnte man hier fragen: Was ist unsinniger, dem Regenten, wenn er Rechte der Regierten kränkt, widerstehen, oder, um der Sicherheit der Rechte willen, ihm das Recht geben, den Besitz aller Rechte unsicher zu machen? so fällt der Widerspruch, den Gent feinen Gegnern schuld gibt, mit verdoppelter stärke auf ihn selbst zurück. Sehr treffend wirft Feuerbach in dieser Beziehung die Frage auf: Ist etwa da auch nur einen Augenblick die geringste Sicherheit der Rechte, wo ein Mann das Recht und die [166] Macht hat, alles zu wollen und zu thun, was ihm seine Laune, seine Leidenschaft und seine Bosheit eingibt staat, feinen Zweck und die heiligsten Rechte des Bürgers und des Menschen zu verlehen und zu zerstören, die Unterthanen willkührlich zu plündern und zu berauben, ihre Weiber gewaltsam zu verführen und zu schänden, die Nation wie eine Kuppel Sklaven zu verpachten und zu verkaufen, die Bürger blos zu Befriedigung seiner Lüste, als Opfer seines blutdürftigen sinnes zu schlachten?
Eine solche Macht also zu konstituiren, das wäre, wenn wir Gent hören, das Mittel, wodurch der Mensch seine Rechte erhalten und vor den Attentaten menschlicher Bosheit sichern könnte! Das wäre der Inhalt des Vertrags, den er schließen und heilig halten müßte, wenn er nicht mit sich selbst und mit der Vernunft in die größten Widersprüche gerathen wollte! — Wahrlich, ruft Feuerbach aus, wenn die Unterwerfung unter den Willen eines Oberhaupts diese Bedeutung hat, dann fühle ich mich, wegen des gefährlichen Dilemma's, entweder Unsinn zu sagen, oder eine solche Ges walt über mich anzuerkennen, von ganzem Herzen versucht, in die Wälder zu meinen Halbbrüdern zurückzukehren. Denn diese haben doch nur Klauen und Zähne; der Mensch aber hat Bosheit und Verstand; und so würde ich wohl unter jenen eine größere Sicherheit für meine Rechte finden, als unter einem unbedingten Oberherrn in Menschengestalt.
Wenn endlich Genz vorgibt, die Absurdität eines bedingten Unterwerfungsvertrags werde dadurch noch einleuchtender, daß es gar nicht voraus bestimmt werden könne, wie bald der reservirte Fall eintreten werde — dann sieht man nicht, wie dieses Argument auf Untersuchungen des Rechts, [167] auf die Frage: was ist der Gerechtigkeit gemäß oder nicht gemäß? den geringsten Einfluß haben könne.
Indem Genz seine Einwürfe gegen das Vorhandenfeyn eines bedingten Unterwerfungsvertrags der Bürger im Staate begründen will, stüzt er sich sonach entweder auf die falsche Voraussetzung, daß der Unterwerfungsvertrag dem Staatsregenten eine volle Gewalt, selbst in Hinsicht auf den Zweck des Staats, übertrage, oder er bauet seine Lehre auf eine blos erschlichene Folgerung. Von dem allerdings wahren sahe, daß der Unterthan sich nicht in die Regierung mischen dürfe, springt er nämlich auf den Schluß über, daß er über nichts, was den Staat angeht, ein rechtskräftiges Urtheil zu fällen habe. Eben so lassen sich auch noch andere Einwürfe, die Genz vorbringt, um seine Theorie zu vertheidigen, zurückweisen, wenn man sich die Mühe gibt, sie einer nur etwas gründlichen Prüfung zu unterwerfen.
Gent scheint sich, indem er dem leidenden Gehorsam das Wort redet und den Absolutismus der Fürstengewalt in Schutz nimmt, nach einer Bemerkung Jacob's, recht etwas darauf zu gut zu thun, daß er, das moralische Gefühl unterdrückend und blos an Vernunftschlüsse sich festhaltend, strenger seyn kann, als Kant, der eine mit der seinigen übereinstimmende Ansicht bekannt gemacht hatte. Aber es fehlt viel, daß seine schlüsse richtig sind. Was er aus Begriffen folgert, ist mehr, als was darin liegt.
Daß dem Staatsrechte nichts damit geholfen seyn kann, wenn man dem mit willkührlicher Gewalt ausgestatteten Staatsregenten, wie Kant, die Pflicht beilegt, die Unterthanen nach sittlichen Grundsätzen zu behandeln, weil es alsdann doch immer blos von dem unumschränkten Machthaber abhängt, ob und in wiefern er moralische Pflichten [168] respektiren will, hat Genz erkannt, und darum will er dem Unheile, das hieraus erwachsen könnte, durch eine gute Verfassung zuvorkommen. Über das ist, kann man mit Jacob sagen, als wenn man, den Ozean mit einem Strohwisch verstopfen zu können, glauben wollte. Denn was nüht eine noch so gute Verfassung einem dem Rechte nach allmächtigen Regenten gegenüber? einem Gewalthaber gegenüber, der befugt ist, die ganze Verfassung nach Willkühr in einem Nu zu vernichten? Oder wie? soll die Verfassung die Macht des Souverains in schranken halten? Dann redet Gens gegen sich selbst. Er behauptet, daß jeder gewaltsame Widerstand gegen den Oberherrn im Staate ungerecht sey, und dennoch will er eine Verfassung, die den Regenten einschränkt, die also in gewissen Fällen seinem Willen Hindernisse entgegenstellt, d. h. nach den von Genz aufgestellten Begriffen, die ihm die souverainität nimmt. Denn wenn die souverainität, wie er will, in einem unbedingten, uneingeschränkten Rechte zur Gewalt besteht, dann vernichtet jeder die souverainität, der ihr etwas von ihrer Macht entzieht. Er greift nämlich dadurch ihr wesentliches Recht an, und dies muß unbedingt verboten seyn, wenn man sich nicht einer Inkonsequenz schuldig machen und willkührlich von den Grundsägen entfernen will, die Genz aufgestellt hat.
Eine Staatslehre, wie diejenige ist, welche Hugo, nach seiner im Lehrbuche des Naturrechts, als einer Philosophie des positiven Rechts (1ste Ausgabe, Berlin, 1798) aufgestellten Rechtstheorie entwickelt, kann freilich nur Passivität des Gehorsams von Seiten der Staatsbürger zulassen, und muß eben darum jeden Widerstand gegen die bestehende [169] Obrigkeit verdammen. Ein eben so strenges als hartes, aber wahres Urtheil fällt Karl Theodor Welder in seiner Universal- und juristisch-politischen Encyklopädie und Methodologie (Stuttg. 1829. S. 280 u. f.) über diese Lehre. Durch Vernichtung jedes denkbaren, namentlich alles vertragsmäßigen Verfassungsrechts der regierten Nation gegen die irgendwie zur Gewalt gekommene Regierung, welche an keinerlei objektive Rechtsnorm, sondern lediglich an ihre subjektiven moralischen und Nüßlichkeits-Meinungen gebunden, in allen ihren Beschlüssen als vernünftig handelnd angesehen werden soll, vereinigt das Hugo' sche System alle Scheußlichkeiten des Despotismus, die man sonst nur in verschiedenen despotischen Staaten und Theorien zerstreuet findet, und zwar ohne eines der dort gewöhnlichen Gegengewichte, auf einen Haufen, ja vermehrt sie noch mit neuen, indem es für die Staatsbürger nicht blos, wie andere Advokaten der Knechtschaft, passiven Gehorsam fordert, sondern sie selbst als vernunft- und rechtgemäß deduziren und unter sittlich-freien Menschen als ausführbar darstellen will. Zu lezt muß diese Theorie auch noch zur schlichtung möglichen Widerspruchs sittlicher und religiöser Grundsätze, mit den Befehlen weltlicher Macht, jenen Grundsatz des Christenthums, wonach der Mensch Gott mehr gehorchen soll als den Menschen, und alle Freiheit des Urtheils aufgeben, indem sie die Unterthanen auffordert, alles, was die Regierung ihnen befiehlt (also selbst Gdgendienst, Vatermord, Meineid ic.) auch in ihrem Gewissen für moralisch, und was sie ihnen verbietet, auch als moralisch nicht geboten anzusehen. Neben der Vertheidigung der Sklave rei greift sie Alles an, was bisher in zivilifirten christlichen Völkern und Verfassungen als unantastbar und heilig gehalten wurde; [170] verwirft alle Theilung der Regierungsgewalt als schädlichy, rechtfertigt Kabinetsjustiz, Machtsprüche der Gewalthaber, Rückwirkung der Gesezte, willkührliche Besteuerung; vernichtet Lehr-, Religions- und Preßfreiheit, und will weder von Aufrechthaltung wohlerworbener Rechte, noch von Auswanderungsfreiheit etwas wissen. Man vergl. nur im Hugoschen Naturrecht §. 12, i§. 80 u. f., §. 93, 107, 139, 210, 379 u. f., und Hugo's zivilist. Magaz, Bd. IV. S. 114.
Den stärksten menschlichen Grundtrieben, den ersten und wesentlichsten Forderungen menschlicher Bestimmung, der sittlichkeit und Glückseligkeit widersprechend, von aller gefunden Philosophie, wie von der Geschichte verlassen, sich selbst jede Grundlage sittlicher und vernünftiger Nothwendigkeit und Haltbarkeit zerstörend, urtheilt Welcker, und mit ihm stimmt auch Zachariä in dieser Beziehung überein, fällt eine Rechtstheorie, die, wie die Hugo'sche, auf einer ganz verkehrten Grundansicht von der Freiheit beruht, völlig nichtig in sich selbst zusammen. Ohne es gerade zu wollen, arbeitet sie blos dem Despotismus, bei der immer wachen Herrschsucht und Eigensucht der Menschen, in die Hände, durch sophistische, zur Beschönigung der Willkühr oder Kriecherei benußte Rechtfertigung jedes höchsten, vollends also jedes geringern Unrechts. Statt jeden alten und neuen Damm gegen die Willkühr nach Kräften unerschütterlich zu vertheidigen und zu verstärken, und jeden despotischen Grundfaz mit schande zu brandmarken, damit wenigstens, nach der Forderung des großen Römers: ex posteritate et infamia metus sit, reißt sie vielmehr, so viel an ihr ist, alle Dämme nieder, während sie zugleich die sittliche Achtung [171] gegen die rechtliche Freiheit und gegen Recht überhaupt untergräbt.
Klar ist es übrigens von selbst, bemerkt sehr richtig Welcker, daß auf einer Grundlage, wie die ist, auf der die Hugo'sche Rechtslehre fußt, nicht einmal eine irgend feste Rechtsordnung zu errichten möglich ist. Warum sollten auch vernünftige, freiheitsbedürftige und freiheitsfähige Menschen sich durch eine ihre Freiheit vernichtende Gewalt ihr Glück, wie ihre moralische Existenz und Würde, ihre ganze Bestim mung auf dieser Erde geduldig rauben lassen? Warum sollten sie eine Gewalt, welche sie physisch und psychisch elender machen würde, als Menschen je im Naturstande gewesen, die ihnen ihre Menschenwürde und die Erfüllung ihrer Pflichten zerstört, nicht eben so gut, wie jede feindliche Naturgewalt, zurücktreiben dürfen? Durch unwürdigen Mißbrauch des praktischen Postulats, daß die Gewalt, d. i. nach der Schrift selbst, die rechtmäßige, den Unterthanen wohlthẳtige und schüßende, von Gott komme, wird man das Unsittliche, Rechtswidrige und Verderbliche nicht retten. Die Völker sind längst gewohnt, bei mancher obrigkeitlichen Gewalt statt von Gottes Gnaden, von Gottes Ungnaden zu lesen, und auch die Pest kommt von Gott, sagt Rousseau, und doch sollen die Menschen sich davon zu befreien fuchen.
Dabei gibt Hugo selbst schon alles Recht der Regierung eben so völlig Preis, wie das der Regierten, indem nach ihm jede denkbare faktische Erlangung der obersten Gewalt der völlig legitime, genügende Rechtsgrund, und namentlich auch bei hochverrätherischen Unternehmungen, jeder Ausgang ein Gottesurtheil, die besiegte Regierung aber der Fehlerhaftigkeit [172] überwiesen, und der siegende Hochverräther von Gott ist!
J. K. Schmid geht in seinem Versuch über die Grundlage des Naturrechts (Augsb. 1801), so wie in s. Versuch über die Darstellung einer im Urgrundsatze des Rechtes gegründeten und in allen Theilen vollendeten Theorie der Naturrechtswissenschaft (Landshut, 1807) von dem Gesichtspunkte aus, daß die Bürger, indem sie in den Staatsverband treten, die rechtlichen Forderungen in Ausübung der natürlis chen Rechte hinsichtlich der Form des rechtlichen Zwangs, und zwar ganj in die Hände des Staats übergeben, und demselben die Beurtheilung überlassen haben, in wie fern und auf was für Art dieser Rechtszwang geltend gemacht werden dürfe. Der Staatsbürger hat daher gegen das Ganze oder dessen Repräsentanten (den Herrscher, Regenten) keinen Rechtszwang mehr; er ist vielmehr demselben diesfalls völlig unterworfen. Auch kann er in Hinsicht seiner Ansprüche nicht mehr sich auf das Zwangsrecht beziehen, weil er gegen den Herrscher keins mehr hat. Er hat darum auch keine Forderungen in solchen Fällen mehr. Hat also der Staatsbürger gar keine Rechte mehr gegen den Staat oder gegen das diesen repräsentirende Staatsoberhaupt? Er hat Rechte, aber nur unvollkommene: denn die rechtliche Reaktion hört gegen den Staat auf, in Ansehung des rechts lichen Zwanges und in Ansehung der Forderungen, in sofern sich diese auf den Zwang beziehen. Diese Forderungen des Bürgers schließen zwei Begriffe in sich, den Begriff der Vorstellung seiner Freiheitssphäre, seines materiellen [173] Rechts, und den Bezug auf den rechtlichen Zwang gegen alle Anmaßungen. Die rechtliche Vorstellung hat der Staatsbürger noch gegen den Staat und seinen Repräsentanten : denn als Staatsoberhaupt ist der Staat nicht Despot seiner Bürger, sondern Herrscher zu einem bestimmten Zwecke, dem Schutze des Staats und der Bürger, und nicht zu beliebigen, willkührlichen Zwecken, wie ein Eigenthümer. Der Bürger hat also gegen den Staat allerdings unvollkommene Rechte, aber auch nur diese, während die Bürger unter einander vollkommene Rechte aber solche nicht mehr eigenmächtig auszuüben haben, sondern durch den Staat.
An einem andern Orte drückt Schmid diese Ansicht also aus: Gegen das Staatsoberhaupt behält der Unterges bene, in Hinsicht auf den Stoff, seine natürlichen Rechte, welche er vorher gehabt (bevor er in den Staat trat), weil er sie nicht verliert, fondern (durch den Eintritt in den Staatsverband) vielmehr den Schutz derselben erwirbt; nur werden sie durch den Staatsvertrag modifizirt. Aber in Hinsicht auf die Form verliert er gegen das Staatsoberhaupt die Forderung in Bezug auf den Zwang, und behält von dieser Forderung nur die Vorstellung ohne Bezug auf den Zwang; unvollkommene Rechte, . i, der Zwang gegen den Herrscher, sind 0, Ein Rezens. in der Oberdeutschen Literatur-Zeitung (1802, 2, Dez.) erklärt sich mit dieser Lehre, welche dem Unterthan, dem Staatsregenten gegenüber, nur Zwangsrechte in der Idee läßt, vollkommen einverstanden.
Um diese Doktrin zu begründen, sucht Schmid dieje nigen Naturrechtslehrer zu widerlegen, die behaupten, die Freiheit sey ein unveräußerliches Recht des Menschen. [174] Eine unveräußerliche Freiheit, sagt er, sey ein Wiederspruch; die Handlungs-Freiheit, die sich nicht selbst aufs heben könnne, sey keine Freiheit mehr; der Veräußerungsatzt der Freiheit müsse um so gewisser gültig seyn, als eben diese Veräußerung ein Akt der Freiheit selbst sey; diejenigen, welche das Gegentheil lehrten, verböten, seßt er hinzu, ihren Grundsägen konsequent, alle bürgerlichen Gesellschaften, wo sich Einer dem Andern (unbedingt) unterwirft, und riefen nur die Gräuel einer Staatsumwälzung hervor, die sich auf die vorgebliche Unveräußerlichkeit der Freiheit stütze.
Manche neuere, sonst sehr liberal denkende und in ihren Staatstheorien weder einem Hobbesianismus noch einem Macchiavellismus huldigende Staatsrechtslehrer sind zwar weit davon entfernt, die furchtbare Behauptung aufzustellen, daß der Regent seinem Volke niemals Unrecht thun könne, erkennen vielmehr an, daß er sich über ihm angethanes Unrecht keineswegs mit Grund zu beklagen habe, falls seine Unterthanen wegen Verlegung ihrer Rechte zu Zwangsmitteln gegen ihn greifen. Gleichwohl lehren sie, daß dem Unterthan im Staate nie ein Recht zuzugestehen sey, seinem mit der öffentlichen Gewalt bekleideten Oberherrn den Gehorsam zu versagen, oder gar, selbst wenn dieser die Grundverträge und Verfassung verlege, mit Gewalt gegen ihn aufzustehen. Auch predigen diejenigen, welche das Recht des Volks zu einem thatlichen Widerstande gegen die Regierung in Abrede stellen, darum gerade nicht einen unbedingten leidenden Gehorsam.
Der bürgerliche Gehorsam hat bei jedem Einzelnen allerdings seine Gränzen, welche durch die Gebote der Pflicht [175] bezeichnet werden – lehrt K. E. Schmid in s. Lehrbuche des gemeinen deutschen Staatsrechts (Jena, 1821 §. 27). Ein Befehl, welcher gegen die Pflicht des Einzelnen gerichtet ist, z. B. ein Falsum oder einen Mord zu begehen, seine Religion zu verläugnen u. dergl. m., oder die Rechte Einzelner verlegt, ist seinem Inhalte nach unrechtmäßig (jussio iniqua). Nothwehr zum Schutz der unersetlichen und unschäßbaren Güter des Menschen ist auch gegen den Regenten gerecht, und wenn ein solcher sein ganzes Volk in den Zustand der Nothwehr versetz, so geschieht ihm wenigstens durch die Folgen derselben kein persönliches Unrecht. Gleichwohl scheint Schmid der Meinung zu seyn, daß diejenigen, welche eine solche Nothwehr ausüben, immer nicht zu rechtfertigen, besonders wenn sie so weit gehen, das Staatsoberhaupt in einer Monarchie — blos von dieser Staatsform ist wohl hier die Rede — der Herrschaft zu ent sehen: denn der Regent, urtheilt derselbe, welcher den Zwecken der Regierung ganz und gar entgegenhandelt, hebt zwar den Rechtsgrund seiner Herrschaft auf, allein daraus folgt noch nicht ein Recht für das Volk, ihn seiner Gewalt zu berauben. Die im Staate eingesetzte Regierung ist nämlich (vergl. Ebendas. §. 26.) als einmal für allemal eingesetzt zu betrachten, somit über den Willen des Volks erhaben, die Unterwerfung ist unwiderruflich, und soll nicht dem civium ardor prava jubentium nachgeben. Obgleich daher das Verhältniß zwischen Regierer und Regierten, zwischen Herrs scher und Unterthanen ein Verhältniß gegenseitiger Rechte und Pflichten ist, so hält doch Schmid einen direkten Zwang gegen die Regierung in einer rechtlichen Form für unmöglich, wobei er sich, gleich vielen Andern, "auf den Kant'schen Grund des Mangels eines Gerichts über den [176] Regenten stüzt. Es wird dabei von der Voraussetzung ausgegangen, daß überall von keinem existirenden Rechte die Rede seyn könne, wo kein Richter vorhanden sey ein — Satz, der zwar von vielen Rechtsgelehrten behauptet, von anderen aber nicht zugegeben wird.
Die Staatsrechtslehrer, welche der Kant'schen Theorie, und mithin auch der Schmid'schen Ansicht beistimmen, zu denen unter Andern im Ganzen auch Silv. Jordan in Marburg gehört, erblicken in jedem thatlichen Widerstande der Staatsbürger, gegen die regierende Gewalt, schon eine Aufhebung des zwischen den Regierenden und Regierten bestehenden Rechtsverhältnisses, wo dann der Begriff von Recht keine Anwendung mehr finde; und in fofern sehen sie auch keine Möglichkeit eines von den Unterthanen dem Regenten gegenüber geltend zu machenden Zwangsrechts. Gleichwohl räumen sie ein, daß, wenn auch den Bürgern in einem staate, nach ihrer Meinung, kein Widerstandsrecht gegen die Obrigkeit zustehe, es doch bei ihnen eine Widersstandspflicht geben könne, so daß am Ende Alles darauf hinausläuft, was im Staate als Recht und was als Pflicht anzusehen sey.
Wie, sagt Schmid, wenn die sittlich-rechtliche Ordnung, durch deren störung, ihm zufolge (Deutsches staats-Recht §. 25.), der Regent den Rechtsgrund seiner Herrschaft selbst aufhebt, nicht anders wieder herzustellen ift, als durch die Entfernung des störers von der Obergewalt? Erscheint da nicht vielmehr die Entfernung dessen, der seine Gewalt mißbraucht, um die sittlich rechtliche Ordnung zu untergraben und zu zerstören, von der Herrschaft, [177] als das vielleicht einzige mögliche Mittel, als die conditio sine qua non, jene sittlich-rechtliche Ordnung zu erhalten und zu sichern? Es tritt alsdann der Fall ein, den Schmid als Usurpation bezeichnet, ein Zustand, worin er dem Volke die Befugniß zugesteht, sich seiner alten Freiheit wieder zu bemächtigen, ohne eines Unrechts beschuldigt werden zu können.
Diejenigen, welche jeden direkten Widerstand, von Seiten der Unterthanen der Staatsgewalt entgegengesetzt, als unrechtlich verwerfen, können den Staatsbürgern kein anderes Mittel gestatten, die bestehende Regierung von der Kränkung ihrer Rechte abzuhalten, als das der ehrfurchtsvollen Vorstellung und Petition, wo es aber immer einzig und allein dem Willen, mithin auch der Willkühr und Laune des Regenten überlassen und anheim gegeben bleibt, ob und in wiefern er sich geneigt finden lassen mag, den Inhalt derselben zu beachten oder zu berücksichtigen. Manche bezeichnen insonderheit die Publizität als eine Schutzmauer gegen die Anmaßungen einer willkührlichen Gewalt. Unter ihrer Aegide soll sich der Unterthan bescheiden dem Throne des Regenten nahen, und nicht Gerechtigkeit, sondern — Gnade fordern. Über selbst die Gestattung einer solchen Publizität hängt hier lediglich von der Willkühr des Trägers der Obergewalt ab, daher sie als erlaubtes Mittel zu dem fraglichen Zweck nur so lange besteht, als dieser es gut finden mag. Mit Grund läßt sich indessen fragen, ob eine solche unbegränzte, über allen Zwang erhabene Gewalt des Regenten auf der einen seite, und ein solcher unbedingter, blos passiver Gehorsam der Regierten auf der anderen seite, wie hier vorausgesetzt worden, von der [178] Gerechtigkeit wirklich geboten werden, und vor derselben überall und überhaupt stich halten dürfen?
In keinem gegebenen Staate — urtheilt W. Butte in seinen Allg. Wissenschafts-Ansichten (Bonn, 1827. S. 267) — kann einem seiner Bürger oder auch mehreren derselben das Recht zustehen, die in ihm bestehende Form umzustoßen und mit einer besser geachteten zu vertauschen. Alle hierauf gerichteten thatsächlichen Bestrebungen sind vor dem Richterstuhle des gegebenen staats als höchst straffällig und, in sofern sie bereits den Charakter von dahin abzielenden Versuchen angenommen haben, als hochverrätherisch zu betrachten. Jedem Bürger muß es allerdings frei stehen, sich durch Auswanderung von dem Staate loszusagen, dessen Regierungsform ihm unvereinbar erscheint mit den Forderungen, die er auch von dieser Seite an das öffentliche Leben machen zu müssen glaubt. So wenig aber als der Diener einer Kirche in seinen amtlichen Funktionen sich zum Richter dessen machen darf, was in seiner Kirche besteht, eben so wenig darf irgend ein Staatsbürger sich an der in seinem Staate bestehenden Staatsform vergreifen.
Wer also z. B. als Bürger der Republik diese in eine Monarchie umwandeln will, befindet sich unter allen Umständen auf der Bahn des Hochverräthers, und greift er selbst nach der Krone, dann muß er auch wissen, daß das Gelingen dieses strebens bedingt ist durch einen glücklichen sprung über das schaffot, und darf sich keineswegs beklagen, wenn ihn der nothwendige Egoismus des Staats, dem er also an das Leben greifen wollte, im Fall des Mißlingens seines Unternehmens vernichtet. Ueber die moralische [179] Seite eines solchen Unternehmens richten nur das Gewissen des Unternehmers und Gott; allein die legale Seite desselben gehört vor den äußeren Gerichtshof, und hat darin ihr festes Gesezt. Indeß geht es im großen Ganzen dennoch wie es gehen soll, und was dem Einzelnen zu thun nicht ziemt, ergibt sich gleichwohl aus jenem nie ganz erklärbaren, durch menschliche Einsicht und Klugheit nicht zu gewältigenden Zusammentreffen von Ereignissen, nach welchem man allerdings sagen mag: »Die Weltgeschichte ist das Weltgericht!«
Daß die monarchischen Ultra's, die in Frankreich nach dem sturze Napoleon's und der Restauration der Bourbons ihr Haupt mächtig erhoben, der Lehre vom passiven Gehorsam der Unterthanen huldigen, versteht sich von selbst. Ihnen sind die Könige Alles, die Völker nichts. Statt Vieler hören wir nur, wie Einer derselben, der es wenigstens ehrlich mit dem Königfhum und der Legitimität meint, in dieser Beziehung urtheilt.
Quelques publicistes modernes — sagt der Graf Saint-Roman — n'envisagent la société politique que comme une aggrégation d'habitans unis par des intérêts et des habitudes. Pour eux la forme du gouvernement est une idée accessoire dans l'aggrégation. Si ce gouvernement est changé, cette aggrégation n'en existe pas moins. Pour moi, ce gouvernement est au contraire le lien du faisceau; avec lui existé l'union, ou, en d'autres termes, la société, suivant l'acceptation que ce mot doit prendre en politique; et sans lui on n'a plus qu'une aggrégation où nul individu n'a de [180] droit sur un autre. Lorsque ce gouvernement disparaît, c'est presque toujours par la révolte de ceux qui lui devaient obéissance et fidélité. Alors il n'en recommence point d'autre qu'illegitimement pour ces rebelles, les devoirs continuent, et dès que la justice vient ressaisir son sceptre, on doit lui prêter secours. Eloignez ces principes, vous retombez incontinent dans des notions vagues et contradictoires. Der Graf gibt den sah Fiévée's: »Les sociétés politiques ne cessent pas et ne recommencent pas«, zu, nicht wie Fiévée sagt, parcequ'admettant toujours de nouveaux membres, elles ne sont jamais interrompues, mais parceque dans les évènemens dont on veut parler, elles ne disparaîtraient que par le manque de foi de certains associés, et que le manque de foi en justice n'empêche pas les engagemens de subsister. (S. die Refutation de la doctrine de Montesquieu sur la balance des pouvoirs. Paris, 1816. S. 87 in der Note.)
Bei einer Philosophie, wie die Hegelsche, die den Grundsatz der Vernünftigkeit und Rechtmäßigkeit alles Wirklichen und der Wirklichkeit alles Vernünftigen und Rechtmäßigen aufstellt, kann, so sehr man auch das Paradore dieses Ausspruchs zu rechtfertigen versucht hat, konsequent nur von passivem Gehorsam der Staatsbürger die Rede seyn. Wollen wir dem Evangelium trauen, das die Berliner neueste Philosophie uns verkündigt, schreibt Heine in den Reises bildern, dann ist das Absolute das Gesetzte, das an und für sich seyende, das, weil es ist, auch vernünftig ist, [181] weshalb auch derjenige unvernünftig ist, welcher einen allerhöchst vernünftigen, unwidersprechbar seyenden, festgesetzten Absolutismus nicht ertragen will. Das heißt wahrlich, uns in die Knechtschaft hineinphilosophiren wollen. So arbeitet die neueste naturphilosophische schule, indem sie sich auch in die Staatslehre mischt, der altlegitimen historischen in die Hand, und beide kommen in den Resultaten auf eins hinaus. Nur geben die strengen historischen Politiker sich nicht einmal, wie der eben erwähnte geistreiche Schriftsteller bemerkt, die Mühe, sich bei der Vertheidigung des Despotismus auf dergleichen vernünftige Vernunftgründe einzulassen, sondern verfechten ihn geschichtskundig als ein Gewohnheitsrecht, woran sich die Menschen im Laufe der Zeiten allmälig gewöhnt hätten, und das also rechtsgültig und gesehkräftig unumstößlich sey. So haben deutsche Philosophen und Historiker ihr Gehirn abgemartert, um jeden Despotismus, sey er auch noch so albern und toölpelhaft, als vernünftig und als rechtsgültig zu vertheidigen. Sie haben verstanden, die Sklave rei sogar geschwäßig zu machen. Nach Tacitus ist schweigen die Ehre der Sklaven; jene Philosophen und Historiker behaupten das Gegentheil, auf die Ehrenbändchen in ihrem Knopfloch zeigend.
Der Hegelsche Satz: Alles, was ist, ist gut und ver nünftig, erscheint in der That, auf die Politik angewandt, als baarer Unsinn, man müßte ihm dann, wie die Hegelianer auch thun, einen versteckten sinn unterschieben, und etwa behaupten, das schlechte und Unvernünftige habe keine wahrhafte Eristenz, sondern nur eine scheinbare, was von einem höheren Standpunkte, auf welchem man sich bis zum Absoluten versteigt, gelten mag, auf dem irdischen aber in die offenbarsten Widersprüche mit der Erfahrung [182] verwickelt, indem hienieden vieles schlechte und Unvernünftige allerdings nicht nur vorhanden seyn kann, sondern auch wirklich vorhanden ist.
Im Grunde ist es das sogenannte historische Recht, was jene Hofphilosophie in schuk nimmt gegen die Angriffe der sogenannten revolutionairen schule. Alles, was besteht, soll nämlich Recht seyn, woraus denn folgt, daß es erhalten und behauptet werden soll, wäre es auch das größte Unrecht. Denn wenn das Bestehende schon darum und aus dem Grunde, weil es besteht, Recht ist, wer darf jemals, wenn auch noch so langsam und schonend, Hand daran legen? Indem eine solche Lehre Revolutionen vorbeugen will, kann sie mit einiger Folgerichtigkeit nicht einmal allmählige Reformen, wodurch doch allein jene verhütet werden können, zulässig finden.
Seitdem durch die Julitage 1830 in Paris, denen die große französische Nation plöhlich die glorreichste Regeneration zu verdanken gehabt hat, auch die anderen gebildeteren Nationen unseres Kontinents gleichsam wie aus einem lethargischen Schlummer erweckt worden sind, in welchen sie durch das allen politischen Reformen feindselige, seit Napoleon's sturze und dem Wiener Kongreß in Europa herrschend gewordene system der Reaktionspolitik versenkt worden waren, und das Bestreben nach zeitgemäßen, dem jezigen Cultur- und Zivilisationsstande der Völker entsprechenden Staatsordnungen sich in mehr als einem Lande auf eine thatliche Weise gegen die bestehenden Regierungen, die bisher eine solche Verbesserung des gesellschaftlichen Zustandes verweigert hatten, kund gethan hat, haben sich unter den [183] Wortrednern für die alte Ordnung von neuem eine Menge Stimmen hören lassen, welche jeden thätlichen Widerstand von Seiten der Beherrschten gegen die Beherrscher für verwerflich halten, welche das Verkehrte und Nachtheilige aller Empörungen gegen die bestehende Obergewalt mit den grellsten Farben zu schildern, und dadurch Jedermann Abscheu vor dergleichen Unternehmungen, von welcher Art sie auch seyn und unter welchem Vorwande sie geschehen mögen, einzuflößen bemüht gewesen sind.
Statt Vieler will ich hier nur Einen reden lassen, der diesem Gegenstande eine eigne Schrift gewidmet hat und der es mir ganz aufrichtig mit seinen Ermahnungen an die Völker zu meinen scheint. Hören wir, was F. W. D. Henrici (Von den besten Mitteln wider Despotie und Revolutionen, oder durch welche Mittel können sich Unterthanen gegen etwanige Ungerechtigkeiten ihrer Obrigkeit schüßen? Berl. 1831.) uns lehrt:
Das eigentliche Wesen der Obrigkeit mag seyn, welches es wolle — schreibt er dort, s. 30 u. f. — sie ist doch da, und Gott sey Dank! sie läßt sich nicht beliebig so abfehen oder modifiziren, wie so manche Leute es wollen. Doch auch diese müssen zuerst fragen: welche Mittel sind gegen ein widerrechtliches Verfahren der Obrigkeit in der Wirklichkeit möglich und rathsam? und auf das, was sie, der Theorie nach, für zulässig erachten, kommt es Gottlob! weniger an. Die verschiedensten Meinungen werden also fragen müssen: welches sind die wirksamsten Mittel gegen etwanige Verstöße einer Obrigkeit? und werden dem Nachstehenden, wenigstens in den Hauptzügen — beistimmen können.
[184]
Hier, wie überall, kommt es hauptsächlich darauf an: 1) der Ungerechtigkeit in ihrem Keime zuvorzukommen; 2) sie in ihrer Thätigkeit möglichst zu hindern oder zu ers schweren; 3) wenn keine Hülfe möglich ist, sich von der schädlichen Gewalt zu entfernen, und endlich stets auf die göttliche Hülfe zu vertrauen, welche nach den ewigen Gesetzen der Natur große Ungerechtigkeit nie und nirgends in die Länge bestehen läßt.
I. 1.) Das erste und wesentlichste Mittel, die Rechte der Unterthanen zu sichern, und dem Mißbrauch höherer Gewalt zuvorzukommen, besteht in der eigenen Anerkennung und willigen Beobachtung der den Fürsten schuldigen Pflichten. Dadurch vermeidet man tausend Kollisionen und Mißverständnissse, benimmt der Ungerechtigkeit ihren Reiz, ihre gewöhnlichste Veranlassung; es ist unmöglich, daß Gerechtigkeit und Liebe auf der einen Seite in der Regel nicht auch Reziprozität auf der andern hervorbringe, nicht das Gefühl ähnlicher Pflichten in dem Herzen des Fürsten und seiner Umgebung belebe; dahingegen das ewige Tadeln jedes einzelnen Gebrauchs der Macht, der Mangel an gutem Willen, die zur Gewohnheit werdende Bemühung, ihm hie und dort das seine zu entziehen, ihn in seinen Rechten und Interessen zu übervortheilen, oder gar die Verbreitung falscher Doktrinen, durch welche man den Fürsten das Herz ihrer Unterthanen arglistig zu entfremden, sie ohne Unterschied als Tyrannen oder Usurpatoren der ursprünglichen Volksgewalt darzustellen, ihnen mithin alle eignen Rechte abzusprechen sucht, nothwendig die Gemüther entfernt und erbittert, alles Zutrauen raubt, weil man fast bei Jedem dergleichen Gesinnungen vorausseßt, Argwohn erregt, und eben dadurch eine Menge von [185] Ungerechtigkeiten und Lieblosigkeiten veranlaßt, die dann noch durch einen schein von Selbsterhaltungspflicht gerechtfertigt werden.
2.) Das andere Mittel gegen den Mißbrauch der fürstlichen Gewalt, welches mit dem ersten beständig verbunden werden muß, und größtentheils in den. Händen der Völker liegt, ist eine gute und wahre Doktrin über die wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten; denn es ist nicht genug, daß das natürliche Pflichtgesetzvon der einen Seite befolgt werde, dasselbe muß als reziprozirlich und allgemein gültig, auch allen Andern eingeschärft, und ohne Unterlaß angerufen, unter allen Gestalten in die Gemüther gepflanzt werden. Eigene Beobachtung des natürli chen Pflichtgesetzes und beständige Belebung desselben bei Andern, das ist das erste und wesentlichste Mittel, den Despotismus in seiner ersten Quelle zu ersticken, und es ist nur Oberflächlichkeit, sicheres Anzeichen eigener Verderbtheit, wenn man glaubt, daß dies Mittel nicht zu wirken vermag.
II. 1) Sodann ist aber nicht zu läugnen, daß die Völker, und sogar einzelne Unterthanen, mancherlei Mittel in Händen haben, den Mißbrauch der Gewalt in seiner Thätigkeit aufzuhalten oder zu schwächen, ihm möglichst Schwierigkeiten, oder eine Art von negativem Widerstand entgegenzusehen, gegen dessen Rechtmäßigkeit nichts eingewendet werden kann. Da das natürliche Gesezt vorhanden, jedem Menschen bekannt ist, und nie ganz ausgerottet werden kann, so haben sie hier eine Regel, auf welche sie sich beständig stützen können. Wird dieselbe verlegt, so soll man vorerst nur Uebereitung, Irrthum oder Unkenntniß und nicht sogleich bösen Willen [186] voraussehen, welch' Lezterer auch gar nicht immer vorhanden ist. Klagen und Vorstellungen bei den Fürsten selbst angebracht, welche die Natur der Thatsachen treu vor Augen führen, und an das höhere Gesetz erinnern, sind daher nicht nur erlaubt, sondern auch selten ohne Nutzen. Werden sie dann noch von angesehenen Gesellschaften und Korporationen vorgetragen, ohne Schmeichelei und Trotz, im Geiste wahrer Liebe und Pflichtgesinnung abgefaßt, möglichst verbreitet, durch mündliche Empfehlung bei mächtigen Personen, bei den Umgebungen des Fürsten selbst, unterstüzt u. s. w., so ist es fast unmöglich, daß sie ohne Wirkung bleiben. Denn die Wahrheit rein und uneigennützig, im Glanz ihrer alles besiegenden Majestät dargestellt, hat eine ihr eigene göttliche Kraft, an die man leider zu wenig mehr glauben will, je mehr man selbst sich ihr zu verschlieBen strebt. Sie ist das Schwert des Geistes, sie macht unangreiflich und unverwundbar, wie ein Harnisch-Gottes. Sie findet stets eine Menge von Freunden und Anhängern, die am Plak des Beleidigten kämpfen, und oft mit mehr Erfolg, als er selbst hätte thun können. Oft gefällt sie sogar despotischen Fürsten wohl, weil sie für dieselben etwas Neues und selten Vorkommendes ist, dabei auch mehr Ehrlichkeit und aufrichtige Liebe voraussezt, als die stete Schmeichelei, die ihnen, der öftern Wiederholung und des schlechten Resultats wegen, am Ende zum Ekel werden muß. Daß man heut zu Tage in manchen Staaten so viele Ungerechtigkeiten und Gewaltthätigkeiten stumm und stillschweigend duldet, überall nur bösen Willen voraussezt, hinterrücks schmält, und Haß gegen den Fürsten verbreitet, aber bei der Quelle selbst sich keine Vorstellung, keinen Versuch zur Abhülfe erlaubt: das ist gar nicht Tugend, sondern schändliche [187] Trägheit, Schläfrigkeit, elende Feigheit, pflichtwidrige Muthlosigkeit, wodurch man nebenher dem Fürsten wenig Ehre erweist, und seinen Nutzen keineswegs befördert, Die Irreligion, die entweder an nichts Wahres und Gutes mehr glaubt, oder, was das Nämliche ist, an seiner Kraft verzweifelt, kein Vertrauen mehr zu Gott und seiner Kraft im Menschen hat, ist auch hier die Ursache alles Elendes und aller Unbehülflichkeit.
2.) Sind jedoch begründete Vorstellungen nicht möglich, oder wird ihnen der Weg zum Fürsten versperrt, oder werden sie gar nicht gehört: so kann man wohl selbst Unrecht leiden, aber man ist nicht gezwungen, Unrecht gegen Andere auszuüben, zu bösen und unrechten Handlungen behuflich zu seyn. Dies kann Unterthanen und Dienern der Obrigkeit nicht oft genug zugerufen werden. Wo Unrechtes gefordert wird, da ist es nicht Unrecht, nicht zu gehorchen, da ist Verweigerung der Folgsamkeit Pflicht, je heiliger, je höher die Stellung eines Jeden ist; da ist es an seinem Orte, zu sagen: Fürchtet Gott mehr als den Menschen. Allerdings kann diese schöne Regel, wie leider! jedes Gute und Edele hier auf Erden, gemißbraucht, übel ausgelegt und verkehrt angewendet werden; darum ist sie aber nicht weniger wahr und heilsam. Ueberdies ist sie meistens nur von solchen Fanatikern oder sektirern gemißbraucht worden, die sie als Vorwand ihrer sträflichen Ab-sicht gebrauchten, und ebenso ohne diesen ihr Wesen getrieben haben würden. Auch ist im Ganzen der Mißbrauch viel weniger, als die Nichtbeachtung zu fürchten und bisher erfolgt; denn die Menschen sind im Allgemeinen nur zu geneigt, denjenigen, von denen sie viel zu hoffen und zu fürchten haben, in guten und bösen Handlungen, selbst zu allem Unrecht, [188] Dienstbar zu sein, und vermeinen wegen des erhaltenen Befehls alle schuld von sich abwälzen zu können, da sie doch durch ihre Folgsamkeit Mitschuldige werden, und hier kein Befehl gilt, weil der Obere das Recht, das er sebst nicht besizt, auch nicht an einen Untern übertragen kann. Es ist schon eine seltnere Tugend, viel Religiosität erforderlich, um bei Gefahr von eigenem Schaden, oder Entziehung von Gunst und Vortheilen, die Ausführung von dergleichen Handlungen zu verweigern. Auch ist solche Gewissenhaftigkeit bei weitem nicht so gefährlich, als viele Feige meinen. Denn theils scheut sich die so ehrlich behandelte Obrigkeit, dem RedlichUnfolgsamen den gefürchteten Nachtheil zuzufügen, oder sie bekehrt sich gar zum Bessern; theils aber erregt der ungerecht Zurückgesezte so allgemeine Theilnahme, daß gar Viele, Privatleute und Fürsten, ihm nach Kräften mit Wohlwollen, mit Rath und That beispringen. Hierin ist eins der stärksten Mittel gegeben, um große Ungerechtigkeiten zu hindern, oder gar unmöglich zu machen. Denn auch der Gewaltigste, der Verständigste, der Reichste an Land und Geld, ist am Ende nur durch Hülfe Anderer stark. Von ihnen kann er alle natürlich schuldigen oder vertragsmäßigen Pflichten fordern, auch Bereitwilligkeit zu allen guten und erlaubten Werken hoffen; aber wenn sie ihm zum Bösen und Ungerechten ihren Dienst versagen, und sich damit rechtfertigen, daß ihnen ihr Gewissen, die Pflicht gegen Gott, dies nicht erlaube: so kann auch der größte Tyrann seine gewaltsamen Entschlüsse nicht durchsehen, er wird im eigentlichsten Verstand auf seine persönlichen Kräfte beschränkt, die Macht des natürlichen Gesetzs und seiner zahlreichen Verehrer zwingt ihn, vom bösen Vorhaben abzustehn, wofür er hinterher [189] denjenigen selbst dankt, die ihre Hülfe verweigerten. Auch bringt die Erfüllung dieser religiösen Pflicht für den Staat niemals Gefahr, und das Uebel besteht vielmehr darin, daß jene Gewissenhaftigkeit unter höheren und niederen Beamten so selten ist, daß so Viele ihr Einkommen und ihr Amt mehr, als das höchste Gesetz lieben, und ihre Unrechtschaffenheit und Feigheit hinter dem erhaltenen Befehl zu verstecken suchen, und dadurch aller Verantwortlichkeit enthoben zu seyn glauben. Viel tausend Exempel ließen sich dafür anführen, wo die schuld wahrlich mehr noch an den Gehorchenden als an dem Befehlenden lag. Sehen wir nicht unter vielen, durchaus nicht zu billigenden fürstlichen Befehlen und Verordnungen die Namen sonst geachteter Minister oder Räthe? Wenn zu solchen und ähnlichen Dingen Niemand sich hergäbe, wie vieles Uebel würde dadurch ganz vermieden, oder doch erschwert und gemildert werden! Zuweilen muß solche Tugend freilich leiden, oder Vortheilen zu entsagen wissen; aber dies Leiden ist Pflicht, das Loos der Rechtschaffenen in so vielen Kollisionen, und dauert selten lang. Der oberste Herr und Gesetzgeber verdient aufs wenigste so viel, daß man bisweilen etwas für seinen Dienst aufopferę, wie man oft im Dienste weltlicher Herren Leben, Gesundheit, Güter und Bequemlichkeit dahingibt; und da die Ausübung des Bösen gewöhnlich noch größere Nachtheile bringt, so ist es besser und chrenvoller, man leide von Wohlthat, als von Uebelthat wegen, für die Erfüllung, als für die Verlehung der Pflicht. Zudem wird die Tugend der Menschen auch nur selten auf eine so strenge Probe gesetzt. Aber die Versuchung wird oft zu mächtig, wenn der etwa zu befürchtende Verlust zu groß — unerträglich zu sein scheint, wenn die ganzen subsistenzmittel nur durch unrechtschaffene [190] Nachgiebigkeit erhalten werden können. Deshalb sollten die mächtigsten stellen im Lande, wie Minister u. dergl., und namentlich die so einflußreiche unmittelbare Umgebung der Fürsten, wie Kammerherren, Hofdamen u. dgl. m., nicht nur von rechtschaffnen, sondern auch wo möglich von wohlhabenden, und allenfalls auch ohne die Fürsten selbstständigen Leuten versehen, und die ihnen sonst etwa abgehenden Eigenschaften durch ausgezeichnete Helfer und Räthe möglichst ergänzt werden.
3.) Auch ohne Verweigerung des Gehorsams läßt sich die Vollziehung eines ungerechten oder schädlichen Befehls oft mildern, mäßigen, verschieben, zuweilen gar unnöthig machen. Im Bösen ist es unmöglich, konsequent zu seyn; man trifft überall unvorhergesehene Schwierigkeiten an; eine Ungerechtigkeit, die man will, erfordert zehne, die man nicht will, die nicht befohlen worden sind; gewöhnlich wünscht man nicht das Unrecht an sich, sondern nur einen Zweck, der dadurch erreicht werden soll; und in allen solchen Fällen ist es nicht verboten, sondern sogar pflichtmäBig, anzufragen, die Schwierigkeiten vorzustellen, andere Auskunftsmittel anzugeben, die vielleicht angenehm sind u. s. w. Dadurch wird immer der Ueberlegung einiger Raum gelassen, die Ausführung des Bösen wenigstens suspendirt, und oft der Zeitpunkt erreicht, wo es durch bessere Einsicht aufgehoben wird, oder auch durch veränderte Umstände selbst wegfällt. Es gibt wenige Fälle, wo solch verständige Milderung oder kluger Vorschub nicht möglich wäre.
III. Sodann ist auch die Flucht, oder Trennung ein Sicherheits-Mittel gegen den Mißbrauch der fürstlichen Gewalt, welches zwar nicht von ganzen Nationen, aber doch von einzelnen Bedrückten leicht ausgeübt werden kann. Wird [191] man, bei aller eigenen Rechtschaffenheit, von einer höheren Gewalt schwer und fortdauernd beleidigt, so daß die stets wiederkehrenden Uebel nicht mehr zu ertragen sind; ist dabei kein Widerstand möglich und keine Hülfe zu finden: so bleibt noch übrig, sich der Macht und ihrem Wirkungskreise zu entziehen, welcher stets durch die Natur selbst beschränkt ist. Sobald durch Entfernung der Gemüther das Beieinanderwohnen eine Mutter des Zankes und der Feindschaft wird, so ist die scheidung das natürliche Mittel des Friedens. Die Unterthanen haben zwar den über sie herrschenden Fürsten nicht geschaffen, so daß sie ihn willkührlich abschaffen oder verändern könnten, aber nichts hindert sie, allenfalls dessen Dienst aufzugeben, sein Land und sein Gebiet zu verlassen; und in diesem sinne hat jeder Einzelne das Recht, sich einen andern Herrn zu wählen, welches dazu noch viel freier ist, als wenn er solchen, vielleicht wider seinen Willen, von der kollektiven Mehrheit des ganzen Volks erwarten müßte, welche immer doch eigentlich weiter nichts ist, als der Wille einer gewissen (vielleicht sehr kleinen) Partei, die in dem Augenblick die Macht in Händen hat, wo gerade ein solches Volksoberhaupt gewählt werden soll. Auch ist dieses Extrem der Trennung gar nicht immer so traurig, als man glaubt; Viele sind dadurch zu höherem Ansehen und Glück gestiegen, zumal da man in fremden Ländern sich gewöhnlich gefälliger betragen, seine Lalente mehr anstrengen muß. Scheidet man doch oft von Vaterland und Freunden, einer Heirath, eines Amtes, oder des besseren Fortkommens wegen, warum nicht auch von Feinden und von Gegenständen unüberwindlicher Abneigung? Wir wissen zwar wohl, daß in mehreren Staaten, zumal bei Kriegen oder inneren Entzweiungen, die Auswanderungen im Großen bisweilen unter [192] schweren Strafen verboten worden sind, wie z. B. in Frankreich, zur Zeit, als dort die drei Farben getragen wurden und der Freiheitsbaum aufgerichtet war. Allein theils sind diese Gesetze nicht allgemein, sondern nur eine Ausnahme von der gewöhnlichen Regel, theils werden sie, wie alle naturwidrige Verordnungen, selten streng und nie in die Länge vollzogen; ihnen ist stets leicht zu entgehen, und das Verbot besteht meistentheils nur auf dem Papier, nicht in der Wirklichkeit. Uebrigens ist auch nicht immer eine vollkommene Auswanderung nöthig; eine mäßige Entfernung reicht oft ebenfalls hin, um mit der schädlichen Gewalt außer Berührung zu kommen und die gestörte Sicherheit wieder zu finden. Seine Bedürfnisse zu vermindern, Aemter und stellen aufzugeben oder andere Lebensarten zu wählen, mit eis nem Worte auf die Vortheile Verzicht zu thun, wenn man die Beschwerden nicht zu tragen vermag: das ist abermals ein natürliches und fast allen Menschen vergönntes Mittel, um die Freiheit zu genießen und einer allzubeschwerlichen oder gemißbrauchten Herrschaft zu entgehen.
Selten wird der Fall eintreten, wo nicht das eine oder das andere dieser Mittel, eigne Pflichterfüllung, gute Doktrin, Religiosität, die im Kollisionsfalle die höhere Verbindlichkeit der niedern vorzieht, und dadurch die Ausübung des Bösen erschwert, erlaubte Klugheit, Fürsprache von Freunden und endlich Trennung zum Schutz der Unterdrückten hinreichen sollte. Indessen gesteht unser Verf. (S. 63) doch selbst, daß allerdings Fälle denkbar sind, wo alle von ihm angegebenen Mittel keine Wirkung versprechen, Flucht des Einzelnen nicht genügt, und Auswanderung in Masse entweder gar nicht möglich ist, oder noch größere Uebel hervorrufen würde. Allein auch da, meint er, würde es immer viel besser [193] seyn, auf jene freilich nur langsamer wirkende Mittel zu hoffen, und bis dahin das unvermeidliche Uebel, mit Vertrauen auf Gott, zu tragen, als zu einer Revolution zu greifen, welche das Uebel nur noch größer mache.
Uebrigens hat sich Henrici in keine speziellere Beurtheilung der unbedingten Verwerfung oder rechtlichen und sittlichen Möglichkeit eines gewaltsamen Widerstandes gegen die Obrigkeit eingelassen. Es walten, sagt er (Š. 66), über und außer ihm liegende Gründe hinreichend ob, dies zu unterlassen. Wenn er aber Empörung des Volks gegen den Fürsten und Absetzung desselben als ein Mittel verwirft, wirklich gekränkte oder auch nur bedrohte Rechte des Volks zu schüßen, so hat er doch gleich anfangs (S. 5) einen wesentlichen Unterschied eingeräumt, der zwischen einer solchen gewaltthätigen Absetzung und der Vertreibung eines, göttliches und menschliches Recht nicht achtenden Fürsten obwalte.
Die guten Lehren, die in dieser ganzen Schrift den Völkern ertheilt werden, sind meist dem modernen Restaurator der Staatswissenschaften, Karl Ludwig v. Haller, nachgeschrieben, zu dessen system sich auch der Verf. offen bekennt. Man kann gleichwohl nichts weniger als Freund von Volksaufständen, Empörungen und Revolutionen, und dessen ungeachtet der Meinung seyn, daß mit bloßer Leimsiederei, schaafsgeduld und Respekt vor der Gewalt in unserer bewegten Zeit nichts geholfen ist, und diese Mittel, wenn sich auch die Völker zu denselben bequemten, wenig fruchten dürften, dem Mißbrauch, den die Machthaber von ihrer Gewalt machen können, hinreichend zu steuern, und den Staatsbürgern Bürgschaft gegen Tyrannei zu gewähren. Darum werden sie auch nie genügende Mittel abgeben, Empörungen zu verhüten. Denn wenn die Völker zu diesem [194] Aeußersten greifen, dann geschieht es wahrlich nicht des Spaßes wegen. Das Problem ist vielmehr, Staatsordnungen zu erschaffen, wodurch jeder Mißbrauch der Staatsgewalt und eben dadurch jede Empörung unmöglich gemacht wird. Wir leben in einer großen Zeit, und mit Recht wird an diejenigen, welche regieren wollen, die Forderung gestellt, daß sie den Geist jener nicht verkennen, vielmehr demselben gemäß handeln. So lange dies nicht geschieht, und Vorurtheile bei den Herrschenden mächtiger find, als ächte Staatsweisheit, werden auch Empörungen in der jeßigen Zeit nicht ausbleiben, sondern durch die eigne schuld der Träger der öffentlichen Gewalt hervorgerufen werden.
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Die Ansichten, Meinungen und Lehren vieler christlichen Kirchenväter in dieser Beziehung, kann man bei Hugo Grotius (de jure belli ac pacis, lib. I. cap. 4.) gesam melt finden. Tertullian (Apolog. C. quando liceat unicuique, 1. 2.) äußert: In reos Majestatis et publicos hostes omnis homo miles est. Johannes Major sagt in seiner Auslegung des 4tén Buchs der sprüchwörter: Non posse populum à se abdicare potestatem, destituendi Principis in casu quo ad destructionem vergeret. Die meisten empfehlen jedoch, sich mit christlichet Geduld in die Fügungen des Himmels zu schicken, und das von den ersten Christen gegebene Beispiel als Muster nach zuahmen. Ita a plebibus Principes et a servis Domini ferendi sunt, ut sub exercitatione tolerantiae sustineantur temporalia et sperentur aeterna lehrt unter mehteren der heil. Augustin (Epist. CLXVI.). Andere stellen aus den Schriften der Kirchenväter hat Grotius Kommentator Barbeyrac zusammengestellt.
Obgleich die im 15ten Jahrhundert eingetretene kirchliche Reformation ursprünglich der Politik ganz fremd war, [196] so brachte sie doch späterhin auch eine Revolution in den politischen Ansichten hervor. Mehrere Begebenheiten, vornehmlich der Bauernkrieg in Deutschland, die Ligue in Frankreich gegen Heinrich III. und hauptsächlich gegen den protestantischen König von Navarra, die Empörung der Niederländer gegen die spanische Herrschaft, der dreißigjährige Religionskrieg, der darauf folgende westphälische Friede und die Staatsumwälzung in England, schufen die religiösen Parteiungen nach und nach in politische um. Sowohl in protestantischen als in katholischen Ländern sah man ein streben, die Gränzen der königlichen Gewalt zu beschränken, durch die Umstände und Verhältnisse herbeigeführt. Denn so wie die Religionsfreiheit der Protestanten unter einem unbeschränkten katholischen Fürsten — in Schottland von der Königin Maria und ihren Oheimen, den Guisen — bedroht war, so sträubten sich noch mehr die Katholiken, einem Keher — wie Heinrich IV. in Frankreich — zu gehorchen. Dies gab Veranlassung zur Aufstellung von Lehren, welche die Verbindlichkeit der Völker zum Gehorsam gegen die Fürsten nur bedingungsweise zugaben, und in besondern Fällen, wo Gewissen und Religion in's spiel traten, Widerstand und Empörung gegen die bestehende Staatsobergewalt zu rechtfertigen suchten.
In Deutschland hatten bereits die Händel, die seit dem J. 1321 zwischen dem deutschen Kaiser Ludwig dem Baier und den Päpsten entstanden waren, publizistische Diskussionen veranlaßt. (Vergl. Pütter's Literatur des deutschen Staatsrechts, I. S. 68 u. f.) Allein es war dabei eigentlich blos von Kaiser und Papst, nicht von Volk oder Menschheit die Rede, bemerkt Schlözer. Staatsrechtsliche Erörterungen konnten in Deutschland erst seit der [197] Reformation aufkommen. Als der Kaiser sich dieser widersette, entstand sehr natürlich die Frage: Muß man dem Kaiser in allen Dingen gehorchen? 00 Nein! nicht in Glaubenssachen, antworteten im J. 1531 beide Fakultäten in Wittenberg, die juristische wie die theologische. Und bald sah man Frage und Antwort erweitert; man fing an, von der Schutzwehre der Unterthanen gegen die Obrigkeit überhaupt zu sprechen. Da kam Zwingli und sprach sein kräftiges » cum Deo potest deponi« aus, und die Bibel Ausleger von seiner Kirche folgten ihm in Menge.
In Frankreich hatte schon früher Jean Petit, Doktor der Theologie auf der Universität zu Paris, Vertheidiger des Herzogs von Burgund, der im J. 1407 den Herzog von Orleans um's Leben gebracht, in seiner berüchtigten Rede das Menschenrecht gegen Tyrannen und öffentliche Verschwender zur sprache gebracht. (Leyser, Medit. Spec. 574, de caede perduellium privatis licita.) Die Kirchenväter zu Kostnih wollten diese Schrift verbrannt haben; aber es geschah nicht.
So entstand die in der Literärgeschichte unter dem Namen: Monarchomachen bekannte Klasse politischer Schriftsteller, die in öffentlichen Druckschriften die Rechtmäßigkeit der Empörungen und der Entsetzung und Bestrafung der Fürsten in gewissen Fällen`vertheidigten. Die Grundsätze des Monarchomachismus kann man in Gribner's Princip. jurisprundent. natur. (lib. II. cap. 7 §. 2.) dargestellt finden.
Vorzüglich waren es die Jesuiten, welche bemüht waren, dem Ungehorsam und der Widerseßlichkeit gegen die Träger von Kronen, in vorkommenden Fällen, insonderheit gegen akatholische (ketzerische) Monarchen, das Wort zu [198] reden; ja sie gingen sogar so weit, den Mord eines solchen Fürsten — wie z. B. eines Heinrich III. — für erlaubt auszugeben. Sie waren es besonders, welche die in den alten Republiken vorgefundene Lehre von der Löblichkeit des Tyrannicidiums auch auf die Monarchie in Anwendung brachten.
Nicht gering ist die Zahl der Schriftsteller vom Orden der Jesuiten, welche es für erlaubt und vollkommen dem Rechte gemäß hielten, einen König, falls derselbe seine Ges walt und Herrschaft zur Tyrannei mißbrauche, oder auch aus manchen anderen Ursachen, nicht nur seines Throns auf eine gewaltthätige Weise zu entfehen, sondern ihn auch gar hinzus richten oder zu morden. Les juges de Louis XVI, — bemerkt ein französischer Publizist unserer Tage — n'ont rien dit dans ce déplorable procès, ils n'ont invoqué aucun principe, proféré aucune maxime qui ne soient approuvés et proclamés, sans équivoque, dans les écrits des Jésuites les plus célèbres, et pour ne laisser aucun doute sur l'unité de doctrine si impérieusement com, mandée à tous les écrivains de la société de Jésus, il faut savoir que chacun de ces ouvrages a été examiné et approuvé par quatre Théologiens jésuites, et revêtu de l'approbation du Provincial du lieu où il a été imprimé; les manuels du régicide ont circulé en France avec la permission des censeurs royaux et le privilège du Roi,
Die Jesuiten waren, je nachdem es die Umstände mit sich brachten und ihre Politik es befahl, bald schmeichler der Könige, bald der Völker, bald Apostel des Despotismus, bald der Freiheit. Es entsprach allerdings ihrem Interesse, daß die Könige mit einer unumschränkten Gewalt ausgestattet [199] seyen, mais sous la condition, sagt ein neuerer franz. Schriftsteller, que ce Despote leur soit soumis, qu'il n'ait de volonté que la leur, qu'il ne pèse le juste et l'injuste qu'avec leur balance, qu'il ne voie le crime et la vertu qu'à travers le prisme de Loyola, qu'il jure quand ils le conseillent, qu'il se parjure quand ils l'ordonnent, qu'il soit Jésuite enfin, faute de quoi ils deviennent à l'instant même les plus ardens amis de la liberté; alors ils reconnaissent la souveraineté du peuple et le droit dans ce peuple, de juger, de déposer, et de condamner son Roi.
Die geistliche Autorität höher als alle weltliche anerkennend, war, nach der Lehre der Jesuiten, dem Papst das Recht gegeben, alle Könige zu richten. Wenn daher vom heiligen stuhle in Rom das Urtheil über einen König gesprochen war, dann billigten und riethen die Jesuiten stets die Entthronung und Hinrichtung eines solchen Königs. Und so wie seit jeher jedes Mittel ihnen heilig war, das sie zum Zweck führte, so nahmen sie auch keinen Anstand, den Völkern das Recht einzuräumen, ihre legitimen Fürsten abzusehen, zu richten und zu verurtheilen.
So schrieb Joh. Boucher ein aus vier Büchern bes stehendes Werk de justa Henrici III. abdicatione e Francorum regno (Paris, 1589). In dem beigefügten Privilegium des Lieutenant Général de l'Etat et Couronne de France wird das Buch als très util au public bezeichnet. Ihm wird auch ein Werk im ähnlichen Geiste zugeschrieben, das den Titel führt: Francisci de Verone Constantini Jesuita sicarius, seu Apologia pro Joanne Castello Parisiensi, mortis supplicio affecto, et pro patribus et scholasticis, e Gallia olim [200] exterminatis, contra Edictum Parlamenti Parisiis in illos latum (Lugd. 1511), wovon noch im J. 1610 eine französische Uebersetzung im Druck erschien.
Dahin gehört auch der Jesuit Wilh. Raynold, der unter dem Namen Guilielmus Rosaeus ein Buch de justa reipublicae christianae in Reges impios et haereticos, auctoritate, animadversione, justissimaque Catholicorum ad Henricum Navarraeum et quemcunque haereticum a regno Galliae repellendum confoederatione (Untwerpen, 1592) mit einem königl. Spanischen Privilegium herausgab. Ihn zu widerlegen schrieb späterhin Joh. Meisner in Wittenberg im J. 1642 eine eigne Dissertatio de Tyrannicidio. In Paris wurde das Raynold'sche Buch im J. 1594 öffentlich verbrannt.
Ebenso sagt Imanuel saa, in seinen Aphorismen der Beichtväter, bei dem Worte Tyrannus: » Derienige, der einen staat, welchen er rechtmäßig erworben, tyrannisch regiert, kann seiner Herrschaft nur durch ein öffentliches Urtheil beraubt werden; so bald aber dies Urtheil gefällt ist, kann jeder sich zum Vollzieher desselben machen. Ein solcher Fürst kann durch das Volk abgesett werden, wenn gleich dasselbe ihm ewige Treue geschworen, im Fall er von seiner schlechten Verwaltung zuvor unterrichtet worden ist und sich dessen ungeachtet nicht bessert. Was aber den betrifft, der die höchste Gewalt usurpirt hat und sie tyrannisch übt, so darf jeder aus dem Volke ihn um's Leben bringen, wenn es kein anderes Mittel gibt, den Tyrannen los zu werden: denn er ist ein öffentlicher Feind. « Diese Unterscheidung zwischen einem legitimen Tyrannen und einem usurpatorischen findet man häufig in den Schriften der jesuitischen Staatsgelehrten, und sie stimmen auch [201] immer darin überein, daß zur Absetzung und Bestrafung des erstern ein Urtheil des Volks erforderlich ist, den leztern aber jeder das Recht hat zu tödten, wer will.
Gregor Valentin wirft in seinen Kommentarien (Disp. V. Quaest. 8 de homicidio) die Frage auf: Ist es jedem Staatsbürger erlaubt, einen Tyrannen umzubringen? Die Antwort ist: Entweder ist der Tyrann ein solcher, der, ohne unrechtmäßigerweise die souverainität usurpirt zu haben, von seiner an sich legitimen Autorität einen für die Gesellschaft verderblichen Gebrauch macht, oder ein solcher, der sich eine Macht angemaßt hat, in deren Besiß er sich nur durch Gewalt erhält. Im ersteren Falle ist es keinem Privatmann erlaubt, ihm das Leben zu nehmen: denn es kommt nur der res publica zu, sich eines Tyrannen der Art zu entledigen; sie allein hat das Recht, ihn anzugreifen und alle Bürger aufzurufen, dem Staate zu Hülfe zu kommen. Im anderen Falle aber hat jeder, wer es auch sey, das Recht, den Tyrannen niederzustoßen, es sey denn, daß ein noch größerer Schaden für die Gesellschaft aus einem solchen Morde entspränge.
Cl. Bonarscius (Amphitheatr. honor. Buch 1. Kap. 12.) richtet die Apostrophe an die Stadt Rom: Warum hast du den Tarquinius entthront, seine Familie verbannt? Die Beleidigung, die der Lukretia zugefügt worden war, berechtigte dich dazu — und du solltest keine Ursache haben, den König von Frankreich (Heinrich IV.), einen tyrannischen König und Unterdrücker der Freiheit, des Thrones zu entseßen? sollte sich kein Soldat finden, um seine Waffen gegen diese unbändige Bestie zu erheben!
Am unumwundensten erklärt sich Joh. de sales (Tractat. de legibus, Quaest. 95. Disp. 7. Sect. 2. [202] Nro. 17.) für die Berechtigung des Staats zur Absetzung und Hinrichtung eines Tyrannen, Eben so wie ihr sagt, Gott gebe den Königen die Macht, Verbrecher mit dem Tode zu strafen, sage ich, Gott, als Urheber der Natur, hat solche Macht auch dem Staate gegeben, der sie den Königen cediren kann, so wie auch der Staat durch Einrichtung der Natur selbst das Recht hat, einen Tyrannen abzusetzen und auch zu tödten, wenn er sich auf keine andere Art von demselben befreien kann.
« Adam Tanner (De Justitia, Quaest, VIII.) äußert sich: Nicht nur Privatpersonen dürfen sich gegen ungerechte Gewalt, die man ihnen anthut, sicher stellen, sondern die Generalstaaten (die allgemeine Nationalversammlung ) dürfen sich vereinbaren, um einer ungerechten Unterdrückung ein Ende zu machen. Und ist die Tyrannei so unerträglich, daß es kein anderes Mittel gibt, ihr ein Ziel zu sehen, als die Entkleidung des Tyrannen von seiner Macht, dann ist auch dies, und selbst ihn zu bestrafen, wie er es verdient, erlaubt. In der Theologia scholastica (T. III. 9, 8.) lehrt er zugleich: das Recht der Empörung eines Volks gegen den Fürsten gründet sich darauf, daß der Staat, wie er seine Macht auf den Fürsten übertragen hat, sie ihm auch ebenso wieder aus einer gerechten Ursache nehmen kann; so wie auch darauf, daß jeder Staat die Befugniß hat, sein Wohl durch ein rechtmäßiges Oberhaupt zu begründen, was aber derjenige nicht mehr ist, welcher aus einem Hirten der Völker ein Wolf geworden ist.
Der Pater Franz Suarez (Defensio fidei cathol. Lib. VI. de forma juramenti fidelitatis, cap. 4. Nro. 14.) urtheilt in dieser Beziehung: Es handelt sich darum, ob ein König, blos wegen einer tyrannischen Regierung, von einem [203] Privatmanne umgebracht werden darf. Zuvorderst muß man hier unterscheiden, ob Jemand sich selbst oder den Staat vertheidigen will. In dem ersteren Falle ist wiederum zu unterscheiden, ob er sein Leben und seine gefunden Glieder, oder blos seine äußeren Glücksgüter zu vertheidigen hat. Denn zur Vertheidigung der leztern ist es nicht erlaubt, einen König zu tödten, weil das Leben desselben mehr werth ist, als diese Güter; und dann auch, weil er gewissermaßen Gott vorstellt und Gottes stelle vertritt. Allein wenn es die Vertheidigung des eignen Lebens gilt, das der König dem Unterthan gewaltsamerweise rauben will, dann ist es diesem in der Regel erlaubt, sich zu vertheidigen, wenn dies auch den Tod des Fürsten zur Folge haben sollte. Ist aber von Vertheidigung des Staats selbst die Rede, dann findet diese nur in dem Falle statt, worin der König den Staat wirklich angreift, um ihn in's Verderben zu stürzen, die Bürger zu tödten u. dgl. Alsdann ist es gewiß erlaubt, dem Fürsten, selbst durch Ermordung desselben, Widerstand zu leisten, wenn die Vertheidigung nicht anders geschehen kann. Denn wenn dies für das eigne Leben erlaubt ist, so ist es noch mehr für das allgemeine Beste gestattet, und überdies hat der Staat alsdann ja einen gerechten Vertheidigungskrieg gegen einen ungerechten Angreifer, wäre dieser auch der eigne König. Also jeder Bürger kann in diesem Falle, als Glied des Staats und von demselben ausdrücklich oder stillschweigend beauftragt, denselben vertheidigen.
Noch deutlicher drückt derselbe Jesuit an einer andern stelle seine Meinung also aus: Nachdem ein König rechtmäßig abgesett ist, ist er nicht mehr König, noch ein rechtmäßiger Fürst; ja, wenn ein solcher König nach der rechtmäßigen Absetzung in seiner Hartnäckigkeit beharrt, und die [204] Regierung mit Gewalt in Händen behält, dann ist er auch dem Namen nach ein Tyrann (ein bloßer Usurpator). Durch das über ihn ausgesprochene Urtheil wird er der Regierung gänzlich verlustig, so daß er auf sie durchaus keinen rechtmäßigen Anspruch mehr hat. Er kann mithin auch von demselben Augenblick an in allen stücken wie ein Tyrann behandelt, und folglich auch von jedem Privatmanne getödtet werden.
Joh. Bridgewater sagt in seiner Abhandlung über die katholische Kirche in England gegen die Kalvino-Papisten (S. 348): Zonaras berichtet, daß der Patriarch von Konstantinopel dem Kaiser Isaak Komnenus geradezu heraussagte, daß, da er die Krone aus seiner Hand empfangen, er sie wieder verlieren würde, wenn er nicht mit Weisheit regiere. Das ist daher die Bedingung, unter der die Könige gesalbt und gekrönt werden. Zerreißen sie selber diese Bande des Eides, handeln sie dem Geldbniß, das sie Gott und dem Volke gemacht, zuwider, dann kann dies auch seinerseits das Volkthun; ja, es ist sogar verpflichtet, in diesem Falle, den, solchen Fürsten geleisteten Eid der Treue nicht zu halten.
Jakob Keller macht, gleich anderen Jesuiten, einen Unterschied zwischen einem usurpatorischen Tyrannen und eis nem legitimen. In Betreff dieses letztern lehrt er in seiner Schrift: über die Art, wie ein Katholik den Mord eines Tyrannen zu betrachten hat (2te Frage): Ist er durch Erbfolge, Wahl oder ein anderes Recht zum Thron gelangt, dann darf er weder von einem Bürger noch von einem Fremden getödtet werden. Welcher Trost bleibt aber alsdann dem betrübten Vaterlande? Diejenigen, welche die Sache reiflich erwogen haben, antworten, daß, wenn man den Tyrannen nicht vor ein höheres Tribunal bringen kann, [205] die Lage der Dinge alsdann so verzweifelt ist, daß die Thomisten die Absetzung des Tyrannen rathen. Fragt man nun weiter, ob der abgesehte Tyrann in solchem Falle von dem ersten besten um's Leben gebracht werden darf? so geht die Meinung bewährter Schriftsteller dahin, daß die Stellung eines abgesetzten Tyrannen von der jedes anderen Verbrechers nicht verschieden ist.
Anton Escobar (Theologia moralis, tr. 5. ex. 5. cap. 5.) bemerkt: Was ist eine Empörung? Ein crimen laesae Majestatis, wenn sie gegen die Autorität eines Fürsten gerichtet ist. Ist dieser aber ein Tyrann, dann ist sie keine Sünde, weil eine tyrannische Regierung nicht das gemeine Beste bezweckt.
Paul Comitolus (Moralische Entscheidungen, Buch 4. Frage 10. Nro. 15.) schreibt: Ein Fürst, der die Staatsbürger mißhandelt, ist ein wildes, grausames, verderbliches Thier, und darf wie ein solches behandelt werden.
Der Pater Becanus (Opuscula theologica, s. 150) schreibt: Man kann auf zweierlei Art ein Tyrann seyn: erstens dem Namen nach, wie wenn Jemand ohne alles Recht ein Land mit Krieg überzieht und sich desselben bemächtigt; zweitens der That und der Verwaltung nach, wie wenn ein sonst rechtmäßiger Fürst den Staat tyrannisch regiert, die Unterthanen mit ungerechten Auflagen belastet, die Richterstellen verkauft und Gesetze gibt, die wohl ihm zusagen, aber nicht dem Gemeinwesen nützlich sind. Ein Tyrann der ersten Art kann von jedem Unterthan getödtet werden; ein Tyrann der zweiten Art jedoch nicht, es sey denn zur nothmendigen Vertheidigung seiner selbst.
Aber in seiner Summa Theologiae scholasticae (P. II. S. 745) bemerkt er: Du wirst fragen: Wie aber, [206] wenn die Tyrannei so überhand nimmt, daß sie gar nicht mehr zu ertragen ist, und kein anderes Mittel übrig bleibt? Ich antworte: In solchem Falle muß der Fürst erst vom Staate, oder von den Landständen oder von einem Andern, der dazu Macht und Ansehn hat (vermuthlich ist der Papst hier gemeint), seiner Würde entseßt und für einen Feind erklärt werden, damit es erlaubt sey, etwas gegen ihn zu unternehmen. Denn alsdann hört er auf, Fürst zu seyn.
Am berühmtesten unter Allen ist in dieser Hinsicht der gelehrte spanische Jesuit Juan Mariana, bekannt auch als hellsehender Geschichtschreiber, dessen sonst schätzbares Werk de Rege et Regis institutione, welches zuerst im Jahre 1598 in Toledo, und späterhin sowohl in Spanien als in Frankreich in neuen Auflagen erschienen ist, durch die Lehren, welche es, gleich den Schriften anderer Jesuiten, über den Tyrannenmord enthielt, ganz besonders in Verruf gekommen ist. Dies Werk hatte das Schicksal, in Frankreich durch Henkershand öffentlich verbrannt zu werden, da man glaubte, Ravaillac sey durch dessen Lektüre zur Ermordung Heinrich's IV. bewogen worden, obgleich die Jesuiten bewiesen, daß jener Königsmörder das Buch nie gelesen. Gleichwohl war dies Werk zu seiner Zeit Philipp III. zugeeignet gewesen, und mit dessen Privilegien dem Drucke übergeben worden.
Die Tendenz dieses Buchs war auch keineswegs — wie manche, die dasselbe nie in Händen gehabt und gelesen, öfter angenommen, unter andern der Verf. des Art. Juan Mariana im Leipzig. Konversations-Lexikon — zu zeigen, daß es erlaubt sey, sich eines Tyrannen zu entledigen. Dies ist nur Nebensache, von der blos beiläufig die [207] Rede darin ist. Der Zweck Mariana's, der von Anfang bis zu Ende aus den drei Büchern, worin das Werk eingetheilt ist, hervorleuchtet, war vielmehr zu zeigen, wie ein wahrer König beschaffen seyn müsse, und wie er das, was er seyn soll, um sich von einem Tyrannen zu unterscheiden, werden könne. Darum macht er stets einen strengen Unterschied zwischen einem Könige und einem Tyrannen.
Den letztern schildert er im 1sten Buche als den verderblichsten selbstsüchtler, der nichts thut und nichts verordnet, außer was seine eigne Person erhebt und gefürchtet macht, übrigens aber jeden Funken von Einsicht, jeden Keim von Tugend und Liebe zum Vaterlande vertilgt, und so die fürchterlich große Katastrophe der Zerrüttung und Zerstörung seines Staats vorbereitet und beschleunigt. Der Tyrann, sagt er, schreitet, mit aller Schändlichkeit gerüstet, auf einem ganz anderen Wege, als der König, nicht, wie dieser, auf dem Wege der Gerechtigkeit und Liebe, die Umwälzung des öffentlichen Wesens, nicht Liebe, sondern nur Furcht bezielend. Er übt seine, nicht nach Verdienst ihm übertragene, nur gewaltsam an sich gerissene Gewalt, oder wenn sie auch mit des Volkes Willen ihm gegeben, so handhabt er sie doch grausamer Weise, und wägt Alles nur nach seinem Vortheile, nach seinem Gelüste, alle Laster sich nachsehend, keinesweges aber das öffentliche Wohl bedenkend. Anfänglich mag er zwar allen Bürgern freundlich und hold lächeln, mit dem Scheine der Sanftmuth und Gnade täuschend, bis er seine Kräfte gehörig gerüstet, und mit Reichthümern, Gold und anderen Brustwehren verschanzt hat; dann aber wirft er die Maske hinweg, und nicht im Stande, die ihm angeborne Grausamkeit länger zu hehlen, wüthet er gleichsam wie eine unbezähmte Bestie gegen Jedermann. Keiner der [208] Bürger bleibt fortan ungekränkt; besonders ungestüm stürmt er gegen die Begüterten und Redlichen los: denn gerade die Guten sind ihm als Schurken verdächtig, und jede Tugend ist ihm furchtbar. Sein Wahlspruch ist nur der: Was erhaben und groß ist im Reiche, das falle!
Mit dieser Vorstellung von einem tyrannischen Fürsten verbinde man die Ansichten, welche Mariana von der Stellung des Regenten im Staate hat. Der König ist, nach ihm, erster Staatsbürger und oberster Gesetzswächter. So gestellt hat er sowohl für seine eigne Person die Gesete als Normen des moralischen und politischen Verhaltens zu betrachten, als auch zugleich darauf zu halten, daß dieselben so jedem einzelnen Bürger gelten. Es gibt, sagt er, kein einziges Gesetz, welchem der König eines Landes weniger unterworfen wäre, als jeder andere Bewohner desselben. So wird man es sich erklären, wie ein Tyrann auf dem Throne ihm nur als ein öffentlicher Feind erscheinen kann, den die Nation zu behandeln berechtigt ist, wie jeden andern Feind.
Mariana bestimmt dann (lib. I. cap. 3 et 6.) das gegen einen König, der Tyrann geworden, zu befolgende Verfahren, also: Zuerst ist derselbe von der Volksversammlung zu warnen und zur Besserung zu vermahnen. Leistet er Folge und stellt das Land zufrieden, indem er seine Fehler ablegt und wieder gut macht, dann soll man dabei stehen bleiben und keine härtere Mittel ergreifen. Gibt er aber keine Hoffnung zur Besserung, alle Arzenei verschmähend, dann wird es dem Staate erlaubt seyn, ihn abzusehen und der Regierung für verlustig zu erklären, um einen anderen Regenten an dessen stelle zu sehen. Dissimulandum censeo, quatenus salus publica patiatur, privatimque corruptis moribus [209] princeps contingat; alioquin si rempublicam in periculum vocat, si patriae religionis contemptor existit, neque medicinam ullam recipit: abdicandum judico, alium substituendum; quod in Hispania non semel fuisse factum scimus; quasi fera irritata omnium telis peti debet, cum humanitate abdicata Tyrannum induat. Sic Petro rege ob immanitatem dejecto publice, Henricus ejus frater, quamvis ex impari matre regnum obtinuit. Sic Henrico, hujus ab nepote ob ignaviam pravosque mores abdicato procerum suffragiis, primum Alfonsus ejus frater, recte an secus non disputo, sed tamen in tenera aetate Rex est proclamatus; deinde defuncto Alfonso, Elisabeth, ejus soror, Henrico invito, rerum summam ad se traxit, regio tantum nomine abstinens, dum ille vixit.
Die sorge für die salus publica, lehrt Mariana, bestimmt in solchem Falle die zu ergreifenden Maßregeln, und die souverainität kehrt dann wieder zur Nation zurück, die das Recht hat, das Urtheil zu sprechen. Populi patroni non pauciora neque minora praesidia habent. Certe a republica unde ortum habet regia potestas, rebus exigentibus, regens in jus vocari posse, et si sanitatem respuat, principatu spoliari; neque ita in Principem jura potestatis transtulit, ut non sibi majorem reservarit potestatem. Nimirum, quod publicae salutis causa et communi consensu statutum est, eadem multitudinis voluntate, rebus exigentibus, immutari quid obstat?
Weil es dann nothwendig zum Krieg kommen muß, fährt Mariana fort, so hat das Volk, indem es seine Absicht, sich zu vertheidigen, erklärt, das Recht, sich zu rüsten [210] und Kriegssteuern auszuschreiben, und wenn die Umstände es mit sich bringen und der Staat sich nicht anders schüzten kann, so kann er mit demselben Rechte den Fürsten für einen öffentlichen Feind erklären und mit dem Schwerte hinrichten. Dasselbe steht auch jedem Privatmann zu, der mit Verzichtleistung auf seine Sicherheit und sein Leben dem Staate zu Hülfe kommen will.
Wenn auch jene Verurtheilung nicht statt haben kann, seht Mariana hinzu, so bleibt meine. Meinung dennoch dieselbe. Wer den Wünschen des Volks gemäß einen tyrannischen Fürsten umzubringen sucht, der wird, nach meinem Dafürhalten, nie etwas Unrechtes dabei thun. Also kann es wohl noch zweifelhaft seyn, wer mit Recht für einen Tyrannen gehalten wird; aber offen am Tage liegt, daß es Recht ist, einen Tyrannen zu tödten. O! es würde anders und besser um die Menschheit stehen, wenn sich der großherzigen Menschen vicle fänden, die für die Freiheit des Vaterlandes ihr Leben und ihr Wohlergehen daran setzten. Über die selbsterhaltung, die oft den größten Entschlüssen im Wege steht, hält auch hier die meisten Menschen zurück. Den Fürsten würde gleichwohl die Ueberzeugung sehr heilsam seyn, daß, wenn sie den Staat unterdrücken und sich durch Laster und schändlichkeit unerträglich machen, sie auf solche Weise leben, daß sie nicht allein mit Recht, sondern auch mit Beifall und Ruhm getödtet werden können. Est salutaris cogitatio, ut sit Principibus persuasum, si rempublicam oppresserint, si vitiis et foeditate intolerandi erunt, ea conditione vivere, ut non jure tantum, sed cum laude et gloria perimi possint.
Mariana's Lehre suchte die theologische Fakultät der Pariser Universität, in einer 1612 in lateinischer sprache [211] herausgegebenen Schrift, zu bestreiten. Auch erschien damals eine in straßburg gedruckte Schrift in deutscher sprache unter dem Titel: Arrest oder Endurtheil des königlichen Parlaments zu Paris, wider das Buch Joannis Marianae, eines Jesuiten, welches den 29sten Mai 1610 durch den scharfrichter vor der Thumkirchen daselbst öffentlich verbrannt worden. Beneben der Theologischen Facultaet zu Paris Bedenken und Censur vorgedachter Jesuiten-Lehre, daß Unterthanen erlaubt seyn solle, eigenen Gewaltes ihre Könige und Fürsten, wenn sie für Tyrannen gehalten werden, umzubringen. Item hochermeldeten Parlaments Urtheil wider den Königsmörder Franciscum Ravaillac, und weil derselbe Königsmörder bekannt, daß er zu dieser Mordthat auch durch gelesene jesuitische Bücher angewiesen worden, so werden etlich der Jefuiten-Bücher und Beweisungen von ihrer unchristlichen, abscheulichen, teufflischen Mordlehre und deren Uebung nachgesett.
Der Kardinal Bellarmin, der ein Jesuit war, läßt sich in seinen Kontroversen (Buch V. Kap. 6.) also aus: Wenn die Christen ehemals einen Nero, Diokletian, Julian den Apostaten, Valens und so viele Andere nicht vom Throne gestürzt haben, so geschah es, weil sie nicht mächtig genug waren; denn daß sie das Recht dazu hatten, ist einleuchtend.
In einem 1828 in Paris erschienenen Resumé de la Doctrine des Jésuites kann man noch mehrere stellen aus jesuitischen Schriftstellern angeführt finden, worin offen das Recht, Könige der Krone zu berauben, wenn sie ein tyrannisches Regiment führen, und der Tyrannenmord gepredigt [212] wird. Für einen Tyrannen gilt ihnen aber jeder Fürst, der sich nicht gelehrig und schmiegsam in ihr system fügt, daher selbst ein Heinrich IV. in Frankreich. Der heil. Peter, sagt Montlosier, lag ihnen nicht viel mehr am Herzen, wie Konfuzius, und sie waren eben so bereit, der Monarchie, als der Republik zu dienen à la plus grande gloire de leur Société.
Vergl. übrigens auch den im J. 1627 zu Genf im Druck erschienenen Recueil des pièces concernants la doctrine et pratique Romaine sur la déposition des Rois et subversion de leurs vies et estats, so wie die 1635 ebendaselbst herausgegebenen Arcana societatis Jesu.
In einer Zeit, wo die Hugenoten in Frankreich sehr im Gedränge waren, und Papst Pius V. die Königin Elisabeth von England in Bann gethan hatte, wo überhaupt durch die Religionsstreitigkeiten die Meinungen über die Befugnisse der höchsten Staatsgewalt sehr schwankend geworden waren, trat Hubert Languet, Gesandter des Kurfürsten August von Sachsen zu Paris, ein Freund des Geschichtschreibers de Thou und Melanchton's, mit seinem berüchtigten Buch: Vindiciae contra Tyrannos, sive de Principis in populum, populique in Principem legitima potestate, stephan. Jun. Bruto Celta auctore (soloduri, 1577, späterhin Edinburgh, 1579) auf, worin er in vier Kapiteln, neben vielen irrigen Behauptungen, zugleich gar vielen gefunden Menschenverstand an den Tag brachte, und das Recht des Widerstandes gegen die Obrigkeit in Schutz nahm, das gleichwohl ein paar Jahrhunderte später, [213] nämlich in unsern Tagen von dem Restaurator der Staatswissenschaften, Karl Ludwig von Haller, noch viel weiter ausgedehnt worden ist. Die Widerlegung der von Languet aufgestellten und entwickelten Grundsätze wurde späterhin von dem Verfasser eines in französischer sprache, unter dem Titel: Defenses de la Monarchie française contre le livre de Junius Brutus, im Druck erschienenen Buchs versucht.
Schon der alte Jurist Franz von Amaya sagt in seinen Observationės juris (Genevae, 1633. Lib. I. c. 1. Nro. 48): In principe justo nunquam absoluta potestas agnoscitur, imo diabolica appellanda est. Vorzüglich findet man, daß in England bereits die älteren berühmtesten Rechtsgelehrten streng den Unterschied zwischen einem Tyrannen und einem Könige feststellten. Sie lehrten, daß man verbunden sey, einem tyrannischen Herrscher zu widerstehen, durch das gleiche Gesezt, wodurch man verpflichtet sey, einem Könige zu gehorchen. Non est Rex, sagt Brakton, ubi dominatur voluntas, et non lex. Rex est, dum bene regit; tyrannus, dum populum sibi creditum violenta dominatione supprimit. Exercere debet Rex potestatem jutis, ut vicarius et minister Dei; potestas autem injuriae diaboli est, non Dei; cum declinat ad injuriam Rex, diaboli vicarius et minister est. Und alle diese alten Rechtsgelehrten waren der Meinung, daß Unterthanenpflicht mit der Tyrannei ein Ende nehme.
Georg Buchanan, ein Schottländer, der unter der Regierung Jakob's V. lebte, und auch durch eine klassische [214] Geschichte von Schottland sich einen Namen machte, gab im J. 1576 eine Schrift in Form eines Dialogs, unter dem Titel: De Jure Regni apud scotos heraus, die in Großbritannien von Kennern immer überaus hoch geschäßt worden ist. In dieser unvergleichlichen Schrift Buchanan's, sagt unter Andern Makintosh, werden die Grundsätze der populären Politik und die Maximen einer freien Regierung mit einer Bestimmtheit aufgeführt und mit einer Energie dargestellt, wovon man in den früheren Seiten nichts Gleiches und in nachfolgenden nichts Vortrefflicheres gesehen hat. Buchanan sucht hier auf eine einleuchtende Weise darzuthun, daß es keine Verbindlichkeit für ein Volk geben könne, Tyrannei zu dulden, daß vielmehr den Völkern das Recht zustehe, gegen Könige, die ihre Bestimmung und Pflichten verkennen und in Tyrannen ausarten, aufzustehen und sie als öffentliche Feinde zu behandeln.
Siehst du Einen, der König heißt, und nichts Königliches hat, noch ist — sagt Buchanan zu seinem Freunde Metellan — der nicht durch die geringste edle Eigenschaft aus der Menge hervorragt, wohl aber Tausenden und Taufenden in Allem nachsteht, der sein Volk nicht liebt, nicht ehrt, nicht pflegt und nicht beglückt, der nur sich und die seinen, nur stolzes, unbeschränktes Herrscherthum, nur seine Leidenschaften und Lüste, nur seine Gedanken und Launen, nur seine Eitelkeit und Willkühr will und er hätte szepter und Krone, und er säße im Purpur und auf dem Throne, und er hätte die schäße eines Krösus, und er stammte von Karl dem Großen oder Alfred dem noch Größeren ab, zu seinen Füßen lägen sieben Reiche und eine der ersten Weltstädte, und seine Heere deckten siegreich die Erde, seine Flotten die Meere, und um ihn drehte sich in wundervollen [215] Wirbeln ein glänzender Hofstaat mit Ministern und Genes ralen, mit Adel und Geistlichkeit, mit Gelehrten und schdnen, mit Spielen und Festen — so scheint es wohl, es wäre ein König; gleichwohl sieht er nur aus wie einer, ist's aber nicht. Ich halte ihn für ein nicht zur menschlichen Gesellschaft gehörendes Wesen, das darum von dieser ausgestoBen werden sollte.
Denn die menschliche Gesellschaft hat ihre Gränzmark; sie wird vom Recht umschrieben. Es scheidet kein Fluß, kein Berg in diesem überirdischen Territorium. Das Recht ནས་ ist die zyklopische Mauer, welche das menschliche Geschlecht umfängt; so sind die schranken gesetzt, quos citra et ultra nequit consistere rectum. Wenn Diebe, Räuber, Mörder, Mordbrenner 2. diese schranken überspringen, dann, fehe ich, werden sie öffentlich bestraft, und als Grund der Strafe gibt man an, daß sie die schranken der menschlichen Gesellschaft überschritten haben. Wie verhält es sich nun mit solchen, welche niemals in diese schranken eintreten wollen, sich vielmehr ganz und gar über dieselben hinaussehen, sich so hoch dünkend, daß sie wähnen, jene schranken nicht achten zu brauchen? Ich kann diese nicht anders, denn als Feinde Gottes und der Menschen, als Widersacher des Rechts an sich ansehen. Daher that man Unrecht, sie für Menschen zu halten. Sie sind keine Menschen; sie gehören in's Geschlecht der Thiere, der Wölfe oder anderer schädlicher reißender Thiere. Wer diese nährt und groß zieht, zieht sich und Andern den Untergang zu; wer sie tödtet, nützt sich nicht allein, sondern Allen seines ganzen Geschlechts. Ständ, es mir zu, darüber ein Geseß zu geben, so wäre es dasselbe, was die Römer hinsichtlich der Mißgeburten und Ungeheuer aufgestellt haben. Diese Art Menschen sollte man [216] in ganz abgesonderte Erdtheile versehen, oder selbst, weit vom Anblicke der Erde, in des Meeres Tiefe versenken, daß auch selbst die todten Stoffe von ihnen nicht mehr dem lebenden Geschlechte schaden bringen möchten.
Du weißt, was die Dichter von den Furien und Kakodämonen erzählen, es seyen dem menschlichen Geschlechte feindselige Geister, die, obgleich sie in stetem Umgange mit den Menschen schwebten, doch aus ihren Leiden und Qualen den innigsten Lebensgenuß, ihre seligkeit schöpften. Dies ist das wahre Bild der Tyrannei. Doch warum hol'ich so weit aus? Leider sind die Tyrannen nur zu oft mit leiblichen Augen zu schauen, und ihr uralter stamm geht in der Weltgeschichte nicht aus. Man sieht sie im Christenthum wie im Heidenthum. Allein was hilft es uns, die Tyrannen zu kennen? Es mag dies von einigem Vortheil für diejenigen seyn, welche sich ihre Fürsten wählen und sie durch Gesetze binden können; uns aber werden die Könige geboren. Doch auch hier wird sich entdecken lassen, was Recht ist. Laßt uns darum die Entstehung der Erblichkeit unserer Könige in Erwägung ziehen.
Knut III. war der erste, der (bei uns in Schottland) die Herrschaft in seiner Familie erblich machte. Da vor ihm das Volk das Recht hatte, seine Könige zu ernennen, so muß diese Veränderung entweder gegen den Willen des Volks zu Stande gekommen seyn, oder Knut hat selbige bei ihm auf gutwillige Weise durchgesezt. Eines von beiden muß nothwendig der Fall gewesen seyn. Hatte jener König das Volk gezwungen, ihm zu gehorchen, dann konnte das Volk, sobald es sich auf seine Kräfte wieder verlassen zu können glaubte, jene gewaltsame Herrschaft wieder brechen. Denn es entscheiden die zwischen dem Könige und den Völkern [217] geltenden Rechte, und die Stimme der Natur lehrt: was mit Gewalt geschaffen worden, könne auch durch Gewalt zernichtet werden. Gleichviel, ob ein Volk entweder mittelst Lift eingenommen, oder durch Gewalt bezwungen, sich einmal in die Knechtschaft hingegeben hat, so läßt sich immer ein Grund finden, warum es nicht in diesem Zustande ewig fortan beharren soll. Denn, beruft man sich auf eine Uebereinkunft oder einen Vertrag, dann ist auch der Grund schon gefunden, warum die Uebereinkunft oder der Vertrag aufgelöst werden könne. Ueber das aber, was durch Furcht oder durch Gewalt bewirkt wird, besteht bei allen Völkern ein festes, sicheres, heiliges Recht, geschöpft aus den innersten Tiefen der Natur. Auch den durch Betrug Uebervortheilten sprachen von jeher allgemein die Gesetze die Wiederherstellung zur Unverletztheit (restitutio in integrum) zu, und zwar besonders bei solchen, die, dem Gesetze gemäß, nach dem Grade ihres Unvermögens, sich eines größeren Schutzes im Rechte zu erfreuen haben. Und welch ein Verein könnte solch ein Recht mit mehr Grund ansprechen, als ein gesammtes Volk? Wird diesem eine Unbill zugefügt, dann trifft sie nicht nur einen Theil des Ganzen, sondern erstreckt sich durchaus über alle Glieder des bürgerlichen Körpers.
Dieses natürliche und allgemeine Recht ist auch stets bei uns ausgeübt worden. So oft noch böse Könige unter uns nach der Tyrannei strebten, haben sie ihren Meister gefunden. Absolute Gewalt ist von unsern Königen nie, ohne daß eine furchtbar strafende Nemesis sie traf, erstrebt worden. Auch würde es schwer seyn, das Volk zu bereden, von dem Rechte, das es von den Vorfahren erhalten und so viele Jahrhunderte in freier Uebung bewahrt hat, abzugehen. Man braucht nicht zu muthmaßen, was es in etwa vorkommenden [218] Fällen thun dürfte, da man weiß, was es gethan hat. Sollte durch beider, des Königs und des Volks hartnäckige Beharrlichkeit im streite zwischen beiden die Sache zu den Waffen kommen, dann würde zwar der Sieger das Recht, das er wollte, dem Besiegten geben, aber auf nur so lange, bis der Ueberwundene es mit erneuerter Kraft wieder ergriffe. In solchen Kämpfen wird immer zum Verderben des Volks, aber auch zum Untergange der Könige gestritten.
Aber wer soll den König, der sich über das Gesetz erhebt und zum Tyrannen wird, zur Rede stellen? Doch wohl nicht das an sich, oder wenigstens gegen ihn, unmögliche Gesezt? Wer soll ihn zwingen oder richten? Um diese Fragen zu beantworten, ist zu untersuchen, woher das Gesetz stamme. Das Gesetz ist nicht vom Könige, sondern dieser hat vom Gesetze Ansehn und Macht. Der König ist nicht gesucht worden für das Gesetz, sondern das Gesetz ist gesucht worden, um den König zu leiten und zu richten. Das Gesetz ist mächtiger als der König, und gleichsam die Seele, die in ihm herrschen und seine Handlungen bestimmen soll. Er selbst ist nur durch das Gesetz und mit dem Gesetze König, ohne das Gesezt, und außer demselben aber Tyrann. Was findet demnach statt, wenn etwa der König selbst das Geseß nicht anerkennen will? Dann ist seine Sache. die jedes andern Verbrechers. Du weißt, wenn ein solcher nicht anders als mit Gewalt vor Gericht gezogen werden kann, was da geschieht. Die Ursache der Kriege zwischen Fürsten und Völkern ist auch keine andere, als ein Unrecht, welches, da es durch kein Rechtsurtheil sich richten läßt, durch das Eisen entschieden werden muß.
Wenn das Volk sich durch die feierlichsten Eide zum Gehorsam gegen die Fürsten verpflichtet hat, so sind auch [219] diese gegen das Volk verpflichtet. Es besteht zwischen beiden eine wechselsweise Verbindlichkeit, ein gegenseitiger Vertrag. Hält daher Einer nicht Wort, und handelt er anders, als er versprochen hat, dann bricht er den Vertrag und hebt selbst die Uebereinkunft auf. Ist aber das Band vernichtet, das den König mit seinem Volke verknüpfte, dann verliert doch wohl auch derjenige, welcher den Verband gebrochen, das Recht, das auf diesem beruht; so daß der andere Theil, mit welchem der Vertrag bestand, dadurch so frei wird, wie er war, ehe er ihn eingegangen. Wenn nun aber ein Fürst gerade das Gegentheil von dem thut, wozu er da ist; wenn er auf die Entehrung und Auflösung der menschlichen Gesellschaft hinarbeitet: dann ist nichts anders von ihm zu halten, als daß er ein Tyrann ist. Ein solcher hat alsdann nicht nur kein Recht mehr über das Volk, sondern ist selbst als der ärgste Volksfeind zu betrachten. So wie es nun ganz gewiß erlaubt ift, gegen einen Feind, wegen harter Beleidigungen und unerträglicher Unbilden sich zur Wehr zu sehen, und mit ihm Krieg zu führen: so ist dies auch einem Volke erlaubt gegen einen Tyrannen. Ja, da der Tyrann ein erklärter Feind des ganzen menschlichen Geschlechtes ist, so steht es sogar auch jedem Einzelnen zu, gegen ihn auf gerechte Rache auszugehen.
Das ist alles wahr und gut — macht hierauf Metellan seinem Freunde die Einwendung — aber wenn ich denn doch die Anstöße und Gefahren bedenke, die aus solchen Lehren entspringen, dann weiß ich nicht, was ich davon denken soll, und mein sinn wendet sich, wie hingerissen, von dem strengen Recht unwillkührlich der Berücksichtigung des Unheils, das dadurch erzeugt werden kann, und des Vortheils, der auf seine Kosten zu erreichen ist, zu. Denn wenn [220] es jedem erlaubt ist, Tyrannen aus dem Wege zu schaffen — wie würde da nicht der Thorheit und Bosheit Thür und Thor geöffnet seyn, was für Gefahren würden, nicht über die Besten verhängt werden, welcher Verwirrung und Zerrüttung Alles Preis gegeben seyn? Wer wird hindern, daß der schein des Rechts den verabscheuungswürdigsten Missethaten zum Vorwande diene? Und wenn die gerechte Rache auch immer nur wirkliche Tyrannen träfe, welch unsägliches Unheil könnte nicht, selbst in diesem Falle, aus der Uebung eines solchen Rechts für die menschliche Gesellschaft erwachsen?
Buchanan erwidert auf diese Bemerkungen MetelIan's: Eben die Gründe, die gegen die Uebung des fraglichen Rechts sprechen, sind es auch, die dich beruhigen können. Die menschliche Geduld und Trägheit ist groß, und die Tyrannen, die zu derlei Thaten herausfordern, sind selten. Uebrigens hab' ich selbst nur entwickeln wollen, was mit Recht geschehen dürfe; ich bin weit entfernt, die That zu empfehlen. Für's Recht genügt schon die Begründung der Lehre und ihre Erörterung; beim Handeln aber bedarf es noch der Ueberlegung zum Entwurf, im Unternehmen der Klugheit und in der Ausführung der Tugend. Alles dieses hängt von Zeit, Ort, Personen und Umständen ab. Darin liegen die Gründe und Bedingungen des Gelingens und Mißlingens. Unternimmt Einer, was vermessen oder ruchlos, dann trag' ich keine größere schuld, als der Arzt, dessen Heilmittel, die er richtig zur Heilung einer Krankheit angegeben, von einem Andern zur Unzeit oder am unrechten Orte verderblich angewandt werden.
Mit schwachen Gründen hat Adam Blacvodäus in s. Apologia contra Buchanani dialogum de jure [221] regni apud scotos (Pictav. 1581, auch Parisiis, 1588) diese Lehre zu bestreiten gesucht.
Hugo Grotius handelt im 4ten Kap. des 1ften Buchs seines berühmten Werks de jure belli ac pacis (1625, später oft aufgelegt): de jure subditorum in superiores, geht aber mit großer Behutsamkeit dabei zu Werke. Quaeritur, schreibt er, quid liceat adversus summam potestatem aut inferiores, sed agentes quod agunt summae potestatis auctoritate? Illud quidem apud omnes bonos extra controversiam est, si quid imperent naturali juri aut divinis praeceptis contrarium, non esse faciendum quod jubent. Nam Apostoli cum dixerunt Deo magis quam hominibus obediendum, ad certissimam provocaruut regulam, omnium inscriptam mentibus, quam totidem ferme verbis expressam apud Platonem reperias: at si qua ex tali causa, aut alioqui quia summum imperium habenti ita libet, injuria nobis inferatur, ea tolenda est potius, quam vi resistendum.
Naturaliter quidem omnes ad arcendam a se injuriam habent resistendi. Sed civili societate ad tuendam tranquillitatem instituta, statim civitati jus quoddam majus in nos et nostra nascitur, quatenus ad finem illum id necessarium est. Potest igitur civitas jus illud resistendi promiscuum, publicae pacis et ordinis causa prohibere. Et quin voluerit, dubitandum non est, cum aliter non posset finem suum consequi. Nam si maneat promiscuum illud resistendi jus, non jam civitas erit, sed dissociata multitudo.
[222]
Gravior illa est quaestio, an lex de non resistende nos obliget in gravissimo et certissimo discrimine. Nam leges etiam Dei quaedam, quanquam generaliter prolatae, tacitam habent exceptionem summae necessitatis. Haec autem lex de qua agimus, pendere videtur a voluntate eorum, qui se primum in societatem civilem consociant, a quibus jus porro ad imperantes manat. Hi vero si interrogarentur, an velint omnibus hoc onus imponere, ut mori praeoptent, quam ullo casu vim superiorum arcere armis, nescio an velle se sint responsuri, nisi forte cum hoc additamento, si resisti nequeat, nisi cum maxima reipublicae perturbatione, aut exitio plurimorum innocentium. Quod enim tali circumstantia caritas commendaret, id in legem quoque humanam deduci posse non dubito. Dicat aliquis, rigidam illam obligationem, mortem potius ferendi, quam ullam unquam superiorum injuriam repellendi, non ex lege humana, sed divina proficisci. Sed notandum est, primo homines non Dei praecepto, sed sponte adductos experimento infirmitatis familiarum segregum adversus violentiam, in civitatem civilem coiisse, unde ortum habet potestas civilis, quam ideo humanam ordinationem Petrus vocat, quanquam alibi et divina ordinatio vocatur, quia hominum salubre institutum Deus probavit. Deus autem humanam legem probans censetur probare ut humanam et humano modo.
Barclajus, sest er hinzu, regii imperii assertor fortissimus, huc tamen descendit, ut populo et insigni ejus parti jus concedat, se tuendi adversus immanem saevitiam, cum tamen ipse fateatur, totum populum [223] regi subditum esse. Ego facile intelligo, quo pluris est id quod conservatur, eo majorem esse aequitatem, quae adversus legis verba exceptionem porrigat: attamen indiscriminatim damnare aut singulos aut partem populi minorem, quae ultimo necessitatis praesidio sic olim usa sit, ut interim et communis boni respectum non deserat, vix ausim. Nam David, qui extra pauca facta testimonium habet vitae secundum legem exactae, armatos circum se primum quadringentos, deinde plures aliquanto habuit; quo nisi ad vim arcendam si inferretur? sed simul illud notandum est, non factum id a Davide, nisi postquam et Jonathanis indicio et pluribus aliis certissimis argumentis compererat, saulem vitae suae imminere. Simile videri potest factum Maccabaeorum: nam quod quidam haec arma eo titulo defendunt, quasi Antiochus non rex, sed invasor fuerit, vanum puto, cum nusquam in omni historia Maccabaei et qui eorum partes sequebantur, Antiochum alio quam Regis nomine compellent.
Grotius gibt in sieben Fällen die Uebung eines Widerstandsrechts gegen die Obrigkeit, Machthaber und Fürsten zu. Primo qui Principes sub populo sunt sive ab initio talem acceperunt potestatem, sive postea ita convenit ut Lacedaemone, si peccent in leges ac rempublicam, non tantum vi repelli possunt, sed, si opus sit, puniri morte. Hujus generis fuerunt e. g. vetustissima per Italiam regna.
Secundo si Rex aut alius quis imperium abdicavit, aut manifeste habet pro derelicto, in eum post id tempus omnią licent quae in privatum. Sed minime [224] pro derelicto habererem censendus est, qui eam tractat negligentius.
Tertio, existimat Barclajus, si Rex regnum alienet aut alii subjiciat, amitti ab eo regnum. Ego hic subsisto. Nam talis actus, si regnum electione aut successoria lege deferatur, nullus est; quae autem nulla sunt, nullum habent juris effectum. Si tamen Rex reipsa etiam tradere regnum aut subjicere moliatur, quin ei resisti in hoc possit, non dubito. Aliud est enim imperium, aliud habendi modus, qui ne mutetur obstare potest populus, id enim sub imperio comprehensum non est. Quo non male aptes illud senecae in re non dissimili: Et si parendum in omnibus patri, in eo non parendum quo efficitur, ne pater sit.
Quarta ait idem Barclajus amitti regnum, si Rex vere hostili animo in totius populi exitium feratur, quod concedo. Consistere enim simul non possunt voluntas imperandi et voluntas perdendi, quare qui se hostem populi totius profitetur, is eo ipso abdicat regnum. Sed vix videtur id accidere posse in Rege mentis compote, qui uni populo imperet. Quod si pluribus populis imperet, accidere potest, ut unius populi in gratiam alterum velit perditnm, ut colonias ibi faciat.
Quinto, si regnum committatur, sive ex felonia in eum, cujus feudum est, sive ex clausula posita in ipsa delatione imperii, ut, si hoc aut hoc Rex faciat, subditi omni obedientiae vinculo solvantur, tunc quoque Rex in privatam personam recidit.
Sexto, si Rex partem habeat summi imperii, partem alteram populus aut senatus, rege in partem non [225] suam involanti, vis justa opponi poterit, quia catenus imperium non habet! Quod locum habere censeo, etiam si dictum sit, belli potestatem penes Regem fore. Id enim de bello externo intelligendum est: cum alioqui quisquis imperii summi partem habeat, non possit non jus habere, eam partem tuendi, quod ubi fit, potest Rex etiam suam imperii partem belli jure ammittere.
Septimo, si in delatione imperii dictum sit, ut certo eventu resisti Regi possit, etiam si eo pacto pars imperii retenta censeri non possit, certe retenta est aliquà libertas naturalis, et exempta regio imperio. Potest autem qui jus suum alienat, id jus pactis imminuere.
Gewöhnlich wird Grotius denjenigen Natur- und Staatsrechtslehrern beigezählt, welche die Rechtmäßigkeit der Erregung eines Widerstandes des Volks gegen das Staatsoberhaupt, und dieses Widerstandes selbst überhaupt läugnen. Wahr ist es auch allerdings, daß er sich im Ganzen zu der Lehre von einem unbedingten leidenden Gehorsam der Unterthanen gegen den Regenten neigte; allein aus den oben angeführten ´stellen ergibt sich, daß er sich dazu unter mancherlei Einschränkungen bekannte und nicht wenige Ausnahmen statuirte. Wenigstens ging er in dieser Beziehung lange nicht so weit, wie nachmals Pufendorf, der fast ganz in die Fußtapfen von Hobbes trat. Schon als geborner Holländer mußte Grotius die Freiheit des Volks gegen Tyrannei in Schutz nehmen, wie er auch vielfältig in seinen Schriften gethan, ja darüber selbst zum Märtyrer ward. (Vergl. Gottlob Aug. Tittel's Geist des Grotius Bürich, 1789.)
[226]
Welche zahlreiche Kommentatoren Grotius hatte, ist bekannt. Diejenigen Schriftsteller, welche die von ihm vorgezeichnete Bahn verfolgten, brachten theils mehrere Modis fikationen in sein system, theils führten sie es weiter aus. Manche derselben — wie z. B. Wilh. van der Muelen, Joh. Friedr. Gronovius, Joh. Henr. Böcler u. Ä. überluden das Werk mit Noten, ohne doch die Wissenschaft weiter zu führen. Ziegler, ein zu seiner Zeit berühmter Professor in Wittenberg, gab 1666 einen Commentarius heraus, worin er unter andern darzuthun bemühet war, daß von einem bellum justum und jus armorum bei Unterthanen gegen Regenten nicht die Rede seyn könne, was auch Gronovius behauptet hatte. Als einer der besten Kommentarien über Hugo Grotius werden in den Götting. gel. Anz. (1744. Nro. 59. S. 561.) Joh. Gottl. Heineccius Praelectiones academicae in Hugonis Grotii de J. B. ac P. libros III. (Berl. 1744) bezeichnet.
Mehrere Kommentatoren des Hugo Grotius trugen hauptsächlich darum Bedenken, eine Befugniß zum Ungehorsam und zum thätigen Widerstande dem Volke zuzugestehen, weil sie dieselbe in der Ausübung für so gefährlich hielten, daß bei deren Anerkennung, ihrer Meinung nach, die Ruhe der Staaten gar nicht bestehen könne. So unter Anderen Joh. Adam Osiander in feinen Observationes maximam partem theologicae in H. Grotii libros tres de J. B. ac P. (Tübing. 1670, späterhin öfter von neuem aufgelegt 1671, 1674, 1675, 1696 u. noch 1711). S. 1. I. cap. 4. §. 10 das.
Unter den Uebersetzern und Auslegern des Hugo Grotius verdient Jean Barbeyrac eine ausgezeichnete stelle, sein Droit de la guerre et de la paix, par Hugues [227] Grotius, begleitet mit zahlreichen Noten, erschien in Amsterdam 1724, und wurde in jener Zeit mit vielem Beifall aufgenommen. (Vergl. die deutschen Acta Eruditorum 96. St. 1.) Er trat in der Lehre vom Widerstandsrecht weit mehr auf die Seite des Volks, als Grotius, der mehr bestrebt gewesen war, die Sache der Souveraine in Schutz zu nehmen.
Samuel von Cocceji lehrte in seinem Grotius illustratus (Th. I. Brest. 1744. S. 332), daß ein Fürst, der seine Herrschaft zur Tyrannei mißbrauche, als ein Feind des Staats und als Verbrecher anzusehen sey, und von Rechts wegen des Regiments verlustig werde. Videndum, schreibt er, quibus excessibus summum imperium commissum, magistratusque amissus jure naturali intelligatur. Et dubitari plane nequit, si summus magistratus tendat ad evertendum rempublicam ejusque statum; aut grassetur in perniciem populi, idque manifestum sit, quin ipse hostem induat, eoque desinat ipso jure esse magistratus. Everti autem Reipublicae status intelligitur, etiam cum pars status praesentis, secularis vel ecclesiastici, evertitur, cum per partes totus ita perverti potest.
Haec enim per naturam simul stare non possunt, esse summum magistratum, qui tuendae reipublicae ac servando populo constitutus est, et tendere ad évertendum reipublicae statum, vel populum: quod hostium et hostile est. Fit ille ex magistratu hostis et perduellis; ex cive et civitatis capite peregrinus. Et cum civitas seu populus in corpus coierit, status sui tuendi causa, non potest amplius videri corporis il lius membrum, qui adeo ab illo se separat, ut ejus [228] incolumitati insidietur: quae pugnant cum affectu civis, et animi odiique hostilis sunt: ut fuere Athenis XXX Tyranni, Romae Decemviri et tales Caligula et Nero visi, hostesque judicati sunt.
Indessen kehrte doch Heinrich von Cocceji schon wieder zu dem von Grotius empfohlenen system: eines mehr leidenden Gehorsams zurück, wie aus einer, dem Kommentare seines Vaters beigefügten, Note erhellet.
Als der gelehrte Pedant Salmasius in Leyden, in einer eignen Schrift den König Karl I. in England, der, als ein Opfer seines Bestrebens, absoluter Herrscher seyn zu wollen, auf dem Blutgerüste sein Leben geendigt, zu rechtfertigen gesucht hatte, entsprach der späterhin als dichterisches Genie so berühmte Milton der Aufforderung des Rtaatsrathes in England, jene Schrift eines fremden feilen Professors zu widerlegen. Er entledigte sich seines Auftrags durch Herausgabe einer eben so geistvollen als beredten Schutzschrift der vom englischen Volke, in dessen Verfahren gegen den abgesehten, vor Gericht gestellten und hingerichteten König, befolgten Grundsätze. Toland im Leben Milton's nennt diese Schrift sein Master-piece. Sie erschien unter dem Titel: Defensio pro populo anglicano contra Claudium anonymum, vulgo salmasium, im J. 1650 öffentlich im Druck, und findet sich auch, nebst dem späterhin von Milton über denselben Gegenstand herauss gegebenen zweien Schriften: Defensio secunda pro populo anglicano contra Alexandrum Morum Ecclesiasten und Defensio pro se in der sammlung der la teinischen Werke Milton's, die 1698 in Amsterdam, unter [229] dem Titel: Joannis Miltoni opera latina heraus, kam. Wie sehr man damals in England die von Milton entwickelten politischen und staatsrechtlichen Ansichten und Lehren theilte, geht schon daraus hervor, daß der Verfasser für die erstere Schrift vom englischen Parlament eine Belohnung von 1000 Pfd. Sterl. erhielt. Im Anfange der französischen Revolution wurde eine Uebersetzung dieser berühmten Schrift in's Französische unter dem Titel: Théorie de la Royauté, d'après la Doctrine de Milton, par le Comte de M. (vermuthlich Mirabeau), Paris, 1789 vers anstaltet. Denn früherhin hatte sie das schicksal gehabt, in dem absolut=monarchischen Frankreich durch Henkers Hand öffentlich verbrannt zu werden. In Deutschland war diese Arbeit Milton's, die zu ihrer Zeit sogar des Beifalls eis ner Königin — Christine in Schweden — sich zu erfreuen hatte, wenig bekannt; erst im J. 1821 erwarb sich Troxler das Verdienst, einen kernhaften Auszug ihres Hauptinhalts in einer deutschen Uebersetzung zu liefern.
Salmasius war von dem Gesichtspunkte ausgegangen, daß, da zwischen einem Vater und einem Könige kein Unterschied sey, dem Volke die Verbindlichkeit obliege, die üblen Launen und die strenge eines Königs, eben so wie die eines Vaters, zu ertragen. Ferimus patrem, morosum et durum, ferimus et Regem. Aber, wendet Milton dagegen ein, diese vorausgesetzte Gleichheit zwischen einem Könige und einem Vater auch zugegeben, so ist doch des Vaters Macht nicht gränzenlos. Tödtet ein Vater seinen Sohn, dann verdammen ihn die Gesetze zum Tode. Warum sollte es nun mit einem Könige nicht eben so seyn? Warum sollte er ausgenommen seyn von dem Gesezt, wenn er seine söhne, sein Volk zu Grunde richtet?
[230]
Wenn Gott nach dem 2. B. Mos. XVII., 14 zu dem Volke der Hebräer sagt: » Wenn du in das Land kommst, das dir der Herr, dein Gott, geben wird, und nimmst es ein, und wohnest darinnen, und wirst sagen: Ich will einen König über mich sehen, wie alle Völker um mich her has ben « — eine stelle worauf sich Salmasius beruft, um die Allgemeinheit der königlichen Gewalt auf dem ganzen Erdkreise darzuthun — dann findet Milton gerade in dieser stelle der heil. Schrift ein Zeugniß, daß Gott den Völkern die Freiheit ließ, sich eine Art der Herrschaft zu wählen, welche ihnen am besten zusagte. Aber Gott wollte zugleich, daß die Herrschaft immerfort auf Gerechtigkeit ges gründet sey, bemerkt Milton. Darum sezte er fest, daß, falls ein König gewählt würde, dieser allezeit den Gesetzen unterworfen bleiben sollte, die Gott selbst aufgestellt. Es war daher dem Könige verboten, eine zu große Masse Reichthum aufzuhäufen, die Zahl der Pferde und die der Weiber zu sehr zu vermehren. Der König war auch verbunden, sich sogar in feinen persönlichen Handlungen nach den Gesetzen zu richten. Es war ihm befohlen, die Vorschriften des Gesetzes mit eigner Hand niederzuschreiben und sie genau zu befolgen, damit er ja nicht etwa sich höher als seine Brüder halte. In Bezug auf die Gesetze und den Gehorsam gegen sie ließ schon das alte Testament nicht den geringsten Unters schied zwischen dem König und dem Volke gelten. Gott selbst sagt dort: König und Unterthanen sind Brüder.
Daß der König die Gesetze halten soll, wie der geringste seiner Unterthanen, steht also selbst nach der heiligen Schrift fest. Aber wenn er es nun nicht thut: nach welchem Gesete soll man ihn strafen? Milton antwortet: Nach eben demjenigen, nach welchem man andere Menschen [231] bestraft. Ich finde nicht, daß eine Ausnahme zu machen fey. Man hat nicht ein besonderes Gesetzbuch für die Geists lichen, nicht ein eigenes für die Magistratspersonen. Würde angenommen, ein König, der ein Verbrechen begangen, könnte gar nicht bestraft werden, weil es kein positives Gez set gäbe, das ihn verdammte: dann könnten auch aus dem gleichen Grunde die Priester und Staatshäupter das Vors recht ansprechen, bei aller Art von Vergehen ungestraft zu bleiben.
Die Könige find, nach dem sinne der heiligen Schrift, unstreitig den Gesetzen unterworfen, wie andere Menschen. Indessen hat man behauptet, salomon predige doch eine andere Lehre, wenn er (Prediger VIII., 4) sagt: »Folge dem Gebote deines Königs; denn in des Königs Wort ist Gewalt, und wer mag zu ihm sagen: Was machst du?« Aber wer sieht nicht, bemerkt Milton, daß dies nichts ans ders als ein bloßer Rath der Klugheit ist, den der weise salomo den Einzelnen ertheilt. Denn ohne Zweifel ist es immer gefährlich für einzelne Bürger, mit den Großen in Widerspruch zu gerathen. Aber wie! die Edlen, die Vorges sehten und das gesammte Volk selbst sollten, wenn es einem Könige gefiele, aberwißig zu seyn und sich den ärgsten Ausschweifungen hinzugeben, sich nicht rühren dürfen? sie solls ten einem albernen, ruchlosen, allem Guten den Untergang drohenden Könige keinen Widerstand entgegensehen, und gegen den, der alle göttliche und menschliche Dinge von Grund aus zu zerstören strebte, sich nicht auflehnen dürfen?
Wenn Salmasius sich sogar auf Samuel's, den Ifraeliten vorgehaltenes, abschreckendes Bild von dem Königs thume beruft, um ein göttliches Recht der Könige zur Uebung einer durchaus absoluten Gewalt darzuthun, so macht [232] die ihm Milton mit Grund den Vorwurf, wie blödsinnig er sen, nicht einzusehen, daß dasjenige, was Samuel als so tadelhaft, so verderblich, so verabscheuungswerth darstellt, unmöglich ein Recht seyn könne, als ob die von Gott selbst verdammteste Sitte der Könige je in ein Recht der Könige verwandelt werden könnte; als ob stehlen, Rauben, Huren, Morden, Unterdrücken und Alles zerrütten und verwirren je ein göttliches Recht werden könnte! Was du uns also als königliches Recht aufstellen willst, ist höchstes Unrecht — die Verirrung, der Mißbrauch, die Gewaltthätigkeit, die Ausschweifung des Königthums, und dieses dein Königsrecht suchst du, Vermessener! aus Gott selbst herzuleiten, als ob er das Höchste zum Verderben des menschlichen Geschlechts eingeführt hätte. Aber was du königliches Recht nennst, rührt nicht von Gott her, hat seinen Ursprung vielmehr in der Hölle, und das menschliche Geschlecht hat die Pflicht, mit aller Macht dagegen aufzustehen, statt demselben sich zu unterziehen.
Wenn auch wirklich alle Könige von Gottes Gnaden find, fährt Milton fort, so crlangen auch die Völker ihre Freiheit durch die Gnade Gottes. Es ist Alles von Gott, und wie die heilige Schrift sagt, die Fürsten werden durch ihn auf den Thron erhoben und durch ihn vom Throne gestürzt. Das Recht des Volks ist also, wie das Recht des Königs, von Gott, und es zeigt sich mehr von Gott, mehr Göttliches in einem Volke, wenn es einen ungerechten Kdnig entfeht, als in einem Könige, der ein unschuldiges Volk unterdrückt. Gott selbst hat das Volk ermächtigt, böse Fürsten zu richten: denn er erlaubt ihm (Psalm 149) anzuketten die tyrannischen Könige und Gericht zu halten über diejenigen, die sich rühmen, kein Gesetz über sich zu erkennen. [233] Wie kann man also der unsinnigen und gottlosen Meinung huldigen, daß die Könige einen so einzigen, ausschließlichen Genuß von dem Höchsten erhalten haben sollen, daß Gott die ganze Welt nur für ihre Lust und Laune geschaffen, und daß er gewollt, daß das im Ganzen göttliche Geschlecht der Menschen nur für eine den Königen dienstbare Gattung niedriger Thiere gehalten werde!
Richtig ist auch die Bemerkung Milton's, daß die so oft, von den Vertheidigern eines unbedingten passiven Gehorsams von Seiten des Volks, angeführte stelle des Briefs des Apostels Paulus an die Römer: »Jedermann sey unterthan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat; denn es ist keine Obrigkeit ohne von Gott; wo aber Obrigkeit ist, die ist von Gott verordnet, « bloß die Sache an sich, die Herrschaft und höchste Staatsgewalt überhaupt, nicht aber ihren Besitz oder ihren Träger angeht; überdies hier zwar Gehors sam, aber keineswegs Sklavensinn zur Pflicht gemacht wird.
Du machst — wirft Milton dem Salmasius vor — Gott selbst zum unmittelbaren Urheber der Tyrannei, indem du den Königen ein ihnen von Gott verliehenes Recht, die Völker zu despotisiren, beilegst; von der Freiheit aber soll er es nicht seyn. Während derjenige, welcher einer ungerechten Gewalt sich unterwirft, nach dir der göttlichen Ordnung gemäß handelt, soll der, welcher einer, wenn auch ungerechten Gewalt widersteht, eben dieselbe Ordnung umstürzen. Vom Hunger, von der Pest, vom Krieg und andern Geißeln der Menschheit soll der Mensch sich befreien dürfen, wiewohl er weiß, daß auch sie von Gott herkommen, nur mit der Tyrannei soll es sich ganz anders verhalten. Haben wir aber die Kraft, was soll uns daran hindern, sie abzuwerfen? Darf sich die schwäche des Einzelnen, nach [234] Belieben Böses anzuthun, durch angebliche Dazwischenkunft der Gottheit verstärken, warum sollte die Gesammtkraft, die darauf ausgeht, das allgemeine Beste zu bewirken, nicht das gleiche Recht befizen? Weit von uns also, weit von allen guten Bürgern diese ungereimte gottlose Lehre, welche das menschliche Geschlecht unter das Thiergeschlecht herabwürdigt!
Milton's Rechtfertigung der englischen Nation, wes gen der Hinrichtung Königs Karl I., fand besonders viele Gegner. Salmasius selbst schrieb eine responsio ad Miltonii defensionem, die jedoch erst nach seinem Lode (1660) im Druck erschien. Jakob schaller gab eine Dissertatio ad quaedam loca Miltoni (Argent. 1652, von neuem aufgelegt Lugd. Batav. 1653) heraus. Ein Anonymus machte eine Schrift unter dem Titel: Carolus I. Britanniae Rex a Miltoni calamo vindicatus (Dublin, 1652) bekannt.
Zur Zeit von Cromwell's Protektorat in Großbritannien erschien zu Leyden 1658 eine gegen ihn, der nur als Usurpator und Tyrann charakterisirt wird, gerichtete heftige Schrift, unter dem Titel: Traité politique, composé par William Allen, Anglais, traduit en français, où il est prouvé, que tuer un Tyran, titulo vel exercitio, n'est pas un meurtre. Der Verf. Sagt unter andern (S. 37): Je ne trouve personne dont la raison n'a point été corrompue, qui soit si fort ennemi de la justice publique ou de la liberté du genre humain, que de donner aucune espèce d'indemnité à un usurpateur, qui ne peut prétendre d'autre titre que celui d'être le plus fort, ni demander l'obéissance des peuples [235] par nulle autre obligation que celle de la nécessité et de la peur. Tous les hommes font d'un tel homme comme d'une personne qui est hors de toutes les bornes de la protection humaine. L'Ismael contre qui tout le monde porte la main, de même qu'il tourne la sienne contre tout le monde: à celui-là l'on ne donne pas plus de sureté, que Caïn, son compagnon de meurtre et de violence, s'en promettoit à soi-même, d'être tué par le premier qui le rencontrerait. La raison pour laquelle le cas d'un Tyran est singulier, et pourquoi en ce cas-là chacun a reçu le pou voir de faire la vengeance qui en d'autres cas est reservée à Dieu et au magistrat, ne peut être obscure, si nous considérons bien ce que c'est qu'un Tyran, quels sont ses crimes et en quel état il tient ferme contre la Republique et contre chacun de ses membres. Et certainement si nous trouvons qu'il est un ennemi de la société humaine et un destructeur de toutes les loix, et qui par la grandeur de ses méchancetés s'asseure contre le cours ordinaire de la justice, nous ne trouvons étrange alors, s'il n'a point le bénéfice de la société humaine ni la protection de la loi, et si dans son cas la justice dispense de ses formalités.
Certes — fährt er (S. 41) fort — les sociétés où il n'y a ni loix ni justice, ne sont pas des républiques, mais, comme dit s. Augustin, magna latrocinia, de grandes assemblées de voleurs et de brigands confédérés; d'où vient que ceux-là qui ne se soumettent pas à la loi, ne doivent point être censés de la société humaine, laquelle ne peut subsister sans une loi. [236] C'est pourquoi Aristote dit, que la Tyrannie est contre la loi de nature, c'est à dire, la loi de l'humaine société, par laquelle la nature humaine est préservée, c'est pour cette raison que l'on nie qu'un Tyran soit Pars reipublicae, parceque chaque partie est sujette au tout, et un citoyen, dit le même auteur, est une personne qui est aussi bien obligée au devoir d'obéir, qu'elle est capable d'avoir le pouvoir de commander. Et certes il obéit tandis qu'il commande, c'est à dire, il obéit aux loix, lesquelles, dit Ciceron, magistratibus praesunt, ut magistratus praesunt populo; c'est pourquoi un Tyran qui ne se soumet point à la loi, mais dont le plaisir et la volonté sont les loix, avec lesquelles il se gouverne et gouverne les autres, n'est point un magistrat ni un citoyen ni un membre d'aucune société, mais un ulcère et un chancre qui la ronge; et si l'on considère bien la chose comme l'on doit, une république, en tombant dans une Tyrannie, perd ce nom-là, et est réellement une autre chose. Non est civitas, quae unius est viri, car il n'y a plus de Roi ni de peuple, ou de peuple et de parlement, mais ces noms-là sont changés (ou tout au moins leur nature) en ceux de Maître et de serviteurs, de seigneur et d'esclaves, et servorum non civitas erit, dit Grotius, sed magna familia, où tous sont esclaves. Mais pour conclure, un Tyran, comme nous avons dit, n'étant point une partie et ne se soumettant point aux loix de la république, mais se mettant audessus de la loi, il n'est pas raisonnable qu'il doive avoir la protection dûe à un membre de la communauté, ni qu'il reçoive quelque défence des loix dont il, [237] n'en reconnait pas une; c'est pourquoi par toute sorte de raisons, il doit être mis au nombre de ces bêtes sauvages qui ne vont jamais en compagnie avec les autres, et qui n'ont point d'autre défence que leur propre force, faisant un butin de tout ce qui est plus faible qu'elles, et par la même justice étant une proie pour tout ce qui est plus fort qu'elles ne sont.
Que l'on considère — heißt es dort (S. 44) weiter — qu'un Tyran se mettant au-dessus de toutes les loix, et défendant son injustice par une force, à laquelle le pouvoir du magistrat n'est pas capable de s'opposer, est au-dessus de toute sorte de punition, au-dessus de toute autre sorte de justice que celle qu'il reçoit du coup de quelque main généreuse; et certainement l'on aurait mal pourvu à la société du genre humain, s'il n'y avait point une espèce de justice pour atteindre aux grandes méchancetés, et si les Tyrans devaient être immanitate scelerum tuti. Certes, nos loix ne seraient que des toiles d'areignées faites pour attraper des mouches et non pas des frêlons et des guespes. Bellum est in eos, qui judiciis coërceri non possunt (Cicero). Dieu même n'a pas laissé l'esclave sans remède contre le maître qui est cruel, et quelle analogie peut-il y avoir avec raison, que l'esclave qui n'est proprement qu'une partie des meubles de son maître, trouve un remède contre les injures et les insolences d'un maître impérieux, et qu'un peuple libre qui n'a point d'autre superieur que son Dieu, n'en ait point du tout contre l'injustice et l'oppression d'un barbare Tyran. Et ne serait ce pas une incongruité très-grande, que la loi de Dieu permit à [238] chacun de tuer un voleur lorsqu'il le trouve de nuit rompant sa maison, parcequ'alors il peut être supposé qu'il ne l'aurait pu livrer à la justice, et qu'un Tyran qui est le voleur public du genre humain, et que nulle loi ne peut arrêter, fut une Personne sacrosaincte, cui nihil sacrum aut sanctum. Sans doute comme c'est toujours prudemment fait, aussi est-il toujours juste de tuer le voleur, dont nous ne pouvons autrement avoir justice, mais il n'est pas seulement juste de nous faire justice, il est encore glorieux, et c'est bien mériter du genre humain, que de dé livrer le monde d'un voleur public, d'un pirate universel, sous qui et pour qui les moindres bêtes pillent, butinent et saccagent tout.
Eine Menge stellen aus den alten Klassikern sowohl als aus der Bibel werden dann als Belege für die in der Schrift aufgestellten Behauptungen geltend gemacht, und den schluß macht ein Aufruf an alle Engländer, die ächte Pas trioten sind, das Vaterland von einem Tyrannen und der Tyrannei zu befreien und Oliver Cromwell zu tödten.
Joh. Friedr. Horn (Politicorum pars architectonica de civitate. Ultraj. 1664. L. II. §. 12.) gibt das Widerstandsrecht im Ganzen zu, jedoch, gleich vielen andern Staatsrechtslehrern, mit allerlei Modifikationen und Be schränkungen.
Ulr. Huber gab im J. 1672 drei Bücher de jure civitatis heraus, ein Werk das mehrere Auflagen erlebte (3te Aufl. Franeckuer 1694), auch nachmals mit einem Kommentar Lynker's und Noten von Chr. Thomasius [239] (Leipz. 1708) im Druck erschien, endlich noch im J. 1752 von neuem cura J. Ch. Fischeri (Frankf. u. Leipz.) Im 3ten Kap. des IX. Abschn. handelt er de jure resistendi Tyrannis in exercitio vel tyrannice agentibus. Si quis Rex id agat, schreibt er, ut omnia dirigat ad libidinem utilitatemque suam solius, idque multiplici experientia palam sit; omnibusque tentatis remediis nulla spes superest emendationis et rempublicam pessum ire sit indubitatum, nihil in ea sententia videmus iniqui aut absurdi, quae resistendi facultatem tribuit subjectis. Quamvis autem, ubi certe constet, rem ita se habere, initium resistendi a quovis fieri potest et magistratus nihilo plus habere juris quam infimos civium adversus summam potestatem alias diximus; tamen rectius et tutins hoc casu principium a summis magistratibus fieri videtur, eo quod. Sanius eorum hac de causa fit judicium et quod minore confusione res geri possit ab illis.
Im folgenden 4ten Kap. läßt er sich über das Recht zur Bestrafung eines tyrannischen Fürsten aus. Tenendum, urtheilt er, juridice Tyrannos qui vere sunt tales, judicio posse condemnari; politice recte consuli, ut oculis multitudinis pareatur. Si intestabilis saevitia et immanitas fuerit et miseratione dignitatis practeritae consumpta, nihil quam homo et sceleritas in conspectu şit, vix est, ut ullum mortis supplicium videatur esse nefarium.
Der edle Algernon Sidney, sohn des Grafen Robert Leicester, der nach der kurzen Restauration der [240] vertriebenen Stuarts in England, gleich mehreren andern eis ferigen Verfechtern der Volksfreiheit, sein Leben auf dem Blutgerüste endigte, hatte, ebenfalls vorzüglich zur Widerlegung der abgeschmackten Doktrin Filmer's, ein Werk verfaßt, das erst nach seinem Tode unter dem Titel: Discour ses concerning government (1698) im Druck erschien, und dessen Inhalt zu einem Hauptanklagepunkt gegen ihn und zu einem Hauptgrund seiner Verurtheilung gedient hatte.
Von keinem Menschen in der Welt — sagt Sidney (Kap. III. Abschn. IV.) — hat man das Recht, zu verlangen, daß er dulden solle, wozu der, welcher es gegen ihn verübt, nicht das Recht hat. Die menschlichen Gesetze gestatten es zwar nicht immer Privatpersonen, Richter in ihrer eignen Sache zu seyn, und sich wegen der Uebel, die man ihnen anthut, selbst zu rächen; gleichwohl glaube ich gibt es kein Geseß, das nicht den rechtfertige, der zu seiner selbstvertheidigung einen Andern tödtete, wenn es offenbar ist, daß er sich keiner vom Gesetz vorgeschriebenen Mittel bedienen konnte, um sein Leben zu schüßen. In der That, alle Gesetze müßten vernichtet werden, alle menschliche Ges sellschaften, die durch sie bestehen, zu Grunde gehen, und alle Unschuldige würden fort und fort der Gewaltthätigkeit der Bösewichter ausgeseht seyn, wenn es den Menschen nicht erlaubt wäre, sich des natürlichen Rechts zu bedienen, das sie haben, sich gegen die Ungerechtigkeiten, die man ihnen anthut, zu vertheidigen, vorausgeseßt, daß sie zu den Mitteln keine Zuflucht nehmen können, die von der öffentlichen Autorität für solche Fälle vorgeschrieben sind. Wenn nun Jeder das Recht hat, sich gegen Jeden zu vertheidigen, warum sollte Der König allein eine Ausnahme machen von dieser [241] allgemeinen Regel; warum sollte es nicht erlaubt seyn, sich gegen einen König zu vertheidigen, wenn es kein anderes Mittel gibt, sich gegen seine Gewaltthätigkeit sicher zu stellen? Wie wäre es möglich, daß derjenige, dessen Bestimmung ist, die Gerechtigkeit zu handhaben, ein Privilegium in Anspruch nehmen könnte, ungestraft Ungerechtigkeiten zu begehen?
Wäre es nicht vortheilhafter für ein Volk, lieber gar keine Gesetz zu haben, als solche, die dem Fürsten gestatten, ungeahndet jegliche Art Gewaltthätigkeit zu üben? Wer einen ehrfurchtsvollen Gehorsam, der seinen Tugenden gebührt, verlangt, muß vor Allem den Beweis geben, daß er sie besißt. Derjenige, welcher dies kann, bedarf keiner Einräumung des Vorrechts der Unstrafbarkeit, falls er eine Ungerechtigkeit begeht: denn begeht er eine solche, dann ist er nicht der Mann, von dem die Rede ist. Ist er aber dies nicht, dann kann er auch nicht vorgeben, daß man zu einer Pflicht gegen ihn verbunden sey, vermöge irgend einer menschlichen Einrichtung. Ist also der Herrscher gut, dann ist die Unantastbarkeit seiner Person unnöthig; ist er böse, dann ist sie eine gefährliche, den Beherrschten zum Verderben gereichende Waffe in seinen Händen. Gott hat nicht allen Völkern der Welt vorgeschrieben, sich von Königen regieren zu lassen. Gegen die Könige, als Könige, haben die Nationen keine Pflicht, ihre Verpflichtungen gegen sie erwachsen erst aus den mit ihnen abgeschlossenen Verträgen. Da diese Verträge freiwillig sind, und ohne vorhergegangene Verpflichtung eingegangen werden, so liegt am Tage, daß die Völker sie nur zu ihrem Vortheile gemacht haben, und daß sie blos so lange gültig sind, als diejenigen, mit welchen sie sie eingegangen, ihre Pflicht erfüllen, den Vortheil der Völker vor Augen habend; so wie, daß derjenige, der die ihm [242] zum öffentlichen Wohl anvertraute Autorität zum Nachtheile oder zum Verderben der Gesellschaft mißbraucht, eben dadurch auch den für ihn daraus erwachsenden Vortheil einbüßt. Tapfere, muthige und geistvolle Nationen wissen ihre Freiheit zu behaupten, oder sich an denen zu rächen, die sie ihnen rauben, und je geduldiger sie sind, desto unbeugsamer sind sie, haben sie sich einmal entschlossen, nicht ferner zu dulden. Die Fürsten, die unverständig genug sind, es bis zu dieser Extremität kommen zu lassen, erfahren dann auf ihre Kosten, daß ein Unterschied obwaltet zwischen Löwen und Eseln, und daß man nur von den leztern mit Lucan sagen kann, ignorantque datos ne quisquam serviat enses.
Im 36sten Abschn. des III. Buchs sucht Sidney darzuthun, daß, wenn eine ganze Nation sich erhebt, dies nicht den Namen einer Rebellion verdiene. Das lat. Wort rebellare, bemerkt er, heißt eigentlich einen Krieg erneuern. Wenn die Römer eine Stadt oder Provinz unterjocht hatten, und die Unterjochten nicht nur die Bedingungen verlezten, die sie beim Friedensschluß zu beobachten versprochen, sondern sich auch Attentate gegen ihre Herren, die mit Schonung gegen sie verfahren hatten, erlaubten: dann gab man einem solchen Unternehmen den Namen rebellio. Lächerlich aber würde es gewesen seyn, wenn man dasselbe Wort hätte gebrauchen wollen, um den Aufstand der Römer gegen ihre Könige, gegen ihre Decemvire oder andere Magistrate, oder Kriege, welche sie mit Völkern, die nicht ihrer Herrschaft unterworfen waren, wie z. B. mit den Parthern, zu bezeichnen. Das Wort Rebellion faßt immer superiorität bei denen, gegen welche man sich erhebt, so wie zugleich Bruch eines bestehenden Friedens in sich. Wenn gleich nun allerdings jedes Mitglied der Gesellschaft, als Individuum, den [243] Befehlen der obrigkeitlichen Personen zu gehorsamen hat, so folgt daraus noch nicht, daß der gesammte Volkskörper die nämliche Verpflichtung habe. Denn die Obrigkeit ist eingesezt durch das Volk und für das Volk, das Volk hingegen subsistirt nicht durch die Obrigkeit und für die Obrigkeit. Das allgemeine Gesetz ist der Grund und die Regel des Gehorsams, den jeder Einzelne zu leisten hat, und dieses Gesetz, wodurch das Wohl des Volks bezweckt werden soll, kann nicht dem Interesse Einer Person oder einer kleinen Anzahl von Personen vor dem des Publikums den Vorzug gestatten. Eine ganze Nation kann sonach nur in soweit zu gehorchen verpflichtet seyn, als sie urtheilt, daß ihr Gehorsam mit dem öffentlichen Wohl verträglich ist. Da sie niemals durch die Obrigkeiten unterjocht, noch genöthigt worden ist, mit ihnen unter gewissen Bedingungen Frieden zu schließen: so kann man nicht sagen, daß sie gegen die Obrigkeiten sich empört. Denn ursprünglich sind die mit der obrigkeitlichen Gewalt bekleideten Personen nicht mehr, als die übrigen Glieder der Gesellschaft, und die gegen jene zu beobachtenden Pflichten werden durch das Ermessen der Nation bestimmt.
Man beruft sich auf den Eid des Gehorsams und der Treue, den eine Nation dem Fürsten geleistet; ich behaupte dagegen, daß das Korps der Nation nie einen solchen Akt macht, noch machen kann. Erwägt man den eigentlichen Zweck des Eids, dann ergibt sich, daß durch denselben jeder sich verpflichtet, nichts zu thun, was dem von ihm eidlich · Angelobten zuwider ist. Die Einzelnen, welche Gehorsam dem Gesetze (ad legem) schwören, versprechen nichts, was extra oder contra legem ist, und was sie auch angeloben oder schwören mögen, so wird dadurch die öffentliche Freiheit nicht vermindert, deren Erhaltung der Hauptzweck des Gesetzes [244] selber ist. Wenn auch Einzelne in den Aemtern, womit sie bekleidet sind, verbunden seyn können, dem Fürsten gewisse Dienste zu leisten, so hört darum doch das Volk nicht weniger auf, frei zu bleiben, als die inneren Gedanken des Menschen, ohne jemals das Recht zu verlieren, welches es besitzt, die Freiheit zu behaupten und an denjenigen Rache zu nehmen, welche jene antasten. Die Empörung an sich ist weder gut noch böse, wie jeder andere Krieg; aber sie ist gerecht oder ungerecht nach den Beweggründen, die den Aufstand veranlaßt, und nach den Mitteln, deren man sich dabei bedient. Die heilige Schrift spricht wohl von Königen, welche sich gegen Gott empört haben, auch werden die Israeliten an mehreren stellen der Empörung gegen das Gesetz, Wort und Gebot Gottes beschuldigt; aber wenn sich das Volk dem Willen der Könige widersetzt, so finden wir das weder in der heiligen Schrift gemißbilligt, noch als Empörung bezeichnet. Wenn Unterjochte gegen den Unterjocher aufstanden, dann wird dies keineswegs als eine böse That dort geschildert. Nahm doch auch Abraham an der Empörung gegen Kedor Laomer Theil.
Man erkennt leicht, daß allen diesen Ansichten und Lehren der Grundsatz der ursprünglichen Volkssouverainität zum Grunde liegt, wornach die Regenten nur, kraft eines mit dem Volke bestehenden Urvertrags, bedingungsweise mit der öffentlichen Gewalt bekleidet sind, und nur so lange rechtmäßig im Besitz dieser Gewalt verbleiben sollen, als sie den Bedingungen, unter denen die oberste Autorität ihnen anvertraut ward, pflichtgemäß nachkommen.
Sidney's Behauptungen passen unstreitig mehr auf ein republikanisches Staatsoberhaupt, als auf ein monarchisches. Der glühende Republikaner wollte alle Könige gern [245] zu bloßen republikanischen Chefs machen. Uebrigens ist ein großer Theil des ganzen Werks mit Widerlegung der, in das maliger Zeit noch in großem Ansehn stehenden Lehre, von dem göttlichen Rechte der Könige, und Deutung der, zur Vertheidigung desselben von sir Robert Filmer geltend gemachten stellen aus der heiligen Schrift angefüllt, was alles in unserer Zeit seine Bedeutung und alles Interesse verloren hat.
John Locke hat wohl, unter allen früheren Vertheidigern der Volksrechte gegen die fürstliche Gewalt, diesen Gegenstand am gründlichsten behandelt. Das system, das dieser berühmte Philosoph in der Staatslehre aufstellte, war freilich kein anderes, als dasjenige, was im Grunde bereits seit Jahrhunderten in England bestanden hatte; aber durch die Klarheit, welche er über die Untersuchung desselben verbreitete, machte er seine Lehre, wie Heeren sagt, gleichsam zum Evangelium der Nation. Der Grundsat, daß alle Gewalt der Könige auf einem Staatsgrundvertrag beruhe, bei welchem die Delegation der Souverainität von Seiten des Volks nur bedingungsweise vor sich gegangen, machte seit Locke's Erörterungen desselben Epoche im englischen Staatsrechte, und ohne Zweifel hat Rousseau späterhin seine Gedanken vielfach benuzt.
Locke nahm für die Stiftung und Gründung bürgerlicher Gesellschaften zwei Urverträge an. Durch den einen ließ er blos eine Vereinigung von Familien, unter Beibehaltung ihrer natürlichen Rechte (Freiheit, Gleichheit und Eigenthum), zum gegenseitigen Schutze bezwecken. Durch den anderen ließ er eine Obrigkeit nach Stimmenmehrheit [246] konstituiren, dergestalt, daß das gesammte Volk die gesehgebende Gewalt für sich behielt, oder an Einzelne ganz oder theilweise übertrug, die Vollziehung der Gesetze aber blos jener Obrigkeit anvertraute. Das Prinzip der vom Volke, als ursprünglichem Inhaber der souverainen Gewalt, ausgegangenen Delegation dieser leztern, führte dann zugleich die Lehre mit sich, daß, falls die Gewaltsträger üblen Gebrauch von der ihnen übertragenen Macht machten, das Volk berechtigt sey, dieselbe ihnen wieder zu nehmen oder seine Vollmacht zurückzuziehen. Zugleich stellte er eine neue Theorie von der königlichen Prärogative, und die Lehre auf, daß es auf Erden keinen Richter gebe, wenn die vollziehende Gewalt im Staate sich von der gesetzgebenden, oder umgekehrt lektere von ersterer unabhängig mache.
Das berühmte, zu seiner Zeit von der Dubliner Universität verbotene, aber bald allgemein in Großbritannien hochgeschätte und noch jezt dort so sehr in Ansehen stehende Werk Locke's — Two treatises of government (1690) — erschien, nachdem die englische Verfassung durch die bill of rights im J. 1688 den schlußstein, der ihr früher gemangelt, bekommen hatte. Der größte Theil des ersten Treatise beschäftigt sich übrigens blos damit, die Abgeschmacktheit der von Filmer vorgebrachten Doktrin, welche den Fürsten eine absolute Herrschaft vindizirt, darzuthun.
Wie Locke über die Ursachen von Empörungen der Völker gegen die Regenten dachte, kann man auch aus einer seiner Aeußerungen, in einem Briefe an Limborch (in's Deutsche übers. unter dem Titel: Ueber Glaubens- und Gewissensfreiheit. Braunschweig, 1827) abnehmen. » Eine Regierung«, schreibt er, »die Gerechtigkeit übt und sich zu mäßigen weiß, bleibt überall ruhig und unangefochten. [247] Wo man aber Menschen in den Staub treten will, da gährt es in ihnen, und sie empören sich, d. h. Sie richten das Haupt empor, um abzuwerfen das lästige Joch.« Unter den älteren Staatsgelehrten ist es übrigens gewiß Locke, der in seiner Deduktion des von ihm vertheidigten Widerstandsrechts — im XVIII. Kapitel seines Werks on government — noch am meisten befriedigt.
Gegen einen wirklichen Tyrannen d. i. einen Regenten, welcher durch sein Verfahren vorsäßlich den ganzen Staat zu Grunde zu richten strebt, räumten schon die bedächtlichsten ältern deutschen Staatsrechtslehrer, wenigstens dem ganzen Volke ein Recht ein, durch positiven Zwang Widerstand zu leisten. Sie stüzten sich dabei erstlich darauf, daß das Volk bei einer rechtlichen Auslegung des bürgerlichen Unterwerfungsvertrags, unmöglich dafür angesehen werden könne, als habe es sich des angebornen Rechts der Selbstvertheidigung, durch Zwang gegen vorsäßliche Zugrunderichtung begeben. Es lasse sich nämlich, wenn man den Zweck der bürgerlichen Unterwerfung vor Augen behalte, weder der Wille zu einer solchen Entsagung annehmen, noch auch das sittliche Vermögen dazu behaupten. Zweitens suchten sie ihre Meinung dadurch zu rechtfertigen, daß bei der Ausübung der Tyrannei eine stillschweigende Verzichtleistung auf die Regierung angenommen werden könne, da sich die Absicht, den ganzen Staat zu Grunde zu richten, mit der Absicht, Regent desselben zu bleiben, nicht vereinbaren lasse.
Joh. Franz Buddeus, Professor der Theologie in Jena, lehrte in seiner Philosophia Practica, die er zuerst 1697, nachmals vollständiger, 1703 zu Halle, erscheinen [248] ließ (S. 374): si summus Imperans leges fundamentales palam nigret, et, ut paucis omnia dicam, hostilem erga civitatem animum induat, adeoque imperans esse desinat, quo minus resisti illi queat, non video, quid obstet. Hoc vero minime ex sententia quorundam civium, praesentem rerum statum aegre ferentium, dijudicandum est, sed hostilis imperantis animus ita se prodere debet, ut nemo amplius de eo dubitare possit.
In Baiern stellte Franz Boanettus, Professor in Ingolstadt, öffentlich die Lehre auf: Officiales debent omnibus modis magistratui suo, notorie illicita facienti, contraque leges fundamentales quid praecipienti, resistere, et nequaquam obedire, alioquin neque magistratibus neque illis id fore inultum.
In salzburg lehrte Baptist Fikler: Quinimo libere assero, nullam principi fieri injuriam, si ad officium compellatur, ubi nullus amplius rationi superest locus; ulterius adversus eum fiat progressus, ut vel priores conditiones ratas habeat, easque deinceps observet, vel alteri locum cedat, qui de observatione legum et conditionum magis sit sollicitus. Quippe transgrediens notorie officium suum, agit veluti privatus, adeo ut ei impune non pareatur, sed licite resisti possit. Et hanc sententiam etiam in Camera Imperiali spirensi receptam esse, testatur Mynsing.
Auch auf andern deutschen Universitäten bekannten sich in jener Zeit die Lehrer des Natur- und Staatsrechts ohne scheu zu der Lehre von der jus resistendi. Si cui rupta fides in uno foederis vel pacti capite demonstrari potest — schrieb damals ein Staatsgelehrter — populus juris-jurandi [249] religione solutus est in omnibus; ita ut nulla amplius foederis lege teneatur nec per contractum illum amplius obligetur, quem Princeps primum oppugnavit. Si vero in ejusmodi casibus subditi saltem essent obligati et non simul Dominus: juramentum summae esset iniquitatis et injuriae vinculum. Sed reciproca est et justa inter Principem et populum obligatio: atque ut in paciscendo populus stipulatur; sic Rex promittit. Stipulatur ille a Rege; an non juste, et secundum leges regni regnaturus sit; adeoque si Rex se facturum spondet; populus demum se juste imperanti obsecuturum respondet. Itaque promittit Rex pure, populus sub conditione. Unde si minus adimpletur conditio per Principem, sed potius rejicitur: tunc solutus est populus, irritus contractus; obligatio ipso jure nulla. Instituti enim sunt magistratus,, ut subditi seu civibus prosint, non ut obsint; ut justitiae sint sacerdotes, non injuriarum autores; ut bonum et aequum ament, illicita reprobent.
Mit kräftigen Worten vertheidigt ein Greifswalder Rechtsgelehrter, Polthenius, in seiner Diss. de dethronisatione (1704) das thätliche Widerstandsrecht eines Volks gegen einen Fürsten, dessen Herrschaft in Tyrannei ausgeartet ist. Jam si ea sit Principis atrocitas, ut ad totius populi aut majoris partis laesionem pertingat: et hic, quae, quanta, quam multa ei populus, et belli metu et otii dulcedine, non indulgeat? Quamquam si extrema patiatur crudelitatis aut superbiae exempla, quis culpet eum, qui consumta omni patientia, non ea ignavia sit, ut expectantum, sibi putet, donec de coelo descendat Deus in humani generis hostem sua [250] missurus fulmina? Imo quis non eum laudet, quod aliquando se circumspiciat, et a Deo reprimi putet, qui naturae leges i. e. divina voluntate, coërcetur? Praestat tamen, aliquam esse rempublicam, quam nullam; praestat, pacem esse, quam bellum? Quasi respublica sit, in qua leges nomen non sunt, judicia jacent ... An ut tu me jugules et expiles, ego interim digitum non moveam?
Nik. Hieronym. Gundling (Jus naturae et gentium, Halle 1714, u. Ausführlicher Discours, über das Natur- und Völkerrecht. Frankf. u. Leipz. 1734) lehrte, daß derjenige, dessen Rechte beleidigt werden, im Naturstande zur Erhaltung derselben Zwang anwenden dürfe, selbst bis zur Tödtung des Beleidigers. In statu libertatis quaerenda est pax ac damni dati reparatio, etiam cum internecione alterius propria manuum ope. Im Staate müsse freilich der Beleidigte seine Zuflucht zur Obrigkeit nehmen, damit diese seine Rechte schüzte; wo aber die Obrigkeit nicht helfen könne oder wolle, da gelte die obige Regel auch im Staate. Dem sogenannten moderamen inculpatae tutelae gab er darum eine sehr weite Ausdehnung. Wenn der Angegriffene in einem solchen Falle den Angreifer ermordet, dann ist dies, ihm zufolge, gar nicht für Verbrechen, ja nicht einmal für widerrechtlich zu achten. Selbst wenn der Angreifer ein Fürst wäre, könne von dem strengen Rechte nichts nachgelassen werden, um so weniger, da jener verbindlich sey, seine Unterthanen zu schüßen und sie nicht zu beleidigen. Und was Jemand für sich selbst thun dürfe, um Gewaltthätigkeiten abzuwehren, das dürfe [251] er auch für Andere thun, z. B. für seine Gattin, Kinder, Verwandte etc. Diese Rechtsregel leide hingegen keine Anwendung, sobald der Angegriffene oder der einen Angriff zu fürchten hat, Schutz von der Obrigkeit zu erhalten vermöge, oder sicher und leicht entfliehen könne, oder wenn der Angreifer, sey es nun aus Reue oder Furcht, den Angriff, womit er drohete, unterläßt und selbst flieht. Das unbedingte Vertheidigungsrecht, wenn die Obrigkeit nicht schüßen kann oder will, findet übrigens auch statt in Beziehung auf Sachen. Man sieht, wie sehr Gundling den Begriff eines äußern Zwangsrechts selbst im Staate festzuhalten suchte.
Da er die rechtliche Möglichkeit der Sklave rei zuließ, weil jeder sich seiner äußern Freiheit begeben könne, wenn er wolle, so behauptete er auch die rechtliche Möglichkeit einer unbedingten Despotie, und zwar nicht blos in dem Falle, daß ein Volk sich freiwillig der unbedingten Herrschaft unterwirft, sondern auch, wenn es dazu gezwungen wird. Wenn also der Despot sein Recht auf die Unterthanen unverlegt bewahrt, dann behalten die Unterthanen nur auf die Art Rechte, wie die römischen Sklaven ihre peculia behielten. Von Grausamkeit oder Tyrannei könne hier im juridischen sinne gar nicht die Rede seyn. Nur über Leben und Tod der Unterthanen könne dem Despoten kein unbedingtes Recht zukommen.
Die Despotie betrachtet indessen Gundling als eine unregelmäßige Verfassung, im Gegensatz der regelmäßigen. Im Kapitel de morbis et morte civitatum wirft er dann die Frage auf: ob in einem regelmäßigen Staate das Volk sich von Rechtswegen gegen den Regenten empören dürfe? Er antwortet, daß sich im Allgemeinen die Frage leicht [252] entscheiden lasse, wenn man den Streitpunkt so bestimme: ob dem, der das Verderben seiner Unterthanen will, widerstanden werden dürfe? Allein im Besondern, urtheilt er, läßt sich nicht ausmachen, inwiefern ein der Tyrannei beschuldigter Regent wirklich ein Tyrann sey? denn wer soll hierüber den Ausspruch thun? Das Volk kann nicht Gericht halten; die Mehrheit der Stimmen kann bei einem Volksaufstande nicht entscheiden; die Unterscheidung der reellen und persönlichen Majestät ist ohne praktischen Werth. Es wird also den Fürsten und den Optimaten nie an Gegengründen fehlen.
In mehreren seiner Schriften neigte sich auch Gundling zu den Ansichten Hobbes, und suchte diese zu rechtfertigen. So in einer besondern Dissertation de statu naturali Hobbesii in corpore juris civilis defenso et defendendo (Halle, 1706). Vergl. auch den 1sten Band seiner Exerc. acad. (S. 155-184), ein von ihm 1708 herausgegebenes Programm und die Gundlingian. (P.14. n. 10.) Homo — so urtheilt er ganz im Geiste und sinne von Hobbes — cupiditatibus suis agitur, ut secundum eas agat Cupiditates sunt malae. Quidquid agit homo, secundum illas agit. Societatem quaerit, sed illis conformem. Quaecunque societas affectis nostris conformiter initur, non est vera unio, sed disjunctio. In omni disjunctione est bellum; in omni bello caedes, rapinae, jus omnium in omnia. In bello vita defenditur. Vitam cum anticipatione defendere quilibet posito statu turbulento potest. E bello nemo emergere tuto potest, nisi per imperium.
[253]
Adam Friedr. Glafey, Kurfürstl. Sächsischer Hof- und Justiz-Rath und geheimer Archivar, trat in seinem Recht der Vernunft (Frankf. u. Leipz. 1732, Buch VI, Kap. 2., §. 8 u. f.) gegen die Behauptung des Grotius und derjenigen Staatsgelehrten, die diesem gefolgt waren — wie unter Andern Kasp. Ziegler (de jurib. Majestatis. Vit. 1682), Henning, Gronovius, Griebner (Jus Natur. S. 298) etc. — auf, daß es keinen gerechten Krieg (bellum justum) zwischen Obrigkeiten und Unterthanen geben könne. Wenn man erwägt, urtheilt er, daß ein Fürst durch offenbare Tyrannei in absoluten Reichen seiner Oberherrschaft ipso facto verlustig werde, mithin die Unterthanen in statum naturalem, in welchem ihnen kein Mensch das jus armorum absprechen wird, zurückkehren ; in Wahl- und limitirten Reichen aber der Regent an die Reichsgrundgesete gebunden ist, durch deren Ueberschreitung die Majestät verglichener Maßen dahinfällt, mithin die stände eines Landes, welche ohnedem keine bloße Unterthanen seyn, sondern mit Theil an der Majestät nehmen, oder doch vor die gemeine Ruhe mit sorge zu tragen haben, in statum naturalem zurücktreten: so kann ich nicht ersehen, warum man in solchen Fällen den Unterthanen, wider unrechtmäßige Gewalt und Tyrannei, die natürliche Defension nicht gestatten will, maßen sie alsdann nicht wider ihren Oberherrn, sondern wider einen Tyrannen und offenbaren Agrefforem, der durch Weiteres und tyrannische Ueberschreis tung der Reichsgesehe die Majestät verloren, und zum Extraneo geworden ist, die Waffen ergreifen.
Diese Sache etwas gründlicher zu verstehen, fährt er fort, muß ich einiges aus dem Jure publico universali hieherziehen, und die Frage, ob ein Volk einen Regenten [254] abseßen, auch im Verweigerungsfalle wider ihn die Waffen ergreifen könne, ventiliren. Diese Frage aus dem Grunde zu erheben, erkennt man anfangs billig, daß alle rechtmäßige Obrigkeiten von Gott geordnet und eingesett, dergestalt, daß dieselben durch die göttlichen Gesetz, sowohl in der heil. Schrift, als der Vernunft, vor heilig, inviolabel, und Gottes Statthalter erklärt und ausgegeben werden; darum auch dieselbige nach ihrem Stand und Wesen mit allem gebührlichen Gehorsam und schuldigen Respekt von jedem Unterthan zu halten find. Man bekennt auch ferner, daß dem gemeinen Pöbel keineswegs gebühre, noch vor Gott zu verantworten, sich der ordentlichen Obrigkeit zu widersezen, viel weniger dieselbe von dem Regiment und Stuhl zu stoßen; sondern wer sich wider solche auflehnt, widerstrebt Gottes Ordnung, hat auch seine Straf und Urtheil von Gott und den Menschen darüber zu gewarten. Und solches nicht allein in den Königreichen und Landen, deren Obrigkeiten durch Mittel erblicher Succession zu dergleichen Regiment gerufen und geboren, sondern auch, wenn sie durch freie Wahl und Willkühr zu solchen Königreichen und Herrschaften erhoben und gewählt worden seyen. So ist man auch, bei Vermeidung göttlicher Strafe und Rache, der strengen, ernsthaften und wunderlichen Obrigkeit nicht weniger, als der gelinden und gütigen, allen unterthänigen Gehorsam zu leisten, und diejenigen Laster eines Regenten, so den gemeinen Ruhestand nicht über den Haufen werfen, wie nicht weniger die menschlichen Fehler und Regiments: Gebrechen, so viel nur immer möglich, zu ertragen schuldig.
Man redet also hier keineswegs denen Rebellen und Tumultuanten, welchen kein Regiment gut genug ist, und die ihren wider die Obrigkeit gefaßten Widerwillen bei [255] geringen Gelegenheiten durch Auflauf und öffentliche Gewaltthätigkeit, mit Uebergehung der ordentlichen Mittel, an den Tag geben und auszuführen bemühet sind, das Wort, sondern nur blos und allein von dem Fall, da eine Obrigkeit die republique aus ihren GrundVerfassungen reißt, und das Band, womit alle Obrigkeit an den Staat gebunden, ihres Orts gänzlich solvirt, mithin die gesammten Unterthanen, mit der That selbst, in ihre vorige Freiheit seht, und denselben zur Vertheidigung ihrer auf das äußerste gekränkten Freiheit, wie auch Gewissen, Leib, Leben, Habe und Gut, genugsam Ursache gibt.
Aber wie ein Unterschied zwischen denen Wahl- und Erblanden ist: also hat's auch nicht einerlei Gelegenheit unter den Innwohnern, Zugethanen und Unterthanen der Königreiche und Länder; maßen deren etliche mere et absolute subditi, die in keinem Rath, Amt noch öffentlichen Beruf befunden werden, die anderen aber status et ordines regnorum und des Reichs und Regiments Mitglieder und stände seyn, die universum populum repräsentiren, auch partem curarum et sollicitudinis entweder in ihren Diensten und Aemtern, oder den öffentlichen Landesversammlungen haben und tragen helfen. Ebenermaßen ist auch ein Unterschied zwischen den Beschwerungen, welche bisweilen den ständen oder Unterthanen von ihren Obrigkeiten zugefügt und aufgeladen werden, zu machen, angesehen allerdings eine große Differenz zwischen denen, die nur Privathändel und Personen, oder auch der Obrigkeit Umt, Regie: rung und Auflagen betreffen, und zwischen den anderen, welche den statum, die gemeine Wohlfahrt, Religion und Freiheit des ganzen Landes berühren, zu befinden ist.
Wie nun die Unterthanen, so mere und absolute subditi [256] sind, und in keinem Amte, Dienst noch öffentlichen Beruf stehen, und die obliegenden Beschwerlichkeiten an die stände eines Landes zu bringen, und durch selbige dem Regenten zur Abhelfung wehmüthig vorstellen zu lassen, im übrigen aber solche Drangsalen, so lange ein Souverainer keine offenbare Tyrannei übt, und den finem omnium rempublicarum nicht darnieder wirft, unterthänig zu tragen schuldig und verpflichtet: also seyn hingegen die stände und Proceres eines Reichs und Landes in ihrem Gewissen dahin verbunden, die Aufacht zu haben, damit der status publicus nicht verkehrt, die Religion nicht vertilgt, noch die leges fundamentales, zur Vernichtung der allgemeinen Freiheit und der Landeswohlfahrt, umgestürzt und über den Haufen geworfen werden mögen.
Man seztet nämlich zum Grunde, daß ein Regent über seiner Unterthanen Leben, Freiheit und Vermögen keine andere Gewalt habe, als welche ihm der Endzweck aller Republiquen, nämlich die äußerliche Sicherheit und die innerliche Ruhe und Wohlstand von selbsten darbietet, und in die Hand gibt. Wenn nun die Obrigkeit, so zu reden, den spieß umkehren, und ihres Standes und Amtes ganz und gar vergessen, die Religion verfolgen, die Grundgesetze eines Staats mit Füßen treten, von gegebenen theuren Versicherungen, Reversalien und Privilegien nichts mehr hören, sondern den Staat aus seinen Grundverfassungen reißen, auch alles mit einander zerrütten und übern Haufen werfen, und nicht allein über Leib und Güter, sondern auch seel, Gewissen und Freiheit der Unterthanen grafsiren, und mit denselben eigenen Gefallens wüthen und gebahren will, auch alle gradus devotae supplicationis, admonitionis et dehortationis durch Bitten, Flehen und Vorstellen versucht worden sind, [257] und solchergestalt ganz keine Hoffnung mehr zu einiger Besserung vorhanden, so sind die stände und Reichsglieder ihre Religion Freiheit und statum nicht allein mit gewehrter Hand zu manuteniren und zu schüßen, sondern auch die Obrigkeit selbst, es sey ein Erboder Wahlreich, ihres Standes zu entsehen, in allen göttlichen und weltlichen Rechten befugt und ermächtiget.
Wie nun dieses alles in denjenigen Reichen und Landen, so nicht successiva noch erblich sind, sondern auf der freien Wahl bestehen, auch mit gewissen Reversen, Privilegien und Capitulationen verfaßt sind, fast außer allem Zweifel ruht, in mehrerem Betracht, daß zur Observanz und richtigen Vollziehung dergleichen Capitulationen, Grundgeseße und Versprechungen das Oberhaupt nicht weniger eidlich gehalten und obligirt, als die stände und Unterthanen sich hierauf zum Gehorsam gegen das Oberhaupt wiederum verpflichtet, und hiedurch beide Theile pactis, legibus et conventionibus mutuis atque reciprocis sich unter einander verbunden haben: also behält auch solches in Erb- und Patrimonial-Reichen seine Richtigkeit, wenn man erwägt, daß fast kein Reich zu finden sey, so nicht seine besondere Grundverfassungen und Einrichtungen habe, und wenn auch diesel-· bigen ermangeln, und alles lediglich dem Willen eines sou verainen überlassen seyn sollte, dennoch in dem Jure publico universali und dem allen Reichen und Landen in der Welt gemeinschaftlichen Capitel desselben de officiis imperantium et civium seine Grundveste und Endzweck habe, welchen ein Regent in allen seinen Actionen zu seiner Richtschnur zu nehmen hat, und so wenig als der Unterthan zu überschreiten befugt ist.
Daß ein Reich und Land patrimonial genannt wird, [258] hat nach obigen Grundsätzen nicht die Meinung, als ob Leib und Leben, Ehre und Guth der Unterthanen, absonderlich bei freien und mit dem Schwert nie überwundenen und unter das Joch gebrachten Nationen schlechterdings und ohne Absicht auf den finem reipublicae in patrimonio Principis wären, und dieser seines Gefallens damit schalten und walten könne, dergestalt, daß ein Unterthan dessen sich nicht länger dessen, als es ihm der Herr lassen wolle, zu erfreuen habe: sondern es soll solche Expression nur die Erbfolge und die Derivation des Regiments von dem Vater auf den Sohn etc. andeuten, die Art und Weise zu regieren aber, sammt der Gewalt zu herrschen und deren Schranken, bleiben in allewege, sowohl in Wahl- als Erb-Reichen unter den Reichsgrundgesehen und Verfassungen, und in deren Entstehung unter den Gesetzen der Vernunft und dem allgemeinen fine aller Republiquen beschlossen. Derowegen daraus unfehlbar zu schließen, daß, wenn die Obrigkeit den pactis, die mit den ständen aufgerichtet, nicht nachkommen, sondern denselben ganz zuwider handeln und sich vergreifen, oder aber, wo keine besondere pacta vorhanden, das pactum generale, so alle Staaten zum Grunde haben, sammt den Zweck und die Vorschrift, so die Vernunft einem Regenten gibt, außer Augen sehen will, selbige ipso jure alle ihr Recht verwirkt und verloren, und sich weder ihrer Wahl noch Krönung weiter zu behelfen haben.
Daß nun aber der innerliche nexus aller Republiquen zwischen Herren und Unterthanen pactitius sey, solches legt der Ursprung aller Staaten an den Tag, dergestalt, daß sogar eine von der Ueberwindung sich herschreibende Oberherrschaft sine pacto nicht begriffen werden kann. Wie nun also nach der bekannten Regel: Quod ea, quae [259] mutuò consensu contrahuntur, mutuo etiam dissensu dissolvantur, ingleichen nach dem Canone; Recedente uno a pacto, recedit et alter, das vinculum reipublicae auf gleiche Art auseinander gehen. Die Declaratio consensus aber vel verbis vel factis an den Tag gelegt und declarirt werden kann: also ist nicht vonnöthen, auf eines oder andern Theils verbalem dissensum zu warten, wenn man demselbigen ipsa facti atrocitate et evidentissima impugnatione pactorum realiter demonstrirt, auch im Werk und in der That die aufgerichtete convention verworfen und gebrochen hat.
Wie nun also die Wahl, proclamatio und Erhebung der Könige und Regenten mit denen auf die Grundverfassungen eines Landes und die Erhaltung der Republique gerichteten Königlichen und Fürstlichen Capitulationen, Revers sen und Juramenten dermaßen verknüpft und verbunden ist, daß, wenn eines gefallen und abgethan, das andere auch keinen Grund noch Bestand weiters haben kann, sondern sublato fundamento mit demselbigen nothwendig dahin fallen muß; also ergibt sich unwidersprechlich hieraus, daß durch Umstürzung, Contravention und Vernichtung der Capitulationen und Juramenten auch das antecedens, und in Kraft desselben die aufgetragene Herrschaft, Dignitaet und Regierung erloschen und gefallen sey.
Christian Freiherr von Wolf stellt in s. Vernünftigen Gedanken von dem gesellschaftlichen Lebender Menschen, und insonderheit dem gemeis nen Wesen (Halle, 1721., 6te Aufl. 1747. Kap. 5, §. 434 u. f.) folgende Lehren auf:
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Da das Gesetz der Natur unveränderlich ist, und wir darüber zu halten verbunden sind, so hat auch die Obrigkeit keine Freiheit zu befehlen, was ihm zuwider ist, außer in so weit man von der natürlichen Billigkeit in einigen Fällen zum Vortheile des gemeinen Wesens abweichen darf. Wenn sie daher etwas befehlen sollte, was dem natürlichen Gesetze zuwider ist, so ist der Unterthan nicht verbunden, zu gehorchen, es sey denn, daß er durch verweigerten Gehorsam mehr Unheil sich auf den Hals zöge, als wenn er gehorchte. Wollte z. B. die Obrigkeit befehlen, entweder wider unser Gewissen eine irrige Religion anzunehmen, oder aus dem Lande zu gehen, so würden wir uns mehr schaden, wenn wir uns mit einem schweren Gewissen beständig plagen sollten und also auf immer unglückselig machen, als wenn wir unser Glück an einem fremden Orte sucheten, wo wir es vielleicht noch besser finden können, als wir es an dem Orte haben, den wir verlassen müssen. Hingegen wenn die Obrigkeit befähle, man solle zur Unterhaltung liederlicher Komödianten, die nichts als Aergerniß zu geben geschickt fino, jährlich etwas gewisses geben, so wäre dieser Befehl zwar unrecht, allein weil es mit Macht uns würde genommen werden, wenn wir es nicht gutwillig geben wollten, ja wir überdies der Widerspenstigkeit halber noch dazu eine Strafe besorgen müßten, so würden wir nichts dabei gewinnen, wenn wir nicht gehorchen wollten, sondern uns vielmehr noch dazu schaden. Demnach müssen wir in diesem Falle gehorchen. Es ist nämlich wohl zu merken, daß, wenn wir hier gehorchen, nicht wir unrecht thun, oder wider das Gesetz der Nas tur handeln, sondern nur geschehen lassen, daß die Obrigkeit solches thue, weil wir es zu hindern nicht in unserer Gewalt haben. Wollte aber die Obrigkeit etwas befehlen, wobei [261] wir selber unrecht thun müssen, z. B. einen unschuldigen Menschen todt zu schlagen, so muß man allerdings seinen Gehorsam alsdann verweigern. Weil das natürliche Gesetz zugleich das göttliche Geseß ist, so muß man solchergestalt Gott mehr gehorchen als den Menschen. Gott selbst richtet sich nach dieser Regel: er läßt das Böse thun, aber er thut es nicht selbst.
Ueber die rechtliche Möglichkeit einer Empörung der Unterthanen gegen eine tyrannische Obrigkeit hat sich Wolf gar nicht erklärt. Das von ihm angeführte, oben berührte Beispiel paßt nicht einmal zu einer eigentlichen Verweigerung des Gehorsams; denn indem der Unterthan, um der Religionsbedrückung zu entgehen, das Land verläßt, widersett er sich der Obrigkeit nicht, sondern befolgt vielmehr ihren Befehl. Gleichwohl geht aus allem hervor, daß Wolf eben so wenig dem blinden Gehorsam das Wort reden will, als er, nach seiner Philosophie, auch den Regenten nicht das Recht einräumen kann, sich bei ihren Handlungen über die natürlichen und göttlichen Gesetze hinwegsehen zu dürfen.
Joh. Ernst Gunnerus in s. Vollständigen Erklärung des Natur- und Völkerrechts, nach den beliebten Grundsätzen von Darjes (Th. VII. 1751. S. 450 u. f.) schreibt: Wenn gleich Einer ein unumschränkter Monarch ist, so hat doch seine Monarchie natürliche schranken (limites naturales) der Majestät, und er darf nicht das Naturrecht übertreten, und wider den lezten Endzweck des Staats handeln. Wenn ein Regent wider die Fundamentalgesete oder Capitulationes des Staats handelt, so thut er nicht das, wozu ihn seine Rechte der Majestät [262] befugt machen. Handelt er wider dieselben, so handelt er wider seine vollkommene Verbindlichkeit. Wenn ein pactum commissorium (juris publici) zwischen dem Regenten und seinen Unterthanen besteht, und ersterer übertritt die fundamentelle Gesetze des Reichs und die capitulatioso verliert er die Majestät und kann abgeseht werden; diejenigen, welche das Gegentheil behaupten — wie Hobbes, Fritschius u. a. — Sprechen den Unterthanen alle vollkommene Rechte in Absicht ihres Landesherrn unter allen Umständen ab, welches ein gefährliches, macchiavellistisches principium ist.
Gottfried Achenwall stellt in seinem Jus publicum, das sich im 2ten Theile seines Jus naturae (Gôtting. 3te Aufl. 1756) befindet, §. 184-192 folgende Grundsäge auf;
Imperans civilis laedit subditos suos, quando violat leges fundamentales, salutem publicam curare negligit vel prorsus evertit, imperium, quod in salutem publicam dirigendum est, in proprium duntaxat vergit commodum, jura subditorum quaesita citra ullam necessitatis rationem evadit etc.
Generatim Imperans, qui subditos suos laedit, est paciscens socius, qui compaciscentes socios laedit. Laedere vero potest Imperans vel singularem subditum vel integrum populum aut ad minimum insignem ejus partem: ex qua laesionum differentia nascitur decisio maxime diversa.
Quod primum attinet subditum singularem laesum: observandum, talem subditum teneri duplico [263] pacto, tum summo Imperanti quoad subjectionem, tum populo quoad unionem.
Limitatur itaque jus singularis subditi laesi in Imperantem laedentem per pactum unionis, ita ut jus laesi persequi ultra, quam quatenus non violat pactum unionis, nequeat. Pactum unionis obligat quemcumque subditum ad non turbandam tranquillitatem publicam, quod quum fiat violentia omni contra Imperantem adhibita; subditus quilibet tenetur hoc casu abstinere ab omni violenta juris sui persecutione. Subditus igitur singularis ab Imperante laesus non nisi placidis modis, litteris supplicibus, obsequiosa gravaminum expositione saluti suae privatae consulendi jus habet. His vero frustra iterum iterumque tentatis rectius egreditur e civitate, quam adhibita violentia in publicae tranquillitatis perturbatione quaerere commodum proprium sibi arroget.
Si integer populus aut pars ejus insignis laeditur ab Imperante: pactum unionis et salutis ratio publicae populum obligat, ut itidem omnia mediis placidis ante tentare allaboret, quam armis in viscera propria saevire coeperit. Est itaque illud non jus Imperantis, sed obligatio subditorum, qua sociorum pacti unionis erga se invicem, unde efficitur, ut populus jus suum contra Imperantem laedentem violentis mediis persequi nequeat, nisi Imperans ad tantum laesionum gradum abripiatur, ut periculum quod reipublicae ex continuata Imperantis injustitia imminet, majus sit eo, quod ex sumtis contra ipsum armis probabiliter metuendum est.
Princeps, qui manifesto proposito in exitium [264] reipublicae imperio suo abutitur, vocatur Tyrannus (tyrannus exercitio talis), et talis Tyranni abusus imperii est Tyrannis. Populus contra Tyrannum jure naturali non prohibetur uti iis juribus, quae competunt paciscenti subdito laeso contra paciscentem Imperantem laedentem. Quamobrem non prohibetur arma sumere, ut abstineat a Tyrannide, atque intra salutis publicae limites reducat imperium vel in subsidium recedere a pacto subjectionis, atque alteri committere salutis publicae curam, quod fit dethronisatione. Princeps ob Tyrannidem throno ejectus cessat esse Imperans. Populus excusso Tyranni jugo cessat esse ipsi subjectus, ideoque respectu Tyranni in statum libertatis naturalis revertitur. Hinc si Tyrannus et populus libertatis suae vindex, armis adversus se invicem contendunt, hostes evadunt, bellum oritur, et jus populi contra Tyrannum bellum gerentis, ex jure hostis justi in injustum est determinandum.
David Hume hat sich an verschiedenen Orten in seinen Schriften gegen den von der ultramonarchischen Partei seiner Zeit vertheidigten blinden unbedingten Gehorsam erklärt. In seinen Essays and Treatises on several subjects hat er einen eigenen, um das J. 1742 niedergeschriebenen Aufsatz (II. Nro. VII.) diesem Gegenstande gewidmet. Der gesunde Menschenverstand lehrt, äußert er dort, daß, da die Regierung, blos weil sie den öffentlichen Nugen bezweckt, uns zum Gehorsam verbindet, diese Pflicht allemal in außerordentlichen Fällen, wenn öffentlicher Ruin augenscheinlich aus dem Gehorsam entstände, der allerersten [265] und ursprünglichen Verbindlichkeit weichen müsse. Die Maxime: salus publica suprema lex esto! ist den Gesinnungen der Menschen in allen Zeiten gemäß. Die (entgegengeschte) Maxime: fiat justitia et ruat coelum (pereat mundus) ist offenbar falsch, und zeigt dadurch, daß sie den Endzweck den Mitteln aufopfert, einen verkehrten Begriff von der Unterordnung der Pflichten. Da die Pflicht der Gerechtigkeit gänzlich auf dem Interesse der Gesellschaft gegründet ist, welches, um Frieden unter Menschen zu bewahren, wechselseitige Achtung für Besitz und Eigenthum erfordert, so ist einleuchtend, daß, wenn die Vollziehung der Gerechtigkeit sehr verderbliche Folgen nach sich ziehen würde, diese Tugend aufgeschoben werden, und dem öffentlichen Besten in solchen außerordentlichen und dringenden Nothfällen Plaß machen müsse. Welcher Befehlshaber einer Stadt macht sich ein Bedenken daraus, die Vorstädte wegzubrens nen, wenn sie die Annäherung des Feindes erleichtern ? Oder welcher General enthält sich der Plünderung in einer neutralen Gegend, wenn die Nothwendigkeit des Kriegs es erfordert, und er seine Armee nicht anders unterhalten kann? Eben diese Bewandtniß hat es mit der Pflicht der Unterthänigkeit gegen die Obrigkeit.
Da Widerstand (gegen die regierende Gewalt) fonach in außerordentlichen Fällen eingeräumt werden muß, so kann die Frage unter richtigen Denkern nur darauf gehen, den Grad von Noth zu bestimmen, welcher den Widerstand rechtfertigen, und ihn zulässig oder empfehlbar machen mag. Und hier muß ich bekennen, daß ich mich allemal auf die Seite derjenigen hinneigen werde, welche das Band der Unterthänigkeit auf's festeste zusammenziehen, und einen Riß desselben blos als das lezte Rettungsmittel in verzweifelten [266] Fällen, wenn das Publikum in höchster Gefahr vor Tyrannei und Gewaltthätigkeit ist, betrachte. Denn außer dem Unheile eines Bürgerkriegs, den gemeiniglich ein Aufstand des Volks gegen die Regierung nach sich zieht, ist es gewiß, daß, wo eine Stimmung zur Rebellion sich in einem Lande zeigt, diese zu einer Hauptursache von Tyrannei von Seiten des Regenten wird, und ihn zu manchen gewaltsamen Maaßregeln nöthigt, an die er niemals gedacht haben würde, wenn jedermann zur Unterwürfigkeit und zum Gehorsam geneigt gewesen wäre.
Ueberdies ist zu bedenken, daß, da Gehorsam unsere Pflicht bei dem gewöhnlichen Gange der Dinge ist, er hauptsächlich den Staatsbürgern einzuschärfen. Nichts kann verkehrter seyn, als eine ängstliche sorgfalt und Mühe, alle die Fälle, in welchen Widerstand zulässig seyn mag, aufzuzählen und zu bestimmen. Wenn auch ein Philosoph als vernünftig anerkennt, daß die Regeln der Gerechtigkeit in dringenden Nothfällen erlassen werden können, so weiß man doch nicht, was man von einem Prediger oder Casuisten denken sollte, der es zu seinem Hauptstudium machen wollte, dergleichen Fälle aufzufinden, und sie mit aller stärke von Beweisen und von Beredsamkeit darzustellen. Würde er sich nicht besser damit beschäftigen, die allgemeine Lehre einzuschärfen, als die besonderen Ausnahmen zu entwickeln, die man vielleicht von selbst nur allzugeneigt ist, zu ergreifen und auszudehnen?
Indessen gibt es Gründe, die sich zur Vertheidigung jener Partei unter uns, welche mit so viel Beflissenheit die Maximen des Widerstandes fortgepflanzt hat, anführen lassen — Maximen, die, man muß es gestehen, verderblich und zerstörend auf die bürgerliche Gesellschaft sind. Ihre [267] Antagonisten haben nämlich die Lehre vom Gehorsam zu einer so ausschweifenden Höhe getrieben, daß sie nicht nur der Ausnahmen für außerordentliche Fälle nie erwähnten — welches sich vielleicht noch entschuldigen ließe — sondern sogar selbige ausdrücklich ausschlossen. Es wird daher nothwendig, auf diese Ausnahmen zu dringen, und die Rechte der gekränkten Wahrheit und Freiheit zu vertheidigen.
In seinem Werke: über die menschliche Natur (Uebers. von Jakob, Th. III. S. 178.) deducirt David Hume das dem Volke zustehende Recht des Widerstandes oder der Gehorsamsverweigerung auffolgende Art: Das Interesse an der Regierung besteht in der Sicherheit und in dem Schutze, den wir in der bürgerlichen Gesellschaft genießen, und den wir nie erreichen können, wenn wir völlig frei und unabhängig sind. Da nun das Interesse die unmittelbare sanktion der Regierung ist, so kann die leztere nicht länger bestehen, als das erstere da ist; und wenn also die bürgerliche Obrigkeit ihre Unterdrückung so weit treibt, daß ihre Gewalt gänzlich unerträglich wird, dann sind wir nicht länger verbunden, uns ihr zu unterwerfen. Die Ursache hört auf, folglich muß auch die Wirkung aufhören.
Und weiter unten (S. 181) äußert er: Diejenigen, welche die Waffen gegen einen Dionysius, oder Nero, oder Philipp II. ergriffen, haben den Beifall eines jeden, der ihre Geschichte lief't, auf ihrer seite; und nichts als die schrecklichste Verderbniß des gesunden Menschenverstandes kann verleiten, sie zu verdammen. Es ist also gewiß, daß sich in allen unsern moralischen Begriffen die absurde Vorstellung eines leidenden Gehorsams nirgends findet, sondern daß es uns nach denselben sehr wohl verstattet ist, uns heftigen Ausschweifungen der Tyrannei und Unterdrückung zu [268] widersetzen. Die allgemeine Meinung des Menschengeschlechts hat in allen Fällen einiges Gewicht und Ansehen.
In seiner History of England äußert Hume bei mehrern Gelegenheiten seine Meinung über diesen Gegenstand. So unter andern in der Regierungsgeschichte Karls II. (Kap. 1.), als das Parlament im J. 1661 so weit gegangen war, allem Rechte der Waffen, sogar zu seiner Vertheidigung wider den König zu entsagen. Ueber diese, für so sonderbar gehaltene, Verwilligung des Parlaments, bemerkt er, sind viele Betrachtungen gemacht worden. Will man die Worte hier ganz im buchstäblichen Verstande nehmen, dann schließen sie eine völlige Entsagung aller Einschränkung der Monarchie und aller Freiheiten des Unterthans, welche sonst nicht von dem Willen des Fürsten abhängig find, in sich. Denn da keine Rechte ohne Gegenmittel bestehen können, so können es noch weniger solche Rechte, welche so sehr Eingriffe der Tyrannei oder auch nur des Ehrgeizes zu besorgen haben. Wenn Unterthanen sich niemals widersetzen dürfen, dann steht es fest, daß jedweder Fürst durch Aufftellung dieses Grundfakes ohne weiteres als unumschränkt und ungezügelt anerkannt ist, ohne daß er nöthig hat, dazu erst durch List oder Gewalt zu gelangen. Der König darf alsdann nur ein Edikt erlassen, welches alle Gewalt, außer der seinigen, abschafft, und alle Freiheit ist von dem Augenblicke an vernichtet. Es wäre indessen ungereimt, dem damaligen Parlamente diese Meinung aufzubürden. Obgleich aus eifrigen Anhängern des Königs bestehend, zeigte dasselbe doch in seinen Maaßregeln, daß es keineswegs alle Achtung vor den Freiheiten der Nation aus den Augen gesezt hatte. Vermuthlich sah es ein, daß es durchaus der Staatsverfassung entgegen sey, sich die Voraussetzung zu erlauben, daß [269] der König jemals dergleichen Eingriffe in die öffentliche Freiheit thun würde, und daß man folglich wider eine ausdrückliche Vorbehaltung eines Rechts, vermöge dessen der Unterthan sich in einem solchen Falle dem Könige zu widersetzen befugt wäre, eine gleiche Einwendung machen könnte. Man hatte erlebt, daß das lange Parlament, unter dem Vorwande einer Vertheidigung, einen heftigen Angriff auf die königliche Gewalt unternommen, und nachdem es so viel Blutvergießen über das Königreich gebracht, zulezt damit geendigt hatte, diejenige Freiheit zu verlieren, für welche es so unvorsichtig gestritten. Das Parlament im J. 1661 glaubte, wiewohl vielleicht irrig, es sey nach so übermäßigen Ansprüchen nicht länger möglich, bei dem klugen stillschweigen zu verbleiben, welches die Gesezte in dieser Beziehung bisher beobachtet hatten; es dürfe vielmehr nothwendig seyn, durch eine positive Erklärung der Wiederkehr gleicher Unbequemlichkeiten den Weg zu versperren. Wenn das Parlament aus diesem Grunde damals das Vertheidigungsrecht ausschloß, dann nahm es an, daß, so lange die Staatsverfassung auf ihrer Grundlage feststehe, von dem Könige in der That ein Angriff auf die öffentliche Freiheit niemals geschehen könne. Würde aber ein Angriff der Art wirklich jemals statt has ben, dann würde sich die Nation wirklich im Falle der äuBersten Noth befinden, der sich durch kein Gesezt bestimmen lasse, weil für denselben keine Gesezte im Voraus ein Gegenmittel anzuweisen im Stande seyen.
Ueberhaupt, sett Hume hinzu, geben in damaliger Zeit die Verfügungen des englischen Parlaments mehr eine ängstliche sorgfalt, sich wider die Rebellion der Unterthanen als wider die Eingriffe der Krone zu verwahren, zu erkennen. Die kurz zuvor gesehenen Uebel des Bürgerkriegs und [270] der Usurpation, die noch im frischen Gedächtniß waren, hatten natürlicherweise dazu beigetragen, den Geist der Unterthänigkeit gegen den Monarchen zu vergrößern, und auf der andern Seite wiederum zu weit zu führen. So lange die gewaltthätige und argwöhnische Regierung des Protektors dauerte, waren alle Obrigkeiten, welche sich ihrem Verdachte ausgesetzt hatten, aus den großen Städten vertrieben, und keine andere angestellt worden, als solche, welche von ihrer Anhänglichkeit an den damaligen Inhaber der Herrschaft Beweise gegeben. Es schien gefährlich zu seyn, alle Gewalt in solchen Händen zu lassen. Das Parlament gab daher dem Könige die Ermächtigung, Kommissarien zu ernennen, welche überall die Ordnung wieder herstellen und die Obrigkeiten absehen sollten, die sich zu Grundsägen bekannt, welche der bürgerlichen und kirchlichen Verfassung gefährlich wären. Darum wurde auch ein Gesetz gegeben, kraft dessen alle Obrigkeiten die Erklärung abzugeben hatten, daß sie es nach den Gesetzen nicht für erlaubt hielten, wider ihren König die Waffen zu ergreifen, es sey unter welchem Vorwande es wolle, und daß sie den verrätherischen Grundsatz verabscheueten, sich auf Vollmacht des Königs selber zu stützen, um wider seine Person oder seine Bevollmächtigten zu den Waffen zu greifen. Als man sich im Unterhause über den Ausdruck: » seine Bevollmächtigte“, welche in der den Obrigkeiten vorgeschriebenen Eidesformel enthalten waren, und für die Staatsverfassung sehr gefährlich zu seyn schienen, berathschlagte, schlug ein großer Rechtsgelehrter, der Ritter John Vauvangan vor, und bestand sehr darauf, daß man, zur Beseitigung aller schwierigkeiten, die Worte: »den Gesetzen gemäß hinzusehen möchte. Allein der Generalprokurator, der Ritter Henerg-Finch, antwortete: es würde unnöthig seyn, [271] indem das Wort: »Bevollmächtigte « dies schon in sich schließe. Jede Gewalt nämlich, welche nicht auf eine gesetzmäßige Art, oder nicht gesetzmäßigen Personen, oder nicht zu einem gesetzmäßigen Grade gegeben, sey in der That keine Vollmacht. Und dieser Auslegung schien das ganze Haus beizustimmen. Als Southampton ebenfalls in der Pairskammer die Worte: »auf den Gesetzen gemäße Art« eingerückt wissen wollte, gab ihm Anglesey die nämliche Antwort. Vergeblich machte Southampton darauf aufmerksam, daß der von ihm vorgeschlagene Zusatz alle Dunkelheit entfernen würde. Denn Viele, bemerkte er, welche die besondere Meinung des Parlaments nicht angehört hätten, könnten sich einbilden, daß es nach den Gesetzen nicht erlaubt sey, sich irgend einer Vollmacht, von welcher Art sie auch seyn möge, zu widersetzen. Dieser würdige Patriot vermochte nichts auszurichten. Man muß glauben, urtheilt Hume, daß beide Parteien einerlei Meinung hatten, wiewohl die Anhänger des Königs, aus Besorgniß, der Rebellion irgend einen Vorwand zu lassen, aus Uebereilung die Gefahr übersahen, worin durch solche Verwilligung die Freiheit gesetzt werden könnte. Bei siegreichen Parteien, welche durch Unterdrückungen viel gelitten haben, i es nur gar zu gewöhnlich, daß sie ihren Triumph über die Gegner dadurch bezeichnen, die Sachen einseitig bis auf's Aeußerste zu treiben. Die Freunde des Königthums, welche damals wieder die Oberhand hatten, eilten, ihren sieg dadurch zu verherrlichen, daß sie diejenigen hohen Grundsätze der Monarchie in Aufnahme brachten, welche ihre Gegner bestritten hatten.
Franzis Hutcheson verwirft in s. System of Moral [272] Philosophy (Lond. 1755) das Recht des stärkern durchaus als Prinzip der Staatsgewalt, und hält keine Staatsgewalt für rechtmäßig, die nicht ursprünglich durch den Willen des Volks angeordnet und anerkannt ist, so daß ein Grundvertrag die Basis ihrer Rechtmäßigkeit ist. Da inzwischen bei vielen Staatsverfassungen, wie sie dermalen existiren, das Volk keine solche Grundverträge geschlossen hat, so gibt er zu, daß, wenn bei einer Staatsverfassung die Res gierung gerecht ist, dies jene Grundverträge ersetzt, und er hält alsdann die Unterthanen zum Gehorsam verpflichtet, so daß, nach ihm, aus dem Mangel an einem vorhandenen Grundvertrage noch nicht die Unrechtmäßigkeit der Verfasfung und ein Recht des Volks zu ihrer Umstoßung folgt. Dagegen will er, daß selbst da, wo ein solcher Staatsgrundvertrag vorhanden ist, es Fälle gibt, wo dem Volke das Recht zusteht, sich von demselben loszusagen. Hat, sagt er, die Majorität des Volks zu rasch in eine schädliche Staatsverfassung gewilligt, und nimmt sie nachgehends die zerstörende Tendenz derselben wahr, während sie zugleich erkennt, daß eine entgegengesetzte Verfassung dem gemeinen Besten mehr entspricht: dann kann sie den eingegangenen staatsvertrag wieder aufheben, und sich von der Verbindlichkeit desselben befreien.
Der Regent des Volks, seht er hinzu, welcher bei dieser Revolution etwa seine Würde verliert, kann kein Recht auf Entschädigung für diesen Verlust in Anspruch nehmen. Denn er hatte eben so gut Theil an dem Irrthume, wie das Volk. Auch pflegen die Völker in solchen Fällen ihre vormaligen Fürsten nicht zu entschädigen. Fordern kann gleichwohl ein Fürst der Art, daß man ihn und seine Familie in eben solche Glücksumstände wieder verseke, als in [273] welchen er sich befand, ehe er zu dem Grade von bürgerlicher Macht erhoben wurde; und das Volk ist verbunden, dieser Forderung Genüge zu thun, sobald es mit seiner Sicherheit verträglich ist. Ist das Lettere nicht der Fall, dann braucht das Volk eine übermäßige oder gefährliche Macht einer Familie nicht zu dulden, weil diese angewandt werden könnte, um es unter das Joch der Knechtschaft zu beugen, am wenigsten, wenn die regierende Familie durch einen Mißbrauch ihrer Gewalt die Revolution veranlaßt und ihre Würde verloren hat. Hiemit ist nämlich auch das Recht auf Entschädigung völlig verwirkt. Befindet sich jedoch das Volk in einer solchen Gefahr nicht, dann ist es allerdings billiger, daß den entthronten Machthabern ihre alten Güter wiedergegeben, ja diese, wo möglich, noch vermehrt werden, damit sie auf eine Weise künftighin leben können, die dem Stande entspricht, in welchem sie sich vorher durch den Willen des Volks befanden.
Joseph Priestley (Essay on the first principles of government and on the nature of political, civil and religious liberty. Lond. 1768.) nimmt als Grundmaxime aller Regierungen an, daß Jeder, der einen hohen Rang, ein hohes Amt, Privilegien, Prärogative im Staate genießt, gleichviel, ob er König oder Präsident heißt immer nur Diener des Publikums, und diesem verantwortlich sey. Daher räumt er dem Volke das volls kommenste Recht ein, die mit der obrigkeitlichen Würde be kleidete Person, wenn sie diese mißbraucht, abzusehen und selbst zur Strafe zu ziehen. Wollte man gegen diesen Grundsatz einwenden, bemerkt er, daß tyrannische, unterdrückende [274] Regierungen oft lange bestanden haben, und ohne Murren von Seiten der Unterthanen ertragen wurden, dann bringt man damit nur ein desto stärkeres Argument für die Nothwendigkeit, sie abzuschaffen, vor. Die Regierungen sehen sich genöthigt, mit dem Fortgange der Zeit und bei veränderten Umständen, in ihren Gesetzen über besondere Gegenstände von weit geringerer Wichtigkeit, Aenderungen zu treffen: warum sollte nicht das Volk eine Staatsverfassung, das Wichtigste, was für ein Volk existirt, ändern dürfen, wenn es sich offenbar zeigt, daß die Aenderung nothwendig ist? Mit Bitterkeit widerlegt er zulezt den sat, auf den sich tyrannische Obrigkeiten zu berufen pflegen, um den Völkern das Insurrektions- und Revolutionsrecht abzusprechen, daß sie von Gott eingesetzt seyen.
Heinr. Gottfr. Scheidemantel, so günstig er auch sonst der fürstlichen Macht ist, wagt es, in s. Staats, recht, nach der Vernunft und den sitten der vors nehmsten Völker betrachtet (Bd. III. Jena, 1773. S. 364-373) dennoch nicht, das Recht des Widerstan des bei den Bürgern eines Staats gänzlich und für alle Fälle in Abrede zu stellen. Er behauptet, einzelnen Personen oder einem geringen Theile des Volks könne ein derglei chen Recht zwar auf keine Weise eingeräumt werden, aber die ganze Nation könne doch als Feind gegen die Regierung auftreten, wo dann gleiche Theile die Waffen gegen einans der ergriffen, und die Nation ihr Urtheil durch schlachten zu beweisen habe; die Vertheidigung gegen einen tyrannischen Herrscher müsse jedoch stufenweise geschehen.
[275]
Ludw. Jul. Friedr. Höpfner, dessen Naturrecht des einzelnen Menschen, der Gesellschaften und der Völker (Gießen, 1780. Dritte Aufl. 1785) einst als Kompendium in den Hörsälen der meisten deutschen Universitäten eingeführt war, sucht gewissermaßen die Mitte zu halten zwischen den sogenannten Monarchomachen und Macchiavellisten. Ein Volk, lehrt er (§. 181), unterwirft sich um seines eigenen Besten willen einem Regenten. Dieser ist also verbunden und zwar vollkommen, jenes zu befördern, wenn er es auch nicht ausdrücklich versprochen hat. Sind dem Unterwerfungsvertrage noch besondere Bedingungen beigefügt, dann ist er auch diese zu halten schuldig. Der Oberherr ist verpflichtet (§. 183), seine Herrschaft nicht weiter auszudehnen, als es das Wohl des Staats fordert, dem Unterthan also in allen Dingen seine Freiheit zu lassen, wo das Beste das Staats keine Einschränkung verlangt. Dahingegen ist er (§. 184) befugt, die Mittel zur Beförderung des allgemeinen Besten nach seiner Einsicht zu wählen, die öffentlichen Geschäfte im Staate und außerhalb zu besorgen, über alles, was im Staate ist, zu disponiren, wenn es das Staatsbeste erfordert, und daher vom Unterthan Gehorsam zu fordern. Wenn es zweifelhaft ist, ob eine Handlung des Regenten seinen Pflichten und dem Staatsbesten gemäß sey, dann streitet die Vermuthung für ihn, so lange, bis das Gegentheil erwiesen wird. Denn jede Handlung desselben muß im Zweifel für pflichtmäßig und nicht für pflichtwidrig gehalten werden, weil der Regent besser als der Unterthan im Stande ist, zu beurtheilen, ob eine Sache dem Staatsbesten gemäß ist oder nicht.
Wenn aber ein einzelner Unterthan vom Regenten beleidigt wird, dann ist er zwar (§. 200) wegen des mit seinen [276] Mitbürgern geschlossenen Vereinigungsvertrags nicht sogleich und in jedem Falle befugt, innere Unruhen anzustiften; allein daß ihm durchaus verboten sey, Gewalt zu gebrauchen, läßt sich auch nicht behaupten. Er befindet sich alsdann in dem Falle einer Pflichtenkollision, und kann thun, was für solchen Fall erlaubt ist. Bei einer Kollision der Art hat jeder das stärkere Gesezt, die stärkere Pflicht zu erfüllen, und dieses Recht, das schwächere Gesezt, die schwächere Pflicht zu übertreten, ist das, was man das Nothrecht nennt. Wird das ganze Volk beleidigt, und gelinde Mittel sind umsonst versucht worden, dann ist dasselbe ebenfalls befugt, seine Rechte mit Gewalt gegen den Regenten zu vertheidigen, auch nach Beschaffenheit der Umstände ihn zu dethronisiren. Dieser Meinung war auch schon Rud. Wedekind in seiner Dissertatio de obligatione civium erga Principem Tyrannum (Götting. 1748) gewesen.
Nach Höpfner hat auch das Volk (§. 217) ein Recht, sich und seine Verfassung, mithin auch seine politische Freiheit, zu erhalten, und die Befugniß, wenn es will, sich eis nem Andern zu unterwerfen. Wen das Volk für seinen Regenten erkennt, den müssen Andere auch dafür gelten lassen.
Mehrere deutsche Staatsrechtslehrer, unter Andern der Freiherr C. A von Martini in Wien, haben ein positives Zwangsrecht des Volks gegen einen Staatsherrscher, der als Tyrann sich benähme, nur dann zugeben wollen, wenn das Daseyn dreier Bedingungen rechtlich behauptet werden könne. Sie verlangen nämlich, vor Allem müsse der Beweis geführt werden, daß der Regent ein wirklicher [277] Tyrann sey. Sey dies dargethan, dann komme es darauf an, ob auch das ganze Volk, oder doch der größere Theil in diesem Urtheile übereinstimme; und wenn dies der Fall, dann sey endlich noch erforderlich, daß positiver Zwang gegen die Person des Regenten als ein nothwendiges Mittel ers scheine, die Tyrannei abzuwenden.
Zur Erfüllung der ersten Bedingung liege es ob, zu beweisen, daß das Verfahren des Regenten zu Grunde richtend sey, und zwar für den ganzen staat, und sowohl vorfäglich, als in dem Willen des Regenten selbst begründet. Wenn man nun bedenkt, bemerken diese Schrifts steller, wie schwer ein richtiges Urtheil fey: ob eine Maaßregel verderblich und nicht etwa blos ein schmerzhaftes Heilmittel einer Staatskrankheit, mithin erhaltend; — ob sie für den ganzen Staat, und nicht blos für einige Wenige schädlich sey, welche sich gern für die Allgemeinheit geltend machen möchten; — ob sie in dem Vorsatze und nicht viel mehr in Unkenntniß, Irrthum oder Nachlässigkeit ihren Grund habe; endlich, ob es der Regent selbst sey, der sich den Untergang des Staats zum Zwecke seines Begehrens gemacht hat, und ob nicht vielmehr seine Gehülfen bei der Staatsverwaltung so handeln, daß auf den Regenten der falsche schein eines bösen Vorsages fällt: dann dürfte sich mit Grund zweifeln lassen, ob die erste, oben vorausgesetzte nothwendige Bedingung des positiven Zwanges gegen den Regenten aus dem Grunde der Tyrannei jemals als existirend angenommen werden kann.
Erwägt man ferner — so fahren sie in ihrem Raisonnement fort — wie schwer es sey, daß eine große Menge über eine so schwierige Frage, wie die ist, ob ein Regent in der That Tyrann sey, eine eigene und dieselbe Meinung [278] habe, dann wird man eben so wenig an die Möglichkeit der Existenz der zweiten Bedingung glauben. Gesetzt aber auch, alle Staatsunterthanen, oder der größere Theil derselben, hätten aus objektiven Gründen die gleiche Meinung, der Regent sey Tyrann: dann würde sich doch nicht begreifen Lassen, wie jemals die dritte Bedingung — die Nothwendigkeit des gegen die Person des Regenten selbst gekehrten positiven Zwangs — eintreten sollte. Weil nämlich, nach der Voraussetzung, Alle oder die Meisten gegen den Regenten sind und ihm nicht gehorchen, er aber allein oder mit Wenigen nicht im Stande seyn wird, tyrannische Maaßregeln durchzusehen, so genügt zur Vertheidigung gegen den Tyrannen offenbar die Verweigerung des Gehorsams von Seiten des ganzen Volks, oder der blos gegen seinen kleinen Anhang gerichtete positive Zwang.
Von einer gegen einen Regenten, der Tyrann geworden, zu verhängenden Strafe kann, denselben Staatsgelehrten zufolge, rechtlich keine Rede seyn, weil der Regent, als solcher, nicht zugleich als Unterthan des Volks betrachtet werden kann, und doch die bürgerliche Strafe nur aus dem Berhältnisse des Oberen über den Unterthan ergeht, ein Strafrecht zwischen Unabhängigen aber nicht statt hat. Zur Prävention gegen künftige Versuche des Regenten zur Tyrannei empfehlen sie das gelindere Mittel der sichern Verwahrung oder der Entfernung aus dem Staatsgebiete. Dagegen gestehen sie selbst der Gesammtheit der Unterthanen, geschweige denn einem Einzelnen oder einer Minorität, kein Recht zu, die Uebung positiven Zwanges gegen den Regenten, auch wenn er der ärgste Tyrann wäre, bis zur Verlegung seiner Person, d. i. Verwundung oder Tödtung (Tyrannicidium) zu treiben. (Vergl. C. A. de [279] Martini Positiones de jure civitati. (Vindob. 1768 §. 358-387. Erklärung der Lehrsätze über das allgemeine Staats- und Völkerrecht des Freiherrn von Martini. Wien, 1791; und Dr. Franz Eggers Natürliches öffentliches Recht. Bd. 1. Wien 1809. G. 407 u. f.)
Der gelehrte C. U. D. v. Eggers, in dem von ihm herausgegebenen, aber nicht unter seinem Namen erschienen Versuch eines systematischen Lehrbuchs des natürlichen Staatsrechts (Ultona, 1790, s. 219 u. f.) erklärt sich nicht nur für das Recht des Widerstandes, sondern im äußersten Falle auch für das der Empörung und der Thronentsetzung des seine Gewalt zu arg mißbrauchenden Fürsten. Das äußerste Mittel, welches die Unterthanen wider den Regenten haben, urtheilt er, ist die Absetzung desselben. Denn, wenn gleich der Regent die Majestät eigenthümlich besitz, so sind die Bürger dennoch befugt, ihm diese, sobalb es zuverlässig ist, daß er seine Pflichten nicht erfüllt, zu nehmen, wenn kein anderes Mittel zur Erhaltung des Staats vorhanden ist. In seinen Institutiones juris civitatis publici et gentium universalis (Hafn. 1796 §. 142) hält er den wesentlichen Unterschied fest, den man zwischen den Handlungen, welche der Fürst als Regent und denen, welche er als Privatperson begeht, zu statuiren hat. Deinde civis ab illo, cujus est imperium, laesus intelligitur, bemerkt er, per ejusmodi actus, qui ab eo, non ut Imperante, sed homine proficiscuntur. Quod quidem duplici ratione fieri potest, prout scilicet laesio ab Imperante ita perpetratur, ut Imperans et inviduus [280] homo aliquo modo conjuncti aut minus conjuncti videantur. Ueberall, wo der Fürst gar nicht in der Eigenschaft des Regenten handelt, ist an und für sich schon Widerstand und Vertheidigung gegen ihn erlaubt, wie gegen jeden andern Menschen.
Aug. Ludw. Schlözer eifert in seinen Schriften häufig, mit der ihm eigenen Kraftsprache, gegen die Lehre vom passiven Gehorsam und die von den Vertheidigern des göttlichen Rechts der Fürsten an deren Unterthanen gestellte Forderung, sich Alles, selbst die ärgsten Unbilde gefallen zu lassen, ohne an Widersehlichkeit denken zu dürfen. Es gibt — sagt er in seinem Allgemeinen Staatsrecht und Staatsverfassungslehre (Götting. 1793. S. 195 u. f.) — kein crimen laesae Majestatis, in der Bedeutung der Nerone. Es gibt keine obedientia passivą im Stuartischen Verstande. Diese Lehre hat die Stuarte einen der schönsten Throne der Welt gekostet. Dem zufolge gibt es ein droit de résistence gegen Usurpatoren und Tyrannen, wiewohl nur im Falle hoher Evidenz. Das Volk darf widerstehen, zwingen, abseßen, strafen; alles nach dem Begriffe eines Vertrags überhaupt. Das Volk hat diese Rechte, sagen die alten Staatsrechtslehrer, aber es darf sie nicht mehr ausüben. Welcher Widerspruch! Auch haben sie alle Völker der Welt ausgeübt. Blos Uppellationen an das Publikum helfen selten; die an's jüngste Gericht noch seltener.
Schlözer beruft sich hier auf einen entweder stillschweigend oder ausdrücklich, d. i. förmlich vorhandenen Vertrag zwischen Regenten und Regierten: denn entweder der eine oder der andere müsse von den philosophischen Staatsrechtslehrern [281] vorausgesetzt werden, solle anders eine wahrhaft legitime Herrschaft bestehen. Nimmt man einen Unterwerfungsvertrag in der Monarchie an, der das Verhältniß der Staatsbürger zum Staatsregenten zu und gegen einander so bestimmt, daß über beiden das Gesetz steht, welches der eine wie der andere Theil anzuerkennen und zu befolgen sich verpflichtet haben: dann kann man auf keine Weise, ohne eine Ungereimtheit zu begehen, dem einen Theile blos das Zwangsrecht, dem andern blos die Zwangspflicht zutheilen wollen. Alles dieses erkannte schlözer mit seinem hellen Verstande sehr richtig, während so viele Staatsmänner unter seinen Zeitgenossen sich von den Vorurtheilen früherer Zeiten, in denen das jus divinum der Fürstengewalt eine so große Rolle gespielt, noch nicht loszumachen vermochten.
Ludw. Heinr. Jakob hat in einer besondern Schrift, die er unter dem Titel: Antimacchiavel, oder über die Gränzen des bürgerlichen Gehorsams, zuerst anonym (Halle, 1794) späterhin 1796 auch unter seinem Namen herausgab, versucht, die durch die Natur des Staates selbst bestimmten Gränzen des bürgerlichen Gehorsams durch genauere und deutlichere Regeln zu bezeichnen, und die Beurtheilung jener Gränzen, sowohl in uneingeschränkten als eingeschränkten Staaten durch Feststellung allgemeiner Grundsätze zu erleichtern.
Es kann keinem Zweifel unterworfen seyn, schreibt er, daß der Zweck des Staats auch die Gewalt des größten Souverains begränzen müsse. Sein Wille kann nur in Ansehung der Mittel zum Staatszwecke uneingeschränkt seyn, obgleich ihm auch hier gewisse Schranken gesezt seyn können. [282] Den Zweck selbst aber darf er nie verändern oder gar vernichten, wenn er auch übrigens völlig nach seiner Willkühr zu regieren berechtigt ist. Und hier liegt nun das ursprüngliche Zwangsgesetz, dem ein jeder Souverain, er mag übrigens so frey und uneingeschränkt seyn, wie er will, unvermeidlich unterworfen ist und unterworfen bleibt, von dem er sich, selbst durch die allgemeinste Einwilligung der Staatsbürger nicht losmachen kann. Denn ihre Einwilligung würde ein moralisches Unding und daher ohne Gültigkeit seyn. Wollten sie ihm das Recht ertheilen, den Zweck des Staats beliebig zu ändern, also z. B. die Staatskräfte blos zu seinem Vergnügen zu verwenden, und sie selbst sämmtlich als bloße Sachen, wie das Vieh, dabei zu gebrauchen: so würden sie sich durch ihren eignen Willen in Sachen verwandeln oder ihre Persönlichkeit ganz veräußern. Aber sie würden, hierdurch sich zur bloßen Sache herabwürdigend, nicht nur eine pflichtwidrige Handlung begehen, sondern auch zugleich etwas physisch unmögliches wollen, weil es gar nicht von ihrer Willkühr abhängt, sich selbst zu Sachen zu machen; denn die Natur hat alle Menschen zu Personen gemacht. Es würde auch der Regent ein solches Recht nicht einmal erwerben können; denn dazu würde gehören, daß er die Materie desselben damit verknüpfe. Die Persönlichkeit des Andern aber kann niemand annehmen, weil er sonst mehrfache Persönlichkeit bekommen müßte, was absurd ist.
Sehen wir die Zwecke des Staats in Sicherheit und Schutz der Rechte Aller, so kann bei Errichtung des Staats nur eine Unterwerfung unter einen Souverain Statt haben, welcher diese Zwecke besorgt. Angenommen nun, der Souverain verkehre ganz offenbar den Staatszweck; angenommen, er verwende die vereinigten Kräfte der Unterthanen [283] darauf, denselben zu vernichten: sollen die Unterthanen noch immer verpflichtet seyn, ihm zu gehorchen? Können sie, wenn der Souverain ruft: zerstört den staat! mordet euch unter einander selbst, bis keiner mehr übrig ist! — auch dann noch verbunden seyn, zu gehorchen? sind sie blos zu entschuldigen, wenn sie dem Ungeheuer Widerstand leisten? Haben die Unterthanen kein Recht, dann sind sie Verbrecher, wenn sie nicht folgen; dann ist der spießgesell eines Tyrannen der allertreueste Unterthan und der rechtschaffenste Bürger!
Alles dies ergibt sich von selbst aus der Idee des leidenden Gehorsams, diesen als Pflicht gedacht. Wenn der Mensch auch als Bürger ein moralisches Wesen bleibt und Pflichten behält, dann muß es auch ein äußeres Zwangsgesetz für den Regenten geben, und alle, die mit ihm zu einer Gesellschaft vereinigt sind, müssen ein Zwangsrecht gegen ihn haben. Dieses ist aber ursprünglich nur ein einziges, nämlich dasjenige, welches durch den Zweck des Staats selbst bestimmt ist, und heißt: „Jeder Unterthan hat ein äußeres vollkommenes Recht, dem Willen des Souverains zu widerstehen, wenn dieser offenbar nach Maximen verfährt, welche dem Zwecke des Staats geradezu widersprechen."
Dies Prinzip der Zwangsrechte der Unterthanen gegen den Souverain kann der Neigung, sich dem Willen des Regenten zu widersetzen, keine Nahrung geben; es bestimmt vielmehr auch zugleich sein Zwangsrecht und die Zwangspflichten der Unterthanen, und schränkt also jede Neigung zum Widerstande gegen den Souverain auf das allerkräftigste ein. Alles, was zum Zwecke des Staats nach einer Regel dient, muß der Regent von den Unterthanen erzwingen dürfen; keiner darf sich ihm also in diesem stücke widerseßen. [284] Wollte er aber in irgend einem Unterthanen den nothwendigen und pflichtmäßigen Zweck, wozu derselbe in den Staat getreten ist, vernichten, dann würde er diesen zum Widerstande berechtigen. Die Pflicht zu gehorchen ist daher die Regel; die Pflicht und das Recht sich zu widerseßen ist immer die Ausnahme, welche gleichwohl ebenfalls (wie dies bei allen sittlichen Ausnahmen der Fall ist) durch das Sittengesetzbestimmt seyn muß.
Die Pflicht mit der Ausnahme des Rechts heißt daher: ,,Jeder unumschränkte Souverain kann thun und befehlen, was er will; der Unterthan muß gehorchen, außer wenn der Wille des Regenten den Zweck des Staats offenbar vernichten würde." In diesem letztern Falle haben nicht nur alle Unterthanen zusammen, sondern jeder einzelne für sich, (wenn er nämlich in ihm den Zweck des Staats vernichten will) hat ein Zwangsrecht gegen ihn. Wer seine Widerseßlichkeit gegen den Souverain dadurch rechtfertigen kann, daßer beweis't, der Souverain habe gegen ihn etwas unternommen, wodurch der ganze Zweck, ohne welchen er unmöglich als ein moralisches Wesen in einen Staat treten konnte, vernichtet worden wäre, wenn er sich nicht widerseht hätte, darf nach den Gesetzen der Gerechtigkeit nie gestraft werden, sondern verdient vielmehr, wenn er in dem Falle war, daß ihn selbst die Pflicht zur Widerseßlichkeit aufforderte, allgemeinen Beifall.
Das in Rede stehende Zwangsgesetz hängt also dem ursprünglichen staatsvertrage an, und ergibt sich aus dem Begriffe desselben von selbst; es ist kein heimtückischer Vorbehalt von Seiten der Unterthanen. Vielmehr kann man dreist behaupten, daß kein einziger Souverain in der Welt, so lange er seiner Vernunft mächtig ist, behaupten wird, daß die [285] Unterthanen ihm auch alsdann zu gehorchen verpflichtet wären, wenn er ihnen etwas beföhle, wodurch der ganze Zweck des Staats ganz offenbar verlegt würde. So wenn er z. B. das Gesetz gäbe — blos um seine souverainität in ihrer ganzen Kraft zu zeigen — daß alle seine Unterthanen den ersten Januar des Morgens jeder zwei Gran Arsenik verschlucken sollten. Und wenn alle nicht verbunden sind, diesem Befehle zu folgen, dann ist keiner dazu verbunden. Denn was sollte, wenn der bloße Wille des Regenten absolut und an sich zum Gehorsam verpflichtete, für den einen Unterthan für ein Grund da seyn, sich dem Befehle zu widerseßen, der nicht auch für den andern und also für alle gelten könnte !
Der Zweck des Staats ist es also, welcher Souverain und Unterthan einschränkt; durch ihn muß jenem in Ansehung der Mittel, welche zum Zwecke des Staats dienen, eine unbeschränkte Freiheit verstattet seyn, so wie dieser eben durch jenen Zweck zur Unterwerfung seines Willens unter den Willen des Souverains sich selbst bestimmen muß, so lange lekterer mit dem Zweck des Staats nur noch möglicher Weise vereinbar ist. Doch um alle schiefe Deutung dieses Grundsatzes für die Zwangsrechte der Unterthanen gegen den Regenten unmöglich und zugleich ihre Wahrheit in ihren Folgen und untergeordneten Regeln ganz evident zu machen, laßt uns die Fälle, wo möglich systematisch, erwägen, wo eine Anwendung derselben möglich ist.
Hier ist nun zu bemerken, erstlich, daß es Fälle geben kann, wo es Pflicht, folglich auch allemal Recht ist, sich der Obrigkeit zu widersetzen, und zweitens solche Fälle denkbar sind, wo zwar eben nicht die Pflicht die Widersetzung gebietet, wo aber doch ein äußerliches vollkommenes Recht dazu da ist. Sodann wird sich entdecken, daß es auch eine [286] doppelte Art der Widerseßlichkeit gibt, nämlich eine negative, wo der Unterthan der Obrigkeit blos den Gehorsam verweigert, und eine positive, wo er selbst Gewalt gegen sie braucht. Faßt man diese beiden Gesichtspunkte zusammen, dann lassen sich alle mögliche Fälle, in welchen ein Zwangsrecht gegen den Souverain statt finden kann, unter folgende Nummern zusammenbringen: 1) Fälle, in welchen es Pflicht ist, sich der Obrigkeit zu widersetzen, und zwar a) negative, durch Verweigerung des Gehorsams, b) positive, durch thätigen Widerstand; 2) Fälle, in welchen ein äußerlich vollkommenes Recht, obgleich aber keine Pflicht da ist, sich zu widerseßen, und zwar a) negative, durch Verweigerung des Gehorsams, und b) positive, durch thätigen Widerstand.
Um nicht zu scheinen, der Leidenschaft und dem Leichtsinne des Volks selbst in der größten Ferne das Wort zu reden, sett Jakob folgende Regel fest, wodurch jeder rasche Entschluß zu unzeitigen, gewaltthätigen Maaßregeln einzuschränken: »Der Fall, wo der Unterthan ein Recht hat, sich der Obrigkeit zu widerseßen, kann nirgends eintreten, als da, wo der böse Wille derselben, den Zweck des Staats zu vers lezen, ganz evident und unleugbar ist.« Wenn also Jemand glaubt, daß der Zweck des Staats in irgend einer Handlung der Obrigkeit vernichtet werde, so muß dieses 1) durchaus evident seyn. Jeder muß sogleich erkennen, wenn er nur den Fall hört, daß der Zweck des Staats durch die Handlung verlegt werde; 2) muß dennoch untersucht werden, ob nicht bei der Obrigkeit ein bloßer Irrthum zum Grunde liege, und ob nicht die Handlung durch Belehrung, Vorstellungen und Bitten abzuändern; denn man muß so lange, als es nur möglich ist, vorausseßen, die Obrigkeit [287] habe einen guten Willen und werde den Zweck des Staats wollen; sie werde also eine Handlung, in welcher sie ihm widerspricht, unterlassen, sobald sie es nur erkennt; 3) daß in einer Handlung des Souverains des staates Zweck zerstört werde, darf kein bloßes subjektives, parteiisches Urtheil, sondern muß ein objektives seyn, dessen Wahrheit sich zugleich mittheilen und Andern beweisen läßt.
Wenn mich ein Gerichtshof verdammt, bemerkt er, und ich glaube, mir geschieht durch die sentenz Unrecht, dann muß ich mich dennoch demselben unterwerfen, wenn die rechtlichen Mittel, welche die Gesetze des Staats anweisen, mir nicht etwa einen fernern Weg gestatten, mein Recht zu verfolgen; denn ich bin Partei in meiner eigenen Angelegenheit. Habe ich nun Recht, dann muß ich auch meine Rechtsgründe Andern mittheilen können. Ueberzeugen diese die Richter nicht, schließen sie vielmehr aus meinen Gründen, daß ich Unrecht habe, so habe ich entweder meine Gründe nicht gehörig dargestellt, oder der Beweis für mein Recht ist unmöglich, oder es ist wahrscheinlich, daß mich die Leidenschaft verblendet, daß ich falsch in meiner eigenen Sache urtheile. Wenn aber auch der Staat aus Irrthum verdammt, so erhellet doch aus dem allen gar kein böser Wille des Staats. Ich habe also nicht den geringsten rechtmäßigen Vorwand zum Ungehorsam oder zur Gewaltthätigkeit gegen ihn, wenn aus dessen Entscheidung gegen mich nicht ganz offenbar dessen böser Wille, mein Recht zu kränten, sichtbar ist. Diese Einschränkungen dürfen bei der Bestimmung der Zwangsrechte der Unterthanen gegen die sousveraine nie vergessen werden.
Indessen ist doch Jakob, wie wir bei einer andern Gelegenheit nachweisen werden, in seiner Lehre von dem [288] sittlich nothwendigen Widerstande (d. i. dem durch Pflicht und Recht bestimmten) gegen den Souverain eben so, wie in seiner Lehre von dem durch das bloße Recht bestimmten Widerstande, etwas zu weit gegangen. Offenbar würde der Unterthan, nach den im 2ten und 3ten Abschn. des Jakob'schen Antimacchiavel aufgestellten Grundsägen, nur zu oft verleitet werden, seinen Privatwillen zum Willen der Gesellschaft zu erheben und, statt zu gehorchen, befehlen zu wollen. Indem Jakob den dem Regenten schuldigen Gehorsam gar zu bedingt seßt, beachtet er nicht genug, wie wenig der Unterthan gemeiniglich in der Lage und im Stande ist, über das Verfahren und die einzelnen Handlungen des Regenten richtig abzuurtheilen. Denn
Ille sapit solus, reliqui volitant sicut umbra.
Um das Verdienstliche dieser freimüthigen Schrift, worin sich Jakob offen gegen die von Kant und Gentz versuchte Aufstellung eines unbedingten und leidenden Gehorsams erklärte, gehörig zu würdigen, darf man nicht vergessen, daß sie in der Zeit großer politischer Bewegungen, welche die französische Revolution selbst in der Ideenwelt veranlaßt hatte, erschien. (Vergl. Pölik in der Biographie Jakob's. Zeitgenossen. Dritte Reihe. Bd. I. Leipz. 1829.)
Gottl. Hufeland, der, gleich Andern, bei der Staatsgesellschaft einen derselben zum Grunde liegenden Vertrag vorausseßt, läßt sich in s. Lehrsäsen des Naturrechts (2te Ausg. Jena, 1795. §. 522 u. f.) über den in Rede stehenden Gegenstand also aus: Die Unterthanen haben das Recht, Erfüllung des Vertrags vom Oberherrn zu fodern; [289] ob aber die Nichterfüllung desselben sogleich als Grund anzusehen ist, warum der Oberherr die Rechte aus demselben verliert, und aufhört, Regent zu seyn, oder wodurch Zwang gegen ihn berechtigt ist, das hängt von der wirklichen positiven Bestimmung ab. Fehlt diese, so müssen nothwendige Folgen, aus der Natur des Versprechens, oder Pflichten, aus andern Quellen abgeleitet, die Handlungen und Rechte der Unterthanen bestimmen. Ueberschreitet der Oberherr willkührlich die Rechte aus dem Vertrage, so hat er kein Recht mehr, und der Unterthan ist alsdann auch nicht Unterthan mehr, sondern hat, wenn jener seine vollkommenen Rechte angreift, ein Zwangsrecht gegen ihn. Nie aber darf der Unterthan ein solches Zwangsrecht üben, wenn es nur noch möglich ist, daß eine Handlung oder Forderung des Oberherrn zum Zweck des Staats führen kann, also das Gegentheil noch nicht ganz gewiß ist, weil im Staate der Unterthan die Wahl der Mittel nie als von seiner Willkühr abhängig ansehen darf. Wenn der Unterthan auch solche Zwangsrechte besitz, so kann doch ihre Ausübung, wie bei allen veräußerlichen Rechten, durch höhere, oder aus andern Gründen entspringende Pflichten verboten seyn. Man kann mit Recht sagen: Nur dann ist Zwang gegen den Oberherrn erlaubt, wenn er zugleich Pflicht ist, oder, wenn man bei Unterlassung desselben eine Pflicht verlehen würde. Wenn Zwang je erlaubt und nothwendig ist, so ist man jedoch auch hier, und zwar mehr als je verpflichtet, immer die gelindern Zwangsmittel vorausgehen zu lassen, d. h. offener Widerstand und Empörung sind nur das lezte verzweifelte Mittel, wozu der Unterthan seine Zuflucht nehmen darf, nachdem alle Mittel, auf andere Weise den Zweck zu erreichen, ohne Erfolg gewesen sind.
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K. Heinr. Heydenreich sagt in seinen Grundsätzen des natürlichen Staatsrechts und seiner Anwendung (Leipz. 1795. Th. II. S. 20): Wenn der Oberherr sich durch den Bruch des Vertrags, durch Angriffe auf die Gesellschaft und ihre Verfassung als Feind zeigt, dann hat die Gesellschaft gegen ihn das Recht des Beleidigten in seiner Unendlichkeit. Ebenderselbe hatte auch schon vorher eine eigene Schrift, unter dem Titel: Ueber die Heiligkeit des Staats und die Moralität der Revolutionen (Leipz. 1794) herausgegeben, worin er den Völkern die Befugniß zum Aufstande gegen den Fürsten, der seiner Bestimmung zuwider handelt, einräumt.
Revolution ist ihm das Unternehmen eines Oberherrn, oder aller Mitglieder, oder eines Theils der Mitglieder eines Staates, das Ganze ihrer Staatsverfassung zu ver: nichten, um an deren stelle eine andere zu sehen. Da, diesem Begriffe zufolge, Revolution sowohl von dem Regenten als von den Regierten bewirkt werden kann, so zieht Heydenreich beide Fälle in Betrachtung. Nach dem Ideale des allgemeinen Staatsrechts, sagt er, ist der Oberherr (Fürst, Regent) derjenige, der den durch die freie Einstimmung aller Mitglieder einer bürgerlichen Gesellschaft an ihn ergangenen Auftrag angenommen hat, die Kräfte des Ganzen nach den Grundgesetzen der Gesellschaft zu ihren Zwecken zu leiten. Sobald diese Annahme von seiner Seite geschehen ist, ist er uneingeschränkt verpflichtet, dem angenommener Auftrage gemäß zu handeln, während zugleich die Unterthanen eben so uneingeschränkt verpflichtet sind, ihm Gehorsam zu leisten, wiefern die Natur seines Auftrags es erfordert. Die Willkühr des Oberherrn ist also durch die Grundgesetze der Gesellschaft, welche die Instruktion des [291] Bevollmächtigten ausmachen, begränzt, und sonach keineswegs schrankenlos. Aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, ist der Oberherr schlechterdings nie zur Unternehmung einer Revolution berechtigt, 1) nicht wenn der Staat durch eine, wenn auch noch so fehlerhafte Verfassung dennoch seinen nächsten Zweck zu erreichen fähig ist; 2) selbst nicht, wenn die Verfassung desselben zur Realisirung dieses Zwecks untauglich ist, in welchem Falle seine Funktion ohnehin aufhört, ohne daß er berechtigt wäre, den Mitgliedern der erspirirenden Verfassung eine neue aufzubringen. Der Oberherr hat uneingeschränkte Willkühr in der Ausübung der Grundgesetze der Gesellschaft, aber nicht das mindeste Recht, mit diesen selbst eine Veränderung vorzunehmen. Jeder Versuch dieser Art wäre ein Bruch des Vertrags, wodurch er bevollmächs tigt, und die Gesellschaft ihm unterwürfig gemacht worden.
Aber haben die Unterthanen, einige oder alle, unter gewissen Umständen das Recht, Revolution zu unternehmen? Der Staat, wenn er nur Staat, d. h. fähig ist, den nächsten Zweck der bürgerlichen Gesellschaft zu realisiren, muß von den Mitgliedern desselben als unverleßlich angesehen werden. Aus dieser Wahrheit läßt sich das allgemeine Refultat für die Moralität der durch Unterthanen möglichen Revolutionen mit Leichtigkeit ziehen. Unterthanen nämlich können blos in dem einzigen Falle zu Revolutionen berechtigt seyn, wenn ihre Staatsverfassung den nächsten und wesentlichen Zweck des Staats zu bewirken schlechterdings nicht fähig, also bei der gänzlichen Vernunft- und Zweckwidrigkeit ihrer Organisation schlimmer ist, als eine freie Verfassungslosigkeit.
Allein es fragt sich: Wer das Recht habe, über die Unfähigkeit des Staats, seinen nächsten Zweck zu bewirken, zu [292] entscheiden? ob dieses Recht den Mitgliedern der bürgerlichen Gesellschaft zukomme? ob sie bei dieser Entscheidung der Meinung des Oberherrn untergeordnet seyen oder nicht? ob Alle, oder doch die Mehrern, oder wohl gar die Wenigern darüber entscheiden dürfen? Da der Staat wegen der Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft und zu dem ihnen gemeinschaftlichen Zwecke da ist, so scheint nicht bezweifelt werden zu können, daß sie das Recht haben, über die Unfähigkeit des Staats, seinen nächsten Zweck zu erreichen, zu ents scheiden, und zu urtheilen, ob Sicherheit durch den Staat für die Einzelnen, oder Sicherheit des Staats durch die Einzelnen unmöglich sey. Der Oberherr kann hierbei kein Votum haben, denn indem man ihm die Regierung der Gesellsschaft nach den Grundgesetzen derselben übertrug, theilte man ihm nicht zugleich das Recht zu, seine Meinung über die Tauglichkeit der Verfassung als Gesetz aufzustellen, ordnete sich keineswegs seiner Einsicht in Beziehung auf die Zweckmäßigkeit der Grundverfassung unter. Also müßten alle Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft, oder doch die Mehrern, den Staat für untauglich zu seinem nächsten Zweck erklären, wenn die Auflösung desselben rechtmäßig seyn sollte.
So wie Alle, oder doch die Mehrern, bei Begründung des Staats über die Wahl der Verfassung entschieden, so konnten demnach auch über die Verwerfung derselben nur Alle oder die Mehrern zu entscheiden haben. Man dürfte hier erwiedern: ob wohl die Entscheidung Aller oder der Mehrern die richtige sey? ob sie sich nicht vielmehr in der Beurtheilung der Tauglichkeit der bestehenden Staatsordnung irren können? Wenn es nämlich auch nicht eben wahrscheinlich ist, daß die ganze Gesellschaft oder doch die Pluralität derselben in der Beurtheilung der Zweckmäßigkeit [293] der Staatsordnung irren sollte, so ist es doch wenigs stens möglich, und da diese Möglichkeit zugegeben werden muß, so bietet sich die Frage dar: ob wohl Alle oder Mehrere über einen so geheiligten Gegenstand zu entscheiden das Recht haben könnten, da es ja möglich ist, daß sie sich irren? Der mögliche Irrthum hebt zwar das Recht nicht auf; allein vielleicht erfordert die Natur der Sache, daß, gerade des möglichen Irrthums wegen, die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft, bei ihrer Uebereinkunft über Form und Organisation der Verfassung derselben, auf jenes Recht gänzlich Verzicht thun; vielleicht ist dies sogar Bedingung der innern Festigkeit und Zuverlässigkeit eines Staats für seine Bürger.
Wir treffen hier in der That auf eine äußerst interessante Kollision: Entweder thun die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft, bei ihrer Uebereinkunft über Staatsform darauf Verzicht, jemals ihr Urtheil über die Untauglichkeit derselben für so wahr zu halten, um ihm zufolge die Verfassung zu vernichten, oder sie behalten sich dieses Recht vor. Im ersteren Falle geben sie das Recht, welches Menschen has ben, ihrer Ueberzeugung zu folgen, in Beziehung auf den Staat völlig auf; im zweiten halten sie es fest, und müssen unablässig Anarchismus befürchten. Die Unarchie aber unmöglich zu machen, gehört zu dem Wesentlichen, was die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft durch die Form ihrer Verbindung beabsichtigen. Wenn also Anarchie immer bevorsteht, wenn die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft sich des Rechts bewußt sind, nach ihrer Ueberzeugung von der Untauglichkeit der Staatsform, dieselbe zu vernichten, dann folgt, daß entweder Staat unmöglich ist, oder dieses Recht aufgegeben werden muß.
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Daß aber dieses Recht in Beziehung auf den Staat aufgegeben werde, ist nicht unmoralisch. Ob ich eine Ueberzeugung hege, oder nicht, hängt vom Bewußtseyn einer Pflicht oder eines Rechts gar nicht ab; denn es ist der Freiheit des Menschen nicht überlassen. Ob ich aber einer gewissen Ueberzeugung gemäß wirklich äußerlich handeln dürfe, dies kann und muß nach moralischen Gesetzen entschieden werden. Wenn eine Ueberzeugung so beschaffen ist, daß ich mich mit ihr betrügen kann, dann bin ich verbunden, ihr nicht gemäß zu handeln, wenn durch den möglichen Irrthum der Verlust eines Gutes für die Menschheit, welches unveräußerlich ist, erfolgen könnte. Dies ist die Pflicht der Behutsamkeit, auf das Aeußerste getrieben, wegen der Heiligkeit des Gegenstandes. Man handelt hier nicht gegen seine Ueberzeugung, vielmehr vollkommen gemäß seiner Ueberzeugung, daß eine gewisse Ueberzeugung trügen könne, und der durch Befolgung derselben entstehende Schaden unersehbar seyn würde. Um dieses nicht übertrieben zu finden, erwäge man nur, daß Bildung eines feststehenden Staates nie als das Werk der bloßen menschlichen Kräfte angesehen werden kann, sondern von der Mitwirkung zahlloser Umstände abe hängt, welche unser Wille und Verstand nicht leiten können. Der Zweck also, eine für untauglich gehaltene Verfassung auf einmal zu vernichten, um an ihre stelle eine andere zu bilden, kann als kein vor der Vernunft zu rechtfertigender Zweck erscheinen.
Hat diese Behauptung vielleicht für Viele etwas Empörendes, dann muß man sie bitten, ihre Einbildungskraft ein wenig zu beleben, um sich die Lage der Bürger eines Staats vorzustellen, in welcher Jeder die Ueberzeugung hegte, Alle oder die Mehrern dürften, wenn ihnen die Form [295] des Staats untauglich vorkâme, es unternehmen, dieselbe aufzuheben und eine andere zu versuchen. Wäre nicht ein solcher Staat beständig seiner Auflösung nahe? wäre nicht Unruhe und Fürcht fortdauernd das Loos seiner Bürger? Würden, bei der Unfähigkeit so vieler Menschen, über Zweckmäßigkeit einer Staatsverfassung zu urtheilen, und der Nachgiebigkeit der Meisten gegen die Anreizungen des Eigennuges und der Ehrsucht, nicht immerfort Versuche zu Staatsumwälzungen den Frieden und die Einheit der Gesellschaft unterbrechen? Würde, mit einem Worte, der Staat nicht aufhören, Staat zu seyn? "
So wenig aber die Vernunft Revolution billigen kann, so wenig kann sie den Mitgliedern der bürgerlichen Gesellschaft das Recht auf zweckmäßige Reformen versagen; ja es ergibt sich sogar aus ihren Prinzipien die Pflicht der unablässigen Vervollkommnung des Staats. Nur darf kein Theil der Gesellschaft, selbst nicht die Pluralität derselben, sich es anmaßen, eine Reform mit Gewalt durchzusehen, in welche nicht Alle einstimmen. Eine Anmaßung dieser Art würde den Staat in Gefahr sehen, und könnte leicht eine Auflösung des Staatsverbandes nach sich ziehen.
Von der Frage, über die Moralität der Revolutionen, ist die verschieden, ob und in wiefern den Unterthanen das Recht zustehe, Gewalt gegen ihren Oberherrn anzuwenden, wiewohl die Beantwortung der erstern Frage auf die Bes antwortung der leztern einen nicht geringen Einfluß hat. Richtige Begriffe von der Natur eines Oberherrn im Staate können hier die Entscheidung erleichtern. Stehen der Oberherr und die Unterthanen im rechtlichen Berhältnisse von Vertragschließenden, und haben die Mitglieder der bürgerlichen [296] Gesellschaft, indem sie sich der Leitung eines Regenten unterwarfen, ihm das Geschäft übertragen, die höchste Gewalt nach den Fundamentalgesehen, worüber sie vorher einig geworden, auszuüben; dann gehört offenbar der Vers trag zwischen Oberherrn und Unterthanen unter die Gattung der Bevollmächtigungsverträge. Die Natur des Gegenstandes, auf welche sich die Bevollmächtigung bezieht, bestimmt auch die Art und den Umfang derselben. Aufrechthaltung der bürgerlichen Gesellschaft, Durchsetzung der Rechte des Ganzen und der Einzelnen, ist der allgemeine Zweck, wegen dessen Unterwerfung physisch und moralisch nothwendig ist, das erstere, weil jener Zweck ohne Unterwerfung nicht realis firt werden kann, das andere, weil der Zweck und also auch das nothwendige Mittel durch die Vernunft geboten ist.
Mit den Grundgesetzen eines Staats ist jedoch nicht zugleich auch die Art bestimmt, wie dieselben in jedem einzelnen Theile der Verwaltung und in jedem vorkommenden Falle angewendet werden sollen; ja es ist nicht einmal möglich, daß dies im Besondern durch ausdrückliche Gesetze von immer fortdauernder Gültigkeit bestimmt werde. Aus der Natur der Sache folgt also, daß die Grundgesetze des Staats nur die allgemeinen Bedingungen, Prinzipien und Gränzen der rechtmäßigen Regierung enthalten können, daß aber, wenn anders die Staatsgeschäfte einen festen und ununterbrochenen Gang haben sollen, die Ausführung der sich aus jenen Grundgesetzen, nach den jedesmaligen Bedürfnissen des Staats, ergebenden Obliegenheiten der Willkühr des Obers herrn überlassen seyn muß; nicht als ob es hier moralisch gleichgültig wäre, wie er der Verwaltung des Staats vors stehe, sondern inwiefern die Unterthanen, bei der Unterwers fung, wenn sie nicht ein bloßes spielwerk seyn soll, auf alle [297] gegen seine Verfügungen zu brauchende Gewalt Verzicht thun müssen.
Nach diesen Vorerinnerungen darf man wohl, ohne gegründeten Widerspruch zu befürchten zu haben, folgenden evidenten sah aufstellen: Die Unterwerfung unter einen Oberherrn muß dergestalt und in dem sinne geschehen, daß nach demselben ein mit Vernunft begabtes Wesen, wie der Mensch, ohne in Widerspruch mit der Vernunft zu gerathen, Oberherr und Unterthan seyn könne. Man könnte auch sagen: Das Verhältniß des Oberherrn und der Unterthanen muß sich durch die Idee eines Vertrags darstellen lassen, in welchem die Paziszenten über ihre gegenseitige Leistung so bestimmt übereinkommen, daß dadurch der Zweck des Staats erreicht werden könne.
Nun scheint es wohl sehr evident, erstlich auf der einen seite, daß kein vernünftiges Wesen und eben so wenig mehrere vernünftige Wesen mit Einstimmung ihrer Vernunft Oberherrn seyn können, wenn ihnen nicht die Willkühr überlassen wird, nach ihrer entscheidenden Einsicht in Gemäßheit der Grundgesetze der Gesellschaft, die Kräfte derselben zu regieren, wenn nicht die Unterthanen bei der Unterwerfung auf alles Recht Verzicht leisten, der gesetzmäßigen Ausübung der höchsten Gewalt zu widerstehen; zweitens auf der andern Seite aber auch, daß vernünftige Wesen mit Einstimmung ihrer Vernunft nicht Unterthanen seyn könnten, wenn es von der Willkühr des Oberherrn abhinge, die Grundgeseße der Gesellschaft aufzuheben, abzuändern, ihnen entgegen zu handeln.
Aus dem erstern Grundsatze ergibt sich: 1) daß der Gehorsam der Unterthanen gegen die gesetzmäßigen NeuBerungen der regierenden Gewalt uneingeschränkt seyn muß; 2) daß der Regent für die von ihm beliebte. Art der [298] Ausübung der höchsten Gewalt, in Gemäßheit der Grundgeseße der bürgerlichen Gesellschaft, den Unterthanen nicht verantwortlich ist; 3) daß der Regent oder Oberherr, so lange er nur die Grundgesetze der Gesellschaft nicht verlegt, nicht abgeseht und überhaupt nicht gestraft werden kann.
Das Kriterium der Gesetzmäßigkeit einer Verfügung der höchsten Gewalt aber besteht darin: ob es möglich sey, daß eine gewisse Verfügung der höchsten Gewalt aus dem vereinigten Willen der ganzen Gemeinheit entspringen könne. Die bloße Möglichkeit dieses Falles entscheidet die Gesetzmäßigkeit der Verfügung, wenn es auch noch so wahrscheinlich seyn sollte, daß der vereinigte Wille der ganzen Gemeinheit dieselbe Verfügung, unter gewissen Umständen, nicht würde getroffen haben. Der Regent kann nie wissen, welche Verfügung der vereinigte Wille der ganzen Gemeinheit wahrscheinlich in der Wirklichkeit treffen würde; allein das kann er wissen, welche Verfügung von derselben beliebt werden könne, oder nicht. Da nun der Regent doch ein ganz bestimmtes, untrügliches Richtmaaß für seine Verfügungen haben muß, so erhellet, daß seine Willkühr nur durch die Gränzen der Möglichkeit der Einstimmung aller Willen in eine getroffene Verfügung eingeschränkt, und daß diese Möglichkeit das einzige wahre Kriterium der Gesetzmäßigkeit seiner Handlungen ist.
Wäre der Regent für die von ihm beliebte Art der Ausübung der höchsten Gewalt, in Gemäßheit der Grundgesetze der bürgerlichen Gesellschaft, den Unterthanen verantwortlich, dann würde dadurch die ganze Natur der Oberherrschaft aufgehoben, und kein vernünftiges Wesen mit Einstimmung seiner Vernunft Oberherr seyn können. Da es nur zu oft der Fall seyn kann, daß wenigstens die größere Menge mit den Verfügungen des Oberherrn unzufrieden [299] ist, so würde dieser unaufhörlich im Zustande der Verantwortung, und die exekutive Gewalt suspendirt seyn.
Könnte der Oberherr, nach Belieben der Gemeinheit oder des größern Theils der Unterthanen, ohne daß er die Grundgesetze der Gesellschaft verlegt hätte, abgeseht werden, dann wäre es moralisch unmöglich, daß ein vernünftiges Wesen sich der Oberherrschaft unterzöge. Denn wer würde vernünftiger Weise einem Volke die heilige Versprechung ertheilen, die Kräfte des Staats nach den Grundgesetzen der Gesellschaft zu dem Zwecke derselben zu regieren, wenn er keinen Augenblick sicher wäre, daß man ihm in der Mitte seiner Entwürfe diesen Auftrag entzoge? Wäre es nicht ganz widersinnig, wenn die Gemeinheit zu dem künftigen Regenten sagte: Wir übertragen dir das Geschäft, unsern Staat nach seinen Grundgesetzen zu regieren, und ordnen deinem, nur durch diese Grundgeseße eingeschränkten, Willen unsere Willen schlechterdings unter, behalten uns aber das Recht vor, dich, wenn es uns beliebt, abzusehen! — und nicht eben so widersinnig, wenn der Oberherr zur Gemeinheit sagte: Ich übernehme die Pflicht, euren Staat nach seinen Grundgesetzen zu regieren, indem ich euch zugleich das Recht zugestehe, mich, wenn es euch beliebt, abzusehen! Ein solches Verhältniß des Oberherrn und der Unterthanen, wäre nur der Grund einer gegenseitigen fortdauernden Verachtung; einer beständigen Unsicherheit, ja vielleicht des gänzlichen Untergangs des Staats.
Wenn also auch die Unterthanen noch so sehr zu der Ueberzeugung berechtigt zu seyn scheinen, ihr Oberherr habe bessere Verfügungen zum Wohle der Staatsgesellschaft treffen können; ja wenn sich ihnen diese Ueberzeugung in Beziehung auf alle seine Anordnungen, seine ganze geführte Regierung aufdränge; so bekommen sie dadurch dennoch kein Recht, ihn abzusehen, weil durch ein solches Recht der Zweck [300] der bürgerlichen Gesellschaft und des Staats aufgehoben werden würde.
Bestrafung des Oberherrn kann in keinem Falle statt finden, weil sie der Natur eines Oberherrn und Unterthanen widerspricht, und kein vernünftiges Wesen mit Einstimmung seiner Vernunft weder Oberherr noch Unterthan seyn könnte, wenn der Oberherr ein Recht der Unterthanen, ihn zu bestrafen, anerkennen müßte. Wie widersinnig wäre ein Unterwerfungsvertrag, bei welchem sich die Unterthanen das Recht ausbedingen wollten, den Oberherrn zu strafen, und dieser sich dazu verstände, sich strafen zu lassen! Ein solcher Vertrag wäre von der Beschaffenheit, daß die beigefügte Bedingung die gefoderte Leistung unmöglich machte.
Wenn die Gemeinheit zu dem als Oberherrn und Regenten gewünschten Subjekte sagte: wir übertragen dir das Geschäft, unsere Gesellschaft nach den Grundgesetzen derselben zu regieren, und versprechen dir zu diesem Zwecke uneingeschränkten Gehorsam, behalten uns jedoch das Recht vor, dich zu strafen, wenn wir überzeugt sind, daß du fehlerhaft regiert habest; dann müßte jenes Subjekt alles Bewußtseyns seiner Vernunft ermangeln, wenn es unter einer solchen Bedingung die Pflicht, zu regieren, übernähme, in des ren Ausübung es jedesmal unterbrochen werden würde, wenn es Allen oder der Mehrheit so schiene, `als seyen seine Vers fügungen fehlerhaft, so daß auch die Ausübung der höchsten Gewalt schlechterdings keinen sichern Gang nehmen könnte.
Die Fehler des Oberherrn können nämlich Fehler des Willens, oder Fehler der Einsicht und Urtheilskraft seyn. Ob ein Fehler Fehler des Willens sey, läßt sich selten bestimmt wissen; sobald aber der Oberherr auch nur durch einen einzigen Fall überführt wäre, daß sein Wille dem Zwecke der [301] Gesellschaft entgegen sey, so hörte er dadurch selbst auf, (rechtmäßiger) Oberherr zu seyn, erschiene als Feind des Staats, und von nun an könnte eigentlich von Bestrafung des Oberherrn nicht mehr die Rede seyn. Fehler der Einsicht und Urtheilskraft des Oberherrn zu bestrafen, wäre gleich widersinnig, denn welcher Mensch, der zur Reife. Seiner Vernunft gekommen ist, kann mit Einstimmung der selben sich zur Erduldung einer Strafe wegen eines solchen Fehlers verstehen? Welchen Zweck könnte eine solche Strafe erreichen? Etwa den der Vervollkommnung? Aber wie kann irgend eine Strafe bilden, und wie verächtlich erscheint uns ein Mensch, der durch Strafe erst seine Kultur bekommt? Oder vielleicht den der Abschreckung ? Wie kann man Fehler der Einsicht und Urtheilskraft durch Abschreckung verhindern? und welche Idee, durch eine Strafe Abschreckung bei denen zu bewirken, deren Händen man alle Gewalt übergibt! Wer sollte auch über Fehler der Art entscheiden, da die Einsicht und Urtheilskraft jedes Menschen mannigfaltigen schwächen ausgesetzt ist, und sich in so vielen Fällen gar nicht allgemeingültig ausmachen läßt, welche von mehrern möglichen Verfügungen sin Gegenständen dieser Art die bessere gewesen wäre.
Auf der andern Seite aber würden vernünftige Wesen mit Einstimmung ihrer Vernunft nicht Unterthanen seyn können, wenn es von der Willkühr des Regenten abhinge, die Grundgesetze der Gesellschaft aufzuheben, abzuändern oder ihnen entgegen zu handeln. Der Grund hiervon liegt sehr nahe, indem ja die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft ihren eignen Zweck durch die Mittel aufheben würden, wenn sie die Grundgesetze für die Form ihrer Verbindung der Willkühr des Regenten Preis gäben. Sobald also dieser die [302] Grundgesetze der Gesellschaft auf irgend eine Weise verlegt, hört er dadurch selbst auf, (rechtmäßiger) Oberherr zu seyn; der Vertrag ist gebrochen und das Band zerrissen, welches die Unterthanen zu festem Gehorsam mit ihm verknüpfen sollte. Es folgt aus der Natur des Unterwerfungsvertrags, daß er in diesem Falle zwar nicht zur Leistung des Versprochenen gezwungen, aber durch Gewalt aller fernern Leistung überhoben werde. Wie unbedingten Gehorsam ihm die Unterthanen schuldig waren, so lange er als Regent handelte, so berechtigt sind sie nun zur Gewalt gegen ihn, da er nicht mehr als Regent, sondern als Feind der Gesellschaft handelt ; und unstreitig ist die Gesellschaft zu allen Arten des vertheidigenden Zwangs befugt, welche zwischen den Einzelnen nach dem natürlichen Zwangsrechte statt finden.
Ueber das Recht des Volks zu einer Revolution hat Dr. Joh. Benj. Erhard in Nürnberg eine eigne Schrift (Jena u. Leip. 1795) herausgegeben, worin er das Zwangsrecht der Unterthanen gegen die Obrigkeit aus moralischen Gründen in Schutz nimmt, und umständlich die Fälle erörtert, wo es eintreten kann und muß. Jede Frage über das, was recht ist, sagt er, kann auf zweierlei Art untersucht werden, nämlich als eigentliche Rechtsfrage und als Gewissensfrage (juristisch und casuistisch). Die lektere Untersuchung muß jederzeit entscheidend über die Frage ausfallen, aber die erstere kann sich oft damit endigen, daß die Frage gar keine Rechtsfrage sey. Dies lektere hat denn, seiner Meinung nach, bei der Frage über das Recht zu einer Insurrection und Revolution statt. Bei jeder Rechtsfrage nämlich findet die Voraussetzung statt, daß sie von [303] irgend einem Richter, wo nicht nach wirklichen, doch nach´ möglichen positiven Gesetzen entschieden werden kann. Denn wenn sie auch das erstemal vorkäme, muß die richterliche Entscheidung doch ein positives Geseß für künftige Fälle abgeben können. Dazu aber ist erforderlich, daß das Recht oder Unrecht nicht blos in der Gesinnung bestehe, sondern durch außere Thatsachen erkannt werden könne, und daß die Befugniß des Gerichtshofs unbezweifelt sey. Hier aber ist es unmöglich, die Befugniß irgend eines Gerichtshofs zu erweisen. Die in Rede stehende Frage kann unstreitig nicht bei einem gewöhnlichen Gerichtshofe entschieden werden; ein fremder darf sich die Entscheidung nicht anmaßen und der einheimische ist durch die Frage selbst gleichsam, suspendirt, indem er dadurch nothwendig Partei wird. Es läßt sich wohl ein Comité, eine besonders dazu niedergesetzte Kommission denken, die untersuchte, ob das Unternehmen gut, aber kein Gerichtshof, der darüber urtheilte, ob es selbst an sich, ohne Rücksicht auf dazu gewählte Mittel, rechtlich wäre. Ein positives Gesetz darüber müßte nothwendig bestimmen, entweder ob überhaupt die Sache rechtlicherweise erlaubt oder unerlaubt wäre, oder unter welchen Umständen sie erlaubt wäre. Im erstern Falle würde das zugestehende Geset seine eigene Autorität zufällig machen, was wider die Würde der Gesetzgebung wäre, während das verbietende Gesetz etwas verbieten würde, was durch kein Gesetz verboten werden kann, weil durch das, was verboten, die Kraft der Gesetze selbst aufgehoben wäre. Im zweiten Falle würde es der gesetzgeberischen Staatsklugheit widersprechen, Fälle als möglich zu bestimmen, die die Autorität der Gesetzgebung vernichten würden, und diese Fälle nicht rechtlich unmöglich zu machen.
Die Frage kann daher gar nicht rechtlich entschieden [304] werden. Da man unter dem Ausdrucke: das Recht haben, eine besondere Begünstigung, ein übrigens positiv anerkanntes Recht auszuüben, zu verstehen pflegt, so erscheint die Frage: Wer hat das Recht, eine Insurrektion und Revolution anzufangen? selbst unrichtig gestellt, und muß an deren statt gefragt werden: Wer thut Recht, wenn er eine Insurrektion oder Revolution anfängt? Die Frage gehört also einzig und allein vor den Gerichtshof der Moral, und das Recht zu einer Insurrektion und Revolution kann niemanden positiv weder gegeben noch genommen werden. Die Frage betrifft daher nicht das Recht, sondern nur die Rechtmäßigkeit.
Indem die Sache vor den Richterstuhl der Moral ges bracht wird, ist nicht blos über äußere Thatsachen, sondern auch über innere Gesinnung zu richten, und es kommt nicht darauf an, uns nur von positiver Strafe zu befreien, sondern uns vor einer allwissenden Vernunft zu rechtfertigen. Wenn niemand das Recht zu einer Insurrektion und Revolution hat, so muß, wenn es überhaupt ungerecht seyn soll, eine solche zu bewirken, es Fälle geben, in welchen der Mensch, ohne Rücksicht auf äußeres Recht, berechtigt oder gar verbunden ist, seinem bloßen Gewissen zu folgen, es entstehe daraus, was da wolle. Das Letztere ist deswegen nothwendig, weil sich wohl die Absicht, aber nie der Erfolg einer Insurrektion und Revolution bestimmen läßt. Ein solcher Fall seht aber nicht allein voraus, daß es ein höheres moralisches Interesse für den Menschen gebe, als nach dem äußern positiven Recht untadelhaft zu leben, sondern auch, daß es ihm erlaubt fey, sich unabhängig von allen positiven Einrichtungen zu Handlungen, deren Folgen sich auf diese Einrichtungen [305] erstrecken, zu bestimmen. Ueber das Erstere, daß es ein höheres Interesse für die Menschen gebe, als die Erfüllung positiver Gebote, sind die Stimmen nie getheilt gewesen, und dem Satze: man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen, ist noch von niemand öffentlich widersprochen wors den, ob man gleich öfter sehr an seiner Auslegung künftelte. Allein dadurch ist noch gar nichts über das Zweite, daß ich die positiven Einrichtungen nach meinem Gewissen, ohne einen äußern Beruf dazu zu haben, umzuändern streben darf, ausgemacht; vielmehr scheint die Klugheit, wegen des mißlichen Gebrauchs, den man von dieser Erlaubniß machen könnte, und wegen der aus ihr entspringenden Unsicherheit der bürgerlichen Eristenz, und selbst die Religion, alle Versuche dieser Art als frevelhaft und unsicher zu verbieten.
Nachdem nun Erhard die moralische Möglichkeit einer Insurrektion und Revolution einer umständlichen Untersuchung unterwirft, und die moralische Befugniß zu derselben darzuthun sucht, begegnet er zugleich dem Einwurfe, der mit einem scheine von Rechtmäßigkeit hier gemacht werden könnte, daß solchergestalt jeder, ohne sich einer moralisch nothwendigen Verantwortlichkeit vor einem weltlichen Gerichte auszusetzen, ein solches Unternehmen beginnen, und die bürgerliche Existenz unsicher machen dürfte, was doch offenbar unzulässig sey. Ein Unternehmen der Art, lehrt er, ist nur da rechtmäßig, wo dadurch eine offenbare Beleis digung der Menschenrechte aufgehoben werden soll. Hieraus folgt nun unmittelbar, daß es ungerecht sey, wenn es diesen Zweck nicht hat. Sobald also dieser Zweck nicht vorhanden ist, ist es ungerecht und ein Verbrechen. Es können aber hier zwei Fälle statt haben: entweder dieser Zweck wird nicht einmal angegeben, und dann ist die Unternehmung [306] offenbar Hochverrath und gehört vor den weltlichen Richter; oder er wird geheuchelt, und dann entsteht die Frage: wie kann es ausgemacht werden, ob das Vorhaben Heuchelei oder Wahrheit sey, und wer darf sich anmaßen, darüber rechtlich zu erkennen? Diese Schwierigkeit wird indessen dadurch gehoben, daß sie gar nicht vorhanden ist. Wenn nämlich Jemand auftritt, und eine Insurrektion oder Revolution zu bewirken sucht, und dabei sein Unternehmen als eine Handlung ankündigt, durch welche die» Menschenrechte geehrt, und ihrer Verlegung Einhalt gethan wird, dann braucht man nicht darüber zu urtheilen, ob er in der That diesen Zweck, hat, oder ob er ihn heuchelt, sondern nur darüber, ob der vorgegebene Zweck in Verbindung mit den dazu vorgeschlagenen oder gebrauchten Mitteln, moralisch gut sey, und dann, wenn nicht allein der Zweck, sondern auch die Mikkel es sind, dahin zu wirken, daß er erreicht, und jeder Mißbrauch verhindert werde. Findet der Fall statt, daß diejenige Partei, welche bei der Sache verliert, die mächtigere ist, dann wird sie politisch unmöglich, und dann ist keine Rede von Recht oder Unrecht — der schwächere muß unterliegen. Da aber der Druck der ungerechten Partei durch ihren sieg nur stärker wird, so handelt der nicht recht, der eine politisch unmögliche Revolution, ohne bestimmte, ihn entschuldigende, Veranlassung versucht, und er ist nicht zu bedauern, wenn er dafür gezüchtigt wird.
Wenn die Vertheidigung meiner Menschenrechte indessen Grund zu einem Unternehmen gegen die bestehende Staatsgewalt wird, dann brauche ich mich nicht auf die Untersuchung seiner politischen Möglichkeit einzulassen; ich bin schuldig, meine Menschenrechte zu behaupten, was auch der Erfolg seyn mag. Leide ich unschuldig, weil man mich für [307] schuldig hält, oder auch nur so darzustellen sucht, dann kann ich durch Geduld am besten meine Unschuld zeigen, und ruhig abwarten, bis ich Gerechtigkeit, und sey es auch erst von der Nachwelt, erlange. Sokrates hatte darum Recht, nicht aus dem Kerker zu entfliehen. Werde ich aber willkührlich, ohne alle Rechtsform, mißhandelt, dann kann und soll ich Alles thun, um mich und Andere, denen gleiche Behandlung droht, aus diesem Zustande zu erretten. Ich darf die Ungerechtigkeit laut rügen, die an mir begangen wird, und Jedermann auffordern, mit mir die Würde der Menschheit zu vertheidigen, und Alles anwenden, mir die zu diesem Aufruf nöthige Freiheit zu verschaffen. Muß ich dennoch unterliegen, sind die Menschen taub für ihre Rechte, dann habe ich keine schuld auf mir.
Ein großer Unterschied findet aber bei einer Insurrektion darin statt, ob sie aus Gefühl des Leidens der Unterdrückten entsteht, und nur diese Opfer durch sie sollen gerettet werden, oder ob sie aus Interesse für das Recht an sich entsteht, und die Menschenrechte überhaupt geltend zu machen sucht. Eine Insurrektion der leztern Art ist heilig und ein Triumph der Menschheit; aber sie seht schon einen sehr hohen Grad der Bildung und Gesittung bei einer Nation voraus.
Erhard untersucht zugleich die Frage: was die bestehende Regierung oder Staatsgewalt für Rechte gegen eine Insurrektion und Revolution habe? Da er von dem Gesichtspunkte ausgeht, daß die Frage über die Rechtmäßigkeit der leztern keine Rechtsfrage sey, so kann er das Verhalten der Gewalthaber hierbei auch nur nach moralischen, und nicht nach juristischen Gründen beurtheilen und entscheiden. Da nach ihm die ganze Sache nicht für [308] das Forum der Regierung gehört, so räumt er dieser kein Recht ein, eine Insurrektion, als solche, überhaupt für strafbar zu erklären; noch weniger findet er einen Grund, sie von einer Klasse der Bürger oder Unterthanen verzeihlicher zu finden, als von einer andern. Aber da vor der Hand bei einem Volksauflauf nie ausgemacht werden kann, ob derselbe unter den Begriff einer Insurrektion oder den einer Rebellion gehöre, wenn man unter jener eine aus moralischen Gründen erlaubte, unter dieser hingegen eine aus gleichen Gründen unerlaubte Widerseßlichkeit gegen die Obrigkeit versteht; so hat, nach Erhard's Meinung, die Regierung ein Recht, jede ungesetzliche Zusammenrottirung so lange zu verhindern, bis sie von dem Zwecke derselben unterrichtet ist. Und dann hat sie über den Zweck selbst zu urtheilen. Ist der Zweck gerecht, dann muß sie ihn, wofern sie moralisch handeln will, mit erreichen helfen, wenn er ihr nicht die Fortsetzung der Regierung unmöglich macht; und ist letzteres der Fall, dann muß sie sich selbst aufheben. Ist er ungerecht, dann muß sie ihn, wo möglich, zu hintertreiben, und scheint er nur gerecht, dann muß sie die Bürger eines Bessern zu belehren suchen.
Dies alles gilt gleichwohl nur bei einer Insurrektion, wodurch sich der Wille des ganzen Volks offenbart, und es wird dadurch nur die Pflicht der Regierung in allgemeiner moralischer Rücksicht dargestellt. Die gewissenhafte Untersuchung selbst bleibt der Regierung vorbehalten, die die gehörige Zeit erfordert, und selten so schnell, als es Insurgenten fordern, geendigt werden kann. Denn wenn gleich die Moral jede Regierung verdammt, welche die Menschenrechte beleidigt oder sie vorenthält, so legt sie ihr doch auf der andern Seite auch die Pflicht auf, die Anarchie so viel [309] wie möglich zu verhindern, keine Entscheidung über Recht und Unrecht durch bloße Gewalt zuzulassen, und sich daher der Insurrektion, die sich dieses anzumaßen scheint, mit Ernst zu widersetzen. Das Betragen einer Regierung, bei einer Insurrektion, ist daher im Ganzen sehr schwer, seinem moralischen Werthe nach, zu bestimmen; nur sie selbst kann wissen, ob sie sich selbst, oder die Menschheit zum Ziel ihres Bestrebens sezt. Dadurch wird indessen nicht gehindert, daß einzelne schritte der Regierung oder ihrer subalternen moralisch gewürdigt werden können. Ist es der Insurrektion gelungen, den sieg davon zu tragen, und hat sich eine Revolution darauf gegründet, dann kann die nun abgefeste Regierung, nach dem Ausspruche der Moral, so viel ich einsehe, nichts mehr unternehmen, um sich der Herrschaft wieder zu bemächtigen; denn von der Herrschaft wird vor dem Richterstuhl der Moral nur die Rechenschaft von der Erfüllung ihrer Pflichten gefordert, sie selbst aber nie als ein persönliches Recht ertheilt. Der Mensch ist einzig und allein deswegen verbunden, eine Regierung zu ertragen, das mit über Recht und Unrecht durch den Ausspruch der Vernunft und nicht durch Gewalt entschieden werde. Ist diesem Bedürfnisse abgeholfen, dann hat kein Mensch das Recht, einem Andern sich zum Herrn aufzudringen. Bei einer, in Folge einer Insurrektion, zu Stande gebrachten Staatsumwälzung können aber zwei Fälle eintreten: entweder es entsteht eine neue Regierung, oder es bleibt die Anarchie herrschend. Im erstern Falle hat die ältere Regierung kein Recht, sich wieder aufzudringen, und im zweiten keine Pflicht mehr, der Anarchie abzuhelfen, ungeachtet es ihr erlaubt ist, wenn sie den Versuch machen will.
Bei einer planmäßigen Revolution finden zwei Epochen. [310] Statt: die der Vorbereitung und die des wirklichen Ausbruchs. Geschieht lekterer, ohne daß die Regierung etwas ahnete, dann befindet sie sich in dem nämlichen Falle, wie bei einer plötzlichen Insurrektion. Wird aber die Vorbereitung entdeckt, dann kann es geschehen, daß durch die dagegen gemachten Anstalten eine Insurrektion veranlaßt wird, und dann tritt wieder obiger Fall ein, oder es läuft bei diesen Anstalten im Ganzen ruhig ab, und die Regierung hat es nur mit den Anstiftern zu thun. Die Regierung hat aber unstreitig das Recht, Jedermann, der mit Planen umgeht, von deren Zwecken und Absichten sie weiter nichts weiß, als daß sie der Gegenstand davon ist, und daß eine Veränderung der bisherigen bürgerlichen Ordnung vor sich gehen soll, darüber zur Verantwortung zu ziehen. Denn ohne dieses Recht wäre es ihr unmöglich, sich wider › Gewaltthätigkeit zu schüßen. Die rechtliche Untersuchung darüber zerfällt in zwei Haupttheile: in die Untersuchung über die bezweckte Revolution überhaupt, und über die dazu schon angewandten Mittel insbesondere. Was die letztern betrifft, so müssen sie ganz nach dem gewöhnlichen Recht beurtheilt werden. Bei der Beurtheilung der Revolution selbst, ist genau zu bestimmen, ob der Zweck eine Revolution oder nur eine Reformation war. Ist das letztere der Fall, dann hat es die Regierung nur mit Untersuchung der illegalen Mittel zu thun, die man anwendete, um sie durchzusehen. War aber wirklich eine Revolution im Werke, dann kann die Regierung, sobald der Zweck derselben moralisch richtig, und durch keine Reformation erreichbar ist, Niemand strafen, daran Theil genommen zu haben, sondern sie hat allein über die dazu gewählten Mittel zu richten.
Wenn Jemand eine Revolution zu bewirken sucht, wozu [311] er nicht durch Vertheidigung seiner Menschenrechte aufgefordert ist, und er wird bei seinem Unternehmen von dem Volke durch keine allgemeine Insurrektion unterstüzt, dann ist dies ein Zeichen, daß das Volk, mit seiner Regierung zufrieden ist, und daß er ihm Rechte aufdringen will, die es nicht begehrt, daß er also, trotz aller Vorspiegelung von Eifer für die Menschenrechte, dennoch selbst den Despoten machen will. Da er sonach mit der Regierung unzufrieden ist, mit der es seine Mitbürger nicht sind, so kann er auch keinen Vortheil, der ihm von dieser Regierung und diesen, Mitbürgern zukommt, mit Recht begehren, und es geschieht ihm nicht Unrecht, wenn die Regierung ihn nicht mehr in diesem Staate duldet.
Man erkennt leicht die Einseitigkeit dieser ganzen Theorie, bei der vorausgesetzt wird, daß die Regierer eben so wohl wie die Regierten stets und immerdar von moralischen Grundsätzen geleitet werden. Daher gehören die Lehren, die hier den Fürsten und Völkern gegeben werden, in ein Utopien, und können in der Wirklichkeit wenig Anwendung finden.
Joh. Gottl. Fichte, vom Prinzipe der Volkssouverainität ausgehend, und Volk und Volksgemeinden im identischen sinne nehmend, statuirt in seiner Staatslehre gar keine Rebellion eines ganzen Volks. Das Volk (wohlverstanden das Volk in seiner Gesammtheit) ist nie Rebell, sagt er (Grundl. des Naturrechts. 1796. S. 222.), und der Ausdruck Rebellion von ihm gebraucht, ist die höchste Ungereimtheit, die je gesagt worden. Denn das Volk ist in der That und nach dem Rechte die höchste [312] Gewalt, über welche keine geht, die die Quelle aller andern Gewalt, und die Gott allein verantwortlich ist. Nur gegen einen Höhern aber findet Rebellion statt. Nichts ist auf der Erde höher als das Volk; es könnte mithin nur gegen sich selbst rebelliren, was ungereimt ist. Blos Gott ist über das Volk; sollte daher gesagt werden können: ein Volk habe gegen seinen Fürsten rebellirt — dann müßte angenommen werden, daß der Fürst ein Gott sey, was schwer zu erweisen seyn dürfte.
Entweder das Volk steht selbst einmüthig auf, etwa auf besondere Veranlassung, wo die Gewaltthätigkeit (der Regierenden) zu schrecklich in die Augen leuchtet, und dann richtet es (von Rechtswegen) die Gewalthaber. Sein Aufstand ist, der Natur der Sache nach, nicht nur der Form, sondern auch der Materie nach, stets gerecht. Denn so lange die schlechte Regierung und öffentliche Verwaltung, welche Unsicherheit erzeugt, nicht Alle drückt und nicht allgemein schädlich wird, sorgt jeder Einzelne nur für sich und sucht sich durchzudrängen, so gut er's vermag. Es ist nie ein Volk aufgestanden wie Ein Mann, und es wird nie eines solchergestalt aufstehen, wenn die Ungerechtigkeit nicht auf das Höchste gestiegen ist.
Oder es tritt der Fall ein, daß eine oder mehrere Privatpersonen die Unterthanen auffordern, sich zum Volke zu konstituiren (und der Regierung den Gehorsam aufzukündigen). Alsdann sind diese freilich, der Präsumtion nach, Rebellen, und verdienen, nach präsumtivem Rechte, so lange die Gemeinde sich noch nicht konstituirt hat, dem präsumtiven gemeinsamen Willen nach, von der exekutiven Gewalt als solche bestraft zu werden, wenn dieselbe ihrer habhaft werden kann. Denn jede Privatperson, die gegen den Willen der regierenden [313] Gewalt, in welcher der gemeinsame Wille niederges legt ist, so lange die Volksgemeinde nicht beisammen ist, diese zusammenruft, ist, indem ihr Wille gegen den präsumtiven gemeinsamen Willen sich auflehnt und eine Macht gegen ihn sucht, ein Rebell. Aber eine ungerechte Gewalt ist stëts schwach, weil sie inkonsequent ist, und die allgemeine Meinung, oft sogar die Meinung derer, deren sie sich als Werkzeug bedient, gegen sich hat, und sie ist um so schwächer und ohnmächtiger, je ungerechter sie ist. Je verächtlicher daher die regierende Gewalt ist, desto mehr Wahrscheinlichkeit ist da, daß einzelne Aufforderer des Volks vor's erste ihrer Ahndung entgehen werden.
Also, entweder die Volksgemeinde steht dem Aufrufe Einzelner zufolge auf, oder nicht. Erfolgt das Erstere, dann verschwindet die regierende Gewalt in Nichts, die Gemeinde wird Richter zwischen ihr und den Aufforderern. Findet die Gemeinde ihre Aufforderung gegründet, dann wird, durch den nachher erklärten Willen der Gemeinde, ihr Wille bestätigt werden, und als der wahre, gemeinsame Wille sich kund thun. Es zeigt sich alsdann, daß er das Materiale des Rechts enthalte, und die ihm noch abgehende Form des Rechts erhält er durch die Beistimmung der Gemeinde. Findet im Gegentheil die Gemeinde die Aufforderung und die in dieser enthaltene Anklage der regierenden Gewalt ungegründet, dann sind die Aufforderer Rebellen, und werden als solche (von Rechtswegen) verurtheilt.
Steht das Volk, in Folge des von Einzelnen an dasselbe ergangenen Aufrufs, nicht auf, dann beweist dies, daß entweder die Bedrückung und öffentliche Unsicherheit noch nicht merklich genug geworden, oder daß wirklich keine sey, oder, daß das Volk zum Wollen der Freiheit und zur [314] Einsicht in seine Rechte noch nicht erwacht, daß es dem groBen Rechtshandel, dessen Entscheidung ihm angetragen wird, noch nicht gewachsen sey, daß es also nicht hätte aufgerufen werden sollen. Die Aufforderer des Volks werden in solchem Falle, nach völlig gültigem äußeren Rechte, als Rebellen bestraft, ob sie wohl nach innerem Rechte, vor ihrem Gewissen, Märtyrer des Rechts seyn mögen. Sie werden, ihrer Absicht nach, vielleicht unschuldig, aber ihrer That nach, völlig schuldig bestraft; sie hätten ihre Nation besser kennen follen. Wenn eine solche Nation zusammengekommen wäre (sich als Gemeinde zu konstituiren gesucht hätte), dann würde dadurch (nur Anarchie) die Vernichtung und Aufhebung alles Rechts entstanden seyn.
Ludw. Timoth. v. Spittler erörtert in seinen (im J. 1796 in Göttingen niedergeschriebenen, und von Karl Wachter herausgegeb.) Vorlesungen über Politik (stuttg. 1828, s. 34 u. f.) die Frage: ob ein Volk das Recht habe, sobald es der Mehrheit desselben einfällt, was man so nennt, eine Revolution zu machen (d. i. eine bestehende, politische Ordnung gewaltsam umzustürzen) ? also: Versteht man hierunter, daß in einem bestehenden und bleibenden Staate die Majorität, als bloße Majorität, sich aufmachen dürfe, Alles umordnen, neue Gesetze geben, die Verhältnisse nach Willkühr anders als bisher bestimmen; so ist dies auf keine Weise erlaubt, die Fälle mögen kommen, wie sie wollen. Der entscheidende Grund dagegen ist: In jedem Staat ist eine gewisse Weise bestimmt, wie der allgemeine Wille sich hören lassen werde, und durch Gesetze konstituirt, was als allgemeiner Wille gelten solle. Hierein hat [315] Jeder gewilligt, der Mitglied dieses Staats ist; es gilt also durchaus blos das als allgemeiner Wille, was auf diese vorgeschriebene Weise festgeseht worden ist. Jedes andere, noch so laut und allgemein werdende Geschrei kann nicht als allgemeiner Wille angesehen werden. Denkt man sich aber die Revolution unter folgender Form: in einem Staate entsteht ein gewaltiges Mißvergnügen; die Majorität erhebt sich und erklärt: wir wollen diesen ganzen Staat aufheben und einen neuen machen; so ist keine Frage, sie mögen es thun; denn sie sagen alsdann nicht: es ist allgemeiner Wille, daß es so geschehe, sondern: wir unserer so viel und so viel treten aus der Verbindung heraus und machen uns eine neue, unserm 3Zwecke und unserm Geschmacke besser entsprechende. Daraus fließt aber auch: ihr, die ihr dieses Staates seyd, mögt für euch die Revolution allein machen. Die übrigen, die mit dem alten Zustande und mit der bisherigen Staatsform zufrieden sind, dürft ihr nicht nach eurer neuen Form zwingen; diese müssen nach der alten Form beisammen bleiben dürfen. Und wendet man dagegen ein: wir können uns nicht wohl so auseinander scheiden, denn wir sind durch unsere Grundbesitzungen gleichsam unter einander verflochten, eine Partei muß der andern weichen; so ist hier freilich nach strengem Recht, wenn kein Theil dem andern weichen, kein Theil mit dem andern sich ausgleichen, kein Theil sein Grundeigenthum verkaufen will, durchaus nicht durchzukommen. So fängt alsdann freilich der faktische Zustand an. Um nun aber diesen zu vermeiden, ist es Pflicht für den Menschen, eher manches zu tragen, als sich vom Staate zu trennen, da er doch, als Kulturmensch, nur im Staate leben kann. Erst neuerlich hat man angefangen, einzusehen, daß nur durch Verlegung der Urrechte radikale Uebel entstehen. [316] Zeitgemäße Reformen aber hält spittler allerdings für nothwendig und für das beste Mittel, den Gedanken von gewaltsamen Staatsumwälzungen nicht aufkommen zu lassen.
Paul Joh. Anselm v. Feuerbach hat in seinem Anti-Hobbes, oder über die Gränzen der höchsten Gewalt und das Zwangsrecht der Bürger gegen den Oberherrn (Gießen, 1797) mit scharfsinn, Umsicht und Klarheit aus dem Inhalt der bürgerlichen Grundverträge, die als Basis eines jeden rechtlich bestehenden Staatsverbandes angenommen und vorausgesetzt werden müssen, die besondern Berechtigungsgründe eines Zwangsrechts der Unterthanen gegen den Staatsregenten deduzirt und entwickelt. Siegreich hat er die von monarchischen Absolutisten, namentlich Hobbes und dessen Anhängern, behauptete Unwiderstehlichkeit des Staatsoberhaupts in einer Monarchie, die der vernünftigen Idee vom Staate entspricht und keine Despotie ist, bestritten, und eine Theorie aufgestellt, aus der sich mit Folgerichtigkeit ergibt, inwiefern die Ausübung von Gewalt von Seiten der Staatsbürger gegen den Fürsten, in Beziehung auf die Art des Zwangs, für gerecht oder ungerecht zu halten sey.
Er theilt diesen von den Unterthanen angewandten Zwang in einen negativen und positiven. Jener besteht darin, sagt er, daß ich mich gegen einen gegenwärtigen, noch nicht konsumirten, widerrechtlichen Angriff auf meine Freiheit durch Gewalt vertheidige; dieser aber darin, daß ich einen Andern zu einer positiven oder negativen Handlung zur Wiedererhaltung meiner Freiheit bestimme. Es fragt sich nun: inwiefern [317] ist positiver, inwiefern blos negativer Zwang gegen den Regenten erlaubt, oder nicht erlaubt ?
Gegen den Regenten, der durch eine öffentliche Handlung seine Unterthanen beleidigt, ist der positive Zwang, in Beziehung auf den gegenwärtigen Akt der Beleidigung, durchaus unerlaubt. Wir unterstellen hier einen Regenten, welcher entweder durch ein ungerechtes Gesetz, oder durch einen ungerechten Urtheilsspruch, oder durch eine andere ungerechte Ausübung des Rechts der höchsten Gewalt, dem Unterwerfungsvertrage und seinen Regentenpflichten zuwider sich beträgt. Wir unterstellen ferner Unterthanen, die gegen diese Handlung des Regenten unmittelbar durch positiven Zwang insurgiren, um dadurch eine Aufhebung des statt gehabten Regierungs-Akts zu bewirken. Es ergibt sich sogleich, daß diese Art der Widersetzung gegen den rechtmäßigen Oberherrn einen strafbaren Eingriff in die Rechte der Souverainität in sich enthalte, mithin durchaus nicht vertheidigt und gerechtfertigt werden könne.
Die Aufhebung eines Regierungs-Akts ist nämlich ein öffentliches Geschäft, und in dem Umfange der Souverainen Gewalt begriffen. Sie kann also nur dem Besizer dieser zustehen, und darf nicht von dem usurpirt werden, welcher der souverainen Gewalt unterworfen ist. Dieser Usurpation macht sich aber offenbar das Volk schuldig, das auf die angegebene Art sich gegen den Regenten erhebt. Denn es stellt sich über den Regenten, indem es denselben zwingt, den Regierungs-Akt zu vernichten, da doch der Regent, vermöge seiner Natur, in allen Regierungshandlungen niemanden_untergeordnet ist und seyn soll. Wenn also auch z. B. der Regent ein Gesetz gibt, welches dem gemeinen Willen widerstreitet, so ist der Unterthan dessenungeachtet nicht berechtigt, [318] wegen dieses Gesetzs gegen ihn aufzustehen, und Zwangsmittel zu gebrauchen, um ihn zur Aufhebung oder Aenderung desselben zu nöthigen. Denn so gewiß es ein Recht der höchsten Gewalt ist, Gesetz zu geben, so gewiß ist es auch ein ausschließliches Recht derselben, sie nach eigenem, keinem höhern untergeordneten Willen entweder ganz oder nur zum Theil aufzuheben. Wie mag sich also der Unterthan für berechtigt halten können, dieses Recht, das nur Recht des Regenten ist, an sich zu reißen, einen Akt des Gesetzgeberwillens auszuüben, und sich über den Regenten zu sehen, wo dieser keinem Andern, als seiner eignen Vernunft unterworfen ist? Ein solches Recht des Volks steht mit dem Begriff und den Rechten des Regenten im klarsten Widerspruche, und würde aus dieser Ursache nicht einmal in einer Konstitutions Akte dem Unterthan vorbehalten werden können.
Gegen den Regenten, der durch einen öffentlichen Akt den Unterwerfungsvertrag verletzt, ist aber der Unterthan zum negativen Zwang berechtigt, d. i. der Unterthan darf sich gegen die durch einen solchen Akt begründete widerrechtliche Beschränkung der Freiheit durch Gewalt vertheidigen. Der Grund dieses Rechts liegt sowohl darin, daß der Oberherr in dem gegebenen Falle nicht in der Eigenschaft eines Staatsregenten handelt, als auch darin, daß eine Verpflichtung undenkbar ist, dem Oberherrn auch in ungerechten Verfügungen zu gehorchen. Der positive Zwang ist ungerecht, weil er nicht geschehen kann, ohne daß sich der Unterthan selbst zum Regenten macht, und sich in einem Geschäfte der Regierung über den Regenten stellen will. Der negative dagegen ist gerecht, weil der Unterthan der Ungerechtigkeit nicht zu gehorchen braucht, und weil der Zwang, mit dem er sein Recht, nicht zu gehorchen, behauptet, [319] keinen Eingriff in die Rechte der höchsten Gewalt in sich faßt.
Wenn ich mich nämlich gegen das Unrecht des Oberherrn vertheidige, dann thue ich weiter nichts, als daß ich mein Recht beschüße und eine Beleidigung von mir abhalte, ohne mir weiter das Recht anzumaßen, die höchste Gewalt zu einem andern und gerechten Akt ihrer Ausübung zu bestimmen. Ich zwinge also nicht den Regenten, etwas zu thun, was er, als Befißer der höchsten Gewalt, blos aus eigenem, freien und Niemanden untergeordneten Willen zu thun berechtigt ist. Ich will kein Geschäft, gestüzt auf Gewalt, ausführen, das, als Geschäft der oberherrlichen Gewalt, nur von dieser, nicht von ihren Untergebenen, beschloss fen und ausgeführt werden kann; ich will nur die widerrechtliche Beschränkung meiner Freiheit, welche durch die ungerechte Ausübung der höchsten Gewalt begründet wird, von mir abhalten, mithin mich des bloßen Rechts des Beleidigten gegen den Beleidiger bedienen.
Der Unterthan kann demnach nie ein Recht haben, gegen den Regenten, als Geseztgeber oder als Richter, wegen eines bestimmten Gesetzes oder Urtheilsspruchs, zu insurgiren, sondern er darf nur der ausübenden Gewalt, insofern der Regent sich dieser zur Vollstreckung seines Gesetzes oder Urtheils bedient, widerstehen; denn jede Insurrektion, unmittelbar gegen das Gesetz oder Urtheil, kann nur als positiver Zwang gedacht werden, der der Gerechtigkeit widerpricht. Ein Gesetz, gegen den Unterwerfungsvertrag, ein Urtheilsspruch, gegen das Gesetz gegeben, sind also zwar ungerecht, und als Gesetz oder Urtheil nicht vorhanden, allein sie begründen doch weiter nichts, als ein Recht, ihnen nicht zu gehorchen, oder deren Folgen sich zu entziehen. [320] Nur erst dann kann ich Gewalt brauchen, wenn ich gezwungen werden soll, mich dem Gesetz zu unterwerfen, oder dem Urtheil Folge zu leisten. Mein Zwangsrecht ist also, unmittelbar gegen den Regenten als ausübende Macht, dagegen nur mittelbar gegen den Regenten als Gesetgeber oder Richter gerichtet.
Dagegen ist gegen den Regenten, insofern er durch eine absolute Privathandlung die Freiheit der Unterthanen verletzt, auch positiver Zwang erlaubt. Denn in diesem Falle ist gar kein Grund vorhanden, der uns nöthigen könnte, die allgemeinen Rechte, die dem Beleidigten gegen den Beleidiger zustehen, zu verwerfen oder zu beschränken. Hier nämlich ist der positive Zwang mit keinem Eingriff in die Rechte der höchsten Gewalt verbunden, und dies aus dem Grunde, weil der Regent, der auf diese Weise Beleidiger ist, nicht einmal der Form nach als Regent gedacht werden kann, und also hier durch den positiven Zwang keine Wirkung hervorgebracht werden soll, deren Bewirkung lediglich in dem Rechte der höchsten Gewalt begriffen ist. Wenn z. B. die Person, welche die höchste Würde im Staate trägt, aus Muthwillen meinen Garten verwüstet hat, und ich nun, weil ich keine Genugthuung in Güte erhalten kann, sie mit Gewalt zum Ersatz des Schadens nöthige, dann ist die Leistung dieses Ersages, den ich bewirke, eine Handlung, welche keineswegs der höchsten Gewalt allein zusteht, sondern eine solche, die jeder Privatmann ausüben kann. Es ist mithin auch kein Eingriff in die Rechte der oberherrlichen Gewalt, wenn ich den, der sie trägt, zu dieser Handlung zwinge, zu der er gar nicht als Regent, sondern nur als Privatmann berechtigt und verpflichtet ist. Hier ist blos von dem Rechte die Rede, welches dem einzelnen Unterthan gegen den Fürsten [321] zusteht; wie dasselbe in Ausübung gegen den Fürsten zu bringen, ist freilich eine andere Frage.
Der Unterthan darf gleichwohl auch gegen den Regenten als öffentliche Person insofern positiven zwang ausüben, als er ihm zur sicherung der Freiheit für künftige Fälle mit Strafen droht, falls er den Unterwerfungsvertrag verlehen sollte. Feuerbach vindizirt nämlich den Unterthanen ein Strafrecht gegen den Oberherrn, wenn dieser aus dem Kreise seiner Regentenbefugnisse heraustritt, und zwar aus folgenden Gründen: Das Strafrecht ist nichts weiter, als ein Mittel der Vertheidigung, und der Rechtfertigungsgrund desselben mit dem eines Zwangsrechts überhaupt nur einer und derselbe. Es läßt sich daher durchaus kein Grund ersinnen, warum blos für das Oberhaupt der bürgerlichen Gesellschaft, und nicht auch für den Menschen überhaupt ein Strafrecht begründet sey. Der einzige Unterschied zwischen dem Strafrecht des einzelnen Menschen und des Staats ist blos der, daß jenes ursprünglich, dieses hingegen abgeleitet ist, jenes auf der vernünftigen Natur des Menschen überhaupt, dieses auf einem besondern Akt der Erwerbung und Uebertragung gegründet ist. Denn das Strafrecht des Oberherrn hat nur der besondern Conceffion der Bürger, im' Unterwerfungsvertrage, sein rechtliches Daseyn zu verdanken, eines Theils, indem sie ihm ihr Strafrecht als Erhaltungsmittel ihrer Rechte gegen die Attentate Anderer übertragen, andern Theils aber ihm das Recht gegeben haben, alle Mittel zur Erhaltung des Staats zu wählen, unter welchen auch das Recht, mit Strafen zu drohen, und dieselben zu vollziehen, begriffen ist.
Wenn also das Strafrecht überhaupt ein natürliches Mittel der Vertheidigung und der Erhaltung der Rechte ist, [322] so muß Jedem, der Rechte zu erhalten hat, das Recht zukommen, Strafen anzudrohen, und gegen Jeden kann diese Drohung gerichtet werden, der, Rechte zu verlehen, die Macht und den Willen hat. Auch der Regent im Staate ist also der Androhung von Strafen unterworfen, wenn er schon durch Handlungen bewiesen hat, daß er den bösen Willen habe, die Pflichten des Regenten zu übertreten, und Rechte seiner Unterthanen zu verlegen. Das Strafrecht gehört fonach auch unter diejenigen natürlichen Mittel und Rechte der Vertheidigung, durch welche eine beleidigte Nation sich gegen die widerrechtlichen Angriffe eines beleidigenden Regenten zu schüßen befugt ist.
Hat das Staatsoberhaupt schon mehrmals die vollkommenen Rechte des Volks gekränkt, also durch wiederholte Handlungen den Tyrannenwillen, die Rechte des Volks unter die Füße zu treten, bewiesen: dann ist auch nicht der geringste rechtliche Grund vorhanden, welcher das Volk abhalten könnte, dem Regenten mit einer Strafe zu drohen, und dieselbe, wenn er Rechtsverlekungen wiederholen sollte, an ihm zu vollziehen. Die Ausübung dieses Rechts von Seiten des Volks kann ohne alle Usurpation der Regierungsrechte gedacht werden, denn hier ist kein Eingriff in die Rechte der höchsten Gewalt, keine willkührliche Anmaßung einer dem Regenten ausschließlich zustehenden Befugniß. Das Recht zu strafen ist ein natürliches Mittel der Vertheidigung, das dem Menschen so gut wie dem Staate, dem Bürger so gut wie dem Oberherrn zugestanden werden muß. Mit dem Recht der Vertheidigung ist auch das Recht zur Strafe erwiesen.
Durch diese Theorie sollen indessen keineswegs die Hinrichtungen eines Karls I. und Ludwigs XVI. gerechtfertigt [323] werden. Denn das Strafrecht der Unterthanen hat hier eine ganz andere Quelle und Gestalt, als das Strafrecht des Staatsoberherrn. Auch ist das von Feuerbach aufgestellte Strafrecht der Unterthanen gegen den Regenten nicht mit dem zu verwechseln, welches brittische Staatsphilosophen zur Zeit der englischen Revolution, namentlich Milton und Älgernon Sidney, vertheidigt haben. Ueberdies ist, wenn Feuerbach, als Rechtslehrer, dem Volke die Befugniß einräumt, sich gegen den Inhaber der Staatsgewalt zu vertheidigen und selbst Strafe zu verhängen, nur von dem Rechte, nicht aber von der Moralität der Ausübung des Rechts die Rede. Moralische Billigung einer That ist verschieden von der rechtlichen Vertheidigung derselben, und nur diese war der Gegenstand der wissenschaftlichen Untersuchung jenes berühmten Staatsgelehrten.
Es sind besonders drei Hauptsätze, welche Feuerbach in seinem Anti-Hobbes zu erweisen gesucht hat. Erstlich nämlich, daß der Regent durch den Unterwerfungsvertrag wirklich vollkommene Verbindlichkeiten übernimmt; zweitens, daß, wenn er diesen Verbindlichkeiten zuwider handelt und mithin den Unterwerfungsvertrag verlegt, er für die bestimmte Handlung, durch welche er diese Verlegung begeht, aufhört, Regent zu seyn, und nicht also in solchem Falle der Souverain, sondern eine bloße Privatperson gezwungen wird, wenn das Volk sich wegen dieser Verlegung gegen ihn erhebt; drittens, daß sich keine vollkommene Verbindlichkeit des Volks denken läßt, als nur in denjenigen Verfügungen des Regenten, in welchen er dem Unterwerfungsvertrage nicht zuwider handelt. Vorzüglich wird in Feuerbach's Lehre der Grundsatz hervorgehoben, daß die Konstituirung des Regenten im Staate nicht Zweck, sondern nur Mittel [324] zur Erreichung des Staatszwecks ist, das Mittel aber dem Zwecke nicht widersprechen darf.
Vattel läßt sich in s. Droit des gens, ou Principes de la loi naturelle, appliqués à la conduite et aux affaires des nations et des souverains (Nouv. édit. Lyon, 1802. Liv. I. chap. IV, §. 51 etc., die erste Ausg. erschien schon in der Mitte des vorigen Jahrhunderts) über diesen Gegenstand also aus:
Le haut attribut du souverain n'empêche pas que la nation ne puisse réprimer un Tyran insupportable, le juger même, en respectant dans sa personne la Majesté de son rang, et se soustraire à son obéissance, si l'autorité du Prince est limitée et réglée par des lois fondamentales, le Prince, en sortant des bornes qui lui sont prescrites, commande sans aucun droit, sans titre même, la nation n'est point obligée de lui obéir, elle peut résister à ses entreprises injustes. Dès qu'il attaque la constitution de l'état, le Prince rompt le contrat, qui liait le peuple à lui, le peuple devient libre par le fait du souverain, et ne voit plus en lui qu'un usurpateur qui voudrait l'opprimer. Cette vérité est reconnue de tout écrivain sensé, dont la plume n'est point asservie à la crainte ou vendue à l'intérêt.
Mais quelques auteurs célèbres soutiennent que, Isi le Prince est revêtu de l'empire suprême, plein et absolu, personne n'est en droit de lui résister, bien moins de le réprimer, et qu'il ne reste à la nation que de souffrir avec patience et d'obéir. Ils se fondent [325] sur ce qu'un pareil souverain ne doit compte à personne de la manière dont il de la manière dont il gouverne, et que, si la nation pouvait contrôler ses actions et lui résister, quand elle les trouve injustes, son autorité ne serait plus absolument souveraine; ce qui serait contre l'hypothèse.
Ils disent que le souverain absolu possède pleinement toute l'autorité politique de la société, à la quelle personne ne peut s'opposer; que s'il en abuse, il fait mal, à la vérité, et blesse sa conscience, mais que ses commandemens n'en sont pas moins obligatoires, comme fondés sur un droit légitime de commander; que la nation, en lui donnant l'empire absolu, ne s'en est rien réservé, et s'est remise à sa discrétion etc. Nous pourrions nous contenter de répondre que, sur ce pied-là il ne peut donc y avoir aucun souverain pleinement absolu. Mais pour faire évanouir toutes ces vaines subtilités, rappelons-nous le but essentiel de la société civile Lorsque la société confère l'empire suprême et absolu, sans reserve expresse, c'est nécessairemeut avec la réserve tacite, que le souverain en usera pour le salut du peuple, et non pour sa ruine. S'il se rend le fléau de l'etat, il se dégrade lui-même; ce n'est plus qu'un ennemi public, contre lequel la nation peut et doit se défendre; et s'il a porté la tyrannie à son comble, pourquoi la vie même d'un ennemi si cruel et si perfide serait-elle épargnée?
Mais il est très important de remarquer que ce jugement ne peut être porté que par la nation, ou par un corps qui la représente, et que la nation elle-même [326] ne peut attenter à la personne du souverain, que dans un cas d'extrème nécessité, et lorsque le Prince, violant toutes les règles, et menaçant le salut de son peuple, s'est mis en état de guerre avec lui. C'est la personne du souverain que l'intérêt même de la nation déclare inviolable et sacrée, et non pas celle d'un Tyran dénaturé, d'un ennemi public.
On voit rarement des monstres tels que Néron. Dans les cas les plus ordinaires, lorsqu'un Prince viole les lois fondamentales, lorsqu'il attaque les libertés et les droits des sujets, ou, s'il est absolu, lorsque son gouvernement, sans en venir aux dernières violences, tend manifestement à la ruine de la nation, elle peut lui résister, le juger, et le soustraire à son obéissance; mais encore un coup, en épargnant sa personne, et cela pour le bien même de l'état.
Quiconque aura bien pesé toute la force des principes incontestables que nous avons établis, sera convaincu que, quand il s'agit de résister à un Prince devenu Tyran, le droit du peuple est toujours le même, que ce Prince soit absolu par les lois, ou qu'il ne le soit pas, parceque ce droit vient de la fin de toute société politique, du salut de la nation, qui est la loi suprême. Mais si la distinction dont nous parlons est inutile par rapport au droit, elle ne l'est point dans la pratique, à l'égard de la convenance. Comme il est très difficile de s'opposer à un prince absolu, et qu'on ne peut le faire, sans exciter de grands troubles dans l'état, des mouvemens violens et dange reux, on ne doit l'entreprendre que dans les cas extrêmes, lorsque les maux sont montés au point, que l'on [327] peut dire avec Tacite: miseram pacem, vel bello bene mutari, qu'il vaut mieux s'exposer à une guerre civile, que de les souffrir. Mais si l'autorité du Prince est limitée, s'il dépend, à quelques égards, d'un sénat, d'un Parlament représentant la nation: il est des moyens de lui résister, de le réprimer, sans exposer l'état à de violentes secousses. Il n'y a point de raison d'attendre que les maux soient extrêmes, quand on peut y appliquer des remèdes doux et innocens.
Friedr. Buchholz hat sich vorzüglich in seinem anonym herausgegebenen Anti-Leviathan, oder über das Verhältniß der Moral zum äußern Recht und zur Politik (Götting., 1807) umständlich über die Gränzen, auf der einen Seite, der Herrscher- oder Regentengewält, und auf der andern des bürgerlichen Gehorsams ausgelassen. Er geht von dem Grundsatze aus, daß Oberherrschaft und höchste Gewalt nicht anders, als durch Vertrag erworben werden können, daher der Umfang derselben sich blos daraus ergeben müsse, was in dem bürgerlichen Vereinigungsvertrage, dessen Idee durch den Unterwerfungsvertrag realisirt wird, liege. Sind positive Grundverträge in einem Staate vorhanden — urtheilt er (S. 170) — dann geben diese die Norm für Umfang und Gränze der höchsten Staatsgewalt; sind keine vorhanden, oder werden sie streitig, dann bleibt nichts übrig, als die Größe des bürgerlichen Gehorsams aus dem Zwecke der bürgerlichen Vereinigung und Unterwerfung, so wie er aus der Betrachtung der allgemeinen Menschennatur modifizirt wird, herzuleiten. Fragt man demnach, welche Rechte die höchste Staatsgewalt [328] habe? dann kann man nicht anders antworten, als: sie habe so viele Rechte, als ihr die Bürger durch den Unterwerfungsvertrag wirklich übertragen haben; und ist der Inhalt des übergetragenen Rechts aus keiner ausdrücklichen Urkunde ersichtlich, dann muß man annehmen, es sey so viele Gewalt wirklich übertragen worden, als die Bürger übertragen durften und wollten. Das Dürfen muß aus der allgemeinen moralischen Menschennatur, das Wollen aus dem näher bestimmten Staatszwecke, jedoch in steter subordination unter das Moralgesetz, erlernt werden.
Es darf dem Willen des Souverains keine Gewalt übertragen werden, wodurch das aus der vernünftig -freien, oder aus der Verbindung der geistigen Natur mit der sinnlichen entspringende Recht der Unterthanen, das man das formelle Vernunftoder Naturrecht nennen kann, aufgehoben oder unwirksam gemacht werden würde. Niemand darf beim Eintritt in den Staat einem Rechte entsagen, dessen Daseyn auf einer moralischen Pflicht beruht. Zwar kann ein Jeder einer bestimmten Art sinnlicher Glückseligkeit entsagen, ohne eine Pflicht zu verlegen, aber insofern das sinnsliche Wohlseyn der Staatsbürger, ohne die freie Einwilligung Aller, die in den Staat treten, gestört werden soll, wird so das Recht Anderer verletzt; wenn also auch Jemand für sich auf ein Recht auf sinnliche Glückseligkeit verzichten wollte, so übernimmt er doch durch den Staatsvertrag die Verpflichtung, der höchsten Gewalt seine physischen Kräfte, bei Vollziehung ihrer Verfügungen, zu ihrer Disposition zu überlassen; es würde daher eine äußerliche Verpflichtung gegen den Souverain, zu Vollstreckung einer Verfügung, die mit dem äußern Rechte seiner Mitbürger im Widerspruche stände, einer wahren, moralischen Pflicht zuwider laufen. Im allgemeinen [329] Willen darf kein Wille, das natürliche Recht der Mitbürger zu verlegen, liegen, und die Souverainität ist ja nichts mehr, als Realisirung des allgemeinen Willens.
Doch nicht blos das Dürfen, sondern auch das Wollen der Vertragschließenden bestimmt den Inhalt und Umfang der höchsten Staatsgewalt. Bei dem Vertrage, als Faktum betrachtet, fragt man zuerst: was durfte der Paziszent bedingen und geben? dann aber auch: wollte er so viel geben, als er durfte? Lezteres muß aus dem bestimmten Zwecke des Staatsvertrags erlernt werden. Ersteres bestimmt den moralischen, lezteres den juridischen Inhalt des Vertrags. Da aber die Moral gebietet, den Vertrag gerade so, wie er geschlossen worden, zu halten, so coinzidirt hier die juridische und die moralische Pflicht. Gesetzt, man dürfte mehr versprechen, als man wirklich versprochen hat, so darf der andere Theil doch, moralisch betrachtet, nicht mehr fordern, als ihm wirklich versprochen wurde. Es kommt also darauf an, welches nach dem Willen der, den Staatsvertrag schließenden Theile der Umfang der höchsten Gewalt in ihren verschiedenen Funktionen sey? Alle, die eine moralische Natur annehmen, müssen auch an ewige und unveränderliche Vernunftgeseze glauben; sind sie für jede Vernunft Gesetze, so sind sie es auch für die höchste Staatsgewalt. In dem Vernunftrechte muß daher leztere eine unveränderliche Norm für ihre Gesetze und Anordnungen finden.
Nun kann aber der mit der höchsten Gewalt im Staate Bekleidete, durch Abweichung seiner Anordnungen vom Vernunftgesehe, seine Pflicht verleßen, und diese Verletzung muß jedem Unterthan, der auch Vernunft hat, erkennbar seyn können. Ohne Verläugnung der Menschennatur, die mit [330] der Pflicht streitet, kann er dem Recht, zu urtheilen, gar nicht entsagen. Weil nun das Urtheil, das er fällt, auf sein Handeln einfließen muß — denn eine leere Spekulation geht im praktischen Fache nicht an — so muß er es auch äußern türfen. Sein inneres Urtheil muß nothwendig praktische Folgen haben in seinem äußerlichen Benehmen, weil es auf Verlegung des Moralgesehes in dem gegebenen Falle ankommt; er kann dieses nicht blos, wie Hobbes meint, innerlich halten, und äußerlich, unter dem Vorwande einer juridischen Pflicht, etwas, ihm widersprechendes, begehen. Ist also das äußere Urtheil über die Handlungen der höchsten Staatsgewalt in gewissen Fällen zulässig, so kommt es allein auf die Gränzlinie an.
Wenn auch der materielle Inhalt der, von der Staatsgewalt ausgehenden, Gesetze und Verfügungen dem Privats urtheile gänzlich entzogen wird, so ist doch der formelle Rechtssatz selbst, er mag zweifelhaft seyn oder nicht, dem eigenen Urtheile eines Jeden unterworfen, denn ihm entspricht eine Pflichterfüllung, und was Jedem Pflicht sey, muß er selbst, in letzter Instanz, beurtheilen. Aber die Anwendung eines, durch eigenes Urtheil ausgemachten, Rechtssatzes auf ein Faktum, darf nur alsdann von dem Unterthan mit praks tischen Folgen geschehen, wenn er im Stande ist, das Faktum vollständig zu wissen. Ist aber letzteres dem Regenten allein vollständig erkennbar, darf er wohl sogar, nach Pflicht, es nicht vollständig bekannt machen, so muß der Unterthan auch hier sein Urtheil resigniren. Ein Krieger z. B. darf daher nie der ihn in's Feld rufenden Stimme den Gehorsam, unter dem Vorwande, daß der Krieg unrechtmäßig sey, verweigern; denn die Regierung konnte die Chatsachen, deren Kenntniß zum Urtheile nothwendig wäre, nicht vollständig [331] bekannt machen, und selbst die gewechselten Manifeste verbreiten gewöhnlich kein hinreichendes Licht über jene Thatsachen. Anwendung des Rechtssages auf ein Faktum im Urtheile, und Bestimmung der Handlung durch letzteres, kann folglich nur da geschehen, wo das Faktum nach allen rechtlichen Seiten erkennbar ist; ein Fall, der, bei den auf's Innere des Staats sich beschränkenden Handlungen der höchsten Staatsgewalt meistens eintreten wird, wenigstens eintreten sollte.
Allein wie wird das Verhalten des einzelnen. Unterthanen seyn, wenn durch Rechtsverlekungen sein eignes Wohl leidet, und jedes gefehliche Mittel, zum Recht zu gelangen, entweder vergeblich angewendet, oder gar nicht zu gebrauchen ist? soll er sein Recht mit Gewalt herzustellen suchen, thätigen Widerstand bei Andern hervorrufen? Und wäre nicht in diesem Falle das Recht des eigenen Urtheils höchst gefährlich, weil es dem Aufruhr den Weg bahnte? Hier ist zu bemerken, daß die Vernunft so wenig Verfolgung des äußern Rechts durch Gewalt in allen Fällen gebietet, daß sie vielmehr oft Ruhe zur Pflicht macht. Nirgends als hier zeigt sich, das Verhältniß der Moral zum äußern Recht wichtiger. Der Pflichtdurchdrungene betrachtet sich nicht blos nach dem einseitigen Verhältniß als Staatsbürger, er faßt sein ganzes Verhältniß als Mensch unter einem Gesichtspunkte zusammen. Und auch als Bürger betrachtet er sein Verhältniß nicht als isolirt, sondern als Theil des Ganzen. Daher legt er seine eignen Leiden blos in die allgemeine, Wagschale, welche die Leiden Aller enthält, und wenn nun bei ruhigem Abwägen das Gute des jetzigen Zustandes die allgemeinen Uebel noch überwiegt— denn in Sachen der sinnlichen Glückseligkeit bleibt der Vernunft nichts als ein solches Abwägen übrig — mit welcher Ruhe wird er dann [332] sich selbst vergessen! Er wird leiden und schweigen. Aber je bereitwilliger der Pflichtachtende seyn wird, Unrecht zu leiden, desto weniger wird er sich durch irgend einen Befehl verleiten lassen, Unrecht zu thun. Nie wird der redliche Mann sich als Werkzeug zur Unterdrückung seiner Mitbürger gebrauchen lassen; eingedenk ihrer erhabenen Menschenwürde und seiner Pflicht, die das Recht seiner Mitbürger begründet, wird er zur Untreue gegen diese sich durch kein Blendwerk sinnlicher Vortheile oder Uebel verleiten lassen; und fällt er zuletzt selbst als Opfer seiner hohen Achtung für das Recht — Heil ihm, er hat seine Pflicht erfüllt!
Da alle Rechte des Staatsoberhaupts zugleich die Natur von Verbindlichkeiten haben — urtheilt Ant. Bauer in s. Lehrb. des Naturrechts (Marb. 1808, s. 315 u. f.) — so entsprechen ihnen eben so viele Rechte der Staatsbürger, als Unterthanen, d. h. in ihrem Verhältniß zum Regenten, als solchen. Der Regent handelt als bloßer Privatmann 1) der Form nach, wenn er seine Thätigkeit nicht durch einen öffentlichen Akt der Staatsgewalt äußert; 2) dem Inhalte nach, wenn er nicht seiner Bestimmung gemäß handelt; oder 3) nach beiden Rücksichten zugleich. Im ersten und dritten Falle tritt zwischen ihm und den Unterthanen das Rechtsverhältniß unter Privatpersonen ein. Der zweite Fall hingegen ist der rechtsgültigen Beurtheilung der Einzelnen nicht überlassen.
Die Unterthanen haben das Recht, vom Regenten zu fordern, daß er die Staatsgewalt dem Zwecke und der Verfassung des Staats gemäß ausübe. Daher sind z. B. Machtsprüche, d. h. Entscheidungen der Rechtsstreitigkeiten [333] außer dem gesetzlichen Wege, als rechtswidrig anzusehen. Ein rechtsgültiges Urtheil über die Regentenhandlungen des Staatsoberhaupts zu fällen, und danach ihre Handlungen einzurichten, sind sie indessen nicht befugt, und daher auch zu keinem Widerstand gegen die oberherrlichen schritte berechtigt. Denn wenn die Staatseinrichtungen und die Regentenhandlungen der rechtsgültigen Beurtheilung der einzelnen Unterthanen überlassen wären, dann würde dadurch die Existenz und Wirksamkeit der Staatsgewalt aufgehoben, und unvermeidlich Anarchie herbeigeführt. Dies hat gleichwohl nur den sinn, daß die Unterthanen ihren Gehorsam nicht von ihrem individuellen Urtheile abhängig machen dürfen. Hingegen bleibt den Unterthanen, als Menschen und als Bürgern, das Recht, ihr freimüthiges Urtheil über die Güte und Fehler der Staatsverfassung, so wie über die Einrichtungen und Handlungen der Regierung, sowohl gegen den Regenten selbst, durch bescheidene Vorstellungen, als auch öffentlich, mit Beobachtung der, dem Staatsoberhaupte gebührenden Ehrerbietung, zu äußern.
Bauer unterscheidet aber zugleich zwischen Rechten der einzelnen Unterthanen und des ganzen Volks. In lekterer Beziehung bemerkt er: Das Staatsoberhaupt ist zwar in der Idee nur zum Organ des Gesammtwillens bestimmt. Weil aber die Person des Regenten zugleich einen Privatwillen hat, und es sich durch die Konstitution nicht ganz verhindern läßt, daß sich dieser statt jenes äußere, so ist es möglich, daß der Regent, seiner Bestimmung zuwider, durch vorsätzliche Vernichtung der mit dem Volke geschlossenen Grundverträge, Beleidiger werde. In dem, hieraus entspringenden, Verhältnisse des Volks zum Regenten, als Beleidiger, gebührt daher ersterem das Staatserhaltungsrecht, [334] oder das Recht, ungerechte Thätigkeit der Staatsgewalt zu verhindern. Da aber in diesem Verhältnisse diejenigen Rechtsgrundsähe statt finden müßten, welche vom Schutze der Rechte außer dem Staate gelten, so würde nun im Staate, dessen Zweck in Rechtssicherheit besteht, ein Zustand des Despotismus oder der Anarchie entstehen, folglich der Staat selbst vernichtet werden. Daher liegt das Recht des Widerstandes gar nicht innerhalb der Gränzen des Staats.
Bei Beantwortung der Frage: ob die Uebertretung der Staatsgrundgesehe den Verlust der Regierung für den Regenten nach sich ziehe — urtheilt Dr. Franz Egger in s. Natürlichen öffentlichen Recht nach den Lehrsähen des Freiherrn C. A. v. Martini vom Staatsrechte (Bd. I. Wien und Triest, 1809. §. 494 u. f.) — kommt es vor Allem auf den Unterschied an, ob dem überstretenen Grundgesetze die kommissorische Klaufel angehängt ist, oder nicht. Man versteht unter dieser einen Bertrag, wodurch festgesetzt wird, daß der Promissar sein Recht aus dem Vertrage, hier also der Regent bie Regierung, verlieren soll, wenn er gegen denselben handelt. Mangelt dem Grundgesetze diese Klausel, dann kann die Uebertretung desselben entweder zweifelhaft oder offenbar feyn. So lange sie blos zweifelhaft ist, existirt sie rechtlich nicht; es kann also von dem Verluste der Regierung durch selbige keine Rede seyn. Wäre die Uebertretung offenbar, dann könnte sich der Regent entweder auf einen Staatsnothfall berufen, und denselben darthun, oder nicht. Im erstern Falle existirt wieder keine Uebertretung des Grundgesetes, weil es [335] für diesen Fall nicht gemacht wurde; also kann abermals der Verlust der Regierung nicht erfolgen. Im zweiten Falle, wenn nämlich die Uebertretung offenbar ist, ohne daß ein Staatsnothfall vorgeschüßt wird, oder doch derselbe nicht dargethan werden kann, ist die rechtliche Folge, daß von dem Volke, in Beziehung auf die Handlung des Herrschers, welche in Uebertretung des Grundgesetes besteht, der Gehorsam versagt werden darf. Gleichwohl geht dadurch für den Regenten die Oberherrschaft überhaupt nicht verloren. Es geschieht hier blos die Anmaßung eines Rechts, welches der Regent nicht hat; unter die Erlöschungsarten des Herrscherrechts gehört aber, an und für sich, die AnmaBung von mehreren Rechten, als übertragen wurden, nicht, ausgenommen es wäre besonders bedungen oder durch ein strafgesetz bestimmt worden. Das erstere wird hier aber nicht vorausgeseht, und letzteres ist gar nicht anwendbar. Hiernach ist die Unbertretung eines Fundamentalgesetzes an sich, in keinem Falle eine Erlöschungsart der bürgerlichen Oberherrschaft.
Anders verhält es sich, wenn dem übertretenen Grundgesche die kommissorische Klausel beigefügt ist. Man hat hier die Frage aufgeworfen: ob diese Klausel gültig sich in dem Grundgeseße einer Monarchie finden könne? Der Grund, der Manche hieran hat zweifeln lassen, daß nämlich dadurch der Regent die wesentliche Eigenschaft der Unabhängigkeit zu verlieren scheine, ist leicht zu beseitigen, indem ja jene Unabhängigkeit dem Regenten dessen ungeachtet innerhalb der angewiesenen Gränzen verbleibt, und dies genügt, da ohnehin kein gesellschaftlicher Oberer, dem Rechte nach, gänzlich unabhängig ist. Nimmt man nun an, daß die fragliche Klausel im Grundgesetze wirklich vorhanden sey, dann [336] kommt es hier ebenfalls wiederum darauf an, ob die Uebers tretung des Grund gesetzes zweifelhaft oder offenbar sey. Im erstern Falle existirt rechtlich keine Uebertretung als Grund, also kann auch der Verlust der Herrschaft für den Herrscher nicht als Folge eintreten. Im andern Falle wird sich entweder auf einen erweislichen Staatsnothfall berufen, oder nicht. Ist die offenbare Ucbertretung in einem erweislichen Nothfalle begründet, dann ist sie rechtlich keine, weil nicht angenommen werden kann, daß das Grundgesetz für einen solchen Fall verbinde; daher bleibt die Klausel hier ohne Wirkung. Geschieht bei einer offenbaren Uebertretung des Grundgesetzes hingegen keine, oder doch keine glaubwürdige Berufung auf einen vorhandenen Staatsnöthfall, dann existirt eine wahre Uebertretung, mithin tritt auch ihre rechtliche Folge, Verlust der Herrschaft, ein. Unter diesen Umständen ist also die Uebertretung des Staatsgrundgesetes von Seiten des Fürsten allerdings eine Erlöschungsart der bürgerlichen Oberherrschaft, welche sich unter den Begriff der Verlassung subsumiren läßt.
Wie kann aber diese Behauptung in der Ausübung realisirt werden, da es zwischen dem Volke und dem Regenten keinen Richter gibt, welcher entschiede, ob die Uebertretung des Staatsgrundgesezes offenbar und ohne Staatsnoth statt gefunden habe? Ganz so, wie unter Unabhängigen außerhalb des Staats, ohne oder vermittelst eines schiedsrichters. Ohne schiedsrichter durch den Beweis, der nicht ohnehin, z. B. durch das Geständniß einer klaren Uebertretung von Seite des Volks, da für den Regenten das Recht auf gemeine Achtung streitet, und durch den Beweis des, nicht etwa ohnehin schon klaren Staatsnothfalls von Seite des Regenten, indem dieser in einem dem Volke [337] unbekannten Fakto bestehen kann; — durch einen Schiedsrichrichter; denn dieser verträgt sich der Unabhängigkeit des Regenten als solchen, weil der Schiedsrichter hier nicht zu entscheiden hat, ob der Regent wohl oder übel regiere, sondern ob die Bedingungen existiren, unter welchen ihm überhaupt das Regierungsrecht gebühre. In einem Familien-Erbstaate (Erbmonarchie) könnte gleichwohl die Uebertretung des Grundgesetzes von Seiten des zeitigen Regenten, welche für diesen den Verlust der Regierung zur Folge hat, seinen unschuldigen Nachkommen nicht schaden oder zum Nachtheil gereichen. Die Entfernung des regierenden Subjekts, von dem Staatsregimente, hat da für seine Familie keine andere Folgen, als diejenigen, welche seine freiwillige Entsagung oder Abdankung gehabt haben würde, d. i. die herrschende Dynastie wird durch den statt gehabten Vorfall nicht verändert, sondern bleibt im Besitze des Oberherrschaftsrechts.
Nach dieser Staatsrechtlichen Theorie wird zwar die Befugniß des Volks zur Absetzung des Regenten in einem gewissen Falle zugegeben, der aber in den Staaten, selbst wenn sie bestimmte Grundgesetze haben, fast nie vorkommt. Jene Befugniß wird nämlich an die Bedingung geknüpft, daß in der Verfassung ausdrücklich die Klausel, welche dem Volk eine solche Berechtigung gewähre, enthalten sey. Nur höchst selten hat es Staatsverfassungen gegeben, die, wie z. B. die alte Arragonische, eine ausdrückliche Bestimmung in dieser Beziehung in sich schlossen.
Niemand möchte weniger, Empörungen und Revolutionen zu billigen geneigt, und lebhafter als ich überzeugt seyn [338] — äußert K. Th. Welder in s. leßten Gründen von Recht, Staat und Strafe (Gießen 1813, s. 67 in der Note) — daß Alle, die Unvollkommenheit irdischer Dinge und die Vortheile des Friedens erwägend, vieles tragen sollen ohne Murren; daß am wenigsten der Einzelne Alles in Unordnung stürzen dürfe; daß selbst ein Volk höchst selten bei Revolten gewinnt, weil, wie Natur der Sache und Geschichte lehren, das nicht mehr oder minder der Knechtschaft würdige, nicht leicht hineinfällt, das der Freiheit unfähige aber, wie Rom nach Cäsars Ermordung, unvermeidlich in dieselbe zurücksinkt. Wenn man aber den Bürgern, so lange sie noch Menschen sind, ihre Menschheitsrechte rauben will, dann mögen sie thun, was ihr Gewissen sie lehrt; wenigstens ist ihnen besser, zu fallen, als in erniedrigender Knechtschaft zu leben.
Was das traurige Extrem eines gewaltsamen Widerstandes gegen allgemeine und unerträgliche Bedrückung betrifft — lehrt Karl Ludw. v. Haller im 41 ten Kap. des 2 ten Bdes der Restauration der Staatswissenschaft (1816 -1820) — so läßt sich nicht behaupten, daß dasselbe unter allen Umständen absolut ungerecht sey, daß zwischen einem Fürsten und seinen Unterthanen nicht ein rechtmäßiger Krieg entstehen könne.
Der ungerechten Gewalt darf, nach dem natürlichen Recht, rechtmäßige Gewalt entgegengesezt werden; die Pflichten sind wechselseitig, es kann nicht die Ungerechtigkeit erlaubt, und der Widerstand allein verboten seyn. Omnium mortalium consensu justissima est belli causa, propulsare injurias, et tueri armis focos, liberos, patriam. Die [339] Natur hat aber von diesen Rechte der Nothwehr und selbstvertheidigung keine Ausnahme gegen den Mächtigeren gemacht, sondern nur seine Ausübung mit mehreren schwierigkeiten begleitet. Auch würde es doch nichts nützten, eine entgegengesetzte Lehre aufzustellen, da diese Nothwehr so tief in der Natur des Menschen und jedes lebendigen Geschöpfs eingewurzelt ist, daß sich die Menschen dieselbe durch keine willkührliche Theorie werden entreißen lassen. Man mag in gelehrten Büchern die Befugniß des Widerstands der Völker, so wie jeder Kriegführung überhaupt, bestreiten oder zugeben, so wird deswegen keine einzige Insurrektion mehr oder weniger entstehen, indem der Friede stets der gewöhnliche Zustand ist, und die inneren, so wie die äußern Kriege nicht wegen jener Theorien, sondern entweder aus Mangel an Veranlassung, oder aus Mangel an Kräften unterbleiben. Die Bündnisse und Kriege vieler schwachen gegen einen Mächtigen sind ohnehin so selten, so schwierig und meist so gefährlich, daß die Fürsten von ihren Völkern gewiß wenig zu besorgen haben. Aber an und für sich liegt weder im natürlichen Gesetz, noch in der gesunden Vernunft irgend ein Grund, der die Behauptung rechtfertigen könnte, daß aller Widerstand gegen fürstliche Bedrückungen unerlaubt und absolut unrechtmäßig sey.
Rechtmäßig kann der Widerstand gegen einen Fürsten seyn, ber einen ungerechten und feindseligen Gebrauch von seiner Macht macht, diese mag in Erwerbung und Besitz auch noch so viel Rechtmäßigkeit für sich haben — urtheilt, v. Haller (Ebendas. B. II. S. 436 u. f.). Führt er gegen seine eigne Unterthanen Krieg, warum sollten sie nicht auch gegen ihn Krieg führen dürfen? Freilich kommt es zur Bestimmung des Urtheils der Menschen viel auf den [340] Ausgang des Kampfs an; aber doch nicht bei allen, nicht bei den Weiseren oder Unterrichtetern und in unsern Tagen wie in ältern. Zeiten gab es häufige Beispiele, wo Jedermann in seinem Innern bekennen mußte, die siegende Sache habe dem schicksal, die besiegte dem Redlichen gefallen. Victrix causa Diis placuit, victa Catoni. Freilich pflegen diejenigen Fürsten, welche sich durch eine Reihe ungerechter Handlungen den Widerstand ihrer Völker zugezogen, die Theilnehmer desselben anfänglich stets Verbrecher und Rebellen zu nennen; aber sobald sie zahlreich sind, oder der Erfolg des Kriegs wechselt, werden sie mit dem mildern Namen von Insurgenten oder Feinden bezeichnet, mit denen man unterhandeln und Verträge schließen könne. Auch ist bemerkenswerth, daß andere unparteiische Fürsten jene Ansicht nicht immer theilen; man hat viele Beispiele, daß sie dergleichen abgenöthigte Vertheidigung bei den Völkern nicht nur nicht tadelten, sondern sogar gut hießen, selbst lob ten und begünstigten, bisweilen auch dem betreffenden Fürsten, selbst wenn sie sonst mit ihm befreundet waren, zum Frieden mit seinen Unterthanen riethen.
Wenn auch das Recht des Widerstandes gegen offenbare Bedrückung im Allgemeinen zugegeben werden muß — bemerkt Derselbe a. a. D. (Bd. II. S. 439 u. f.) — so ist deswegen seine häufige Ausübung gar nicht zu besorgen. Die Insurrektionen werden immer äußerst felten seyn, und es hat schon die Natur für die Ruhe der Staaten gesorgt. Denn ein solcher Krieg (gegen die bestehende Staatsgewalt) müßte entweder von einzelnen Unterthanen, oder von vielen, oder von allen zusammen geführt werden. Der einzelne Unterthan ist aber zu schwach, um allfällig beleidigte Rechte mit Gewalt gegen den Fürsten behaupten zu können. [341] Natur und Klugheit gebieten beide ihm, nur durch Vorstellungen auf den Mächtigern zu wirken, und wenn auch diese nicht fruchten, lieber Unrecht zu dulden, oder sich durch Auswanderung der Herrschaft zu entziehen, als einen Kampf zu versuchen, in welchem er nothwendig unterliegen müßte, und sich nur größere Uebel herbeiziehen würde. Wenige zusammen finden die nämliche schwierigkeit; der Kampf ist ihnen aus Mangel an Kräften unmöglich. Wollten aber mehrere oder viele gegen den Fürsten und seinen Anhang Krieg führen, so müßten sie sich erst unter einander verbinden. Denn Verschwörungen sind Bündnisse der Unterthanen gegen den Fürsten; dergleichen Bündnisse sind aber äußerst schwierig, weil dazu ein gemeinsames Bedürfniß, eine hinreichende Anzahl von Verbündeten, mancherlei Kräfte und Hülfsmittel, wechselseitiges Vertrauen, Anführer etc., mithin Einigkeit und Gehorsam erfordert werden. Sie sind, wie alle Bündnisse der schwachen; bei der geringsten Klugheit und Mäßigung, leicht zu verhindern, noch leichter zu zerstreuen. Tausend in der Natur der Sache liegende schwierigkeiten machen ihren Erfolg äußerst unwahrscheinlich.
Vorerst findet sich zu einer Verschwörung oder einem Bündniß gegen den Fürsten nicht leicht ein gemeinsames Bedürfniß. Die Beleidigungen sind nicht allgemein, das Unrecht, das den einen erbittert und zum Widerstande reizt,: hat den andern nicht getroffen, oder ist ihm weniger empfindlich. Man tadelt den Tyrannen, man beklagt den Unterdrückten, man sucht ihm vielleicht auf andere Weise zu helfen; aber wenige sind geneigt, wegen der Sache Einzelner ihre eigene Ruhe und Sicherheit aufs spiel zu sehen, als Verbrecher oder doch als erklärte Feinde des Fürsten zu erscheinen, und den ganzen Staat in Unordnung und Verwirrung [342] zu bringen, mithin das Uebel noch größer als vorher zu machen. Dazu ist selbst unter Gleichgesinnten, Gleichbeleidigten die Vereinigung sehr schwer, der Erfolg im höchsten Grade ungewiß. Die schwierigkeit, sich Genossen anzuwers ben; die Gefahr, sich Jemanden anzuvertrauen, der entweder durch Entdeckung der Sache sich große Vortheile verschaffen könnte, cder dem man den Zweck und die Mittel verschleiern muß, die Aufopferungen, welche zur Herbeischaffung von Waffen, Mannschaft und allen Kriegsbedürfnissen erfordert werden; die Eifersucht, der Argwohn, die Unentschlossenheit, welche gewöhnlich unter den Verbündeten selbst herrschen, und alle ihre Rathschläge und Unternehmungen lähmen; ihre steten Besorgnisse, da sie vorerst den Fürsten, und nach seiner Besiegung vielleicht das Volk zu fürchten haben; die Uneinigkeit über die Wahl der Anführer, über den Zweck und die Mittel der Ausführung; die allmählige Reue der Einen, die Furcht vor Verrath oder auch nur der Glaube, daß die Sache vielleicht schon verrathen sey; die Unmöglichkeit, gewisse Voranstalten geheim zu halten; mancherlei unvermeidliche Zufälle; die Entdeckung, die oft im Augenblicke des Ausbruchs erfolgt 2c. machen die meisten Privatverschwörungen scheitern, wofern der Fürst nicht von einer gänzlichen sorglosigkeit und Willenlosigkeit geblendet und gelähmt ist, oder von seinen ersten Dienern und Beamten selbst verrathen, mithin durch sie den Verschwornen ihr Vorhaben noch erleichtert wird.
Man pflegt freilich die Frage aufzuwerfen, wie ein Fürst dem ganzen Volke widerstehen, ein einzelner Mensch stärker seyn könne, als die Nation? Hierauf aber ist vorerst zu erwiedern, daß die Insurgenten nicht die ganze Nation ausmachen. Sodann ist die Unterdrückung nie ganz [343] allgemein, sonst würde der Urheber freilich bald von Jedermann verlassen seyn, ja dieselbige nicht einmal ausüben können. Aber die Macht, die den Einen schadet, ist den Andern nütztlich, und diese sind ihre natürlichen Freunde und Gehülfen; daher man auch bei allen einheimischen Kriegen zwei Parteien, die eine für, die andere wider den Fürsten sieht. Ein Fürst, und selbst ein Tyrann, bekriegt also nie das ganze Volk, sondern er widersteht dem unzufriedenen Theile mit dem zufriedenen, welcher gewöhnlich der zahlreichere ist. Dieser Unmöglichkeit oder großen Schwierigkeit des gewaltsamen Widerstandes der Völker gegen die Fürsten ist es vor allem zuzuschreiben, daß es selbst gegen offenbare Tyrannei so wenige Insurrektionen giebt, und daß die entstandenen so selten gelingen, wofern nur die Bedrückungen nicht allgemein und unerträglich sind, so daß der Fürst sich fast alle seine Unterthanen zu Feinden gemacht hat.
Die Gründung der Staaten, die Stiftung einer Verfassung und des bestimmten Verhältnisses der Unterthanen zum Regenten und zur Regierung — bemerkt Jak. Friedr. Fries in s. Schrift: Vom deutschen Bunde und deutscher Staatsverfassung (Heidelb. 1816. S. 114**@@ u. f.) — ist nach Ort und Zeit ein Werk des Herkommens, ein geschichtliches Ereigniß. Was hier das rechte sey, wird sich daher für den Rechtsstreit schlechthin und im Allgemeinen weder nach natürlichem Rechte aus der Idee der Gerechtigkeit ableiten, noch nach positivem Rechte bestimmen lassen.
Die Idee der Gerechtigkeit fordert, daß die zusammenlebenden Menschen in eine bürgerliche Verfassung und also [344] auch unter einen Regenten zusammentreten sollen. Allein wenn dies ausgeführt wird, so bleibt gar vieles der Wahl und dem schicksale überlassen. Regent ist Jemand wirklich und in der That durch die höchste Gewalt, die er in Händen hat, und er ist es mit Recht, die Form sey auch, welche sie wolle, wenn er seine Macht für die öffentlichen Zwecke verwendet. Vergleiche ich nämlich die Thaten desjenigen, der wirklich in Ruhe Regent ist, mit der Idee der Gerechtigkeit, dann entscheidet einzig das gegen ihn, wenn er mit despotischer selbstsucht dem Wohle des Ganzen fremde Privatabsichten verfolgt, und es entscheidet einzig für ihn, wenn er den wahren öffentlichen Zwecken des Staats gemäß handelt.
Ferner, wenn eine Verfassung durch Herkommen feststeht, oder gar von Fürst und Volk gegenseitig beschworen ist, dann gibt es hier allerdings ein positives Recht, aus welchem gegenseitig über Rechte und Verbindlichkeiten gestritten werden kann. Allein dann ist auch nicht davon die Rede, ein Recht der Verfassung erst neu geltend zu machen, sondern aus der schon anerkannten Verfassung, als der Rechtsquelle, für den einzelnen Fall das Recht zu schöpfen. Sobald daher hier das friedliche Einverständniß über die Rechtsquelle fehlt, wird auch das positive Recht gleich in diesen Dingen seinen Dienst versagen.
Nach positivem Recht läßt sich nämlich nur durch einen dazwischentretenden Richter mit Sicherheit streit schlichten; hier aber, zwischen Regent und Unterthan, kann es zulezt keinen Richter mehr geben. Ist es daher hier einmal zum wahren Unfrieden gekommen, dann stehen nur zwei Ansichten neben einander, zwischen denen der Widerspruch nie aufgehoben werden wird.
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Die Freunde des Regenten sagen dann: der Regent ist nicht, was er sein soll, wenn nicht sein gesetzgebendes Urtheil untadelhaft, sein oberrichterliches unwiderruflich, seine Macht ungetheilt und unwiderstehlich, seine Ausführung über Verantwortung erhaben ist. Niemand ist Richter seiner Thaten; seine Rechte sind unbeschränkt, denn nach seiner Einsicht muß er entscheiden, ob in Nothfällen auch das härteste für das öffentliche Wohl gefordert wird. So können wir die unbestimmte Deklamation fortsehen: das Durchgreifen muß erlaubt seyn; der Regent darf in Polizei-, Kammer, Finanz-, Kirchensachen, selbst gegen die Justiz, Alles, nämlich in Nothfällen. Man kann auch aus der Geschichte von Aufruhr und Revolutionen nachweisen, wie das gut gethan habe.
Dann rufen aber die Demagogen dazwischen: Der Regent ist nur so lange von Rechtswegen Regent, als er für das öffentliche Wohl regiert. Schiebt er hingegen seine Privatzwecke unter, dann ist er ein Tyrann, der sein Volk nur in Sklavenketten hält. Die Ehre des Volks fordert, diese zu sprengen, und eine gerechte Ordnung der Dinge, selbst durch Insurrektion und Revolution, herbeizuführen und die Geschichte der Tyranneien und des Despotismus wird hiezu die Belege geben.
Da steht also Rede gegen Rede. Keiner hat Recht oder beide haben Recht, wie ihr's nehmen wollt. Dem Geiste nach ist die einzig mögliche richtige Organisation eines Staats die eines gegenseitigen Zwanges zwischen Volk und Regenten. Die gebildete Regierung zwingt durch die oberste Staatsgewalt jeden Einzelnen unter das Gesezt; das Volk aber zwingt durch die Furcht vor der aufgeklärten öffentlichen Meinung den Regenten unter das Gesetz. So soll der [346] gespaltene Egoismus der Bürger von der Regierung bekämpft, zugleich aber soll vom Volke dem Egoismus der Regierung imponirt werden.
Joh. Ludw. Klüber lehrt in seinem Oeffentlichen Recht des deutschen Bundes und der Bundesstaaten (Frankf. a. M., 1817. 2te Aufl. 1822. 1te Abtheil. §. 5.) folgendes: Blinder oder blos leidender Gehorsam (obedientia mere passiva) muß dem Staatsrechte fremd seyn. Nicht blos Rechte, sondern auch Zwangsverbindlichkeiten müssen dem Oberherrn zukommen, wiewohl das Zwangsrecht der Unterthanen in einzelnen Fällen durch Gründe der Sittenlehre und Klugheit gemildert oder beschränkt werden kann. Und §. 190: so oft das regierende Subjekt anders, als dem Staatszwecke gemäß, denkt oder handelt, so oft es Willkührherrschaft sich erlaubt, thut es solches als Mensch, nicht als Regent, und es steht ihm der Unterwerfungsvertrag entgegen, welcher beiden Theilen Zwangspflichten auflegt. Seine Macht ist dann nicht auf Recht, sondern blos auf stärke gegründet. Unter allen Umständen ist die Erhaltung des Staats und der öffentlichen Ordnung ein Recht und eine Pflicht, welcher bei den Regierenden nicht weniger als bei den Regierten alle anderen weichen müssen. Aber willkührliche Widersetzung des Volks gegen Verfügungen des Staatsoberhaupts wäre widerrechtlich, noch mehr willkührliche Regierungsentsetzung des Regenten (Thronrevolution)*von Seiten des Volks, eiz ner Partei desselben oder eines Dritten, überhaupt willkührliche gewaltsame Umstürzung der rechtlich bestehenden Staatsordnung (Staatsrevolution). Selbst im rechtmäßigen Falle [347] ist die Heiligkeit und Unverlegbarkeit der Person des Regenten zu unterscheiden von der Widerrechtlichkeit seiner Handlung, so wie in erblich-monarchischen Staaten das persönliche Recht des Regenten, und das Recht seiner Familie zur Regierung.
Man würde sich irren, wenn man den, welcher Revolutionen (durch Empörungen bewirkt) bedingungsweise für rechtlich erlaubt erklärt, schon deßwegen für einen Feind der öffentlichen Ordnung halten wollte — urtheilt Zachariä in s. Vierzig Büchern vom Staate (Bb. II. Stuttg. 1820. Buch XX. Hauptst. 2.). Denn bestreitet er etwa deshalb den Regierungen das Recht, sich gegen einen jeden, offenen oder geheinen Angriff durch alle ihnen zu Gebote stehende Mittel zu vertheidigen?
Sollte sich behaupten lassen, daß eine jede Revolution widerrechtlich sey, dann müßte sich eine jede, in der Erfahrung bestehende Staatsverfassung auf einen übernatürlich göttlichen Ursprung zurückführen lassen. Und selbst in diesem Falle hätte man das Ansehen einer neuen Offenbarung zu fürchten. Alle Staatsverfassungen, die Menschenwerk find, können eben deßwegen, weil sie Menschenwerk sind, nicht unbedingt auf Rechtmäßigkeit Anspruch machen. Das Herrschen adelt, aber vergöttert nicht.
Sollte sich dagegen behaupten lassen, daß ein jeder Angriff auf eine bestehende Verfassung, ein jeder Versuch einer Revolution rechtmäßig sey, dann müßte der Staat als eine blos willkührliche, und nicht als eine von der Vernunft gebotene Vereinigung zu betrachten seyn. Indessen würden sich auch unter der Voraussetzung, daß der Staat [348] ein von der Vernunft gebotener Verein, die Darstellung einer Idee sey, Revolutionen insofern unbedingt rechtfertigen lassen, als die, welche die Verfassung antasten, einen übernatürlich göttlichen Auftrag zu ihrem Beginnen nachzuweisen vermöchten. Jedoch ein Rechtsanspruch dieser Art liegt jenseits der Gränzen der menschlichen Gerechtigkeit.
Eine Revolution ist rechtmäßig oder widerrechtlich, je nachdem sie den Willen der Mehrheit für sich oder gegen sich hat, mit andern Worten, je nachdem sie gelingt oder mißlingt. Revolutionen, mit offener Gewalt durchgesetzt, entscheiden am unzweideutigsten über die Rechtsfrage. Es ist auf den ersten Blick befremdend, daß die Rechtmäßigkeit einer Revolution von dem Gelingen des Unternehmens abhangen soll. Aber so urtheilten die Menschen von jeher und überall. Dieselbe Gewaltthat wurde, je nachdem sie gelang oder mißlang, als ein unsterbliches Verdienst um das Vaterland gepriesen, oder mit dem Namen eines Hochverraths gebrandmarkt. Kronen, Bürger- und Königskronen, und der Tod, der des Verbrechens wartet, wurden aus derselben Urne gezogen. Und so mußten die Menschen urtheilen. Denn wer auf die Umstürzung einer bestehenden politischen Ordnung ausgeht, übernimmt eine unermeßliche schuld, die er nur durch ein unermeßliches Verdienst abtragen kann. Wer in dem Unternehmen scheitert, verliert billig Alles, weil er Alles, ja selbst fremdes Gut auf das spiel gesetzt hat. Aber sind denn die Gesetze des Rechts die einzigen, auf welche der Mensch zu achten hat? oder sind Revolutionen allein — man könnte vielleicht fragen, sind sie überhaupt von der rechtlichen Seite zu betrachten? sobald man Revolutionen, und namentlich diejenigen, welche durch offene Gewalt durchzusehen sind, von der Seite der Sittlichkeit [349] betrachtet, wie mag sich zuvörderst ein gewissenhafter Mann auch nur die Frage bejahen, ob wirklich die Mehrheit der Staatsgenossen eine Veränderung der Verfassung fordere? so sehr man auch über den Grundsatz halten muß, daß die Mehrheit der Stimmen der Maaßstab des Rechtes sey, damit man irgend einen Maaßstab für Recht und Unrecht habe, so muß doch eine jede Empörung auf die bloße Vermuthung hin gewagt werden, daß das Unternehmen den Willen der Mehrheit entspreche. Und auf eine bloße Vermuthung hin dürfte ein gewissenhafter Mann das bestehende Recht antasten wollen? auf eine Vermuthung, die noch überdies auch für das bestehende Recht, eben deswegen, weil es besteht, ja für dieses noch dringender spricht?
Doch es sey, daß der gewissenhafte Mann sich jene Frage bejahen könne; der Wille der Mehrheit sey offenkundig für die Veränderung der bestehenden Verfassung. Wenn diese Veränderung nicht von der gesetzmäßigen Regierung ausgeht (sondern durch Empörung bewirkt wird), so wird sie (oder kann sie wenigstens) unausbleiblich mit Gräueln und schrecknissen verbænden seyn, welche das Beginnen unter die schwersten Versündigungen an der menschlichen Gesellschaft versehen. Schon das ist schrecklich, daß Tausende Gut und Blut, und Alles, was ihnen theuer und werth ist, in dem zermalmenden Kampfe verlieren (oder vielmehr verlieren können). Noch schrecklicher ist, daß alle Leidenschaften und suchten der heilsamen Fesseln der bürgerlichen Ordnung entledigt, und die Zügel der Regierung von den Gewaltthätigkeiten im Volke, ja oft von dem Abschaum im Volke ergriffen werden.
Endlich, das Ziel, auf welches eine Revolution hinsteuert, sey auch noch so gerecht und edel; — so ungewiß und [350] dem Zufalle Preis gegeben ist die Erreichung dieses Ziels, daß schon deswegen ein gewissenhafter Mann einem Beginnen dieser Art seine Zustimmuug verweigern muß. Vergeb lich würde er hoffen, das aufgeregte Volk dennoch leiten zu können. Wie mag man ein Roß leiten, das den Zügel abgeworfen hat? Darf sich aber ein gewissenhafter Mann muthwillig in eine Lage versehen, in welcher er aufhört, der Herr seiner Handlungen zu seyn?
Man wende gegen das, was hier über die Unsittlichkeit der Revolutionen gesagt worden ist, nicht ein, daß die Geschichte so manche Männer nennt, welche, ob ihnen wohl der Ruhm wahrer Vaterlandsliebe nicht zu versagen seyn dürfte, dennoch die Umgestaltung der Verfassung ihres Vaterlandes gesetzwidrig bewirkten oder begannen. Die ersten schritte auf dieser Laufbahn sind oft unschuldig. Man verlangt nur Berbesserungen, und diese im Wege Rechtens. Man hofft, was man wünscht. Je reizender das Ziel, desto lebhafter wird es verfolgt. Man geht weiter und weiter, und endlich so weit, daß man, wenn auch enttäuscht, nicht wieder umkehren kann. Uebrigens, wer wagt es zu läugnen, daß außerordentliche Seiten außerordentliche Maßregeln fordern können?
So weit Zachariä. Das Gemälde, das hier, um die Unsittlichkeit des Entschlusses zu einer Umänderung der bestehenden Staatsordnung durch Empörung gegen die Regierung darzuthun, von den unsittlichen Folgen, von denen eine solche Umwälzung begleitet zu werden pflegt, entworfen ist, paßt gleichwohl bei weitem nicht auf alle auf diesem Wege zu Stande gebrachte Revolutionen. Wir haben deren in unsern Tagen nicht wenige erlebt, die nicht nur ohne alles Blutvergießen begonnen und durchgeführt worden sind, [351] sondern auch keine der üblen Folgen mit sich geführt hat, die hier als unvermeidliche Begleiter von solchen Revolutionen im Algemeinen vorausgeseht werden. Auch wird man nicht in Abrede stellen können, daß es politische Zustände giebt und geben kann, deren Unsittlichkeit nur durch offene Gewalt gegen die Herrschenden ein Ende gemacht werden kann, so daß durch Umsturz der bestehenden Herrschaft die sittlichkeit ihren wahren Triumph feiert. Oder wäre es etwa ein unsittliches Beginnen, wenn es einem Haufen edler Portugiesen gelänge, einen Don Miguel vom Throne zu verjagen?
Man bemerkt bei Zachariä nicht undeutlich ein schwanken in den Ansichten und Lehren von der Zulässig, keit oder Unzulässigkeit eines, dem Volke gegen die bestehende Regierung beizulegenden Widerstands- und Zwangsrechts. Bald läugnet er ein solches Recht nicht, bald will er doch dessen Ausübung nicht zugeben, höchstens diese auf den äußersten Fall der Nothwehr eingeschränkt wissen. Weil er mit der Ausführbarkeit eines Zwangs gegen den Regenten alles Recht vernichtet hält, will er in seinem Staatsrechte des Rheinischen Bundes (S. 28) dem Volke nur in der Idee Rechte in dieser Beziehung geben, in der Wirklichkeit sie aber vermittelst moralischer Grundsätze ihm wieder nehmen.
Troxler handelt in seiner Philosophischen Rechtslehre (Zürich, 1820. S. 245 u. f.) vom Selbstwehr- und Vertheidigungsrecht, das nicht nur auf die lebenden physischen Personen, sondern auch auf die moralische oder juridische Persönlichkeit einer einen Staat bildenden Nation seine [352] Anwendung findet, daher er auch von einem Rechte zu Revolutionen als einem jus eminens der Nationen (Ebendas. S. 176.) spricht.
Es hat, sagt er, die Persönlichkeit so gewiß als eine Selbsterhaltungskraft, auch ein ihrer Natur unmittelbar inwohnendes Recht der Selbstwehr und Vertheidigung, welches nicht erst aus äußern Verhältnissen und Rücksichten hergeleitet zu werden bedarf, und weit entfernt, von andern Rechten abhängig zu seyn, oder nur Rechten als Schutzmittel zu dienen, vielmehr ein Urrecht der Persönlichkeit selbst ist. Der tiefste Grund der Selbstwehr und Vertheidigung ist auch selbst nicht blos die Gegenwehr und Sicherung der Person oder äußern Persönlichkeit, ihrer Existenz und Wirksamkeit, sondern der Persönlichkeit der innern wahren Person und ihrer Selbstständigkeit und Freithätigkeit. Um diese, oder die Persönlichkeit an sich, zu retten, wenn sie wirklich bedroht oder verlegt sind, ist es etwas Natürliches und wirklich Beifallwürdiges, selbst Daseyn und Leben, die äußere Existenz und Wirksamkeit der Person in Gefahr zu geben und hinzuopfern. Es gilt hier die Regel: Gewalt oder Zwang sind rechtmäßig, wenn sie zur Rettung oder zum Schutz der Person oder des Rechts nothwendig angewandt werden. Der Angegriffene oder Beleidigte darf daher gegen seinen Angreifer oder Beleidiger in jedem Fall so viel, aber auch nur so viel Gewalt oder Zwang gebrauchen, als zu der Rettung von dem Angriff oder zum Schutz gegen die Verletzung erfordert wird. Jede Gewalt und jeder Zwang, die über dies Verhältniß hinausgehen, sind an sich unrecht, aber die Beurtheilung und die Anwendung sind im Nothfall dem Angegriffenen und Verleßten heimgestellt, und so entscheidet nicht die Größe des verlegten Guts oder Rechts, sondern [353] seine Persönlichkeit, die beleidigt ist. Daher läßt sich sagen: das Recht des Beleidigten ist unendlich, oder jus belli est infinitum. Das Recht der Selbstwehr oder das Vertheidigungsrecht kann ausgeübt werden, um eine wirklich drohende Beleidigung zu verhüten, oder die Fortsetzung einer blos angehobenen zu verhindern. Im ersten Fall heißt dies Recht, Recht des Zuvorkommens (jus Praeventionis), im zweiten, Recht der Gegenwehr (jus Defensionis). Ersteres wird auch Recht der Sicherheit genannt.
Das Recht der Selbstwehr und Vertheidigung tritt nun auch in dem Verhältnisse aller (eine Nation bildenden) Persönlichkeiten zum Staat und Fürsten ein. Da das Volk sich immer nur in einer Vielzahl von Einzelnen darstellt und verwirklicht, die sämmtlich als eben so viele Persönlichkeiten da stehen, deren jede ihre bestimmte sphäre von Privatrechten, und unter diesen auch das der Selbstwehr und Vertheidigung hat, so muß dieses, den Persönlichkeiten, als solchen, inwohnende Recht ihnen auch in Bezug auf Staat und Fürst zukommen, folglich muß ihnen auch das Mittel zum Zweck zugestanden werden. Hieraus ergibt sich, daß nicht nur kein Staat und kein Fürst berechtigt seyn könne, die Persönlichkeiten zu entwaffnen, oder ihnen den Besitz der Waffen zu untersagen, sondern daß jedes Volk für die Mittel der Selbstwehr und Vertheidigung seiner Einzelnen fors gen müsse, da diese auch zugleich die Mittel der Erhaltung und sicherung der selbstständigkeit und Freithätigkeit der Persönlichkeiten sind.
Da Formen und Regeln, an welche man die Regierung bei all' ihrer Wirksamkeit bindet, für sich allein kein lebendiges Wesen binden können, und das Volk auch durchaus nicht blos zum leidenden (passiven) Glauben und Gehorsam [354] da ist, so muß urtheilt er (S. 173) dem Volke im Gegensahe der Regierung, den Regierten eine gewisse Selbsterkenntniß und Freithätigkeit, und dadurch eine bestimmte Zurückwirkung und ein gesetzlicher Einfluß auf seine Regierung gestattet und zugesichert werden, d. i. das Volk muß eine koerzirende Gewalt der Regierung gegenüber haben, die sich als Opposition kund thut. Diese ist ein wesentliches Element in jeder konstitutionellen Staatsordnung, weil ohne dieselbe die regierende Gewalt nothwendig erzentrisch wird, sich als selbstherrlich und eigenmächtig dem Volke gegenüberstellt.
Die koerzirende Gewalt in ihrer vollsten Ausdehnung ist dasjenige, was man unter dem Namen von Volksrechten den sogenannten Hoheitsrechten entgegenzusehen pflegt. Allein von solch einer schroffen Entgegensetzung kann doch nur da die Rede seyn, wo sich die Regierung als eine selbstweise und gnädige Hoheit, aus eigner Machtfülle, einer einsichtslosen und unterthänigen Volksmasse gegenüberstellt, und dieser ihre Erkenntnisse und Mandate aus ihrem Hofraume oder Rathsaale zusendet, die blos kund und zu wissen thut, um behorsamt zu werden. Die sogenannten Rechte der Unterthanen (bürgerliche Rechte) sind gar nichts anderes, als die Kehrseite der Rechte der Oberherren (politische Rechte), und die einen wie die anderen nur Mittel, das absolute Wachsen der Staatsbürgerschaft in der relativen Form der Oberherrlichkeit und der Unterthanenschaft festzuhalten, und das konstitutionelle Verhältniß der oberherrlichen und der unterthänigen Staatsbürger unter einander zu bewachen und zu bewahren.
Als Mittel dieser Art müssen angenommen werden: das Recht der Einsicht in die allgemeinen [355] Angelegenheiten, damit der Staatsbürger sich überzeugen könne, daß die Staatsgewalt dem Zweck und der Verfassung des Staats gemäß ausgeübt und angewandt werde. Zweitens: die Freiheit der öffentlichen Meinung, vorzüglich der Presse, als ihres wichtigsten Werkzeugs, um die Wahrheit über wichtige Gegenstände zu entwickeln und zu verbreiten, und die Regierung selbst über die Intereffen des Volks zu belehren, so wie sie zur Heilighaltung des Rechts zu bestimmen, und zu wohlthätigen Unternehmungen anzuregen. Drittens: das Recht der Beschwerden, das sogenannte Petitionsrecht, und endlich viertens: das Recht des Widerstandes, wonach der Bürger die Befugniß hat, sich zu widersetzen, falls die Regierung seine allgemein anerkannten Rechte antastet, wo dann die Gerichte des Landes entscheiden sollen zwischen ihm und der Gewalt.
Derjenige staat, welcher diese Mittel der koerzirenden Gewalt in ihr gehöriges Verhältniß zu der regierenden zu' sehen weiß, wird eben dadurch die Regierung am sichersten vor schwächen, Verirrungen und Abfällen vom Volk, den Quellen der Revolutionen verwahren, und gegentheils wird jener, welcher unglücklich genug ist, die natürlichen Bande, welche die Regenten mit den Regierten verknüpfen sollen, zu zerreißen, die Regierung dem Eigensinn und der Willkühr Preis geben, und am Ende das Unrechtlichste von Allen, die Revolution rechtlich machen. Absolut unrechtlich ist nur der Umsturz der göttlichen Ordnung, die dem Leben und Wesen der Nationen zum Grunde liegt, der Umsturz, der sich im Despotismus der Herrscher und in der Anarchie der Völker zeigt. Es giebt Revolutionen, die Widerherstellung des natürlichen Verhältnisses, und also höchst rechtlich sind, indem [356] sie die auf selbsthülfe zurückgewiesene koerzirende Gewalt des Volks an die stelle der rechtlos unterdrückenden regierenden Gewalt sehen, also im Grunde nur ein naturgemäBer Regierungswechsel sind.
Auf dem rein staatsrechtlichen Gebiete läßt es sich vers nünftigerweise nicht bestreiten, daß es der Gesammtheit der Staatsgenossen zukomme, zu bestimmen, wie der Staatsverein eingerichtet seyn, und wie er regiert werden solle, mithin daß derselben, falls die mit der öffentlichen Macht bekleideten Individuen dem allgemeinen Willen entgegen handeln, das Recht zustehe, diese nöthigenfalls selbst durch Anwendung der Gewalt zu zwingen, sich in ihren Willen zu fügen. Es erscheint bei näherer Prüfung diese Lehre auch keineswegs so gefährlich, wie die Diener der Gewalt vorgeben, und vornehmlich die historischen Politiker glauben machen wollen. „Es ist nichts alberner — urtheilt Weizel (in s. Werke: Das Merkwürdigste aus meinem Leben und meiner Zeit. Bd. II. Leipz. 1823. S. 42 u. f.) — als die Einwendungen, die man gegen Grundsätze, welche sich mit der Vernunft nicht bekämpfen lassen, aus einer möglichen Erfahrung aufzutreiben sucht. Wie? sagt man, wenn die Gesellschaft das Recht hätte, die Art, in der sie besteht, nach Gefallen zu wechseln, dann könnte es ihr ja einfallen, ihre Verfassung und Verwaltung mit jedem Tage umzuändern! Wo wäre in diesem Falle die Sicherheit in der Gegenwart und eine Bürgschaft für die Zukunft? Würde bei ewigem Wechsel nicht Unordnung und Verwirrung, Krieg, Hader und Anarchie an die stelle der Ordnung, des Friedens und der Herrschaft des Gesetzes treten? so ist es [357] allerdings; aber gerade darum könnt ihr auch ruhig seyn und sicher darauf zählen, daß die Gesellschaft von einem Rechte, das sie täglich hat, zu ihrem Nachtheil und Verderben nicht täglich Gebrauch machen wird. Wir haben täglich und stündlich das Recht, uns zu schaden, das Unsrige zu verschenken; aber es ist noch Niemand eingefallen, uns dieses Recht zu bestreiten, weil wir es gar zu häufig ausüben könnten. Seht denn das Volk bei Aufständen und Revolutionen etwa nichts auf's spiel, oder macht dasselbe sie vielleicht aus bloBem Muthwillen zum scherz und Zeitvertreibe? sind es denn blos die Regierungen, welche dabei zu wagen, zu fürch ten und zu verlieren haben, nicht aber die Regierten? Endlich scheint mir, als wenn ein Regent, der fürchten muß, von dem Volke entsekt zu werden, selten verdiene, Regent zu seyn. Eine Nation, fragt man weiter, sollte das Recht haben, sich von einem Herrscher loszusagen, von dem sie nicht weiter sich beherrschen lassen will? Ist sie denn nicht gegen ihn wenigstens durch einen Vertrag gebunden, der unmöglich einseitig aufgehoben werden darf? Man schickt das Gesinde nicht einmal nach Gefallen fort, und ein Regent sollte in den Fall kommen können, nach Belieben entlassen zu werden? Darauf läßt sich erwiedern: der Vertrag kann wohl nicht anders lauten, als daß der Regent sein Bolk regiere zu des Volkes Zufriedenheit und Glück. Nun muß doch wohl dem Volke die Entscheidung zustehen, ob es zufrieden sey, sich glücklich fühle. Die Besorgniß aber, es möge aus der Anerkennung solcher Grundsäge gar zu großes Unheil entstehen, ist eitel. Denn auf wen würde dann das Unheil fallen? Wen würden die Nachtheile treffen? Doch auch wohl das Volk, und zwar dieses mehr, als seinen Herrscher. Was berechtigt zu dem Glauben, daß das Volk [358] geneigt sein werde, sich mit muthwilligem Leichtsinne in's Verderben zu stürzen? Oder sind die Nationen bisher so überaus glücklich gewesen, daß man fürchten muß, sie möchten nun, aus eigner schuld, auf einmal des großen Glücks verlustig werden. Diese zärtliche sorgfalt hat man denen kaum früher angemerkt, die sich so theilnehmend und bedenklich außern, wenn die Rede davon ist, dem Bürger einige Freiheit zu bewilligen. Dieser ist weder so böse, noch so neuerungssüchtig, wie ihr zu glauben euch das Ansehen gebt. Das Volk hängt so sehr an der Sitte der Väter, das Angeerbte wird ihm durch den langen Gebrauch lieb und zur Gewohnheit, es behilft sich so gern mit dem Bestehenden, wenn es nur erträglich ist, und bleibt unter andern in der Erbmonarchie dem Geschlechte, an das es Pflicht, Verehrung, Dankbarkeit und Gewohnheit von frühern Zeiten her knüpfen, so zugethan, daß ein Regent, oder die Regierung in seinem Namen, mit dem Bürger sehr schlimm verfahren muß, bis dieser sich entschließt, so viele Bande unnatürlich zu zerreiBen. Ich rede hier immer nur von der Nation oder der Gesammtheit der Staatsgenossen, nicht von einzelnen Mißvergnügten und Neuerungssüchtigen, oder von Parteien oder Faktionen, die ihre eigenen Zwecke verfolgen.«
Wilh. Traug. Krug bestreitet in mehr als einem seiner vielen Werke die Lehre von dem leidenden Gehorsam. Man sehe besonders, wie er sich, sowohl in seiner Rechtslehre oder system der praktischen Philosophie (Th. I. S. 361 u. f.), als im 2ten Theile seines Handbuchs der Philosophie (Neue Aufl. S. 201 u. f.) über diesen Gegenstand ausläßt. »Der Widerstand, bemerkt er, [359] kann zuerst negativ seyn, und besteht dann blos in der Verweigerung des Gehorsams. Er kann aber auch positiv oder ein wirklicher Aufstand werden. Wie weit jedesmal ein solcher Widerstand gehen dürfe, läßt sich im Allgemeinen gar nicht bestimmen, sondern kommt auf die Dringlichkeit der Umstände an, und muß dem Gewissen überlassen werden.« Gleichwohl hält er so viel für klar, daß es eben so ungereimt als ungerecht wäre, wenn in einer Monarchie die zum Widerstande genöthigten Unterthanen ihren Regenten zur Verantwortung ziehen, bestrafen oder gar hinrichten wollten, und zwar aus dem Grunde, weil sie nicht dessen Richter sind und keine Strafgewalt über ihn haben.
Die bedenkliche Frage, ob ein Volk ein Recht zum Widerstande gegen eine despotische Regierung, also auch zum Aufstande, also auch zu einer Revolution habe, um der despotischen Regierung ein Ende zu machen, sey es durch Annahme einer neuen Verfassung unter demselben Regenten, oder durch Einsetzung eines andern Regenten aus derselben Familie, oder gar durch Berufung einer ganz andern Herrscherfamilie auf den Thron? — bemerkt Krug in s. Dikäopolitik oder neue Restauration der Staatswissenschaft mittelst des Rechtsgesehes (Leipz. 1824, s. 305 u. f.) — stellt die Sache allerdings auf eine gefährliche spike. Denn wehe dem Volke, bei dem es dahin gekommen, daß diese Frage praktisch gelöst werden soll! Was aber die theoretische Lösung gedachter Frage betrifft, so hält er dieselbe für unmöglich, weil fie, seiner Meinung nach, einen Widerspruch in sich schließt. Dieser liegt, ihm zufolge, darin, daß ohne Regierung eigentlich gar keine rechtliche Ordnung der Dinge im Staate möglich ist. »Jenes angebliche Recht — urtheilt er— [360] würde also die Befugniß seyn, eben diese Ordnung der Dinge, wenigstens eine Zeitlang aufzuheben. Dabei wäre aber die Herrschaft des Rechtsgesehes im höchsten Grade gefährdet, nicht nur während jener Zeit, sondern auch für die Zukunft. Denn es bliebe stets zweifelhaft, ob es auch gelingen werde, nicht blos der gegenwärtigen despotischen Regierung ein Ende zu machen, sondern auch einer künftigen, vielleicht noch despotischern, vorzubeugen. Die Erfahrung hat nämlich gar oft bewiesen, daß man bei solchen Unternehmungen, wie man zu sagen pflegt, aus dem Regen in die Traufe gekommen. Gesetzt also auch, man wollte jenes Recht als ein Recht der Nothwehr betrachten — was im Allgemeinen alle Staatsrechtslehrer, selbst Hr. v. Haller in seiner Restauration der Staatswissenschaft gelten lassen — so würde doch immer noch wegen der Anwendung desselben gestritten werden können. Es würde nämlich immer noch zweifelhaft bleiben, ob eben jezt der Fall seiner Anwendung gegeben sey.
Bei so bewandten Umständen sieht Krug die Frage wirklich für theoretisch unauflöslich an, wiewohl sie praktisch schon in tausend Fällen durch die That selbst entschieden worden ist. Wenn nämlich das Unrecht so hoch gestiegen war, daß es entweder dem ganzen Volke oder doch der groBen Mehrheit desselben unerträglich schien, dann entstand eine Art Verzweiflung, welche die Menschen antrieb, lieber ihr Daseyn auf's spiel zu sehen, als das Unrecht zu ertragen. Ist aber der Mensch erst dahin gekommen, dann sind alle Regeln, die man ihm geben mag, vergeblich. Er greift alsdann, gleich dem schiffbrüchigen, nach dem ersten besten Brette, das ihm Rettung zu bieten scheint, wäre es auch [361] noch so schwach, oder bereits von den Andern in Besitz genommen.
»Um die Frage auf dem Gebiete der Theorie zu beantworten, fährt er fort, müßte wenigstens ein bestimmter Fall gegeben, und z. B. gefragt werden, ob die Griechen das Recht hatten, sich gegen die türkische Regierung aufzulehnen. Dann würde zu erwägen seyn, in welchem Verhältnisse jenes Volk zu dieser Regierung stand, und ob es von derselben in Ansehung seiner Religion, seines Lebens, seines Eigenthums, kurz in Ansehung alles dessen, was dem Menschen das Heiligste und Theuerste ist, wirklich so behandelt wurde, daß es sein ganzes rechtliches Daseyn nicht anders, als durch Waffengewalt retten konnte. Diese Frage aber ist selbst von einem Hrn. v. Sturdza in einer, ganz in religiösem und legitimen sinne abgefaßten Schrift: Griechenland in den J. 1821 u. 1822. Ein politischer Briefwechsel, herausgegeben von einem Griechen. Aus dem Franz. mit Anmerk. u. Zusäten vom Prof. Krug. (Leipz. 1823) bejahend beantwortet worden.«
Das Recht zur Selbsthülfe als Nothwehr (jus inculpatae tutelae) — bemerkt Krug in s. Enzyklopädisch-philosophischen Lerikon (Bd. III. S. 67) — findet nicht blos im Naturstande, sondern auch im Bürgerthum statt, sobald der Fall eintritt, daß der Staat nicht helfen kann, oder auch nicht helfen will. Denn dadurch stößt der Staat den Menschen gleichsam von sich, verseht ihn in den Naturstand, und verweis't ihn so auf sich selbst. Der Fall der Nothwehr kann (Ebendas. Bd. IV. S. 452) aber auch eintreten, wenn durch einen ungerechten Herrscher das ganze rechtliche Daseyn eines Volks bedroht würde, z. B. wenn ein heidnischer oder müselmännischer [362] Regent eines christlichen Volks dasselbe bei Todesstrafe zwingen wollte, seinen Glauben anzunehmen. Die Eigenschaft der Unwiderstehlichkeit, welche dem Regenten im Staatsrechte beigelegt wird, kann daher nicht so weit gehen, daß das Volk verpflichtet wäre, sich von einem so ungerechten Regenten geduldig ermorden zu lassen.« Ebendas. (S. 567) unterscheidet Krug auch zwischen dem rechtlichen oder rechtmäßigen, und dem widerrechtlichen oder unrechtmäßigen 3 wang (coactio justa et injusta). Wenn die Vernunft ein Recht ertheilt, dann ertheilt sie natürlich die Befugniß, dieses Recht in seinem ganzen Umfange auszuüben, folglich auch jedes Hinderniß dieser Ausübung zu entfernen. Rührt nun dieses Hinderniß von der willkührlichen Gewalt eines Andern her, so verlegt dieser jenes Recht; die Gewalt, mit welcher er den Berechtigten an der Ausübung seines Rechts hindern, ihn zu irgend einem Thun oder Lassen gegen seine Neigung nöthigen, oder überhaupt in dessen Freiheitskreis oder Rechtsgebiet eingreifen will, ist demnach ein widerrechtlicher Zwang. Die Gewalt aber, welche dieser entgegengesetzt wird, um das Hinderniß zu entfernen oder das Recht zu schüßen, ist ein rechtlicher Zwang. Die Befugniß zu demselben liegt daher schon in dem Rechte selber, wiefern es ein strenges oder eigentliches (äußerlich vollkommenes) Recht ist, das daher auch selbst ein 3 wangsrecht heißt. Denn die Vernunft würde sich in ihrer Rechtsgesetzgebung selbst widersprechen, wenn sie einem vernünftigen Wesen Rechte geben, und ihm doch zugleich die Befugniß entziehen wollte, das zu thun, was zur vollkommenen Ausübung dieses Rechts gehört, also der willkührlichen Gewalt zu widerstehen, die uns daran hindern, oder unser Recht verlegen will. Wie weit aber in einem [363] bedenklichen Falle, wo im Staate bei den Staatsbürgern, dem Regenten gegenüber, das Recht zur Nothwehr eintritt, der Widerstand gehen dürfe, ob er nur negativ seyn, d. h. in der bloßen Verweigerung des Gehorsams bestehen solle, oder ob er auch positiv werden, d. h. in eine wirkliche Erhebung des Volks gegen die ungerechte Gewalt (Insurrektion) übergehen könne? — das ist (Eben das. S. 453) eine Frage, die sich a priori gar nicht beantworten läßt.
»Die Griechen, bemerkt Krug (Ebendas. Bd. IV. S. 247) hielten den Tyrannenmord nicht nur für erlaubt, sondern selbst für sehr preiswürdig. Auch die jesuitischen Moralisten haben diese Handlung in vielen ihrer Schriften vertheidigt. Da sie aber oft auch diejenigen Fürsten Tyrannen nannten, welche ganz legitim waren und gut regierten, wenn sie dem Orden und dem Papste widerstanden, so ist die Sache freilich sehr problematisch geworden. Unsers Erachtens kann jene Handlung nur dann gerechtfertigt werden, wenn sie als Nothwehr gegen einen wirklichen Tyrannen erscheint. Denn daß sich ein Volk von einem aufgedrungenen Herrscher immerfort tyrannisiren, und nach und nach wohl gar abschlachten lasse, kann doch billiger Weise nicht gefodert werden.»
»Der leidende Gehorsam — sagt K. H. L. Pölik im 1sten Theile der Staatswissenschaften im Lichte unserer Zeit (Leipz. 1823. Staats- u. Staatenrecht. §. 33) — beruht von der Seite des Befehlenden nicht auf Vertrag (nicht auf einem sittlichen Verhältnisse), sondern auf bloßer Willkühr und Laune, und von Seite des Gehorchenden nicht auf freier Zustimmung zu einem vertragsmäßig festgesetzten Zwecke, sondern auf blinder Unterwerfung [364] unter die Willkühr, ohne die Vergegenwärtigung irgend eines Zwecks, und ohne die Möglichkeit, bei dieser Unterwerfung unter die bloße Willkühr, die Würde eines sittlichen Wesens behaupten zu können. Deshalb ist der leidende Gehorsam unsittlich und unrechtlich zugleich; er kann nie von Wesen unserer Art gefordert, sondern höchstens im Thierreiche gehandhabt werden. So gewiß also auch die Staatsbürger, als Unterthanen, zum unbedingten Gehorsam verpflichtet sind, so wenig sind sie es nach Rechts- und Pflichtenlehre, und nach den Grundsätzen der Religion zum leidenden Gehorsam.
Zu dem letztern würden sie nur auf zwiefache Weise genöthigt werden können: Erstens, entweder nach der Eroberung des Staats durch einen Fremden, welcher ohne einen rechtlichen Unterwerfungsvertrag mit den Besiegten, und ohne einen rechtlichen Abtretungsvertrag mit dem bisherigen Oberhaupte derselben abzuschließen, die Besiegten dem bloßen Zwange der Willkühr unterwerfen wollte; oder zweitens, wenn der vertragsmäßig an der Spize stehende Regent gerade hin und eigenmächtig die Verfassung des Staats, deren Aufrechthaltung er beschworen, selbst umstürzen, und durch Gesetze und Befehle, welche den Grundbestimmungen der Verfassung völlig zuwider wären (z. B. durch das willkührliche Ausschreiben unerschwinglicher Abgaben, oder durch den Befehl an protestantische Christen, Katholiken zu werden etc.) die Würde sittlicher Wesen in seinen Unterthanen zerstören, und ihren den Genuß aller Rechte und aller Bedingungen irdischer Wohlfahrt entziehen wollte.
Im erstern Falle, wo ein fremder Eroberer, ohne durch einen Abtretungs- und Unterwerfungsvertrag zum [365] Regieren berechtigt zu seyn, blos das Joch des Treibers, und den Zwang der Willkühr gegen das besiegte Volk anwendete, würde dasselbe zum Zwange gegen den Eroberer, so lange dieser Zustand dauert, genöthigt bleiben, aber das Recht haben, in jedem günstigen Augenblicke das Joch der Willkühr abzuwerfen und wieder in die ehemaligen rechtlichen Verhältnisse, wie vor der Eroberung zurückzukehren (wie z. B. die Russen 1477, nach Abschüttelung des mongolischen Jochs, und die Schweden 1523, als sie sich unter Gustav Wasa von Dännemark trennten); oder, wenn dieses nicht möglich wäre (wie z. B. bei den aus dem Exil zurückkehrenden Juden), eine neue rechtliche Verfassung und Gestaltung vertragsmäßig sich zu geben.
Im zweiten Falle kann — wenigstens da, wo eine Repräsentativverfassung besteht — nicht der Gesammtheit des Volks, sondern nur dessen rechtmäßigen stellvertretern, wegen ihrer Theilnahme an der gesetzgebenden Gewalt, das Recht zustehen, den Regenten an die thatsächliche (nicht etwa blos befürchtete) Verletzung der Verfassung und an die Folgen derselben zu erinnern, so wie im äußersten Falle == dafern aller Vorstellungen und Beschwerden ungeachtet, die Verletzung der Verfassung fortdauerte, und wenn die Verfassung auf keine andere rechtliche Weise gerettet werden könnte— demselben den Gehorsam aufzukündigen und den, zwischen dem Regenten und dem Volke bestehenden Vertrag als aufgelös't zu betrachten.
Dieses Aeußerste würde jedoch nur dann unternommen werden dürfen, wenn theils die Würde der sittlichen Natur in den Regierten, so wie ihr Recht auf Wohlfahrt und Glückseligkeit, theils die selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Staats im innern und äußern Staatsleben nicht [366] anders gerettet werden könnten. Doch folgt selbst aus dieser Aufkündigung des Gehorsams nichts weiter, als daß der bisherige Regent aufhörte, Regent zu seyn, und nach der Auflösung des Vertrags in's Privatleben einträte. Das Recht, den Regenten wegen seiner Regentenhandlungen zur Verantwortung zu ziehen, oder gar zu bestrafen, räumt Pôliß dem Volke in keinem Falle ein, weil der Fürst während der Zeit seiner Regierung persönlich heilig und unverleßlich seyn soll.
»Die Rechtspflichten der Staatsbürger als Unterthanen — urtheilt Silv. Jordan in s. Versuchen über allgemeines Staatsrecht, in systematischer Ordnung und mit Bezugnahme auf Politik vorgetragen (Marb. 1828. S. 404 u. f.) — lassen sich sämmtlich auf den verfassungs- und gesetzmäßigen Gehorsam zurückführen, durch welchen sie begränzt und begründet werden. Wie nämlich der Regent von ihnen nur das zu verlangen befugt ist, was ihnen die Verfassung und verfassungsmäßigen Gesezte als Pflicht auflegen, so sind auch sie nur zu diesem rechtlich verbunden, und können sie nur zu diesem, es mag in Thun oder Lassen, in persönlichen oder dinglichen Leistungen bestehen, mittelst des rechtlich konstituirten Zwangs angehalten werden; zu mehr durchaus nicht, weil auch die Staatsgewalt, als ein Zwangsrecht, durch die Verfassung und verfassungsmäßigen Gesetze begränzt wird, indem jedes Einschreiten derselben da, wo diese Normen es nicht gestatten, als eine gesetzlose Gewaltanwendung, als eine Ueberschreitung des ihr zugemessenen Rechtsumfangs, sohin als ein Unrecht erscheinen würde.
[367]
Der Gehorsam der Unterthanen ist zwar, unter der Voraussetzung einer gerechten Regierung, eben so unbedingt, wie die Staatsgewalt, weil die Unterbrechung desselben mit dem Begriffe einer äußeren Ordnung unverträglich wäre, und dem Volke so wenig, wie den einzelnen Unterthanen, ein Urtheil über die Handlungen der Staatsgewalt zusteht, indem es ein Urtheil in eigner Sache seyn würde; aber darum nicht leidend und blind, sondern doch immer freiwillig und überlegt, da sich der Mensch zu einem blinden Gehorsam, vermöge seiner sittlichen Würde, gar nicht verpflichten darf. Unbedingt ist der Gehorsam nur insofern, als die Staatsgewalt in formeller und materieller Hinsicht ihre Gränzen nicht überschreitet, innerhalb welcher der Gehorsam daher auch unbegränzt ist.»
Die Gränzen des Gehorsams der Staatsbürger ergeben sich hiernach von selbst; sie beginnen da, wo die Rechte der Staatsgewalt aufhören, und sind theils blos rechtlich, theils zugleich moralisch-religiös. Jene liegen in der Staatsverfassung und in den verfassungsmäßigen Gesetzen. Ein der Form oder dem Inhalte nach verfassungs- oder gesetzwidriger Befehl verbindet nämlich keinen Unterthanen zur Folgeleistung;' er berechtigt jedoch nur zu Gegenvorstellungen, und bei deren Erfolglosigkeit zur gerichtlichen Klagestellung, in keinem Falle aber zum thatsächlichen Widerstande, weil das Urtheil eines Unterthanen über die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit eines Befehls kein rechtliches, also kein vollziehbares, sondern ein, nach seiner individuellen Ansicht in eigener Sache gefälltés Erkenntniß ist, welches im Staate gar keine Beachtung verdient; weil also die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit eines Befehls erst dann rechtlich [368] gegründet vorliegt, wenn der Befehl auch durch ein rechtskräftiges Urtheil des kompetenten Richters für verfassungs- oder gesetzwidrig erklärt worden ist; in diesem Falle aber ein thatsächlicher Widerstand unnöthig wird, da der Unterthan schon durch das Gericht gegen den Befehl geschüßt bleibt, und weil endlich in dem Falle, wenn der eingeschlagene Rechtsweg den erwünschten Erfolg nicht hat, das richterliche Erkenntniß eben beweis't, daß das individuelle Urtheil des Unterthanen über die rechtliche Beschaffenheit des Befehls irrig war. In einem Staate, in welchem die materielle Allgemeinheit der richterlichen Gewalt nicht anerkannt wird, und das Staatsoberhaupt entweder nicht selbst verantwortlich ist (wie gemeiniglich in der Republik), oder bei eigener Unverantwortlichkeit keine verantwortliche Beamten (zur Vollziehung seiner Befehle) zur Seite stehen hat (wie in der konstitutionellen Monarchie), gibt es daher auch kein Mittel, die Rechtswidrigkeit eines Befehls (der regierenden Gewalt) rechtlich herzustellen, und bleibt deshalb den Staatsbürgern auch nur die Wähl zwischen der Erduldung des, ihnen durch die regierende Gewalt zugefügten, Unrechts und dem thatsächlichen Widerstande, oder vielmehr, da ihnen die menschlichen Pflichten gebieten, das Unrecht lieber zu ertragen, als ein Unrecht, `wie dieser wäre, zu begehen, nur jene übrig. Gleichwohl wird dieses Dulden seine Gränzen haben müssen, wenn man nicht annehmen will, daß der Mensch, als Bürger im Staate, verpflichtet sey, selbst die ärgste Tyrannei zu ertragen, wie weiter unten, wo von den Gränzen des bürgerlichen Gehorsams die Rede ist, abweichend von der durch Jordan hier aufgestellten Ansicht, ausgeführt werden wird; doch wird die strenge derselben von ihm selbst durch die gleich nachfolgenden Bemerkungen über die [369] morallisch-religiösen Gränzen des bürgerlichen Gehorsams modifizirt.
Ein den Gesetzen der Moral und Religion widerstreitender Befehl (der Obrigkeit), lehrt er, macht die Verweigerung des Gehorsams und, wenn die Gegenvorstellungen fruchtlos bleiben, sogar den thatsächlichen Widerstand zur menschlichen Pflicht, weil von der strengen Befolgung dieser Gesetze die Erreichung der menschlichen Selbstbestimmung, für welche der Staat nur Mittel seyn soll, und die sittliche Würde des Menschen, mithin sein Höchstes abhängt. Denn in diesem Falle ist ein richterliches Urtheil über die Rechtlichkeit des Befehls rechtlich unmöglich, weil dem Staate über die in das Gebiet der menschlichen Selbstbestimmung gehörigen Angelegenheiten, da sie kein Gegenstand des Rechts find, gar kein Urtheil zusteht; sondern gebührt das Urtheil darüber, ob und inwiefern ein Befehl der Moral oder Religion zuwider sey? nur dem Individuum, an welches der Befehl gerichtet ist, und welches auch allein die Leistung oder Verweigerung des Gehorsams vor seinem Gewissen und Gott zu verantworten hat. Da indessen ein solcher Befehl zugleich auch rechtswidrig ist, und daher in so weit als er von der rechtlichen Seite aufgefaßt werden kann, auch die richterliche Hülfe zulässig seyn muß, so soll der Unterthan, um kein rechtliches Mittel zur Verhinderung des thatsächlichen Widerstandes unversucht zu lassen, auch in diesem Falle zuvor den Rechtsweg versuchen. Jedoch bleibt ihm das Urtheil über die sittlich religiöse Beschaffenheit des Befehls auch dann noch völlig frei, wenn er im Rechtswege nicht ausreichen sollte, weil vielleicht der Befehl gegen keine positive Rechtsnorm verstößt, und ist sohin auch der thatsächliche Widerstand noch immer Pflicht, so bald er den [370] Befehl, des richterlichen Spruches ungeachtet, für unsittlich hält, eben weil das sittlich-Religiöse eine rein menschliche Angelegenheit ist, und das Urtheil hierüber dem Menschen auch im Staate nicht entzogen werden darf.
Uebrigens unterscheidet Jordan, gleich Anderen, zwischen einem Rechtsstaate und Gewaltstaate. Lehterer liegt außerhalb des Rechtsgebiets, und die Idee des Staats ist auf ihn nicht anwendbar. Die Genossen eines solchen Staats stehen als blos Unterjochte, Ueberlistete etc. in keinem Rechts- sondern blos in einem Gewaltsverhältnisse zu dem Herrscher, welches sie auch, so lange ihr blos erzwungener Gehorsam in keinen freiwilligen übergeht, auf dieselbe Weise, wie es entstanden ist, wieder aufzuheben befugt sind.
Jordan will, gleich vielen Neuern, die ursprüngliche Errichtung des Staats auf einen Vertrag (Staatsvertrag, Staatsgrundvertrag) basirt wissen, um dem Staate eine rechtliche Unterlage zu verleihen; aber während Andere der Theorie von einem Staatsvertrage einen besondern Werth beilegen, und sie für nothwendig halten, um gewisse Gränzen, eben so wohl in der Uebung der Staatsgewalt, als in dem Gehorsam der dieser unterworfenen Staatsbürger auszumitteln und festzustellen, zugleich aber auch ein Widerstands- und Zwangsrecht von Seiten der letztern gegen die erstere zu begründen, sucht Jordan im Gegentheil darzuthun, daß eine rechtliche Deduktion eines solchen Widerstands- und Zwangsrechts mit der Vertragstheorie unverträglich sey. Manche sind nämlich der Meinung gewesen, daß, nähme man nicht an, daß jeder einmal bestehende Staat so betrachtet werden müsse, als sey er durch Vertrag entstanden, auf der einen Seite der Staatsgewalt, auf der [371] andern den Unterthanen stets erlaubt seyn würde, die sie trennenden Gränzen zu überschreiten, die Gewalt auf der einen Seite über alle schranken hinaus auszudehnen, oder auf der andern jeden Augenblick den Gehorsam zu verweigern; wodurch ein dauernder innerer Friedenszustand unmöglich gemacht werden würde. Dagegen zeigt Jordan, daß, so wie bei Abschließung des Staatsvertrags im Naturstande die Kontrahenten — Staatsherrscher und Volk — in rechtlicher Hinsicht als völlig gleich gesetzt werden müssen, sie in Ansehung des Staatsvertrags fortwährend im Naturstande, und daher im Zustande der ursprünglichen Gleichheit verbleiben, weil sie hinsichtlich desselben unter keinem äußern Richter stehen, vor welchem sie die über denselben entstandenen Streitigkeiten anzubringen und entscheiden zu lassen rechtlich verbunden wären, und es kein äußeres Gesetz gibt, unter welches dasselbe subsumirt werden könnte, und welches beide Theile als eine verbindliche Norm in Bezug auf den Staatsvertrag anzuerkennen hätten. (Vergl. a. a. D. S. 106 u. 107). In Ansehung des Staatsvertrags und dessen Aufrechthaltung ist daher der Herrscher eben so wenig berechtigt, das Volk als moralische Person zur Verantwortung zu ziehen, als dieses jenen zu einer solchen auffordern darf; weil beide als Richter in ihrer eignen Sache auftreten würden, was der Vernunft so sehr zuwider ist, daß eben, um dieses zu vermeiden, der Staat errichtet werden muß. Beide Theile stehen in dieser Beziehung blos unter dem Richter in ihrer eignen Brust, oder die Sache, vom religiösen Standpunkte betrachtet, unter dem Gerichte Gottes. Daraus, daß es hinsichtlich des der Entstehung des Staats ursprünglich zum Grunde liegenden Vertrags keinen äußern Richter, und darum kein rechtliches Zwangsmittel [372] gibt, durch welches der Herrscher das Volk (als Gesammtheit) und dieses jenen, zur gewissenhaften Erfüllung der in demselben übernommenen Pflichten anhalten könnte, folgt dann zugleich, daß eben so wenig das Volk gegen den Mißbrauch der Staatsgewalt, als der Herrscher gegen die Verweigerung des Gehorsams eine rechtliche Gewähr habe, ja diese völlig unmöglich sey, und daß, bei der sittlichen Unvollkommenheit der Menschen, nicht einmal die Gewissenhaftigkeit des Herrschers und Volks, auf welche doch, hinsichtlich der im Staatsvertrage übernommenen Pflichten, alles ankommt, eine sichere sittliche Bürgschaft gewähren kann.
Hieraus ergibt sich die Nothwendigkeit der Anordnung eines eigenen Gerichts zur Entscheidung der über die Bestimmungen des Staatsvertrags: entstehenden Streitigkeiten und Irrungen, oder anderer, im Staatsvertrage zu treffenden genauen Bestimmungen über die Auslegung desselben, um den Mangel eines äußeren Richters zu ersehen, worauf denn auch Jordan (a. a. D. S. 110) aufmerksam macht. Denn der Herrscher lauft, wenn er den Vertrag einseitig, und vielleicht gegen die Absicht des Volks auslegt, Gefahr, an Popularität zu verlieren, und dadurch seine Macht zu schwächen, abgesehen davon, daß ein solches Verfahren, als ein Entscheiden in eigener Sache, gegen das Recht anstoßt. Auch fordern schon die aus dem Staatsvertrage sich ergebenden Verhältnisse, daß in demselben zugleich festgesetzt werde, in welcher Form das Volk, als moralische Person, dem Herrscher gegenüber jedesmal aufzutreten, und mit diesem über jene Verhältnisse zu verhandeln habe.
Karl v. Rotteck handelt im 2ten Bande feines Lehrbuchs [373] des Vernunftrechts und der Staatswissenschaften (Stuttg. 1830, §. 27-29) von der Heiligkeit der Staatsgewalt und vom blinden Gehorsam. Die Staatsgewalt, lehrt er, als höchste der irdischen Mächte, als Bedingung aller menschlichen Gesellschaft, als Gewährleisterin alles Rechts und alles Wohls, ist heilig, mehr als irgend eine andere menschliche Einsegung, d. h. Sie ist Ehr furcht gebietend, und ihre Verlekung erscheint als der strafwürdigste Frevel. Und nicht nur der ideale Gesammtwille oder Souverain, sondern auch sein natürliches und sein künstliches Organ sind heilig. Jener ist es für den König selbst, wie für das Volk; das Volk ist es für den König und dieser für die Gesammtheit; beide für jeden Einzelnen.
Die Staatsgewalt, als das Recht, die zur Erstrebung des Staatszwecks nöthigen oder dienlichen Mittel zu bestimmen und in Ausübung zu setzen, enthält insbesondere das Recht, den Staatsangehörigen den Weg zur gemeinsamen Erstrebung des Staatszwecks vorzuzeichnen, d. h. von ihnen diejenigen Handlungen oder Unterlassungen, Leistungen und Opfer zu fordern, welche die Erstrebung des Staatszwecks nöthig macht; und diesem Recht entspricht auf Seite der Staatsangehörigen die Schuldigkeit des Gehorsams, der die summe der Unterthanspflicht enthält. Ungehorsam ist Bruch des Vereinigungsvertrags und — wo ein solcher statt fand — auch des besonderen Unterwerfungsvertrags gegen eine bestimmte Regierung, d. h. er ist Rechtsverleßung gegen die Gesammtheit und gegen den Regenten, also ein zwiefach schweres Verbrechen, welches daher mit Recht nicht nur durch Zwang abgewehrt, sondern auch bestraft wird. Aber wie weit reicht die Pflicht des Gehorsams? — Wird ein unbedingter, wird ein blinder Gehorsam gefordert ?
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Ein unbedingter Gehorsam gegen Regent und Obrigkeit in ihrer rechtlichen Gewaltsphäre wird allerdings gefordert, weil auch der Vereinigungsvertrag ein unbedingter ist, und überhaupt keine andere wahre, wirklich vorhandene Schuldigkeit gedacht werden kann, als eine unbedingte. Aber der unbedingte Gehorsam ist darum noch kein blinder. Wer diesen lezten fordert, der würdigt die Staatsbürger zu unmündigen, der Erkenntniß wahrer Pflicht oder wahrer Schuldigkeit unfähigen Wesen herab, oder zu Leibeignen, welche aufgehört haben, Personen zu seyn, und blos Sachen, also auch Werkzeuge zu beliebigen Zwecken in der Hand des Eigenthümers sind. Welch strenge Lehre von der Pflicht des Gehorsams man aufstelle, immer wird man — wenn wirklich von Pflicht, und nicht blos von faktischer Nöthigung die Rede ist — dem Bürger erlauben, ja von ihm fordern müssen, daß er, bevor er Gehorsam leistet, frage: Von wem kommt der Befehl? Ist es wirklicher Befehl? Welches ist sein Inhalt oder Gegenstand? Die Unterthanen haben das Recht, ja die Schuldigkeit, zu fragen, ob der, der ihnen die Befehle ertheilt, das Recht dazu habe, d. i. ob er der rechtmäßige Regent sey. Rechtmäßig aber ist für den einzelnen Unterthan derjenige, welcher im wirklichen Besitz ist, und zwar nicht im bloßen Gewalts- oder Kriegsbesitz, sondern im bürgerlichen oder staatsrechtlichen, nämlich als Regierungsrecht behaupteten, und als solcher entweder von der Mehrheit des Volks selber (wenigstens stillschweigend) oder von den übrigen Staaten anerkannten Besitz. Wer gegen einen Besitzer der Art sich auflehnt, erleidet mit Recht Strafe, weil es dem Einzelnen nicht ziemt, gegen das, was durch die thatsächlich vorliegende Zustimmung (Nichtwiderspruch) der [375] Gesammtheit oder der auswärtigen Staaten (gewissermaßen durch richterliches Urtheil) entschieden erscheint, seine individuelle Meinung geltend zu machen Es gibt jedoch Fälle, wo auch dieser Besitz zweifelhaft ist, nicht blos das Recht zum Besitz. Alsdann mag jeder Unterthan nach seinem besten Wissen und Gewissen sich erklären; und es gibt, so lange dieser Zustand dauert, keine Getreue und Ungetreue, keine Gerechte und schuldige, sondern nur streiter und streiter, oder sieger und Besiegte.
Während aber der Einzelne nicht den Titel des Besitzes, sondern nur das Faktum desselben untersuchen darf, steht dagegen (nach unläugbarem idealen Rechte) der Gesammtheit auch die Untersuchung des Titels zu. Sie kann gleichwohl von diesem Rechte nur da einen unbedenklichen und ordnungsmäßigen Gebrauch machen, wo sie ein zuverlässiges, konstitutionelles Organ, eine ächte Nationalrepräsentation besißt. Wo eine solche nicht besteht, da bleibt blos ein faktisch, durch Unterwürfigkeit oder Widerstreben sich außerndes Urtheil der Majorität übrig; und höchst gefährlich, ja nach äußerlichem Recht höchst strafwürdig ist's, wenn der Einzelne sich voreilig gegen den Besißer erklärt. Nur eine schon vorausgegangene, oder doch eine gleichzeitig sich äußernde, mit der seinigen übereinstimmende Richtung der Majorität kann ihn sodann rechtfertigen, aber höchst selten wird solches geschehen, wo nicht die Usurpation evident ist.
Der Staatsbürger hat zweitens das Recht, ja die Pflicht, darnach zu fragen, ob der ertheilte Befehl ein wirklicher Befehl der Obrigkeit ist, d. i. ob er die natürlichen, und die etwa durch positives Gesetz bestimmten Erfordernisse zur äußern Gültigkeit hat, wodurch er sich von einem nur [376] scheinbaren, d. i. rechtlich unkräftigen Befehl unterscheidet. Da, wo ein deutliches Gesetz oder die Verfassung selbst schon die Formen bestimmt hat, die zur Gültigkeit eines Gesetzes, einer Verordnung, oder irgend eines Akts der Staatsgewalt — in Bezug auf Entstehung oder Verkündung oder Beglaubigung — nöthig seyn sollen, ist es oft leicht, mit Evidenz zu erkennen, daß ein Befehl ohne Gültigkeit sey. Und alsdann ist man keinen Gehorsam schuldig, sollte man auch durch Nichtgehorchen faktisch sich mancher Gefahr aussehen. Das Staatsrecht ist nicht identisch mit subjektiven Gründen der Klugheit, oder mit Nöthigung durch Furcht.
Es gibt indessen noch einen höhern Grund der rechtlichen Ungültigkeit eines Befehls, nämlich die Rechts widrigkeit seines Inhalts. Ein rechtswidriger Befehl kann niemals dem wahren Gesammtwillen entflossen seyn (dessen Organ doch der Regent seyn soll) und ist daher jedenfalls eine Ueberschreitung der Vollmacht des Befehlenden. Der Staatsbürger hat darum das Recht und die Pflicht, bevor er gehorcht, auch den Inhalt des ihm ertheilten Befehls in Erwägung zu ziehen. Der Befehl kann entweder die Rechte Anderer, oder mein eigenes Recht verlezen. In Ansehung der Rechte Anderer, zu deren Verlehung der Bürger (von Seiten der Obrigkeit) aufgefordert werden mag, kommt Folgendes in Betracht: Manchem Recht wird durch den Staatsvertrag theils bedingt, theils unbedingt entsagt, zumal bedingt für den Fall, daß die Staatsgewalt seine Ausübung als schädlich für das Gemeinwesen erkennen würde. Sobald solches geschah, hat also das Recht aufgehört, und wer auf Befehl der Staatsgewalt jezt desselben Ausübung hindert, der verlegt nicht mehr. [377] Nur bei Rechten, denen der Staatsbürger offenbar nicht entsagt hat oder gar nicht entsagen konnte, und die derselbe auch nicht verwirkt hat, oder deren Verlegung befohlen würde, obschon sie als Rechte noch anerkannt sind, mag und soll mithin jeder Bürger sich weigern, als Werkzeug der Verlehung zu dienen. Und sollte er das Opfer seiner Weigerung werden: er hätte doch recht gehandelt, und wäre eben Märtyrer seiner Pflicht, ja einer dreifach heiligen Pflicht, gegen sich selbst, gegen den Mitbürger und gegen das Vaterland. Die Fälle ganz offenbarer Rechtswidrigkeit bei solchen Befehlen werden übrigens selten seyn. Meist wird den Einzelnen selbst die Fähigkeit oder die Befugniß, darüber zu urtheilen, nicht zustehen. Er kann alsdann vorwurfsfrei, ja er muß auf das Urtheil der rechtmäßigen Vorgesetzten sich verlassen und ist, jezt blos als Werkzeug erscheinend, nicht theilhaftig der schuld, welche allein den Befehlenden trifft.
Wird durch einen von der Obergewalt erlassenen Befehl nur mein eigenes Recht verlegt, dann werde ich in der Regel gehorchen müssen, selbst wenn die Verlegung allgemein erkennbar oder evident ist, um so mehr, wenn sie nur mir als solche erscheint. Wer seines persönlichen Rechts oder Interesses halber, falls ihm Kräfte des Widerstandes zu Gebot stehen, durch deren Anwendung die allgemeine Staatsordnung stören, und der Gesammtheit Gefahr bereiten wollte, würde den sozialkontrakt brechen und sich feindlich aufstellen gegen das Vaterland. Und nicht nur ist ein solches Beginnen ungerecht, wo blos der König oder etwa der aristokratische senat mich beleidigten, das Volk selbst also daran keinen Theil hat; sondern auch im demokratischen staate, wo die Mehrheit der [378] Bürgergemeinde selbst mir die Verletzung zufügte. Denn so oft dieses geschieht, so hat doch nimmer der wahre Gesammtwille es gethan, sondern blos eine summe von ungerecht wollenden Einzelnen, die da faktisch, weil die größere Zahl ausmachend, als Ausdruck jenes Gesammtwillens gelten. Selbst die wirklich lebende Gesammtheit ist oft unschuldig an dem augenblicklichen Ergebniß einer mißleiteten Abstimmung, um wie viel mehr sind es die erst nachkommenden Geschlechter! Warum sollten nun diese Unschuldigen mit büßen für die sünde Einiger oder Mehrerer, ja selbst der meisten zeitlichen Repräsentanten?
Gleichwohl lassen sich Fälle von so wichtiger und empärender Natur denken, daß eine selbstvertheidigung rechtlich erlaubt oder entschuldbar, oder auch daß eine Appellation an die Gesammtheit, d. h. eine Aufforderung zur Hülfeleistung durch Wort oder durch voranschreitende That und Beispiel, räthlich, ja für die Gesammtheit selbst wohlthätig erscheinen mag. Die Namen eines Phalaris und Nabis, Nero und Kommodus, Valentinian III. und Justinian II., Karl IX. und Erich XIV 2c. Sind noch nicht verwischt aus dem Buche der Geschichte. Wohl wird Europa durch seine Civilisation hinfort bewahrt bleiben vor solchen Gräueln; aber wenn dergleichen Gräuel die Nation selbst zum Aufstand gegen die Regierung bringen, und einmal erhellt, daß die Majorität (der Vollbürtigen) daran Theil nehme, dann verwandelt sich der Aufruhr in Bürgerkrieg, und es gibt abermal, wie immer das Waffenglück entscheide, keine schuldige mehr, sondern nur Besiegte noch.
Es hat auch wirklich die Gesammtheit, nach dem vernünftigen Inhalte des Gesellschaftsvertrags, als Gegenleistung [379] für die den Einzelnen obliegende Pflicht des Duldens, die Schuldigkeit auf sich genommen, jedem evidenten Unrecht, das einem ihrer Glieder widerführe, helfend oder vertheidigend entgegen zu treten. Doch kann sie dieses auf ordnungsmäßige Weise nur da, wo ihr ein konstitutio nelles Organ verliehen ist, welches bittend, beschwerend oder anklagend wider das Unrecht sich erkläre. Hat sie ein solches nicht, dann bleibt freilich nur die gleichzeitige, thätige. Erklärung ihrer Glieder übrig, welche aus psychologischen Gründen nur in den verzweiflungsvollsten Fällen eintreten kann, auch jedesmal schrecklich und für die den übrigen Voranschreitenden gefährlich ist. Denn diese werden von Rechtswegen als Empörer gestraft, so lange nicht der Abfall als allgemein, oder die Mehrheit der Nation umfassend, mit Evidenz erscheint.
Wo übrigens noch einige Heilighaltung des Rechts besteht, da soll dem gekränkten Einzelnen wenigstens die einfache Appellation an die Gesammtheit — durch Rede, Schrift oder Presse — immer vergönnt seyn, und auch die Gesammtheit soll sich hinwieder durch das Organ ihrer kundigen Glieder frei über die Fälle der eingelegten Berufung erklären dürfen. Wo dieses jedoch nicht gestattet ist, wo kein Wort der Klage, kein seufzer ertönen darf, da hat das Staatsrecht zu sprechen aufgehört, der Zustand ist alsdann bloß faktisch.
Ludw. Hoffmann geht in seinen Betrachtungen über die Rechtlichkeit oder Widerrechtlichkeit der Revolutionen in seinem Werke: Die staatsbürgerlichen Garantien (2te Ausg. Bd. II. S. 242 u. f.) von dem [380] Satze aus: Noch nie hat ein Volk in Masse, d. i. die Gesammtheit, oder eigentlicher, die große Mehrheit einer Nation eine Empörung begonnen, ohne daß das Maaß der Leiden über die Kräfte der Duldung gestiegen, und mehr oder weniger das Volk zur Verzweiflung gebracht worden wäre — eine Behauptung, die in der That durch alle Geschichte bestätigt wird, und die schon des trefflichen Heinrich's IV. trefflicher Minister sully in der Aeußerung: »kein Volk empört sich aus Uebermuth, sondern weil seine Leiden zu groß sind, um ertragen werden zu können,« aufstellte.
Dies gilt freilich nicht, wo die Empörungen und Staatsumwälzungen durch bloße Parteien, besonders der Aristokratie oder privilegirten stände, die ihren Einfluß benußten, die untern Volksklassen oder den Pöbel zum Aufstand zu bewegen, hervorgerufen wurden. Solchen Unternehmungen lagen gemeiniglich nur Herrschsucht, Hochmuth, Ehrgeiz, Rachgier und andere Leidenschaften zum Grunde. Dagegen hatten Insurrektionen gegen die bestehende Regierung und Staatserschütterungen in deren Gefolge, vom Mittelstande und den ärmeren Klassen der Bevölkerung unternommen, immer fast nur in Gebrechen oder Mißgriffen der öffentlichen Verwaltung, und in einem unerträglichen Drucke der Menschen ihre Veranlassung und Ursachen. Man darf also wohl mit Hoffmann, und ohne darum Revolutionär oder Carbonaro zu seyn, kühn behaupten, daß jede Volks revolution gerecht war, schon darum, weil sie nicht von einer Partei, sondern von dem Volke in Masse ausging, wenn sie auch in der Folge, sey es von der Regierung, oder gar von fremden Mächten unterdrückt wurde. Man könnte dagegen blos das einwenden, daß das sich empörende Volk blos von einem Haufen Mißvergnügter, Ehrgeiziger, Jakobiner oder [381] Demagogen zu einer solchen Handlung verleitet und verführt worden; daß man ihm seinen Zustand härter geschildert, als er in der That gewesen, daß man ihm mit unerreichbarer Glückseligkeit geschmeichelt habe; der angebliche Druck darum ungegründet seyn konnte. Dieser Einwand hängt von der Entscheidung der allgemeinen Frage ab: ob es Fälle gibt, wo dem Volke das Recht der Empörung und des Widerstands gegen die Staatsgewalt überhaupt zustehe, oder nicht, ob es je ihm erlaubt seyn könne, oder nicht, die bestehende Regierungsverfassung, und in der Erbmonarchie die regierende Dynastie umzustürzen.
Hoffmann ist der Meinung, daß das Interesse der Throne selbst eben so sehr, als das der Menschheit, es fordere, den Gesichtspunkt auszumitteln, aus welchem diese Frage beantwortet werden müsse. Wollte man sie, urtheilt er, aus der Natur und dem Zwecke der bürgerlichen Gesellschaft, wo allerdings der sit derselben liegt, und, als Folgerung, aus dem Rechte der höchsten Staatsgewalt entscheiden: dann wäre sie, wie jede theoretische Untersuchung, nicht nur mancherlei Ansichten unterworfen, sondern schon darum unauflösbar, weil es nur Einen allgemein gültigen, festen und evidenten Grundsatz gibt, der die Pflicht der höchsten Staatsgewalt festsetzt, der aber durchaus nicht zureicht, um in jedem einzelnen Falle zu bestimmen: ob ein Mißbrauch der Gewalt vorliege? Für die Ausmittelung und Feststellung des Umfangs der höchsten Gewalt im Staate hat man nämlich nur im Allgemeinen die Regel, daß die Rechte, welche den Staatsbürgern schon als Menschen zukommen, und eben durch den Staatsverband Realität erhalten sollen, unter keinerlei Vorwand gekränkt werden dürfen. Allein rücksichtlich der dazu anzuwendenden [382] oder angewandten Mittel sind die Gränzen der höchsten Gewalt nur durch Vertrag, Verfassung und Herkommen gesetzlich und durch die Regentenpflicht einestheils, so wie durch die Staatsflugheit anderntheils moralisch beschränkt, sonst aber von dem Charakter, den sitten, der Stufe der Bildung und Aufklärung im Volke, auch von Zeitverhältnissen, und oft von besondern Umständen bedingt. Da die einem jeden Volke angemessene Regierungs- und Verfassungsform durch kein Prinzip a priori ausgemittelt werden kann, und die Attributionen, die Größe und die Gränzen der regierenden Gewalt — außer in Hinsicht auf die eigentlichen Staatsbürgerlichen Rechte — von den jeweiligen Verhältnissen des Staats und des Volks, von dem Geiste der Zeit und der öffentlichen Meinung abhängig sind: so liegt am Tage, daß, in Ermangelung einer positiven Norm, kein allgemeiner, fester und evidenter Maaßstab möglich ist für die Entscheidung der Frage: ob der Regent oder seine Agenten die ihnen nöthige Gewalt dem Zwecke des Staats gemäß angewandt, oder sie überschritten haben mögen?
Gesetzt auch, die Frage ließe sich in thesi entscheiden, so würde doch die Anwendung auf einzelne Fälle den größten schwierigkeiten unterliegen. So lange also einer seits kein Prinzip sich finden läßt, das durch seine Evidenz jeden Zweifel über dessen Wahrheit entfernt, und anderer seits dessen Anwendung auf jeden gegebenen Fall nicht der mindesten schwierigkeit unterliegen kann, so lange wird auch die Entscheidung der Frage von der Rechtmäßigkeit der Revolution nicht von den individuellen Ansichten Einzelner abhängen dürfen, weil sonst die öffentliche Ruhe, und das Bestehen der Verfassung jeden Augenblick bedroht wäre. Ein bürgerlicher Krieg würde, wenn auch nicht in der [383] Wirklichkeit, doch immerhin schon in der Idee vorhanden, die Gesellschaft in ihrer Grundfeste erschüttern, und die Vernichtung ihres Zwecks, welche der Empörung zum Vorwande diente, nun gerade die Wirkung seyn.
Dagegen spricht die Stimme Gottes in uns, die Vernunft: Nicht der Monarch, sondern das gesammte, in einem rechtlichen Zustande vereinte Volk fey berechtigt, die Statuten des Vereins, die Staats- und Regierungsverfassung und die Bedingungen der höchsten Staatsgewalt festzusehen; der Fürst sey nur für das Volk da, die Monarchie und die dem Monarchen zustehende Gewalt nur eine Institution im Interesse des Volks. Sie erklärt unbedingt, daß das Oberhaupt des Staats nicht nur die Rechte, welche Gott jedem Menschen gab, und diejenigen, welche aus dem Zwecke des Vereins hervorgehen die staatsbürgerlichen Rechte nicht anfechten, noch weniger vernichten dürfe, sondern auch, daß es dazu verpflichtet und berufen sey, sie zu achten und zu schüßen. Das Gesetz Gottes, in unserer Brust eingeimpft, befiehlt uns nicht, einen Kaligula oder Nero, einen Heinrich VIII., eine Maria, cinen Karl IX., einen Philipp II. und Ferdinand I. in spanien, einen Ferdinand II. in Böhmen und auf dem Kaiserthrone, und viele andere Monarchen, welche die Geschichte wegen Mißbrauchs der Gewalt ächtet, zu dulden, wenn sie auch geduldet wurden. Keiner, der seinen Beruf als Fürst und Staatsoberhaupt verkennt, der dem Willen Gottes und den Rechten der Menschheit Hohn spricht, darf die Unverletzbarkeit seiner Person in Anspruch nehmen, um die Unterthanen, die nicht geschaffen sind, um seinetwillen elend zu seyn, zu Werkzeugen seiner Laune, seines Fanatismus, seiner Leidenschaften, oder auch seines Stumpfsinnes zu mißbrauchen.
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Wie muß nun unter diesen entgegenstehenden Grundsähen die Frage: ob und in welchen Fällen eine Empörung, eine Entthronung des Monarchen oder auch seiner Dynastie, und überhaupt eine von Unterthanen unternommene staatsveränderung rechtmäßig, mithin erlaubt sey, entschieden werden? Ich halte jeden gewaltsamen Widerstand, jede Empörung, von der Gesammtheit oder der großen Mehrheit des Volks bewirkt und unmittelbar von ihr ausgegangen, schon darum, weil sie erfolgten, gerechtfertigt. Denn sie beweisen, daß der Regent gleichviel, ob absichtlich oder aus Charakterschwäche, oder aus Irrthum, Verführung von Umgebungen, oder aus Mangel an Einsicht die Rechte des Menschen und Bürgers mit Füßen getreten hatte, und daß das Volk sein Unglück und seine schmach, die es nach der Stufe seiner Ausbildung bemißt, und welche nicht etwa nach dem Typus einer rohen Nation und einer autokratisch -despotischen Regierung beurtheilt werden darf, nicht länger erdulden konnte; daß also über die Rechtlichkeit der Ursache und die Uebereinstimmung des Volks über das Vorhandenseyn der rechtsgültigen Ursache nicht mehr der entfernteste Zweifel übrig seyn kann — daß in der That Nothwehr vorhanden war.
Die unendlichen Gefahren, die mit einer Empörung und Revolution für alle, welche sie unternehmen oder daran Theil nehmen, verknüpft sind, die immer geringen Mittel, welche dem aufrührerischen Volke zur Seite stehen, und der ebenfalls immer zweifelhafte Erfolg, der dem Nachdenken der Mehrheit des Volks nie entgeht dies Alles beweist, daß Verzweiflung an einer Verbesserung des Zustandes die Gemüther ergriffen hatte eine Stimmung, die ohnehin jede rechtliche Imputation ausschließt. Das ist Recht, was [385] bei allen Völkern, wenn auch nicht in geschriebenen Gesetzen, doch als Recht gilt; was die recta ratio, das Gefühl rechtlich gesinnter Menschen, die Volksstimme, durch welche Gott spricht, die lex legum dafür erkennt. «
Die wichtige Frage des Staatsrechts, wann und in wiefern in einer ErbMonarchie Widerstand und Aufstand des Volks gegen den Fürsten zu rechtfertigen, hat noch jungst ein geistreicher, vielseitig gebildeter Staatsgelehrter unter uns, Friedr. Karl v. Strombeck in einer, in einem Beitraume weniger Monate dreimal neu aufgelegten, kleinen Schrift: Was ist Rechtens, wenn die oberste Staatsgewalt dem Zwecke des Staatsverbandes entgegenhandelt? (Braunschw. 1830) mit Scharfsinn erörtert, und mit Freimuth, Umsicht und Mäßigung beants wortet. Zum Motto auf dem Titelblatte hat er die Worte des Tacitus erwählt: Accendebat dedignantes et ipse diversus a majorum institutis.
Der Verf. Seht einen rechtlich begründeten Staatsverband voraus, der die Annahme des Vorhandenseyns eines Staatsvertrags, sey dieser auch nur stillschweigend geschlossen, erheischt, so daß der Gehorsam der Unterthanen stets an Bedingungen gebunden, und nie, wie bei einer bloßen Gewaltsherrschaft, ganz unbedingt ist. Er behauptet aber, daß jeder einmal bestehende Staat so betrachtet werden müsse, als beruhe er auf einem solchen, entweder ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrage, und zieht hieraus seine Folgerungen um so sicherer, als es für diesen Zweck gleichgültig ist, wenn man den Staatsverband auf andere Weise geknüpft sich vorstellt, und die Umstände nicht gestatten, eine wirklich stattgehabte, etwa nachgefolgte Zustimmung des [386] Volks, welche aus dem ruhigen Verhalten desselben allein freilich nicht immer abgeleitet werden mag, anzunehmen. Denn von der einmal bestehenden Verfassung kann und darf alsdann der Fürst oder Staatsherrscher nicht einseitig abgehen, ohne Willkühr an die stelle des Hergebrachten und Gesetzmäßigen zu sehen, und dem ihm gegenüberstehenden Volke gleiche Befugniß einzuräumen.
Das Staatsoberhaupt in der Monarchie hat die Bestimmung, des Staates und Volkes Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu repräsentiren, und da er diese Rechte im eigenen Namen — nach Maaßgabe des stillschweigenden oder ausdrücklichen Unterwerfungsvertrags — im In- und Auslande ausübt, so steht ihm, als individuellen Souverain, die Majestät zu, d. i. die höchste, in Heiligkeit und Unantastbarkeit zu haltende, Würde im Staate. Stets ist jedoch diese Würde im Staate, und so wenig wie außerhalb des Staats, eben so wenig über den Staat erhoben. Während der Wille des Monarchen keinem andern Willen unterworfen, und er daher für seine Person unverantworte lich und unverleglich ist, ist er mit heiligen Pflichten dem Ganzen verbunden. Die ihm stillschweigend oder ausdrücklich übertragenen Souverainitätsrechte soll er nur zum Besten des Volks, zur Erreichung des Staatszwecks ausüben.
Wenn nun aber das Oberhaupt des Staats seine Pflichten nicht erfüllt, wenn dasselbe, statt den Staatszweck zu befördern, diesem gerade entgegenhandelt, wenn er, statt Gerechtigkeit zu verwalten, Ungerechtigkeit ausübt, wenn er die Bösen beschüßt und zu seinen Zwecken gebraucht, die Guten verfolgt, wenn er die Güter des Staats sich zueignet, wenn er lasterhaft lebt, und dem Laster die Herrschaft verschafft, [387] wenn er die Verfassungsgeseße umstößt, wenn die höchste Gewalt sogar zu dem Aeußersten gelangt, daß von ihr der größte Staatsmann und Redner des Römischen Alterthums sagen konnte: quae sanguine alitur, quae in omni crudelitate sic exultat, ut vix hominum acerbis funeribus satietur — was ist, fragt Strombeck, alsdann zu thun?
Im Einklange mit berührten staats-Rechtslehrern älterer und neuer Zeit, spricht er sich hierauf dahin aus: es werde das Volk durch den Treubruch des Fürsten gegen dasselbe von der diesem schuldigen Treue entbunden. Bricht der Monarch, sagt er, die Treue, die er seinem Volke schuldig ist, dann ist auch dieses — da kein Gericht vorhanden, bei welchem es auf Erfüllung des Vertrags klagen könnte — von der beschworenen Treue entbunden. Dieses ist völlig klar, und es würde unvernünftig feyn, es zu läugnen. In der That, was bliebe auch den Unterthanen übrig, wenn sie den Gehorsam einem Monarchen nicht aufkündigen dürften, der aufhörte, ein Monarch zu seyn, der in die Kategorie der Tyrannen, und also schon in dieser Beziehung der Verbrecher träte? Ein Tyrann ist ein Feind der Menschheit, und gegen einen Fürsten, der zum Tyrannen wird, tritt diese in den Zustand der Nothwehr. Kann er nicht unschädlich gemacht werden, so tritt das äußerste Hülfsmittel ein.
Hr. v. Strombeck zeigt aber zugleich, daß, so einfach und unbestreitbar der von ihm aufgestellte Grundsatz, daß Treubruch des Regenten die Regierten der Verpflichtung zur Unterthanentreue entbinde, in der Theorie sich darstellt, eben so gefährlich und schwierig derselbe in der Anwendung ist, und bemüht sich vor Allem, dem Mißbrauche, der mit dieser Lehre getrieben werden könnte, entgegenzuwirken. [388] Eben weil der Fürst nur als Mensch, dem Irrthume und den schwächen, welche die unvollkommene menschliche Natur mit sich bringt, blosgestellt und unterworfen, beurtheilt werden muß, darf nicht schon jede Abweichung von der Staatsverfassung oder dem Staatsgrundgesetze, vielmehr nur ein Zustand in Betracht kommen, welcher böslich herbeigeführt ist, und der gegründeten Befürchtung Raum gibt, daß die öffentliche Sicherheit, Recht und Gerechtigkeit ganz und gar untergehen. Nur als die äußerste Zuflucht, als eigentliche Nothwehr zur Erhaltung des Staats und seiner Bürger sieht Strombeck leztere als gerechtfertigt an, wenn sie ihrem Fürsten den Gehorsam aufkündigen, und selbst dann darf zu diesem Aeußersten erst geschritten werden, nachdem zuvor alle Mittel erschöpft worden, den Zweck auf verfassungsmäßigem Wege, durch Vorstellungen der Volksvertreter, und in deren Ermangelung von Einzelnen im Volke, oder aber durch Vermittelung verwandter oder verbundener Fürsten zu erreichen. Der Fluch der Völker trifft diejenigen, bemerkt er, welche leichtsinnig zu einem Mittel greifen, welches nur das äußerste seyn muß.
Nach diesen Grundsähen ergibt sich dann, in besonderer Beziehung auf einen erbmonarchischen Staat folgendes: Ein Volk, dessen natürliche und bürgerliche Rechte, also auch dessen Staatsverfassung der Fürst verletzt, hat, als äußerstes Mittel, das Recht, ihm den Gehorsam aufzukündigen, wodurch die oberste Staatsgewalt unmittelbar auf seinen rechtmäßigen Nachfolger übergeht. Er fügt zugleich Rathschläge zu dem, was in einem solchen Falle die Staatsklugheit gebeut, hinzu. Man erkennt leicht, daß Hr. v. Strombeck bei seiner Theorie vorzüglich eine Rechtfertigung des Verfahrens der Braunschweiger im Auge [389] gehabt hat, die im J. 1830 gegen den Herzog Karl, von dem man wohl mit Grunde sagen konnte, daß er sich benommen als ein Regent, wie er nicht sein sollte, revoltirt, ihn zur Flucht genöthigt, sich vom Gehorsam und der Unterthanentreue gegen ihn losgesagt und, in Ermangelung von direkten Deszendenten, dessen einzigen jüngern Bruder Wilhelm als Herzog anerkannt hatten. Dieser hatte zwar die Regierung angetreten, aber nach strengen Legitimitätsgrundsätzen, wie diese seit dem Wiener Kongresse auf dem europäischen Kontinent gänge und gäbe geworden waren, konnte er nur als provisorisch mit der Fürstenschaft bekleidet angefehen werden, so lange der aus dem Lande vertriebene und in der Fremde umherirrende Herzog Karl nicht förmlich abgedankt. Dieser aber zeigte sich so wenig geneigt dazu, daß er vielmehr offen erklärte, er wolle nie freiwillig der Herrschaft entsagen, auch sogar einen Versuch gemacht hatte, sich wieder in den Besitz derselben zu sehen, was indessen mißlungen war. Um aus diesem ungewissen Zustande herauszukommen, wurde nun unter solchen Umständen von den Braunschweigern mit Eifer, sowohl beim deutschen Bundestage, als bei den mit dem regierenden herzoglich Braunschweigischen Hause verwandten Höfen, die Bestätigung, sowohl der definitiven Ausschließung des Herzogs Karl vom Throne, als der Einsetzung des Herzogs Wilhelm auf den solchergestalt erledigt gewordenen Thron, betrieben.
Die Erwartung, daß auf dem Wege solcher Unterhandlungen das erwünschte Ziel der definitiven Bestimmung des künftigen Schicksals des Braunschweigischen Landes zu erreichen, konnte sich gleichwohl nur auf die Voraussetzung gründen, daß die zur Vermittelung aufgerufenen Mächte das wahrhafte Interesse der Fürstenschaft dabei vor Augen haben, [390] und von demselben bei ihrer Entscheidung geleitet werden würden. Es kam darauf an, ob die auswärtigen Kabinette mehr die Wünsche und das Wohl eines ganzen Landes, als die speciellen persönlichen Ansprüche eines von seinen Unterthanen als unfähig und unwürdig zur fernern Regierung erklärten Fürsten zu berücksichtigen sich geneigt finden lassen wollten. Nach so vielen Borgängen, die wir, zumal in der jüngsten Zeit, in den letzten funfzehn Jahren erlebt, dürfte man den Kabinetten viel zu viel Ehre anthun, wenn man im Allgemeinen, und abgesehen von den großen Ereignissen in Frankreich, die seit dem Juli 1830 die Politik der Höfe modifizirt, annehmen wollte, daß sie in ihrem Verfahren unter allen Umständen von jenen Ansichten geleitet werden müßten, welche Hr. v. Strombeck ihnen zutraut. Gewiß ist es wohl, daß vor etwa zehn Jahren noch, wo die gerechtesten und billigsten Bitten der Völker unerhört blieben, und alle Bestrebungen derselben zur Vertheidigung ihrer Rechte, von der herrschenden Gewalt als strafbare Unternehmungen bezeichnet wurden, auch die Bemühungen der braven Braunschweiger in dem gegebenen Falle, obgleich sie offenbar nichts weiter dabei, als die Wiederherstellung des, durch despotische Willkührherrschaft eines selbstsüchtigen Autokraten vielfältig bedrohten und vers legten Rechtszustandes bezweckten, ziemlich vergeblich gemesen seyn würden. Gern gebe ich mich indessen der Hoffnung hin, daß hinfüro, bei der veränderten Lage der politischen Verhältnisse unseres Welttheils, immer mehr und mehr eine humane, nicht blos das einseitige übelverstandene Interesse der Gewalthaber, sondern auch das wahre Wohl der Staaten und der Menschheit berücksichtigende Politik in den Kabinetten und an den Höfen der Fürsten Raum gewinnen werde.
[391]
Hr. v. Strombeck scheint auch selbst gefühlt zu haben, wie wenig seine Theorie auf alle Zeiten und Umstände passe, und der Erfolg, der von der Anrufung auswärtiger Mächte zur Vermittelung in der Streitfrage eines Volks mit seinem Fürsten zu erwarten steht, allezeit mehr oder weniger, von der zufälligen Stimmung in den Kabinetten, und der Richtung, welche ihre Politik unter dem Einflusse besonderer politischer Conjunkturen verfolgt, abhängig und durch die allgemeinen politischen Verhältnisse bedingt ist. Er selbst äußert in der Vorrede zu seiner, so viel Beherzigungswerthes auf einem kleinen Raum in sich fassenden Schrift: Unendlich glücklich würde sich der Verfasser achten, könnte er glauben, daß seine Worte dazu beitragen würden, die Fürsten Deutschlands zu überzeugen: nichts sey nothwendiger, als ein Bundesgericht. Wäre ein solches vorhanden, könnte auch ein von dem Fürsten unterdrücktes Volk, durch seine Repräsentanten, ja selbst ein gemißhandelter Einzelner, Recht und Gerechtigkeit bei einem (unparteiischen) obersten Gerichte finden: dann könnte eine Nothwehr (in dem sinne, wie sie den Staatsbürgern, der obersten Staatsgewalt gegenüber, in dieser Schrift vindizirt wird) nie rechtlich begründet erscheinen, und jeder Aufstand gegen die höchste Gewalt wäre Hochverrath. So lange aber den Völkern Deutschlands diese Garantie ihrer Sicherheit nicht geworden, so lange sie nicht ein Gericht anrufen können, wenn ihnen das Edelste von der Staatsgewalt genommen werden soll, läßt sich nicht läugnen — so ungern der Staatsrechtsgelehrte das schaudererregende Wort aussprechen wird — daß Fälle leider eintreten können, wo Nothwehr staatsrechtlich begründet, und es dem Volke unter den äußersten Umständen erlaubt ist, zu dem gefährlichen Mittel zu [392] schreiten, der Regierung den Gehorsam aufzukündigen.
Die von Hrn. v. Strombeck abgehandelte Frage: Was ist Rechtens, wenn die oberste Staatsgewalt gegen den Staatszweck handelt? — eine Frage, die eben zur Zeit der Erscheinung seiner Schrift ein großes Interesse für Braunschweig hatte — verband sich dort bei den obwaltenden Verhältnissen wie von selbst mit einer andern: ob nicht, und welche Reformen nothwendig seyn möchten, um — die erstere für die Praxis hinfort überflüssig zu machen? Die Erörterung beider Fragen aber war nicht blos in spezieller Beziehung auf Braunschweig von hohem Interesse, indem die Verhältnisse, die dort zu einer Regierungsveränderung geführt, mehr oder weniger auch in anderen Ländern unsers Welttheils vorhanden waren, und hier und da ähnliche Wirkungen zur Folge gehabt hatten. Es ergab sich indessen, bei etwas sorgfältigerer Prüfung der Strombeck'schen Erörterung des fraglichen Kapitels aus dem natürlichen Staatsrechte, daß dieselbe nicht ganz befriedigte, und selbst in mehr als Einem Punkte das Rechte nicht getroffen zu haben schien. Der Grund davon wurde sehr bald darin entdeckt, daß Hr. v. Strombeck unterlassen hatte, bei der Untersuchung der staatsrechtlichen Frage, die er auf dem Titel seiner Schrift aufgeworfen, diese seine Frage mit der andern oben berührten Frage in Verbindung zu sehen. Ja er hatte sogar diese lektere Frage von seiner Forschung gänzlich ausgeschloffen, indem er im Gegentheil die Behauptung aufstellte, daß den Staatsbürgern, nach Grundsähen des allgemeinen Staatsrechts, jede Berechtigung abzusprechen, die Verbesserung einer (der Theorie nach) fehlerhaften Staatsverfassung nöthigenfalls mit Gewalt, d. i. durch Versagung des Gehorsams zu fordern, indem die Gehorsamsverweigerung und Gewaltsübung [393] gegen die oberste Staatsgewalt, nach seiner Ansicht, lediglich in dem einzigen Falle zu rechtfertigen wäre, wenn diese wirklich dem Zwecke des Staatsverbandes, welchen er in die Herrschaft des Rechts seßte, entgegenhandele.
Mit Geist und scharfsinn hat besonders K. H. Jürgens in den einleitenden Bemerkungen, welche er seiner Schrift: Ueber die Nothwendigkeit durchgreifender Reformen bei der gegenwärtigen Lage Deutschlands (Braunschw. 1831) vorausgeschickt, die mangelhaften Seiten der Strombeck'schen Theorie hervorges hoben und in's Licht gestellt. Er findet, daß sie Folge der Art und Weise, wie Strombeck das system vom Gesellschaftsvertrage aufgefaßt und geltend gemacht hat, sind. Hiernach soll nämlich nicht blos der Ukt der Vereinigung der Gesellschaft als vertragsmäßig geschehen, sondern auch die Verfassung als auf Vertrag begründet, beurtheilt werden, so daß beide, Regent und Regierte, auf gleiche Weise dadurch gebunden angenommen werden. Nun gibt strombec zwar zu, daß nach der strengen Theorie sich allerdings nicht läugnen lasse, daß, wenn ein Kontrakt von dem einen Theile gebrochen wird, auch der andere Theil seiner Pflichten los und ledig sey, vorausgeseht, daß kein Richter vorhanden, bei welchem auf Erfüllung des Kontrakts geklagt werden kann; mithin, streng genommën, jede Abweichung von dem Grundgesetze abseiten des Staatsoberhaupts die Staatsbürger zu einer Aufkündigung des demselben schuldigen Gehorsams berechtige. Aber als Klugheitsregel gibt er die Vorschrift, daß das Recht der Gehorsamsverweigerung erst als aller äuBerstes Mittel eintreten dürfe und solle, nämlich blos für den Fall, daß der Regent es mit der Verlegung der natürlichen und bürgerlichen Rechte der Regierten, also auch der [394] Staatsverfassung, so weit getrieben, daß der Staatszweck — die Herrschaft des Rechts und die gemeine Wohlfahrt — in gewisse Gefahr der Zerstörung gebracht werde.
Man erkennt leicht, daß diese Lehre auf einem, durchs aus willkührlich angenommenen sahe beruht, und auch wiederum zu ihrer Begründung und Entwickelung willkührlicher Voraussetzungen bedarf. Man wird einräumen müssen, daß bei gegenseitigen Verträgen die Verpflichtung eines jeden Theils durch die Erfüllung der Schuldigkeit des andern bedingt ist. Ist die oberste Staatsgewalt kraft des Staatsvertrags verbunden, immer und in jedem Falle dem Staatszwecke gemäß zu verfahren, dann bricht sie den Vertrag in allen Fällen, wo sie dem Staatszweck wissentlich zuwider handelt, d. i. jedenfalls allezeit, wo sie nicht etwa blos einen aus Irrthum entstandenen Fehlgriff im Widerspruch mit dem Staatszweck, den sie, sobald sie ihn als solchen erkennt, wieder gut zu machen bereit ist, oder aber völlig außer Stande und unfähig ist, ihre Verbindlichkeit zu erfüllen, und es tritt dann bei der Nichterfüllung der Vertragsbedingungen allemal Entbindung der Staatsbürger von der Verpflichtung zum Gehorsam ein, sofern diese nicht durch rechtlichen Zwang den andern Theil zur Erfüllung seiner Verbirdlichkeiten anhalten können. Will man das Recht zur Gehorsamsverweigerung auf die von Strombeck angegebene Weise beschränken, dann kann dies nur dadurch geschehen, daß eine Bedingung in den Vertrag hineingedacht wird, vermöge deren die Staatsbürger verpflichtet seyn sollen, ein Handeln der obersten Staatsgewalt gegen den Staatszweck im angegebenen äußersten Grade zu dulden. Dieses ist aber bei einem Vertrage, der auf Gegenseitigkeit ruht, in der That wiederum nichts anders, als das Hineindenken der [395] Klausel in den Vertrag, daß die oberste Staatsgewalt das Recht habe, bis zu jenem Punkte dem Staatszwecke entgegeyzuhandeln, oder aber, was dasselbe ist, nur die Verbindlichkeit, die Herrschaft des Rechts und die gemeine Wohlfahrt nicht gänzlich zu zerstören. Eine Vertragsbedingung aber, die man unerfüllt lassen darf, ohne den andern Theil von seinen Verpflichtungen zu entbinden, oder ohne daß derselbe die Erfüllung erzwingen dürfte, ist gar keine. So wird also der Vertrag in sich selbst vernichtet.
In der That, der Umstand, daß es unklug, verderblich, verbrecherisch seyn würde, wenn man anders als im höchsten Nothfall den Gehorsam verweigern wollte — gleichviel, ob als von Rechtswegen oder nicht — kann, urtheilt sehr richtig Jürgens, jene widernatürliche Verrenkung des anzunehmenden Vertrags — wenn man sich so ausdrücken darf — nicht rechtfertigen, und schwerlich die darin liegende Willkühr entfernen, daß man das Recht der Gehorsamsverweigerung deshalb auf den äußersten Fall beschränkt wissen will, weil der Gebrauch sonst gefährlich oder leichtsinnig wäre c.; denn einmal folgt aus der schädlichkeit oder selbst Unsittlichkeit einer Handlung nicht schlechthin die Unrechtmäßigkeit derselben, und es hieße Rechts- und sittenlehre vermengen und alle Begriffe verwirren, wenn nie ein Recht statuirt werden sollte, wo der Gebrauch des Rechts unsittlich seyn würde. Endlich könnte auch gesagt werden: Wenn das Bedürfniß der Ruhe und Ordnung jene Beschränkung erheischt, dann fordert das Interesse der Freiheit, daß sie verworfen werde. Denn wenn es allgemein angenommen wäre, daß ein Recht des Widerstandes erst in jenem äußersten Falle eintrete — welche Versuchung zur Despotie würde nicht hierin liegen! Der Despotismus [396] brauchte dann nur, um nichts zu besorgen zu haben, der Klugheit sich zu befleißigen, jenen äußersten Fall zu vermeiden. Ja, hiedurch würde selbst die Leistung des Gehorsens unsicher werden, denn williger Gehorsam wird, wo Freiheit ist, nur geleistet um der Freiheit willen, als welche von der obersten Staatsgewalt eben geschützt werden soll. Man sieht also, daß durch die Strombeck'sche Theorie der Knoten wohl durchhauen, aber nicht gelöst wird.
Uebrigens hat Hr. v. Strombeck sehr wohl erkannt, daß die Rechtslehre allein nicht ausreiche, um seiner Theorie im Leben und für das Leben praktische Bedeutung zu verschaffen. Darum zieht er auch die Politik bei seinen Untersuchungen herbei, während er zugleich das sittliche Motiv zu benußen sucht, um dem Widerstandsrechte durch Beschränkung in der Uebung, freilich mit viel Willkührlichkeit, das Gefährliche zu benehmen.
[397]
So lange man im christlichen Europa die Fürsten als Stellvertreter und Statthalter Gottes betrachtete, die kraft eigenen, von Gott unmittelbar ihnen verliehenen Rechts und Machtbriefs herrschten, nichts über sich habend, als Gott selber und seine Gebote, welche in der heil. Schrift der Christen, der Bibel, allein zu finden: konnte das Recht zu einem gewaltsamen Widerstande gegen Willkührherrschaft lediglich in stellen dieser heil. Schrift begründet und durch Auslegung und Deutung derselben deduzirt werden. Es war daher blos eine theologisch-eregetische Kontrovers. (Vergl. H. G. Scheidemantel's Staatsrecht nach der Vernunft und den Sitten der vornehmsten Völker. Th.III. 1773. S. 364 u. f. Meister's Lehrbuch des Naturrechts. 1809. §. 613). Erst nachdem die Wissenschaft des Naturrechts, und mit dieser auch die des allgemeinen Staatsrechts zu einer selbstständigen, von positiven Religionssahungen unabhängigen Ausbildung gelangte, fing die Frage über das Widerstandsrecht an, Gegenstand für die philosophische Erörterung zu werden. Schon Hugo Grotius unterschied (de jure belli ac pacis lib. III., cap. VIII. §. 2. cap. CXV. §. 12.) genau [398] zwischen einem Imperium herile et civile, und seit der Zeit gelangten die Staatsgelehrten immer mehr zur Einsicht, daß die für die Staatslehre so wichtige und schwierige, im Allgemeinen und ganz abgesehen von bestimmten Verhältnissen gar nicht zu beantwortende Frage über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Auffündigung des Gehorsams, so wie der Uebung eines Widerstands- und Zwangsrechts von Seiten der Bürger eines Staats gegen die bestehende oberste Staatsgewalt und Regierung, eigentlich blos auf einen Rechtsstaat passe, und immer einen solchen als vorhanden voraussetze, weil in allen andern Fällen nur ein naturrechtliches Verhältniß zwischen Herrschern und Beherrschten obwalte.
Schon dem gemeinen Sprachgebrauche nach schließen die Worte Despot und Despotie, wenigstens in dem sinne, worin sie heut zu Tage genommen werden, mehr oder weniger den Begriff von Rechtswidrigkeit in sich, so daß im despotischen Staate von einem eigentlichen Rechtszustande gar nicht einmal die Rede seyn kann. Haller betrachtet sogar das despotische Alleinherrschaftswesen, das Andern keine Freiheit lassen will, als einerlei mit der Ungerechtigkeit. Der Despot ist, nach Aristoteles, blos für sich da, ein selbstsüchtling, der in den Unterthanen nur Knechte ohne Rechte, nur vorhanden, ihm zu dienen, sieht. Ganz in diesem sinne äußerte Ludwig XIV. in seiner Instruktion an den Dauphin (nach Lemontay): »Wir sind stellvertreter Gottes. Niemand hat ein Recht, unser Betragen zu beurtheilen. Wer als unser Unterthan geboren ist, muß gehorchen, ohne zu fragen.« Auch Luden seht in s. Handbuche der Staatsweisheit oder Politik (Jena, 1813. S. 23 u. 24.) das Wesen der Despotie in die absolute [399] Entscheidung eines fremden Willens über Anderer Willen und sogar Leben, in den Mangel der Freiheit und des Rechts. In einem ächt despotischen Staate ist in der That von einem Rechte der Unterthanen auf bürgerliche Freiheit nicht die Rede, und wenn auch ein Recht des Eigenthums von Despoten respectirt wird, so besteht es doch nur in einem prekären Besitz von äußern Gütern. Der wahre despotische Alleinherrscher achtet eben so wenig Gesetze, als er Regentenpflichten beobachtet, indem blos von ihm abhängt, was Gesetz seyn soll. Mit Hintansetzung der göttlichen und natürlichen Rechte mißbraucht er freie Menschen gleich Sklaven nach Willkühr, wie Bodin (de republ. II., 4.) bemerkt.
Hier befinden sich offenbar die Beherrschten dem Beherrscher gegenüber in allen Verhältnissen des Naturstandes. Die nackte Gewalt führt den Szepter, statt alles Rechtstitels sich auf ihr Schwert stützend, und blos die Macht des stärkern zwingt zum Gehorsam, der nur so lange dauert, als der Herrscher der stärkere ist. Von Rechtswidrigkeit des Widerstandes, eben so wenig Einzelner, als des ganzen Volks, ist da gar nicht zu sprechen. Je der bedenkt und erwägt nur feinen Vortheil, wenn er sich gegen die Staatsgewalt auflehnt, und der Erfolg rechtfertigt jede Empörung. In einem solchen Zustande der Gesellschaft kommt keine Frage des Staatsrechts über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Rebellion gegen den Staatsherrscher in Betrachtung; denn einer politischen Ordnung der Art sind alle allgemein staatsrechtliche Grundsähe fremd; es gibt da gar kein öffentliches Recht.
Von irgend einer Art von Pflicht und Recht zum Ungehorsam, zur Widersehlichkeit, zur Empörung und Staatsveränderung [400] von Seiten der Unterthanen gegen die bestehende höchste Obergewalt im Staate, insonderheit von der Frage: was ist Rechtens, falls leztere ihre Macht und Autorität mißbraucht? kann nur da die Rede seyn, wo Regierer und Regierte durch gegenseitige Verpflichtungen und Rechte mit einander verknüpft sind. Aber auch hier wird die Entscheidung der Frage in vorkommenden Fällen verschieden ausfallen, wenigstens mannigfachen Modifikationen unterworfen seyn, je nachdem die Staatsphilosophie verschiedene Begriffe vom Wesen des Staats und seinen Zwecken aufstellt, und diesemnach das Verhältniß zwischen Regenten und Regierten, zwischen Souverain und Staatsgesellschaft, aus einem verschiedenen Stand- und Gesichtspunkte betrachtet wird.
Im Rousseau'schen Staate, wo das Volk selber unmittelbar die souverainität ausübt, kann es keine Empörung des Volks geben, denn der Souverain würde sich in diesem Falle gegen sich selbst empören, was ein Widerspruch ist. Ein solches souveraines Volk kann sich nicht empören, sagen darum die schüler des Genfer Staatsphilosophen; es kann blos wider die Agenten der vollstreckenden Gewalt, als seine Bevollmächtigten oder Mandatarien zum Aufstand kommen, wenn diese ihre Vollmachten oder Mandate überschreiten, und das Volk, als souverain, es für gut findet, jene ihnen von ihm ertheilten Vollmachten oder Mandate wieder zurückzunehmen. In kleinen Volksstaaten schafft_zuweilen das Volk in einer einzigen Versammlung alle Agenten der öffentlichen Gewalt ab, deren Betragen ihm mißfällt. Hätte hier das Volk nicht das Recht, sich gegen die von ihm eingesezten Beamten aufzulehnen, dann könnte es nur zu bald um seine Freiheit geschehen seyn. Dem Gesetzgeber kommt es zu, die Uebel, welche die Krisis eines [401] Aufstandes herbeiführen könnte, vorauszusehen und Verfügungen zu treffen, damit Alles in einem solchen Falle sich zum Guten kehre.
Die Insurgenten sind hier noch keine Empörer; aber gleichwohl läßt sich nicht läugnen, daß sie Unrecht begehen können. Verlangen sie die Abschaffung von Mißbräuchen, die Absetzung oder Bestrafung einer Obrigkeit, dann können sie Recht haben, urtheilt P. Ph. Gudin in s. Zusatz zu Rousseau's Contrat social (1792, chap. II.); aber verbinden sie mit ihrem Widerstand Plünderei, zünden sie Häuser, oder tasten sie das Leben der Bürger an, dann machen sie sich eines schweren Verbrechens schuldig, vielleicht des schwersten unter allen, die man Verbrechen der beleidigsten Nation nennt. Denn es wird dadurch der erste Grundpfeiler erschüttert, auf welchem die Gesellschaft ruht, und um dessenwillen die Menschen zur Vereinigung angelockt werden, nämlich daß jeder Einzelne sich unter dem SicherheitsSchutze Aller befinde. Die Urheber und Anstifter solcher Verbrechen verdienen also, mit aller strenge bestraft zu werden, welche die Gesetze auf die Volksverderber, auf die Räuber legen können, welche die ganze Gesellschaft aufzulösen suchen würden. Nie darf ein Aufstand, den das Uebermaaß von Mißbräuchen und die Last der Unterdrückung rechtfertigen könnte, mit Mord und Todtschlag befleckt werden. Das Volk darf nicht vergessen, daß in jedem wohlgeordneten Staate ein jedes Individuum unter dem Schutz Aller seyn, und daß keiner von ihnen jemals dem Uebelwollen Aller ausgesezt seyn muß, wenn er auch in Rücksicht ihrer den Gesellschaftsbund gebrochen hat. Selbst in diesem Falle soll er durch Alle geschüzt werden, und man ist ihm wenigstens ein Gericht schuldig.
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Weit verwickelter wird indessen die Sache, wenn im Staatsvereine ein künstliches Organ zur Repräsentation des Gesammtwillens grundgesetzlich oder verfassungsmäßig konstituirt ist, wodurch die Demokratie ihre Reinheit verliert. Alsdann bildet die regierende Staatsgewalt eine eigene Behörde mit eigenen, zum allgemeinen Besten ihr eingeräumten, Rechten, die sie der Volksgemeinde gegenüber geltend zu machen befugt ist; und jenen Rechten der verfassungsmäßjigen höchsten Autorität treten dann die Unterthanen als Staatsbürger mit ihren Rechten, und das ganze Volk als moralische Person mit den feinigen entgegen, so daß allerdings streitige Rechtsfälle zwischen den Inhabern und Trägern der öffentlichen Gewalt, und der Volksgemeinde oder Einzelnen in ihr, entstehen können. Die Bestimmung der Grenzen der höchsten Staatsgewalt und des bürgerlichen Gehorsams wird da davon abhangen, ob die Staatsordnung sich mehr zur republikanischen oder zur monarchischen Form hinneigt. Gleichwohl gibt es gewisse Bestimmungen des philosophischen Staatsrechts, die auf jeden staat, der die Benennung eines Rechtsstaates verdient, Anwendung finden.
In einer Monarchie, wo nach Gesetzen regiert wird, sind Verbrechen wider die Gesezte Hochverrath an dem Fürsten und der Nation. Sowohl Regierende als Regierte können sich eines solchen Hochverraths schuldig machen. Fürst und Volk sind nämlich durch gegenseitige Rechte und Pflichten mit einander verbunden; überschreitet einer von beiden Theilen seine Pflichten, dann kann er auch auf den Genuß der durch diese bedingten Rechte keinen Anspruch haben; er gibt leztere gleichsam stillschweigend auf, und hat in solchem Falle keinen Grund, den andern Theil, der diese von ihm stillschweigend aufgegebenen Rechte zu respektiren nicht mehr [403] sich für verpflichtet hält, einer hochverrätherischen Handlung zu beschuldigen. Die meisten Staatsverfassungen aber kränkeln an dem Fehler, daß nach denselben zwar die Herrschenden ein geschmäßiges Recht besißen, die Beherrschten erforderlichen Falls mit Gewalt zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, und namentlich den Gehorsam gegen sie zu erzwingen, anderer Seits aber zu Gunsten der Beherrschten entweder gar keine, oder doch keine genügende Einrichtungen bestehen, wodurch sie in den Stand gesetzt wären, auf gesetzlichem Wege die Herrschenden ebenfalls zu nöthigen, ihren Verpflichtungen getreulich nachzukommen. Selbst die Staatsgelehrten sind in ihren staatsrechtlichen Systemen allezeit fast ausschließlich darauf bedacht gewesen, den Staatsmachthabern hinreichende, ja gemeiniglich mehr als überflüssige Mittel in die Hände zu geben, ihre Autorität bei den Staatsbürgern geltend zu machen und in Achtung zu erhalten, während sie lektere meistens ganz und gar aller gesetzlichen Mittel beraubt haben, um sich sichere Bürgschaft für die Achtung und Aufrechterhaltung ihrer Rechte von Seiten derer, welche die Staatsgewalt üben, zu verschaffen. Eben so die Politiker.
Nik. Macchiavelli's Principe und Karl Ludw. v. Haller's Restauration der Staatswissenschaften sind mit Maximen und Klugheitslehren angefüllt zum Nußen und Frommen der Fürsten; aber Keiner hat bis jezt daran gedacht, in einem Gegenstück zu diesen Werken den Völkern eine Anweisung zu geben, wie sie es anzufangen haben, um ihre Rechte, der Staatsgewalt gegenüber, ungekränkt und unangefochten unter allen Umständen zu bewahren.
Eine Folge dieser einseitigen Behandlung der Staatslehre ist es dann gewesen, daß man sich daran gewöhnt hat, [404] niemals die Herrscher oder Regierenden, sondern immer nur die Beherrschten oder Regierten als Empörer und Hochverräther zu bezeichnen, ohne darnach zu fragen, auf welcher Seite im streite zwischen beiden das Recht sey. Die ersteren sollten jederzeit Recht haben und behalten, selbst beim größten Mißbrauche, den sie mit ihren Befugnissen trieben; die letztern niemals, selbst wenn ihre Forderungen noch so gerecht und billig waren, sobald sie nöthigenfalls, nach dem Fehlschlagen der wenigen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zur Erreichung ihres Zwecks, gleichfalls wie die Fürsten zur Gewalt ihre Zuflucht nahmen. Man übersah dabei ganz und gar, daß Gehorsam vom Volke vernünftiger und rechtlicher Weise nur conditionaliter verlangt werden kann, so daß der Regent selbst, wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen das Volk zum Gehorsam gegen ihn verpflichtet ist, letzteres des ihm schuldigen Gehorsams entbindet.
Wie mögen Fürsten, denen selbst nichts heilig ist, die selber ihre feierlichsten Eide verletzten, von Unterthaneneiden reden! Herrscher, welche, ihre Willkühr und Leidenschaften in den Purpur einhüllend, nichts als einen fortwährenden Hochverrath gegen die Nation, deren Schicksal ihnen von der Vorsehung anvertraut war, ausübten, hatten sicherlich Unrecht, der Nation ein hochverrätherisches Beginnen zum Vorwurf zu machen, wenn sie, durch ihre Gewaltthaten zum Aeußersten getrieben, endlich sich gegen ihre Tyrannei auflehnte. Denn waren sie es nicht selbst, die durch ihre Pflichtvergessenheit das Volk ermächtigten, sich des Gehorsams los und ledig zu erkennen? Am wenigsten kann ein solcher Vorwurf das Volk treffen, wenn dieses bei seinem Aufstande deutlich zeigt, daß es nichts weiter als Ordnung und Gesetzlichkeit, keineswegs aber Umkehr und Umwälzung der Gesellschaft [405] durch Pöbelherrschaft und revolutionaires Regime will.
Als Verbrechen kann nur das Mittel der Gewalt, vom Volke angewandt gegen den zum Tyrannen gewordenen Fürsten, erscheinen, im Fall durch die Staatsverfassung sichere Mittel und Wege vorgeschrieben sind, auf geseßliche Weise den Zweck zu erreichen, der durch Aufstand und Empörung gegen die bestehende Staatsgewalt erreicht werden soll. Daher sind auch diejenigen Staatsrechtslehrer, welche das monarchische Staatsoberhaupt durch keine Verfassung beschränkt wissen wollen, wie z. B. Selbst Haller, der strenge Vertheidiger des monarchischen Prinzips, in der Nothwendigkeit, Widerstand und Empörung der Völker gegen die Regenten, welche Mißbrauch von ihrer Gewalt machen, für rechtlich erlaubt zu erklären. Auch ist es niemals bezweifelt worden, daß in einer despotischen Zwingherrschaft, das Herrscherrecht, welches dort lediglich auf dem Besiß der Gewalt beruht, mit diesem verloren geht. Im streite zwischen Fürsten und Volk entscheidet da nur der sieg, wie im Kriege, wer Recht hat. Und in diesem Falle befindet sich jedes noch so legitime Fürstenschaft, welche in Despotie ausgeartet ist.
Forscht man mit Unbefangenheit den Empörungen der Völker gegen die bestehende höchste Staatsgewalt bis zu ih ren ersten Ursachen und ursprünglichen Quellen nach, dann ergibt sich, daß bei weitem die meisten nicht von Unten herauf, sondern von Oben herunter ausgingen, so daß fast alle Empörungen, welche von den Geschichtschreibern als Empörungen des Volks, oder eines Theils desselben, gegen die Machthaber aufgeführt werden, richtiger Empörungen der Machthaber gegen die Völker genannt zu werden verdienten. Nur diejenigen mögen diese unzubestreitende Thatsache läugnen, welche den Herrschern allein Rechte, und zwar ohne Pflichten, und [406] zu gleicher Zeit den Beherrschten nur Pflichten ohne Rechte beilegen. Es waren in der Regel diejenigen, welche sich im Besiße und Genusse der höchsten Gewalt befanden, welche zuerst Gesezt- und Verfassungswidrig handelten, ihre Eide brachen und die bestehenden Verträge verletzten, und nun das Volk, wenn es auf Aufrechthaltung seiner herkömmlichen oder vertragsmäßig ihm zugesicherten Rechte bestand, und nichts weiter that, als dieselben vertheidigen, Gewalt durch Gewalt zu vertreiben bemüht, der Empörung bezüchtigten. Beinahe allenthalben und durchgängig führt eine genauere Untersuchung der Thatsachen zum Resultat, daß, wenn ein ernsthafter streit zwischen Regierung und Volk obwaltete, und dieser am Ende zu einem offenen Kampfe führte, das Recht mehr oder weniger auf der Seite des Volks, und das Unrecht auf der Seite der Regierenden war.
So wird z. B. der große Aufstand der kastilischen Städte, der unter Karl I. (später Kaiser Karl V.) in Spanien zu Toledo begann, und sich schnell fortpflanzte, von den meisten Geschichtschreibern als eine rechtswidrige Empörung des Volks gegen die Königliche Autorität charakterisirt. Gleichwohl war das, was die Städte verlangten, meistens nur Wiederherstellung ihrer Gerechtsame, die, wie Robertson bemerkt, denjenigen sehr ähnlich waren, welche die Engländer hundert Jahre später erlangten. Nur die unrechtmäßige und mithin ungerechte hartnäckige Verweigerung der Aufrechthaltung und Wiederherstellung jener Gerechtsame, welche als das einzige Mittel erkannt worden waren, um sich gegen die Gewaltthätigkeiten der Großen sicher zu stellen, führte, da alle Versuche der Güte vergeblich gewesen waren, zulezt zum bürgerlichen Kriege, und richtig bemerkt ein hellsehender Recens. im Hermes (1824. H. I.), daß es keineswegs [407] die Städte Kastiliens, sondern vielmehr die' aus Fremden, nämlich Niederländern, bestehenden Räthe des Königs, vornehmlich ein bestochener Minister — v. Chièvres — den manche so hoch erheben möchten, waren, welche anfangs im revolutionairen sinne handelten.
War es mit der Empörung der Schweizer gegen Desterreich im Anfange des vierzehnten Jahrhunderts anders? Kaiser Rudolph von Habsburg hatte (1274) den Waldstädten Uri, Schwiß und Unterwalden die Zusicherung ertheilt, »er wolle sie als werthe Söhne zu des Reichs besonderen Diensten in unveräußerlicher Unmittelbarkeit bewahren«, und auch Wort gehalten. Aber der nachfolgende Albrecht von Oesterreich hielt sich an das ohnehin nur gerechte Versprechen seines Vaters nicht gebunden, tastete die den Waldstädten feierlichst zugestandene Unabhängängigkeit an, und ging damit um, sie unter Desterreichische Botmäßigkeit zu bringen. Allein sie antworteten ihm offen: sie wollten, wie ihre Altvordern, unter dem Schutze des Kaisers und des Reichs verbleiben, und baten blos um Bestätigung ihrer Freiheiten und um einen Schirmvogt. Diese herkömmliche Kaiserliche Bestätigung ihrer Freiheiten verweigerte nicht nur Albrecht, sondern bestellte auch Desterreichische Beamte, gegen das Herkommen, als Reichsvogte, die durch ihre Tyrannei die Bewohner der Waldstädte in ihren Rechten verletzten. Auf ihre angemaßte Gewalt trohend, übten sie diese mit einer unerträglichen Härte, die freien Schweizer als Unterthanen mit hochmüthiger Verachtung behandelnd. Joh. v. Müller vermuthet, daß Albrecht aus macchiavellistischer Staatsklugheit dieses Verfahren seiner Beamten billigte, um die Schweizer dadurch zum Aufstande zu bringen, und ihnen alsdann zur Strafe ihre [408] Unabhängigkeit zu entziehen. »Es ist kein Zweifel,« sagt der Geschichtschreiber der Schweiz, »daß wenn, wie zu Wien und in steiermark, das Volk hierüber in Aufruhr gerathen wäre, König Albrecht (nach dem Beispiel, welches er in jenen Ländern gab, und wie vom Hause Habsburg anderswo geschehen oder hat geschehen wollen — in Böheim zu wiederholtenmalen, und in Hungarn; wider Holland versuchte das Nämliche (späterhin) Philipp), unter dem Vorwande billiger Strafe die alten Freiheiten der Schweiz vernichtet haben würde.« so erfolgte der Aufstand der Schweizer am 1. Januar 1308, der in Folge zufälliger günstiger Ereignisse nachmals zur völligen Trennung der Schweiz von Deutschland und Oesterreich und zur unbestrittenen Unabhängigkeit derselben führte. So sehr auch die Oesterreichischen Geschichtschreiber — namentlich Schmidt in s. Ges schichte der Deutschen (Bd. VII. S. 440) — diese ganze Empörungsgeschichte zu Gunsten des Hauses Oesterreich darzustellen sich bemüht haben, so muß doch jeder Unbefangene einräumen, daß das Recht auf der Seite der Schweizer war, und die eben so widerrechtlichen als unklugen Maaßregeln, welche von der Oesterreichischen Politik ergriffen wurden, um ein vertragsmäßig als frei anerkanntes Volk zu unterdrücken und zu unterjochen, das Unternehmen dieses leztern vollkommen rechtfertigten. Gleiche Rechtfertigung würde auch den Kastilischen Städten zu Theil geworden seyn, wäre ihr Aufstand mit einem glücklichen Erfolg gekrönt worden.
Nach der Erfahrung aller Zeiten und Länder hat eine Regierung, die in jeder Rücksicht nach Erreichung des allgemeinen Staatszwecks strebt, also auch den Bürgern vollkommene Sicherheit der Person und des Eigenthums gewährt, [409] und ihre gesetzliche Freiheit anerkennt und sichert, nicht leicht eine Empörung zu fürchten. Wo daher eine solche zum Vorschein kommt, da hat das Volk in der Regel mehr als die Regierung die Vermuthung für sich, daß ein unparteiischer Richter, wenn er vorhanden wäre, zu seinem Gunsten die Entscheidung geben würde. Ein solches Tribunal aber bildet oft nur die Weltgeschichte als Weltgericht.
Irrig, wenigstens höchst einseitig, suchen politische stabilitäts- und Reaktionsmänner die Ursache und Quelle der in der neuesten Zeit erlebten Volksbewegungen in verkehrten und verderblichen staatsrechtlichen Lehren, sich auf den Spruch des Dichters berufend:
— der schrecklichste der Schrecken,
Das ist der Mensch in seinem Wahn.
Man hat politische Irrlehren, weit verbreitete und tief eingewurzelte falsche Ansichten oft mehr zu fürchten, ruft uns F. W. D. Henrici von Berlin aus noch im J. 1831 zu, als ein großes Heer, mehr als Tausende von Feuerschlünden, und ein Fürst oder Volk kann mehr Ursach haben, irgend einen Grundsatz, als eine ganze Provinz mit den Waffen in der Hand zu behaupten, und der Verlust eines Landestheils kann einer Nation weniger schädlich, als die praktische Aufstellung eines falschen Prinzips furchtbar seyn. Besonders sollen es die Doktrinen von einem Gesellschaftsvertrag und von der ursprünglichen Volkssouverainität seyn, welche nach der Meinung mancher Staatsgelehrten, die ihre Stimmen von Wien oder Berlin vernehmen lassen, den Leuten die Köpfe verrückt. Wer indessen nur mit einiger Aufmerksamkeit das Thun und Treiben, das Begehren und Bestreben der jetzigen Generation beobachtet hat, oder selbst Augenzeuge von neueren Volksbewegungen gewesen ist, dem [410] hat es nicht entgehen können, daß dergleichen Theorien des Staatsrechts den Völkern ganz fremd oder unbekannt sind, und auf ihre Unternehmungen nicht den mindesten Einfluß hatten, wenn auch das Nachdenken des schlichten gefunden Menschenverstandes Manchen, selbst aus der Mitte des Volks, von selbst zu den nämlichen Resultaten geführt haben mag, zu denen die Gelehrten auf ihren Studierstuben gekommen waren. Es war immer hauptsächlich das Gefühl unnatürlicher Verhältnisse und dadurch erzeugten Drucks, was den Menschen eine Veränderung des politischen Zustandes wünschenswerth machte, was zu einem streben darnach antrieb, und nur, wenn die bestehende Staatsgewalt sich mit eigensinniger Hartnäckigkeit einem solchen, an sich natürlichen, und eben so gerechten als billigen Verlangen widerseßte, sahen wir hier und da ein Volk zum thätlichen Widerstande seine Zuflucht nehmen.
Ich theile in dieser Beziehung ganz die Meinung eines neuern freisinnigen Schriftstellers, der keinen Anstand nimmt, selbst dem türkischen Großsultan zu rathen, daß er seinen Muselmännern, wenn sie anfingen zu raisonniren, vollkommene Freiheit der Untersuchungen, und also alle mögliche gefährliche Theorien gestatten möge, vorausgeseßt, daß er ihn bewegen könnte, gerecht und vernünftig zu regieren, statt sultanisch, in welchem Falle ihm ohne Zweifel keine politische Theorie schaden würde. Dagegen möchte er allerdings seine Herrschaft viel mehr gefährden, wenn er fortführe, fultanisch zu regieren und mit den Theorien Krieg anfinge, wodurch er seine Unterthanen am allerwenigsten hindern dürfte, auf gefährliche Gedanken zu gerathen. Ja, er möchte selbst Rousseau, wenn dieser noch lebte, obgleich derselbe schon eine schöne Monarchie durch eins seiner Bücher [411] umgestürzt haben soll, zum Pascha von ein Paar Roßschweifen machen, blos mit der Bedingung, nicht nach seinem Contrat social, den er fortsehen oder kommentiren möchte, so viel er wollte, zu gouverniren, sondern nach den Landesordnungen und Gesetzen.
Auf einer höheren Stufe der Kultur und Zivilisation lassen sich freilich die Menschen nicht so behandeln, regieren und beherrschen, wie auf einer niedern, und es ist eine arge Verblendung der Machthaber, wenn sie wähnen, dies zu vermögen. Daher erscheint den Völkern bei vorgeschrittener Bildung vieles als Unrecht, selbst wenn es auch noch so lange als Recht gegolten, und sie haben insofern Recht bei ihrem Bestreben, aus einem widernatürlichen Zustande herauszukommen, als das, was widernatürlich, nicht das vernünftige, und somit auch nicht das rechte und gerechte seyn kann. Widernatürlich aber ist Alles, was in politischen Einrichtungen und Satzungen mit dem Grade der Volksbildung im Widerspruch sich befindet.
Schon im J. 1788 äußerte Wieland (Sämmtliche Werke Bd. XXX.), jedoch damals auch um 40 Jahre zu früh, die Hoffnung, daß sich der Zustand Europa's einer wohlthätigen Revolution nähere, einer Revolution, die nicht durch wilde Empörungen und Bürgerkriege, sondern durch ruhige, unerschütterliche, standhafte Beharrlichkeit bei einem pflichtmäßigen Widerstande nicht durch das verderbliche Ringen der Leidenschaft mit Leidenschaft, der Gewalt mit Gewalt, sondern durch die sanfte, überzeugende und zulezt unwiderstehliche Uebermacht der Vernunft bewirkt werden wird; kurz einer Revolution, die, ohne unsern Welttheil mit Menschenblut zu überschwemmen und in Feuer und Flammen zu sehen, das blos wohlthätige Werk [412] der Belehrung der Menschen über ihr wahres Intereffe, über ihre Rechte und Pflichten, über den Zweck ihres Daseyns und die einzigen Mittel, wodurch derselbe erreicht werden kann, seyn wird.
»Es ist die gegründete Hoffnung vorhanden, schrieb er, daß Europa in kurzem der Regierungsform der Vernunft um ein Großes näher gekommen seyn wird. Das wohlthätige Licht, das sich immer weiter über diesen Welttheil verbreitet, immer tiefer eindringt, und auch das vorgebliche heilige Dunkel der falschen Staatskunst bis in seine geheimsten Höhlen und Winkel durchleuchtet, wird die Völker sowohl als die Regenten immer besser und gründlicher, jene über den Umfang ihrer Rechte und die Gränzen ihrer Pflichten, diese hingegen umgekehrt über die so oft überschrittenen schranken ihrer Rechte, und die so oft vergessene Größe ihrer Pflichten belehren. Jene werden einsehen lernen, daß nur ein Blödsinniger sich zumuthen läßt, Gold für gelbe Blätter hinzugeben, und sich vor Blißen von Bärlappenstaub zu fürchten; — daß nur Schafe einem Herrn unterthänig sind, der sie blos darum weiden läßt, um sie zu scheeren, und sobald es ihm einfällt oder gelegen ist, abzuschlachten; — und daß es nur an ihnen liegt, spinnefäden, die sie in einer seltsamen Verblendung für unzerreißliche stricke halten, für spinnefäden zu erkennen. Auf der andern Seite wird die allmächtige Noth endlich auch den Regenten, die dessen bedürfen, die Augen öffnen, und sie aus der traumähnlichen Täuschung erwecken, worin die meisten von ihnen ihr eigenes wahres Interesse von jeher so sehr verkannt haben. Aus innerster Ueberzeugung, daß es für den Inhaber der obersten Staatsgewalt unendliche Male besser ist, über freie, thatige und [413] glückliche Menschen, als über thierische, muthlose, langsam verhungernde Sklaven, besser, über volkreiche, blühende und überall durch die Wirkungen des Fleißes, der Betriebsamkeit, der Künste und des Reichthums verschönerte Länder, als über armselige Hütten und verwilderte Einöden zu regieren — werden sie sich willig der verhaßten Macht, gegen ihre Absicht Unheil anzurichten, entäußern, um desto unbeschränk ter nichts als Gutes thun zu können; und indem sie sich einer Art von Gewalt, die keinem Gott, geschweige einem Menschen zukommen kann, begeben, werden sie aus innerer Ueberzeugung nichts zu verlieren, aber wohl viel zu gewinnen glauben. «
Der gute Wieland hatte die Erfüllung seiner sanguinischen Hoffnungen viel zu nahe geglaubt; der Erfolg ents sprach in jener Zeit seinen frohen Erwartungen nicht. Erst in unsern Tagen sollte das in Frankreich und andern Ländern zur Wirklichkeit gelangen, was schon jenesmal sich entwickeln zu wollen den Anschein hatte. Dem vorurtheilsfreien Beobachter des Zustandes der Dinge mußte indessen die Krisis schon lange unvermeidlich scheinen, wenn gleich der Eintritt derselben durch das Zusammentreffen von Umständen bedingt war. Denn alles in der Welt unterliegt ewigen Gesetzen, jeder Druck erregt einen Gegendruck, ewige Quälerei treibt zur Verzweiflung. Der Mensch ist nicht bloßes Thier, obwohl auch selbst das Thier zur Wuth empört werden kann. Je mehr die Völker in der Bildung fortschreiten, desto aufgeklärter werden sie über ihre Rechte, desto mehr wird jener pflichtmäßige Widerstand beim Mißbrauche der Staatsgewalt eintreten, von dem Wieland so Großes für die Zukunft erwartete. Aeußerungen der Unzufriedenheit durch rohe Gewalt zu unterdrücken, statt ihre Ursachen aus dem [414] Wege zu räumen, bringtin unserer Zeit eine Regierung in den Augen der Vernünftigen ein für allemal um den Kredit der Gerechtigkeit und Weisheit, und macht dann ihre Fortdauer von den unbedeutendsten Zufällen abhängig. Das Mittel der Beseitigung revolutionairer Bewegungen ist dasselbe ihrer Vorbeugung, nämlich vernünftige und gerechte Staatseinrichtungen; diese mit der vorgeschrittenen Bildung der Nationen in Einklang zu bringen, auf daß wahres Recht und nicht längst erkanntes Unrecht herrsche, das ist die Aufgabe der Staatsweisheit.
Die Machthaber mögen wollen oder nicht, sie werden, um jene Gährungen, jene stürme zu verhüten, wodurch ein unnatürlicher und unwürdiger Zustand der gesellschaftlichen Verhältnisse sich in sein Gegentheil umzusehen bemüht ist, sich dazu verstehen müssen, der moralischen Gewalt auch im Staatsleben die Ehre und den Vorzug vor der physischen einzuräumen. Sie werden immer mehr zur Einsicht gelangen, daß sie sich nicht auf rohe Gewalt verlassen können, weil diese am Ende eine größere Gegengewalt erzeugt, und eben so wenig auf List und Täuschung, weil die Welt bereits zu klug ist, um sich bethören zu lassen. Und so wird ihnen zulezt nichts übrig bleiben, als die Rechte der Menschen als freier und vernünftiger Geschöpfe, anzuerkennen, nicht länger zu versuchen, die geistige, moralische, religiöse, bürgerliche und politische Freiheit zum Nachtheil des allgemeinen Wohls zu beschränken. Sie werden endlich selbst erkennen, daß es doch ohne Vergleich ehrenvoller ist, einem organischen Ganzen vorzustehen, als eine Maschine handwerksmäßig zu treiben, ruhmvoller, an der spitze eines hochgebildeten Volkes zu stehen, als der Anführer unwissender, stumpfsinniger, verknechteter Unterthanen zu seyn. Und [415] Jeder, den das Geschick zur Herrschaft berufen, wird dann nicht vergessen, daß er, obgleich Krone und szepter tragend, ein sterblicher ist, und als solcher den ewigen Gesetzen der heiligen Nemesis unterliegt, welche nicht nur das begangene Böse rächt, sondern auch für Unterlassung des Guten straft, dagegen aber alles Große und Edle reichlich lohnt.
Die Gerechtigkeit der Sache der Völker, welche in den politischen Bewegungen unserer Zeit unläugbar sich kund gibt, kann und darf ihrem Prinzipe nach, dem ein, allen Vernunftwesen so natürliches streben nach möglichster Vervollkommnung zum Grunde liegt, im Allgemeinen nicht verkannt werden, wenn gleich nicht alle jene Bewegungen diesem Prinzipe im Ursprunge treu waren, und im Fortgange treu geblieben sind; aber gewiß wird jene Sache nur dann zum segen der Völker und der Regierungen selbst hinausgeführt werden können, wenn sich leztere selber an die spike der Bewegungen stellen, und dem Zwecke der Staaten und ihrer eigenen wahrhaft erhabenen Bestimmung gemäß, diese Bewegungen im Einklange mit dem Geiste der Zeit und den Bedürfnissen der Völker, mit Kraft und Aufrichtigkeit leiten. Das ist aber durchaus nöthig, sowohl in staatlich bürgerlicher als in kirchlich-religiös ser Hinsicht; und besonders in unserer Zeit können die traurigen Folgen der Anomalie, daß die Völker den Zweck der Staaten und der Kirche besser und richtiger erkannt hätten, als die Machthaber und Regenten, nicht ausbleiben. (Vergl. eine in Neustadt a. d. D. 1831 erschienene Flugschrift: Was verlangt unsere Zeit in Staat und Kirche von den Regierungen und Völkern?).
Le genre humain est en marche et rien ne le fera rétrograder. Es kommt nur darauf an, ob die Regierungen vorangehen, oder mit fortgeriffen werden wollen. [416] Das aber sollten doch Machthaber, welche über gebildete Nationen das Regiment führen wollen, endlich einmal einsehen lernen, daß die physische Gewalt nichts vermag über die geistige und moralische. Das große Ideenreich, das sich seit einem halben Jahrhunderte entwickelt hat, ist keine menschliche Macht mehr im Stande, vom Erdboden zu vertilgen; nicht einmal dessen weitere Ausbildung zu hindern, kann fortan unsern Erdengöttern gelingen. Die mündig gewordenen Völker werden alle Institutionen umbilden oder stürzen, die der hohen Bestimmung der Menschheit, der geistigen und sittlichen Vervollkommnung zuwider sind; und wer es wagt, dem rollenden Wagen der Zeit in die speichen zu greifen, wird mit fortgerissen und zertrümmert werden. Nur dann, wenn die Regierungen das, was noth thut, wirklich auch thun und auf die rechte Weise, können sie vermeiden, daß die gesitteten europäischen Nationen in ihren Bestrebungen nach Verbesserung und Vervollkommnung ihrer gesellschaftlichen Zustände vielleicht auf Irrwege gerathen, und auf falsche Weise, ohne Achtung für bestehende Ordnung, das, was sie erkannt haben und was sie wollen, zu bewir ken versuchen. Doch auch selbst dann würde nur Irrthum, nicht ungerechtes Beginnen, den Völkern zum Vorwurfe gemacht werden können. Kommt dagegen die regierende Autorität von Oben herab dem gerechten und billigen Verlangen der Regierten, den Forderungen ächter Freiheit entgegen, dann wird es letztern nicht einfallen, von Unten herauf das Bestehende gewaltsam umzustürzen, und mit Sturmschritt die Gränzen der gesetzlichen Ordnung zu überschreiten. Was würde es den Gewaltigen der Erde helfen, ihre Kräfte anzustrengen, um den in den Völkern erwachten Geist zu unterdrücken? Was einst im sechzehnten Jahrhunderte gegen die [417] Reformation nicht gelang, das wird im neunzehnten noch viel weniger gelingen. Das vernünftige Staatsrecht fordert von den Regierungen, daß sie die Völker aus dem Zustande der Unmündigkeit zur Mündigkeit leiten, und wenn diese mündig geworden, sie als Mündige dann auch behandeln, und nicht mehr als mit Unmündigen mit ihnen verfahren. Zur vernünftigen Freiheit sollen die Regierungen zu allen Zeiten die Völker führen, und vernünftige Freiheit sollen sie ihnen gewähren. Der Geist unserer Zeit aber will, unter den Formen regen und lebendigen Bürger- und Volksthums und einer zweckmäßigen Volksvertretung, vernünftige Freiheit als Mittel zum Staatszweck, und er fordert im Vereine damit alles dasjenige, was diese Freiheit, nicht nach den Ansichten des Mittelalters, sondern nach den Forderungen unserer Zeit befördern und befestigen kann. Alles aber, was, in frühern Zeiten entstanden, vor dem Geiste unserer Zeit nicht zu bestehen vermag, muß die sorgsam pflegende Hand der Staatenregierer klug und zu rechter Zeit zu entfernen suchen, damit es nicht, in seinem unvorbereiteten Zusammensturze, den Staat in seinen Grundpfeilern selbst erschüttere. Und eben dies gilt von derKirche. (S. die Schrift: Von Staat und Kirche. Neustadt, 1831, insonderheit den Aufaß daselbst: Romanismus und Katholizismus, s. 31 u. f.) Il n'y a point de bon gouvernement, si par sa nature il n'enferme un principe de perfectionnement — äußerte sehr wahr R. Bonneville schon im J. 1792 in Frankreich.
Allein les raisonnemens ne sont rien dans la fixation des choses politiques, qui ne se décident jamais que par des considérations politiques prises dans les circonstances du moment — bemerkt ein vielerfahrener, [418] in die öffentlichen Angelegenheiten tief verflochtener, geistreicher, französischer Staatsmann — J. Fievée in s. Causes et conséquences des événemens en Juillet 1830 (S. 81). Nicht Worte sind es, welche helfen können, sondern Thaten. Nur der Irrthum kann durch Worte beseitigt werden; der Eigennutz wird blos durch schaden klug, die Herrschsucht allein durch Uebermacht überwunden — sagt Carové. Doch über beide hat seit vierzig Jahren ein strenges und furchtbares Gericht begonnen, und' mit immer be schleunigter Geschwindigkeit rollt, besonders seit den großen Julitagen des verwichenen Jahrs, Europa aus den alten Fugen gerissen, tief aufstöhnend, einem neuen schwerpunkte zu, in welchem angelangt es dann nach langer schmerzensarbeit seiner höhern Bestimmung friedlich und heiter entgegenreifen wird. Was Fichte im J. 1793 sprach, wollen wir, im Vertrauen auf die moralische Weltordnung, im gegenwärtigen Zeitpunkte wiederholen: »Wenn nicht Alles täuscht, dann ist jest der Moment der hereinbrechenden Morgenröthe erschienen, und der volle Tag wird ihr zu seiner Beit nachfolgen. «
Allein wenn den europäischen Nationen auch endlich das Glück zu Theil geworden seyn wird, das große Ziel ihrer Bestrebungen — der Stufe ihrer Bildung und Gesittung angemessene Staatsordnungen — erreicht zu haben, und die Wünsche und Hoffnungen der Besseren und Weiseren in Erfüllung gegangen sind; dann werden Erörterungen über Widerstand und Zwangsübung der Staatsbürger gegen die bestehende regierende Gewalt, in sittlicher und rechtlicher Beziehung, dadurch noch immer nicht überflüssig, vielmehr werden sie dann erst an ihrem rechten Plate seyn. Denn immer bleiben die Regierer Menschen voll schwächen und Leidenschaften, die zum [419] Mißbrauch ihrer Gewalt vielfach verleitet werden können; und mag diese ihre Gewalt auch noch so sehr durch Staatseinrichtungen und Verfassungen mit weiser Umsicht beschränkt seyn, nimmer werden die Völker eine völlig sichere Bürgschaft gegen den üblen und verkehrten Gebrauch der obersten Staatsgewalt erlangen, wenn sie, statt eines blos leidenden Gehorsams, nicht die Befugniß haben, über den rechten Gebrauch, den die höchste Autorität von ihrer Gewalt macht, selber zu wachen und nöthigenfalls sich dem Mißbrauche derselben zu widersetzen. Aber die Aufgabe des Staatsrechts wird die seyn, das Widerstands- und Zwangsrecht der Regierten gegen die Regierer in eine zweckmäßige rechtliche Form zu bringen, damit nimmer regellose Willkühr in dessen Uebung eintrete, und Anarchismus zum Nachtheil der gesetzmäßigen Ordnung Raum gewinne. Diese Aufgabe der Staatsphilosophie von allen Seiten im Lichte des Jahrhunderts zu beleuchten, und mit Hülfe desselben zu lösen, werde ich in einem besonderen Werke versuchen, zu welchem ich das hier vorliegende nur als Vorläufer anzusehen bitte.